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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 D-4069/2008

9. November 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,031 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai...

Volltext

Abtei lung IV D-4069/2008 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.___________, geboren (...), Kamerun, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4069/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Kameruns, der Ethnie der E.___________ angehörend und christlichen Glaubens, aus B.__________ (Nordwestprovinz) stammend, gelangte am 24. Oktober 2007 auf dem Luftweg von Douala in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte. Der Beschwerdeführer reichte dabei seine Identitätskarte, seinen Reisepass, einen Führerausweis, einen Parteiausweis, zwei Badges und zwei Legitimationsausweise ein. A.b Mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer des Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten bis maximal 7. November 2007 als Aufenthaltsort zu. A.c Die vom Beschwerdeführer mitgeführten und zuhanden der Vorinstanz sichergestellten Dokumente – ein kamerunischer Reisepass, eine Identitätskarte, zwei Legitimationsausweise, zwei Badges und ein Parteiausweis – wurden am 24. Oktober 2010 einer Ausweisprüfung unterzogen. Gemäss den Berichten des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich handle es sich bei den beiden Badges um Totalfälschungen. Bei den anderen Ausweisen konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. A.d Am 25. Oktober 2007 fand eine Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich statt. Der Beschwerdeführer reichte ein elektronisches Flugticket, die Boardingkarte, ein Bestätigungsschreiben der Christadelphian Bible Mission in Cameroon, drei Arbeitsverträge und zwei Arbeitszeugnisse der C.__________ ein. Am 1. November 2007 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an. A.e Mit Verfügung vom 6. November 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs und verwies ihn an das Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. B. Am 22. November 2007 erhob das BFM im EVZ Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum D-4069/2008 Reiseweg. Am 28. November 2007 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch, welche es am 30. November 2007 fortsetzte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei am 3. März 2007 in seinem Dorf zu einem Konflikt zwischen den D.___________ und den E.___________ gekommen. Die E.___________ hätten verhindern wollen, dass die D.___________ anlässlich des traditionellen F.__________ durch ihr Gebiet marschieren. Dabei hätten sie drei junge D.___________ in einem Haus festgehalten. Noch am gleichen Abend hätten deswegen die D.___________ aus Rache das E.___________-Dorf gestürmt. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause aufgehalten und sei mit seiner Familie ins Nachbardorf G.__________ geflüchtet. Am 6. März 2007 hätten die D.___________ eine Hütte des D.___________-(...) angezündet, aber ihn und den E.___________-(...) dafür beschuldigt. Dies habe den D.___________ einen Anlass für einen zweiten Angriff auf das E.___________-Dorf geboten. Dabei seien viele Häuser zerstört worden, so dass viele Einwohner nach H.__________ geflüchtet seien. Er habe in Douala seine Arbeit auf der (...) wieder aufnehmen müssen. Am 15. März 2007 habe er dort mit dem E.___________-(...) und einem pensionierten Polizeioffizier, namens I.___________ eine Beschwerde gegen die D.___________ verfasst. Am 20. März 2007 seien die Parteien auf dem Polizeiposten in D.___________ vorgeladen worden. Am 19. März 2007 habe er deshalb Douala verlassen, so dass er am 20. März 2007 am Morgen auf dem Polizeiposten in H.__________ eingetroffen sei. Von einem Polizisten begleitet, sei er zur D.___________-Polizeistation gebracht worden. Sofort sei er dort von anderen anwesenden D.___________ erkannt worden, welche ihm vorgeworfen hätten, Lügen und falsche Aussagen gegen die D.___________ zu machen. Die D.___________ hätten versucht die Polizeistation zu stürmen und ihn umzubringen. Die Polizeibeamten hätten ihn in ein separates Zimmer in Sicherheit gebracht. Nachdem sich die Lage gegen Abend beruhigt habe, habe er nach Douala zurückkehren können. In der Folge sei er von seinen Mitarbeitern gemobbt und mit dem Tod bedroht worden, so dass er das Gespräch mit seinem Chef gesucht habe, welcher jedoch nichts unternommen habe. Da habe er realisiert, dass sein Leben in Gefahr sei, habe er bei einem Priester gewohnt. Gleichzeitig habe er sich darum bemüht, ein Visum zu erhalten. Nachdem sich die Lage wieder beruhigt habe, und er auch wieder zu Hause habe wohnen können, habe D-4069/2008 sich die Lage im Juli 2007 wegen den Parlaments- und Ratswahlen erneut zugespitzt. Er habe sich als Berater aufstellen lassen, sei jedoch von der Liste der Kandidaten gestrichen worden. Bei Einsicht in die Wählerliste habe die Regierungsverwaltung bemerkt, dass keine E.___________ auf der Liste aufgeführt waren und habe wegen vermuteter Diskriminierung die komplette Liste gestrichen. Dies habe die D.___________ wiederum verärgert und sie hätten ihn dafür verantwortlich gemacht. Sie hätten Männer beauftragt, ihn zu verfolgen und umzubringen. Er habe sich deshalb entschlossen, sich in Sicherheit zu bringen und aus Kamerun auszureisen. C. Im Auftrag des BFM führte ein LINGUA-Experte mit dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2007 eine Sprachanalyse durch. In seinem dem BFM übermittelten Gutachten vom 19. Dezember 2007 kam der Experte zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Lingua-Analyse mit Sicherheit aus Kamerun stammt. D. Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl gesuch vom 24. Oktober 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis zum 17. Juli 2008 zu verlassen. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventuell sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde legte er eine handgeschriebene Beschwerdeergänzung in englischer Sprache und ein Telefax-Schreiben seiner Frau bei. F. Am 25. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer je eine Telefaxkopie einer Suchanzeige (avis de recherche) und eines Schreibens der D-4069/2008 Christadelphian Bible Mission in Cameroon zusammen mit einer englischsprachigen, handgeschrieben Erklärung und eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Beschwerdeakten dem BFM zur Vernehmlassung. H. In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Eingabe vom 20. August 2008 reichte der Beschwerdeführer zwei eingescannte Artikel der Zeitung "The Sentinel" No. 010 vom April 2008 und einer englischsprachigen handgeschriebenen Erklärung dazu ein. J. Am 20. November 2008 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Bestätigungsschreibens der Action By Christians for the Abolition of Torture vom 10. November 2008 zu. K. Am 13. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer drei Fotos, eine CD-Rom und die Seiten 3-6 der Zeitung "The Sentinel" No. 010 ein. L. Mit Eingabe vom 18. März 2010 stellte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die Seiten 3-6 der Zeitung "The Observer" No. 0005 vom 29. Juni 2009, einen Totenschein seiner Frau vom 20. Juni 2009, eine Todesanzeige der Christadelphian Bible Mission in Cameroon vom 28. Juni 2009 und ein vom High Court J.__________ bestätigte Todesurkunde vom 10. August 2009 zu. D-4069/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei während den Befragungen immer wieder gesagt worden, er solle sich kurz halten, nicht aus schweifen. Er habe deshalb nicht frei sprechen können. 3.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und D-4069/2008 darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auch das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich auch, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind (vgl. Art. 29 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13, EMARK 2004 Nr. 16 E. 7a, EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.1). Was die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe voll ständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 256 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 1. November 2007 im Flughafen Zürich-Kloten zu den Asylgründen befragt (vgl. act. A14/13) und am 28. und 30. November 2007 nochmals einlässlich angehört (vgl. act. A26/19). Aus den beiden Protokollen ergeben sich indes keine Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass diese Anhörungen mangelhaft erfolgt sind. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurde er nie aufgefordert, er solle sich kurz halten und nicht ausschweifen. Im Gegenteil: Dem Beschwerdeführer wurde bei beiden Anhörungen ausreichend Zeit eingeräumt, um seine Asylgründe darzulegen. Die Befragung vom 1. November 2007 dauerte inklusive einer Pause und der Rückübersetzung beinahe siebeneinhalb Stunden. Dem Protokoll zufolge konnte er seine Asylvorbringen – teils langfädig – ausführen, ohne dabei unterbrochen zu werden. Auch die Anhörung am 28. November zog sich über zwei Nachmittage hin. Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass seine Ausführungen zu seinen Asylgründen dreieinhalb Protokollseiten füllen, ohne dass er in seinen Schilderungen unterbrochen worden wäre (vgl. act. A26/19 S. 2-5). Am Schluss der Befragung und der Anhörung wurde er jeweils gefragt, ob er alles habe sagen können, was für sein Asylgesuch wichtig sei, was er bejahte (vgl. act. A 14/13 S. 11 F:82, A26/19 S. 18). Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin hatte ebenfalls keine Einwände anzubringen beziehungsweise weitere Abklärungen anzuregen. D-4069/2008 3.4 Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe vollständig darlegen konnte. Es lässt sich demnach keine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausmachen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 D-4069/2008 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch einerseits mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und andererseits der Asylrelevanz entbehren. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei der Sohn eines (...) und habe innerhalb der Gemeinde wichtige Aufgaben übernommen. Zudem sei er der erste Berater des Chefs von E.___________ gewesen. Obschon er vorgebe, seit Jahren eine tragende Rolle innerhalb der Dorfgemeinschaft der E.___________ gespielt zu haben, habe er nicht darzulegen vermocht, weshalb ein Aussenstehender als Dorfvorsteher berücksichtigt worden sei und nicht sein Vater. Bezeichnenderweise habe er sich auch zu seiner eigenen Funktion innerhalb der Gemeinschaft nur sehr vage äussern können, obschon er immer wieder betont habe, dass ohne seine Anwesenheit und ohne seinen Rat nichts im Dorf geschehen und entschieden werden könne. Aufgrund der mangelnden Kenntnisse und vagen Äusserungen zur Machtstruktur innerhalb der E.___________- Gemeinschaft, sei daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer eine derart wichtige Funktion innerhalb seiner Dorfgemeinschaft inne gehabt habe. Weiter habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er nach den Vorfällen im März 2007 von seinen Arbeitskollegen mit dem Tode bedroht worden sei. Aus diesem Grund habe er seinen Wohnort, aber nicht seine Arbeitsstelle gewechselt. Da die Bedrohung von seinen Arbeitskollegen ausgegangen sei, sei dies unlogisch und sein Verhalten somit nicht nachvollziehbar. Ebenso nicht D-4069/2008 nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer sich ein paar Monate später bei den Wahlen habe aufstellen lassen, obschon er immer noch mit dem Tod bedroht worden sei und sich habe versteckt halten müssen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis zum 1. Oktober 2007 an seinem Arbeitsplatz erschienen sei, sei nicht mit seiner geltend gemachten Verfolgungssituation zu vereinbaren und somit als realitätsfremd zu taxieren. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft am Flughafen Zürich-Kloten vier Firmen-Badges auf sich getragen habe, die er bei seiner beruflichen Tätigkeit benutzt habe. Durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich sei eine Prüfung vorgenommen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass zwei der eingezogenen Badges Totalfälschungen seien. Bei den zwei anderen Ausweisen hätten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden können, doch sei eine abschliessende Beurteilung aufgrund mangelnden Vergleichsmaterials nicht möglich. Ausserdem sei hierbei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich zu seiner von ihm angegebenen beruflichen Tätigkeit nur sehr vage habe äussern können. Ebenso hätten die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu untermauern vermocht. Der Zeitungsartikel, der über die Geschehnisse im E.___________-Dorf berichte, erwähne den Beschwerdeführer selbst nicht. Auf die anderen beiden Beweismittel werde aufgrund der mangelnden Aussagekraft und der Manipulierbarkeit nicht weiter eingegangen. Ausserdem sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens der kamerunischen Behörden geltend machte. Im Gegenteil, die kamerunische Polizei habe ihm Schutz gewährt und sei auch auf seine Beschwerde eingegangen. Ebenfalls sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine lokal beschränkte Verfolgung geltend gemacht habe, weshalb es ihm zuzumuten gewesen wäre, in Douala um Schutz bei den Behörden zu ersuchen. 5.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden in kurzer Form seitenlang seine Gründe vorgetragen, habe Namen und Uhrzeiten nennen können, Geschehnisse geschildert etc. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass für die Schweizer Behörden und für sein Asylgesuch beispielsweise Aussagen zu den Machtstrukturen seiner Gemeinschaft oder seine konkreten Arbeitstätigkeiten derart relevant seien. Zu den Machtstrukturen innerhalb der E.___________ Gemeinschaft könne er sagen, dass sein Vater ein angesehener und D-4069/2008 reicher Mann gewesen sei, der sehr wichtig für die Gemeinschaft gewesen sei, aber nicht zu den beiden Erstgeborenen gehört habe. In der Tradition ihrer Gemeinschaft bestimme der bestehende (...) selber, wer sein Nachfolger werde und behalte dies für sich. Nach seinem Tod könnten die Ältesten sehen, für wen er sich entschieden habe. Dadurch werde der Hass und Konflikt zwischen den Söhnen vermieden. Das BFM glaube ihm nicht, dass er trotz Bedrohung noch gearbeitet habe. Es sei so, dass die Bedrohung und Verfolgung stetig angestiegen sei und sich von einem Vorfall zum Nächsten konkretisiert habe. Am schlimmsten sei es im Juli 2007 gewesen, als die Abweisung der Liste der Social Democratic Front (SDF) gekommen sei, weshalb er auch die konkreten Fluchtmassnahmen getroffen habe. Zudem handle es sich bei seinem Arbeitsplatz nicht um ein öffentliches Gelände und es bestünden hohe Sicherheitsmassnahmen, um auf das Gelände zu kommen. Er selber kontrolliere alle Arbeiter jeden Tag. Bei den von den Behörden als gefälscht eingestuften Badges handle es sich nicht um Identifikationsbadges, sondern um sogenannte Projektbadges. Für jedes Projekt gebe es einen solchen. Sie würden nur die Namen, Funktionen der Arbeiter und die Nummer tragen und hätten kein Foto. Er habe sehr viele solcher Projektbadges. Diese seien nur dazu da, die Arbeiter zu checken, die für das jeweilige Projekt arbeiten würden. Er sei immer sehr früh bei der Arbeit und führe jeden Morgen mit den Arbeitern ein Sicherheitsmeeting durch. Alle müssten dabei teilnehmen und würden den Namen, die Funktion, die Projektbudgetnummer und Unterschrift eintragen. Sonst dürften sie nicht arbeiten. Am Abend müssten sich dann alle wieder abmelden. Er sei der Letzte der das Gelände verlassen würde und würde jeden Abend den Tagesbericht zu Handen des Chief Office schreiben. Er könne nicht anderswo in Kamerun ein neues Leben beginnen. Seine Verfolger würden Geld bezahlen, um Informationen über ihn zu erhalten beziehungsweise um ihn zu töten. Er sei deshalb nirgendwo sicher. Die Polizei könne Personen bei solchen Arten von Verfolgungen nicht schützen und hätten dafür auch nicht die nötigen Mittel. In der handgeschriebenen Beschwerdeergänzung in englischer Sprache führte der Beschwerdeführer zudem im Wesentlichen aus, dass die kamerunischen Zeitungen jeweils erst zwei Wochen nach einem Ereignis detailliert Bericht erstatten würden mit Fotos und Namen der involvierten Personen. Er habe seine Arbeit nicht wechseln können, weil es nur ein (...) in Kamerun gebe und bei einem Wechsel zu einem anderen (...) hätte dies zu Problemen geführt, wenn er das D-4069/2008 Arbeitszeugnis verlangt hätte. Er habe klar hervorheben wollen, dass er Kamerun nicht aus ökonomischen Gründen verlassen habe. Er habe dem Sachbearbeiter erklärt, dass die beiden Badges nicht Legitimationsausweise seien und ausserhalb des Projekts keinen Verwendungszweck hätten. Die Badges würden nur dazu dienen, dass mit dem Projekt nicht beauftragte Personen keinen Zugang zu diesem hätten beziehungsweise aus Sicherheitsgründen bei einer Notfallsituationen, damit man wisse, ob alle Projektarbeiter das Gelände verlassen hätten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zur Auffassung, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er Angehöriger der E.___________ ist und auf einer (...) gearbeitet hat, glaubhaft sind. Mit den tatsächlichen Gegebenheiten stimmt auch überein, dass es zwischen den D.___________ und den E.___________ zu Konflikten gekommen ist. Es ist deshalb möglich, dass der Beschwerdeführer von diesem Konflikt betroffen war und von der Polizei zur Aufklärung der Sachverhalts vorgeladen wurde. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel, an der Echtheit der eingereichten Suchanzeige, gemäss welcher er sich wegen Anstiftung zu Revolte bei der Polizei zu melden habe. Einerseits liegt die von einem Freund gefaxte Suchanzeige, bloss als Kopie vor, andererseits ist erstaunlich, dass die Polizei auf dem Dokument nicht einmal seinen Namen korrekt angeben konnte. Zudem ist allgemein bekannt, dass das Fälschen von Dokumenten in Kamerun ein besonders verbreitetes Phänomen ist und es einen umfangreichen offenen, aber illegalen Handel an Blankodokumenten gibt. Die per Telefax übermittelte Suchanzeige ist daher nicht geeignet, nachzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Anstiftung zur Revolte eröffnet wurde. 