Abtei lung IV D-4067/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4067/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein aus der Provinz Dohuk stammender irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - stellte am 20. Januar 2003 unter der Identität B._______, geboren (...), ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Dazu wurde er durch das damals zuständige BFF am 24. Januar 2003 befragt und am 24. Februar 2003 von der Fremdenpolizeibehörde des Kantons G._______ angehört. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Wohnort im Kanton G._______ im November 2004 ohne Angabe einer Aufenthaltsadresse verlassen hatte, schrieb das BFF mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 das Asylverfahren wegen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses ab. B. Der Beschwerdeführer reichte am 7. Juni 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ unter der Identität E._______, geboren (...), ein zweites Asylgesuch ein. Dazu wurde er durch das Bundesamt am 15. Juni 2006 im EVZ H._______ befragt und am 27. Juli 2006 am selben Ort angehört. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er heisse A._______. Ansonsten machte er im Wesentlichen die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend. Er habe in seiner Heimat als Hirte gearbeitet und für Mitglieder der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) auf deren Verlangen hin Lebensmittel besorgt. Nachdem die Sicherheitskräfte der KDP (Kurdisch Demokratische Partei) davon erfahren hätten, hätten diese ihn für zwei bis drei Stunden festgenommen und befragt. Vor seiner Freilassung hätten sie ihm gedroht, ihn für zehn bis fünfzehn Jahre festzunehmen, für den Fall, dass er nochmals die PKK mit Lebensmitteln unterstützen würde. Da Mitglieder der PKK auch nach seiner Freilassung Hilfe von ihm verlangt hätten, habe er weiterhin Lebensmittel für sie besorgt. Eines Tages habe ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt, dass die Sicherheitsbehörden der KDP beabsichtigen würden, ihn festzunehmen, weshalb er nicht nach Hause kommen solle. Deswegen habe er sein Heimatland verlassen. Bezüglich seines Verschwindens während des ersten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei im Juli 2004 nach X._______ gereist, um dort seine Mutter zu unterstützen, die sich dort in einem Spital wegen einer Krankheit habe behandeln lassen. In D-4067/2007 X._______ habe er auf dem Bau gearbeitet. Er habe eigentlich beabsichtigt, mit seiner Mutter in den Nordirak zurückzukehren. Da er dort jedoch nach wir vor gefährdet sei, sei er Anfang Juni 2006 erneut in die Schweiz gereist, um Asyl nachzusuchen. C. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am 21. Juni 2006 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Die diesbezügliche Analyse datiert vom 18. Juli 2006. D. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Mai 2007 - eröffnet am 29. Mai 2007 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in den zwei Asylverfahren ohne nachvollziehbare Erklärung unterschiedliche Angaben über sein Geburtsjahr gemacht habe. Zudem habe er sich widersprüchlich hinsichtlich der Dauer seiner Festnahme durch die Sicherheitsbehörden der KDP geäussert. Auf diesen Widerspruch angesprochen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, jenen aufzulösen. Die Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers würden darüber hinaus dadurch bestärkt, dass er Fragen zu seinem aktuellen zweijährigen Aufenthalt in X._______ nur unbefriedigend habe beantworten können. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat behördlich gesucht werde. Ferner sei zweifelhaft, ob er zwischenzeitlich tatsächlich in der Y._______ gewesen sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Nordirak erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 13. Juni 2007 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Ent- D-4067/2007 scheid des Vorinstanz und beantragte sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Zur Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er habe anlässlich der Befragungen durch das BFM aus politischen Gründen verschiedene Namen und Geburtsjahre angegeben. Er gebe zu, dass dies ein Fehler gewesen sei. Sein richtiger Name sei F._______, geboren am (...), was er in den nächsten Tagen durch die Einreichung von Original-Dokumenten beweisen werde. Zudem machte der Beschwerdeführer geltend, dass er bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr geraten würde. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 16. Juli 2007 zur Nachreichung allfälliger Dokumente ein. G. Mit Eingabe vom 15. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen irakischen Nationalitätenausweis sowie eine irakische Identitätskarte zu den Akten. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2007 die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 12. August 2007 wandte sich der Beschwerdeführer mit einer "Stellungnahme" an das Bundesverwaltungsgericht. J. Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 gab der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bis zum 4. September 2007 Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Mit Eingabe vom 4. September 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. D-4067/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-4067/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 D-4067/2007 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 4.4 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Laufe seiner zwei Asylverfahren in wesentlichen Punkten zum Teil erheblich widersprochen hat. So erklärte er beispielsweise anlässlich der Befragung vom 24. Januar 2003 beziehungsweise der Anhörung vom 24. Februar 2003 im Rahmen seines ersten Asylgesuchs, wegen der Unterstützung der PKK fünf Tage lang im Gefängnis gewesen zu sein (act. A 1/8, S. 4, A 8/13, S. 6), hingegen machte er bei der Befragung vom 15. Juni 2006 geltend, noch nie festgenommen worden zu sein (act. B 1/10, S. 6) beziehungsweise während zwei bis drei Stunden festgehalten worden zu sein (act. B 11/13, S. 9 f.), obwohl er nach Einreichung seines zweiten Asylgesuchs aussagte, die gleichen Gründe wie beim ersten Asylgesuch geltend zu machen (act. B 1/10, S. 5). Zudem sagte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom 24. Februar 2003 aus, er habe den PKK-Leuten insgesamt etwa zehn Mal Lebensmittel gebracht (act. A 8/13, S. 8), demgegenüber brachte er bei der Befragung vom 15. Juni 2006 vor, dies etwa drei bis vier Mal getan zu haben (act. B 1/10, S. 5). Überdies äusserte sich der Beschwerdeführer auch zum Aufenthaltsort seiner Identitätskarte widersprüchlich. So sagte er anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2003 aus, diese sei zu Hause bei seinen Eltern, da der Schlepper sie ihnen nach seiner Flucht übergeben habe (act. A 8/13, S. 3), demgegenüber machte er bei der Anhörung vom 27. Juli 2006 geltend, der Schlepper habe seine Identitätskarte verloren (act. B 11/13, S. 4). Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden der PDK lediglich um ein Konstrukt handelt. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht ausserdem der Umstand, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden der PDK wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. beispielsweise act. B 1/10, D-4067/2007 S. 5, B 11/13, 8 ff.). Den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. Erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet auch der Umstand, das er gemäss eigenen Angaben in der Rechtsmittelschrift vom 13. Juni 2007 sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren falsche Angaben hinsichtlich seiner Identität beziehungsweise seines Geburtsdatums gemacht hat. Ein plausibler Grund für dieses Vorgehen vermag der Beschwerdeführer nicht vorzubringen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach er aus politischen Gründen unterschiedliche Namen beziehungsweise Geburtsdaten angegeben habe, überzeugt das Gericht nicht, zumal er anlässlich der Befragungen ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der schweizerischen Asylbehörden aufmerksam gemacht worden ist. An der fehlenden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ändert auch der Umstand nichts, dass er zum Beweis seiner in der Rechtsmittelschrift angegebenen Identität einen irakischen Nationalitätenausweis sowie eine irakische Identitätskarte eingereicht hat. Das Gericht gelangt daher nach Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Erkenntnis, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM die behaupteten Asylgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe beziehungsweise der Stellungnahme vom 4. September 2007 näher einzugehen, da sie nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-4067/2007 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch- D-4067/2007 licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grund- D-4067/2007 satzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5), welche auch zum heutigen Zeitpunkt noch Gültigkeit hat. Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 6.3.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute zirka 23-jährige und soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seine Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er zwar über keine Schulbildung, er hat jedoch vor seiner Ausreise als Hirte und in einem Geschäft gearbeitet. Aufgrund dieser Arbeitserfahrung ist davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als er auf die Hilfe seiner dort ansässigen Eltern sowie Geschwister zurückgreifen kann. Zudem ist davon auszugehen, dass noch weitere Verwandte und Freunde in der Provinz Dohuk wohnen, die den Beschwerdeführer in der ersten Phase der Rückkehr unterstützen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes- D-4067/2007 halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4067/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13