Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4071/2011/wif Urteil v om 2 2 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro AngeliBusi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2011 / N (…).
D4071/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in B._______ (Republik Serbien), am 18. November 2002 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM ihr erstes Asylgesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2003 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine gegen diese Verfügung gerichtete – den Vollzug der Wegweisung betreffende –Beschwerde vom 24. Februar 2003 mit Urteil vom 17. März 2003 abwies, dass die Beschwerdeführerin beim BFM am 9. September 2003 durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, das mit Verfügung vom 15. September 2003 abgewiesen wurde, dass die ARK eine dagegen erhobene Beschwerde vom 16. September 2003 mit Urteil vom 24. September 2003 abwies, dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2003 nach Serbien zurückgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2011 verliess und am folgenden Tag in der Schweiz zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin bei der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum Basel vom 7. Juni 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juni 2011 im Wesentlichen geltend machte, sie habe Serbien verlassen, weil ihr Ehemann Probleme mit der Mafia gehabt habe, dass sie und ihr Ehemann einen Marktstand geführt hätten, wo sie Früchte und Gemüse verkauft hätten, dass Drogensüchtige und Drogenhändler von ihnen Geld verlangt hätten, dass diese gedroht hätten, ihre Kinder zu entführen beziehungsweise ihre Familie umzubringen, falls ihr Ehemann nicht bezahle,
D4071/2011 dass drei bis viermal beziehungsweise andauernd zwei beziehungsweise drei beziehungsweise ein ganzes Auto voll Männer bei ihnen zu Hause aufgetaucht seien und ihr gedroht hätten, dass sie die Kinder an den äussersten Rand des Gartens geschickt habe, sobald sie das Auto habe kommen hören, dass sie von den Männern vergewaltigt worden sei, ihr Ehemann von diesem Vorfall indessen nichts wisse, dass sie die Erpressungsversuche überall gemeldet hätten, ihnen jedoch niemand geholfen habe, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Schreiben eines serbischen Rechtsanwalts, ein Schreiben der Schule ihrer Kinder, zwei Katasterauszüge und eine CD zu den Akten reichte (act. C1/1; Beweismittelumschlag), dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2011 – eröffnet am 14. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass vorliegend keine derartigen Hinweise ersichtlich seien, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht überzeugten, da sie äusserst widersprüchlich, unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar seien, dass sie nicht habe angeben können, wie viele Männer wie oft gekommen seien, habe sie doch bei der Erstbefragung angegeben, drei bis viermal seien jeweils zwei Männer gekommen, aber bei der Anhörung davon gesprochen, es seien zwei, drei beziehungsweise ein ganzes Auto voll Männer dauernd gekommen,
D4071/2011 dass sie nicht in der Lage sei, eine eindeutige Antwort auf eine konkret gestellte Frage zu geben, und sie Fragen immer wieder dahingehend ausgewichen sei, indem sie bereits Gesagtes wiederholt habe, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die beiden Peiniger, die sie seit längerem kenne, detailliert zu beschreiben, dass sie auch nicht habe angeben können, wann sich die Vergewaltigung zugetragen habe, dass schwer nachvollziehbar sei, dass ihr 16jähriger Sohn von der Vergewaltigung nichts mitbekommen habe, obwohl sie laut geschrien habe und anschliessend benommen gewesen sei, dass sie dies damit habe erklären wollen, dass sie ihre beiden Söhne an das Ende des Gartens geschickt habe, als das Auto gekommen sei, wogegen ihr älterer Sohn ausgesagt habe, sein Bruder und er seien immer zu Nachbarn gegangen, wenn diese Männer gekommen seien, dass ihre Vorbringen in keiner Weise überzeugten, woran auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern könnten, dass sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt habe, die Roma als ethnische Minderheit anerkannt worden seien und den Schutz des Minderheitengesetzes genössen, dass vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma nicht ausgeschlossen werden könnten, Übergriffe durch Drittpersonen aber Straftaten darstellten, die verfolgt würden, dass bei Untätigbleiben von Behördenvertretern die Möglichkeit bestehe, die Rechte bei höheren Instanzen einzufordern, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2011 sei aufzuheben und ihr Asylgesuch sei zu prüfen, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D4071/2011 dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Ansetzung einer Frist zur Beibringung von Beweismitteln und Identitätspapieren ersuchte, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
D4071/2011 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte SafeCountryRegelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen), dass das BFM in der Verfügung vom 12. Juli 2011 ausführlich und zutreffend dargelegt hat, dass keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen, zumal es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die vorgebrachten Übergriffe beziehungsweise Drohungen von Drittpersonen glaubhaft zu machen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, da die Beschwerdeführerin den Erwägungen des BFM nichts Konkretes und Stichhaltiges entgegenhält,
D4071/2011 dass der Antrag, der Beschwerdeführerin sei Frist zur Einreichung von Beweismitteln und Identitätspapieren zu setzen, abzuweisen ist, da sie, die in der Schweiz, Deutschland und Schweden bereits je einmal um Asyl nachsuchte, um die Wichtigkeit von Beweismitteln, die sie aus ihrer Heimat allenfalls hätte mitbringen können, wusste, und die Beweismittel, die sie beibringen möchte, nicht näher spezifiziert, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D4071/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihr im Heimat oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, dass zwar – wie von der Vorinstanz bereits erwähnt – Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden können, indessen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Wegweisungsvollzug in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse, dass somit die Rückkehr des zur Volksgruppe der Roma zugehörigen Beschwerdeführerin nach Serbien grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die Rückkehr der Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden, sie würde aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten,
D4071/2011 dass somit weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4071/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: