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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2021 D-407/2021

5. Juli 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,116 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-407/2021 law/rep

Urteil v o m 5 . Juli 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Anna Brauchli, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2020 / N (…).

D-407/2021 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (auch C._______ genannt) im Distrikt D._______ der Provinz E._______, verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Oktober des Jahres 2019 und gelangte am 21. September 2020 via den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn und Österreich illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region F._______ zugewiesen. Am 15. Oktober 2020 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen (sogenanntes Protokoll der Erstbefragung UMA [EB]). Die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen fand am 15. Dezember 2020 statt (nachfolgend Anhörung genannt). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer fest, er habe bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, vier Schwestern und drei Brüdern zusammengelebt. Die Schule habe er im Dorf bis zur achten Klasse besucht. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, sein Vater habe im Bazar der Stadt D._______ ein Geschäft geführt, in welchem er private Kunden mit (…) und (…) beliefert habe. Nachdem sein Vater zu schwach geworden sei, um das Geschäft weiterhin selber zu führen, habe er die Schule abgebrochen und die Leitung dieses Geschäftes übernommen. Dabei habe er neu nicht nur private Kunden beliefert, sondern auch Verträge zur Lieferung von (…) und (…) mit Organisationen und staatlichen Behörden wie beispielsweise der Nationalarmee und lokalen Polizeieinheiten abgeschlossen. Zwei oder drei Monate nach der Geschäftsübernahme habe ihm ein Fahrer, welcher sein Auto in seinem Geschäft betankt habe, als Mittelsperson mündlich eine Nachricht der Taliban übermittelt. Diese hätten ihm mit Vergeltungsmassnahmen gedroht, falls er seine Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden nicht beenden sollte. Er habe diese Drohungen allerdings nicht ernst genommen und sein Geschäft wie bis anhin weitergeführt. Weitere zwei oder drei Monate später, als er das Geschäft morgens geöffnet habe, habe er einen Drohbrief der Taliban auf dem Boden des Ge-

D-407/2021 schäfts entdeckt. Darin hätten ihm die Taliban eröffnet, seinen Laden niederzubrennen und ihn zu töten, da er seine Kooperation mit den Organisationen und Behörden nicht beendet habe. Von diesem Moment an habe er realisiert, wie ernst die Lage für ihn sei. Daraufhin habe er das Geschäft noch etwa zwei Tage lang bis zum Monatsende weitergeführt, dann geschlossen und sei drei oder vier Tage später über Kabul nach Nimroz geflüchtet, um sein Heimatland zu verlassen. Den Drohbrief habe er zuhause zurückgelassen. Seine Familie habe ihm mitgeteilt, dieser sei verlorengegangen. Als er sich selbst gerade in Serbien aufgehalten habe, habe sein Vater den Laden wieder geöffnet, da sich dessen Familie in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe. Ungefähr eine Woche später hätten die Taliban das Geschäft niedergebrannt, was sie seinem Vater via eine Mittelsperson mitgeteilt hätten. Hinsichtlich seines Geburtsdatums gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Mutter während seines Aufenthalts in Serbien nach seinem Geburtsdatum gefragt, weil er seine Tazkara unterwegs verloren habe und die serbischen Behörden ihn nach seinem Alter gefragt hätten. Seine Mutter habe ihm sein ungefähres Geburtsdatum nach Monat und Jahr zwar nach afghanischem Kalender genannt, das er allerdings wieder vergessen habe, weil er sich mit dem afghanischen Kalender nicht besonders gut auskenne. Er wisse indessen noch, dass die Umrechnung der von seiner Mutter erhaltenen Altersangaben nach gregorianischem Kalender den (...) ergeben habe. Auch an das in seiner Tazkara angegebene Geburtsdatum nach afghanischem Kalender könne er sich nicht mehr erinnern. Ausser der Tazkara habe er keine weiteren Ausweispapiere besessen. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren zwei Fotos ein, auf denen das brennende Geschäft seines Vaters zu erkennen sei. B. Da im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise am von ihm angegebenen Alter und Geburtsdatum aufkamen, ordnete das SEM am 21. Oktober 2020 die Erstellung eines Altersgutachtens beim Institut für Rechtsmedizin des Kantons G._______ an. Am 23. Oktober 2020 führte das rechtsmedizinische Institut eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine Pa-

D-407/2021 noramaröntgenuntersuchung von Ober- und Unterkiefer sowie eine körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Entwicklungsstadiums der Reifezeichen der primären und sekundären Geschlechtsorgane durch. Dabei ergab das Gutachten vom 29. Oktober 2020, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde im Zeitpunkt der Untersuchung am 23. Oktober 2020 mindestens 17 Jahre alt gewesen sei. Das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und 9 Monaten) sei somit nach den Methoden der zusammengefassten Altersdiagnostik nicht plausibel, obwohl dieses dem wahrscheinlichsten Lebensalter entspreche. C. Mit Schreiben vom 4. November 2020 kündigte die Vorinstanz an, sie werde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS von Amtes wegen auf den 1. Januar 2003 ändern. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum medizinischen Altersgutachten, zu den vorinstanzlichen Zweifeln an der vorgebrachten Identität sowie zur beabsichtigten Anpassung seiner Daten im ZEMIS bis zum 10. November 2020. D. Mit Schreiben vom 12. November 2020 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers innert einmalig erstreckter Frist zum Schreiben des SEM vom 4. November 2020 Stellung. Dabei stellte sie den Antrag, eine allfällige Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS sei mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen und diese im Asylentscheid in einer anfechtbaren Dispositivziffer aufzuführen. E. Am 6. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in die Klinik für Neurologie am Universitätsspital F._______ überwiesen. Dabei wurde bei ihm der Verdacht auf (…) diagnostiziert und eine therapeutische Behandlung eingeleitet, wobei er noch am selben Tag wieder aus dem Spital entlassen werden konnte. F. Am 22. Dezember 2020 unterbreitete das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreterin den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Die Rechtsvertreterin zeigte sich in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2020 mit der geplanten Altersanpas-

D-407/2021 sung des Beschwerdeführers durch das SEM im ZEMIS nicht einverstanden. Zusammenfassend führte sie aus, ihr Mandant habe sich plausibel und widerspruchsfrei zu seinem Alter geäussert. Unzutreffend sei sodann, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Altersgutachten per se als starkes Indiz eingestuft würden. Diesbezüglich werde auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 (basierend auf dem Urteil des BVGer E-891/2017 vom 8. August 2018) verwiesen. Ausserdem werde vorliegend im Gutachten selbst festgehalten, dass es inkonsistente Resultate enthalte, weshalb der Beweiswert des Altersgutachtens erheblich herabgesetzt sei. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 12. November 2020 verwiesen. Im Asylpunkt hielt sie zusammenfassend fest, sie teile die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich des Fehlens einer begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Taliban nicht, wobei ihr Mandant entgegen der Auffassung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang durchwegs glaubhafte Aussagen gemacht habe. G. Mit – selbentags eröffneter – Verfügung vom 28. Dezember 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an und beauftragte den Kanton F._______ mit deren Umsetzung. Im Weiteren händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Ziff. 7 des Dispositivs). Weiter stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2003, wobei dieser Eintrag gestützt auf Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden sei, weil der Beschwerdeführer mit der Anpassung der Daten nicht einverstanden gewesen sei (Ziff. 8 des Dispositivs). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton F._______ zu.

D-407/2021 I. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die Dispositivziffern 1–3 sowie 8 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1–3 sowie 8 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 1. Januar 2004 anzupassen. Schliesslich beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. J. Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. K. Bereits am 27. Januar 2021 gab das SEM ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten in Bezug auf den Beschwerdeführer in Auftrag. Das neue Gutachten vom 11. Februar 2021 kommt dabei in einer zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nach den Ergebnissen der forensischen Altersschätzung zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. Oktober 2020 das 14. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). L. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 hiess der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. März 2021 ein. M. Am 10. März 2021 hob das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels seine Verfügung vom 28. Dezember 2020 hinsichtlich deren Dispositivziffer 8 (Datenänderung im ZEMIS) wiedererwägungsweise auf und stellte fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den 1. Januar 2004. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Institut für