6.2 Unabhängig davon, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers in all ihren Teilen als glaubhaft erachtet werden können, ist sodann festzuhalten, dass die angebliche Furcht vor Verfolgung durch die D.___________-Bevölkerung den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermag. Die hinsichtlich der Verfolgung durch Private massgebliche Schutztheorie setzt – auf Grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes – voraus, dass es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland davor Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die D-4069/2008 betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. BVGE 2008/5 E. 4.2 S. 60 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2 S. 203). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kamerunische Polizei verfüge nicht über die Mittel, um ihn vor einer Verfolgung durch die D.___________-Bevölkerung zu schützen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat ihn die Polizei jedoch zu einer Befragung vorgeladen, nachdem er bei ihr eine Anzeige gegen die D.___________-Leute eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer hatte somit einerseits Zugang zur örtlichen Schutzinfrastruktur und andererseits blieben die kamerunischen Sicherheitsbehörden nicht untätig. Der Beschwerdeführer gab sogar an, dass er auf der Polizeistation der D.___________, vor einer Gruppe aufgebrachter D.___________ gerettet worden sei, die ihn hätten umbringen wollen (vgl. act. A14/13 S. 5 f. und 10 F: 21 und 69; A26/19 S. 4). Die kamerunischen Sicherheitsbehörden sind demnach grundsätzlich in der Lage und willens, den Einwohnern Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5682/2006 vom 6. November 2009 E. 4.2.1 und E-6672/2009 vom 30. November 2009). Zudem hatte er gemäss seinen Aussagen keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt (vgl. act. A14/13 S. 11 F: 81). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kamerun effektiven Schutz vor Verfolgung durch die D.___________-Bevölkerung findet, und es sind keine Gründe ersichtlich, warum es ihm nicht zuzumuten wäre, sich an diese zu wenden. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft fällt im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes mithin nicht in Betracht. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers sowie auf die eingereichten Zeitungsartikel und Bestätigungsschreiben der Kirchen, welche seine Vorbringen belegen sollen, näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt somit keine Asylgründe vor, die im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. D-4069/2008 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. D-4069/2008 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kamerun dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kamerun lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.3.2 Angesichts der aktuellen Lage in Kamerun kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be- D-4069/2008 schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. 8.3.3 Aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich zudem keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der 32-jährige und – soweit ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kamerun aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben hat er sieben Jahre Primarschule, sechs Jahre Sekundarschule und eine dreijährige Berufsausbildung in (...) absolviert und danach als (....) gearbeitet und damit sehr gut seine Familie ernähren können (vgl. act. A23/10 S. 2 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, in Kamerun wieder Fuss zu fassen und ein Auskommen zu finden. Obwohl der Beschwerdeführer eine Todesurkunde seiner Frau einreichte und angab, seine Eltern seien bereits gestorben und die beiden Geschwister würden im Ausland leben, verfügt der Beschwerdeführer in Kamerun gemäss seinen Eingaben über ein Beziehungsnetz aus Freunden. Zudem dürfte er auch auf die Kirche zählen können, bei welcher bereits seine verstorbene Frau und seine Kinder untergekommen sind. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kamerun nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. D-4069/2008 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 1. Juli 2008 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-4069/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: drei Fotos, zwei Zeitungen, CD-Rom, Todesurkunde, Totenschein und Todesanzeige) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 18

D-4069/2008 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 D-4069/2008 — Swissrulings