D-407/2021 Rechtsmedizin des (…) G._______ sei in seiner Nachbegutachtung vom 11. Februar 2021 neu zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung am 23. Oktober 2020 das 14. Lebensjahr sicher vollendet habe (Mindestalter) und dass das vom Betroffenen angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und 9 Monaten) somit aufgrund der neuen Ergebnisse der forensischen Altersschätzung zutreffen könne. N. Mit Verfügung vom 1. April 2021 forderte der zuständige Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, sich auch noch hinsichtlich des Asylpunkts (bis zum 16. April 2021) vernehmen zu lassen. O. Das SEM reichte seine diesbezügliche Vernehmlassung am 15. April 2021 ein. P. Am 22. April 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM vom 15. April 2021 zur Kenntnisnahme zu.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Covid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist

D-407/2021 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und das SEM hat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers namentlich damit, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sein (...)geschäft sei von den Taliban niedergebrannt worden, da er seine Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und staatlichen Behörden trotz entsprechender Warnung der Taliban nicht beendet habe, weshalb er bei einer Rückkehr in seine Heimat den Tod durch Angehörige dieser Organisation zu gewärtigen habe. Den Akten seien jedoch keine hinreichenden Indizien dafür zu entnehmen, welche diese Vermutung untermauern könnten. So falle zunächst auf, dass seine Familie seit der Schliessung des Ladens respektive seit seiner Ausreise bis zur Wiedereröffnung des Geschäfts Monate später nach seinen Angaben keinerlei Probleme gehabt beziehungsweise Drohungen seitens

D-407/2021 der Taliban erhalten habe. Wäre er tatsächlich ernsthaft mit dem Tode bedroht worden, wäre demgegenüber anzunehmen gewesen, dass ihn die Taliban nach seinem Weggang aus Afghanistan bei seinen Familienangehörigen gesucht, seine Familie nach ihm gefragt respektive seine Familienangehörigen belästigt hätten. Darüber hinaus sei schwer nachvollziehbar, dass die Taliban nach dem Brandanschlag auf sein Geschäft seinen Vater auf der Suche nach ihm lediglich einmal kontaktiert und sich angesichts der früheren Todesdrohungen mit dessen Aussage, er sei ausgereist, einfach zufriedengegeben hätten. Ferner habe er ausser der (angeblichen) schriftlichen Drohung durch die Taliban keine weiteren Elemente nennen können, die seine Annahme, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban getötet zu werden, untermauern könnten. Schliesslich gehe aus seinen Aussagen hervor, dass seine Familie weiterhin und ohne Schwierigkeiten mit den Taliban an ihrem ursprünglichen Wohnort lebe, was gegen seine angebliche Furcht spreche, im Falle einer Rückkehr in seine Heimat mit hoher Wahrscheinlichkeit einer akuten Gefährdung seitens der Taliban ausgesetzt zu sein. Aus den von ihm eingereichten Fotos, welche den Brand eines Gebäudes zeigten, lasse sich in keiner Weise schliessen, dass es sich dabei tatsächlich um sein Geschäft handeln könnte. Darüber hinaus seien seine unterschiedlichen Reaktionen nach den zwei erhaltenen Drohungen schwer nachvollziehbar. Zusätzlich werfe seine Angabe, sein Vater habe schon seit mehreren Jahren mit den Behörden Geschäfte gemacht, ohne von den Taliban belästigt worden zu sein, viele Fragen auf. Weiter spreche auch der Umstand, dass er nach der Entdeckung des Drohbriefes noch einige Tage weiter im Geschäft gearbeitet habe, gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung, weshalb seine Asylvorbringen flüchtlingsrechtlich nicht erheblich seien. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das SEM gelange in seinem Entscheid zum Schluss, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, argumentiere dabei aber gleichzeitig mit Elementen fehlender Plausibilität beziehungsweise Glaubhaftigkeit, was letztlich nicht zulässig sei, da die Ebenen der Asylrelevanz und jene der Glaubhaftigkeit vermischt würden. Darüber hinaus hielten die Plausibilitätsüberlegungen der Vorinstanz einer näheren Überprüfung nicht stand. Ferner würden seine Ausführungen zahlreiche Realkennzeichen enthalten, was für deren Glaubhaftigkeit spreche. Letztlich liege auch ein asylbeachtliches

D-407/2021 Verfolgungsmotiv vor, da die Todesdrohungen der Taliban darauf fussen würden, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Haltung, nämlich der Unterstützung der seitens der Taliban gehassten staatlichen beziehungsweise internationalen Organisationen, zur Rechenschaft ziehen zu wollen. Damit liege hinsichtlich seiner Person eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 4.3 Das SEM führt in der Replik aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnte. Ergänzend merkt die Vorinstanz an, die Rechtsvertretung halte in der Beschwerde an ihrer vom SEM divergierenden Einschätzung zur begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung und zu den Zweifeln an der Plausibilität respektive der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fest. Keiner der aufgeworfenen Punkte gebe jedoch Anlass dazu, die im Entscheid festgehaltene Begründung zu ergänzen oder umzuformulieren. Es könne einzig angemerkt werden, dass vom SEM nicht angezweifelt werde, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in einem (...)- und (...)laden gearbeitet habe. 5. 5.1 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2020 zusammenfassend festgehalten, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Ergänzend hat die Vorinstanz zudem darauf hingewiesen, dass bestimmte Aspekte der Aussagen des Beschwerdeführers "seltsam erscheinen und sogar jeglicher Logik widersprechen" würden (vgl. a.a.O. S. 6 Abs. 2 unter Nennung einzelner Beispiele auf S. 6 Abs. 3). Damit bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die Asylvorbringen primär als nicht asylrelevant erachtet, um sekundär auch gewisse Vorbehalte an deren Glaubhaftigkeit anzubringen, ohne eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen beziehungsweise die Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen offenzulassen. Mit dieser Vorgehensweise hat das SEM die Asylvorbringen in Ergebnis unter dem Aspekt der Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG geprüft. Der Vorwurf in der Beschwerde, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung bei der Prüfung der Asylrelevanz seiner Gesamtvorbringen gleichzeitig Aspekte der Glaubhaftigkeitsbewertung einbezogen und damit zwei Ebenen unzulässig miteinander vermischt, erweist sich nach dem Gesagten als nicht zutreffend.

D-407/2021 5.2 Hinsichtlich der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich bedeutsam sind oder nicht, ist zunächst aufgrund seiner Aussagen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wenige Tage vor seiner Ausreise aus Afghanistan ein schriftliches Drohschreiben der Taliban erhalten hat, worin diese ihm mit dem Tode gedroht haben, weil er die Versorgung staatlicher Organisationen und Behörden mit (...) und (...) nicht eingestellt, sondern weitergeführt hat. Daraufhin habe er das Geschäft noch etwa zwei Tage bis zum Monatsende weiter betrieben, um die laufenden Verträge erfüllen und alsdann auch die Monatszahlungen seiner Kunden erhalten zu können. Anschliessend habe er das Geschäft geschlossen und noch etwa drei Tage zuhause gelebt, wo er auch den Ausreisebeschluss gefasst und seine Heimat schliesslich verlassen habe (vgl. Akten SEM 1076017-36/13 [Anhörung] S. 6 ff. F46, F53, F64 bis F70 und F81). Das im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtliche Motiv der geltend gemachten Verfolgung ist letztlich, wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt, darin zu erblicken, dass die Taliban den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise wegen seiner ideologischen beziehungsweise (liberalen) gesellschaftspolitischen Haltung, die seitens der Taliban verhassten staatlichen beziehungsweise internationalen Organisationen zu unterstützen, zur Rechenschaft ziehen wollten. Bei dieser Sachlage ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Taliban hatte und damit im fraglichen Zeitraum die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Dies namentlich auch deshalb, weil die Tatsache, dass die Taliban ihn ungefähr drei Monate nach der mündlichen Warnung ein zweites Mal und diesmal schriftlich gewarnt hatten, ihn in der Annahme bestärken musste, die Taliban meinten ihre Drohung gegen ihn tatsächlich ernst. 5.3 Zu prüfen bleibt indessen, ob die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung auch im jetzigen Zeitpunkt zu bejahen ist. Wie dem Anhörungsprotokoll entnommen werden kann, hatte die Familie des Beschwerdeführers nach dessen Ausreise aus Afghanistan bis zur Wiedereröffnung des (...)geschäfts keinerlei Probleme mit den Taliban (vgl. Akten SEM 1076017-36/13 S. 9 F74 i.V.m. S. 10 F83 bis F85). Ungefähr im April/Mai des Jahres 2020 habe sich der Vater des Beschwerdeführers indessen aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Familie genötigt gesehen, das alte Geschäft wieder zu öffnen (vgl. Akten SEM 1076017- 14/11 S. 9 Ziff. 7.03 i.V.m. 1076017-36/13 S. 6 F47). Bereits sieben Tage später hätten die Taliban das Geschäft angezündet, wobei dieses durch den Brand komplett zerstört worden sei (vgl. Akten SEM 1076017-36/13

D-407/2021 S. 6 F47 und F50). Dabei scheint offensichtlich, dass der Grund für die Zerstörung des Geschäfts durch die Taliban nicht – wie in der Beschwerde suggeriert (vgl. a.a.O. S. 10 Abs. 2) – in der nachträglichen Verwirklichung der früheren Drohungen gegenüber dem Beschwerdeführer, sondern vielmehr in der Wiedereröffnung des (...)geschäfts durch den Vater des Beschwerdeführers liegt. Auch nach dem Brandanschlag der Taliban auf das Geschäft hat die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage keine weiteren Anstände mit den Taliban mehr gehabt. So erwähnte der Beschwerdeführer auf die Frage in der Anhörung, wie es seiner Familie aktuell gehe, diese sei wohlauf, wobei seine jüngeren Brüder die Schule besuchten und seine Eltern zuhause im Dorf leben würden (vgl. Akten SEM 1076017-36/13 S. 4 F28 bis 30 i.V.m. S. 6 F50). Die Tatsache, dass die Taliban es trotz der Wiederöffnung des Geschäfts durch die Familie bei der Zerstörung desselben bewenden liess, spricht nun aber dagegen, dass sie darüber hinaus beabsichtigt hätten, den Vater des Beschwerdeführers für dessen unbotmässiges Verhalten persönlich zur Rechenschaft zu ziehen, obwohl letzterer der Anordnung der Taliban, das Geschäft geschlossen zu halten, gleichfalls zuwidergehandelt hat, wusste er doch um die Situation seines Sohnes kurz vor dessen Ausreise (vgl. Akten SEM 1076017-36/13 S. 6 F46). Das Verhalten der Taliban lässt demnach darauf schliessen, dass sie durch die Zerstörung des (...)- und (...)geschäfts der Familie primär vollendete Tatsachen schaffen beziehungsweise die Familie des Beschwerdeführers faktisch daran hindern wollten, künftig staatliche oder internationale Organisationen respektive Behörden mit (...) versorgen zu können. Mangels weitergehender Massnahmen gegen die Familie des Beschwerdeführers ist folglich davon auszugehen, dass die Taliban aktuell trotz der früheren schriftlichen Todesdrohung auch keine weitergehenden Schritte gegen den Beschwerdeführer in Betracht ziehen, zumal sie mit der Niederbrennung des Geschäfts der Familie ihr primäres Ziel, die Versorgung staatlicher oder internationaler Organisationen respektive Behörden mit (...) zu unterbinden, erreicht haben. Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der Aktenlage übereinstimmend mit der Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu schliessen, dass eine aktuelle begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung durch die Taliban verneint werden muss. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im Ergebnis zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es hat demnach dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-407/2021 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über den Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 8. 8.1 Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS gegenstandslos geworden ist, sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Soweit die Beschwerde abzuweisen ist, wären ihm hingegen die hälftigen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer indessen mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2021 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, zumal nicht davon auszugehen ist, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich nachhaltig verbessert. 8.2 Soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist, ist der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 15 VGKE für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hälftig zu entschädigen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Da ihm jedoch im beschleunigten Verfahren von Amtes wegen eine unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zur Seite gestellt worden ist (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG), sind ihm keine notwendigen Verfahrenskosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-407/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten und soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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