Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4066/2015
Urteil v o m 1 5 . September 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (…).
D-4066/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 20. September 2013 und gelangte via die Türkei und anschliessend im Besitz eines Visums auf dem Luftweg am 13. März 2014 in die Schweiz, wo er sich zunächst bei seinem Bruder aufhielt, ehe er am 21. März 2014 um Asyl nachsuchte. Nach der Befragung zur Person (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 2. April 2014 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 25. März 2015 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein. Sein letzter offizieller Wohnsitz sei D._______ gewesen, wo er von 2010 bis zur Ausreise einen kleinen Supermarkt geführt habe. Von Geburt bis zur Einbürgerung anfangs 2011 sei er Ajanib gewesen. Er sei Mitglied zweier Organisationskomitees gewesen und habe in dieser Eigenschaft regelmässig Demonstrationen organisiert und an diesen teilgenommen. Die Demonstrationen hätten jeweils in E._______, F._______, G._______ und D._______ stattgefunden. Vor dem Hintergrund der sich stetig verschlechternden Sicherheitslage, aus Angst vor Repressalien wegen seiner Demonstrationsteilnahmen und aus Furcht vor islamistischen Gruppierungen habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Einige Tage vor der Anhörung habe er von Bekannten in Syrien erfahren, dass Polizisten seinem Onkel in E._______ einen Marschbefehl ausgehändigt hätten, worin man ihn (den Beschwerdeführer) zum Militärdienst einberufen habe. Obschon in telefonischem Kontakt mit seinem Onkel stehend, habe ihm dieser davon nichts mitgeteilt. Die Bekannten hätten beim Besuch seines Onkels dieses Dokument gesehen, fotografiert und ihm anschliessend zukommen lassen. In der Schweiz betätige er sich exilpolitisch. Er nehme an Demonstrationen teil. Politisch engagiere er sich aber mehrheitlich auf Facebook, indem er als Mitglied einer Gruppe kurdische Aktivitäten zur syrischen Revolution veröffentliche. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen syrischen Pass sowie seine syrische Identitätskarte im Original zu den Akten. Ferner fanden eine Kopie des Marschbefehls sowie diverse Fotos von Demonstrationen in Syrien und der Schweiz Eingang in die Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Mai 2015 – eröffnet am 30. Mai
D-4066/2015 2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht. Unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen führte das SEM aus, seine Furcht vor einer Rekrutierung für die syrischen Streitkräfte sei als unbegründet zu erachten, da er bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht offiziell ausgehoben worden sei. Er habe nicht das übliche Prozedere der Einberufung durchlaufen, sondern einzig den Marschbefehl erhalten. Bei der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, weder an einer Aushebung teilgenommen noch die medizinischen Tests absolviert zu haben. Er sei auch nicht im Besitz eines Dienstbüchleins. Das fehlende Dienstbüchlein und die nicht geleistete militärische Grundausbildung liessen darauf schliessen, dass er nie in den Militärdienst einberufen worden sei. Die Aussage, wonach mittlerweile Personen ohne Aufgebot eingezogen würden, ändere an dieser Einschätzung nichts. Auch die Erklärung auf Vorhalt hin, wonach im Falle von Ajanib ein besonderes Verfahren gegolten habe, indem einzig der Marschbefehl zugestellt worden sei, überzeuge nicht. Die Einberufung erfolge erst nach erfolgreichem Absolvieren der Grundausbildung, was in seinem Falle aber nicht zutreffe. Ohnehin scheine es nicht nachvollziehbar, weswegen er erst rund vier Jahre nach seiner Einbürgerung zum Militärdienst hätte aufgefordert werden sollen, zumal er im Zeitpunkt der Einbürgerung im diensttauglichen Alter gewesen sei. Auch der zu den Akten gereichte Marschbefehl vermöge daran nichts zu ändern. Bei diesem handle es sich um eine Kopie und die Art solcher Dokumente sei leicht fälschbar und käuflich. Ferner seien Vorbehalte an der Echtheit des Marschbefehls anzubringen, da es keineswegs der Norm entspreche, dass eine Drittperson das Dokument ohne seine Mitwirkung erhalten könne. Eine Furcht vor zukünftiger staatlicher Verfolgung wegen seinen politischen Aktivitäten erscheine im Zusammenhang mit seinen Aussagen bei der Anhörung als unbegründet (keine spezielle Funktion; Verhüllen des Gesichts bei Kundgebungen in der Region; geringfügiges politisches Engagement; Beweisuntauglichkeit der eingereichten, ihn bei Demonstrationen zeigenden Fotos; ausdrückliche Verneinung von allfälligen Verhaftungen oder irgendwelchen Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang). Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Nachteile (Bürgerkrieg; Furcht vor islamistischen Gruppierungen) seien auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemeine Gewalt in Syrien zurückzuführen und
D-4066/2015 daher nicht asylrelevant (keine gezielte Verfolgung seiner Person im Rahmen des Bürgerkriegs; keine konkreten Übergriffe [allgemeine Drohungen; nie persönlich bedrängt worden] vonseiten der islamistischen Gruppierungen). Die erwähnten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. So habe er einzig vorgebracht, in der Schweiz an Demonstrationen teilzunehmen und seine Meinung auf seinem Facebook-Profil kundzutun. Diese Aussagen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Fotos würden indes nicht den Schluss zulassen, er habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen. Da der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei er in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung und die Rechtsverbeiständung mit seinem Rechtsvertreter zu gewähren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) wurden gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wurde Ozan Polatli, Advokat, Liestal, als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Hinsichtlich der Begründung zum Antrag auf Parteientschädigung, wonach eine detaillierte Honorarnote vor dem Beschwerdeentscheid auf Verlangen nachgereicht werde, hielt das Bundesverwaltungsgericht – nebst generellen Hinweisen zum Stundenansatz bei amtlicher Vertretung und dem Hinweis auf den Beschluss der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahre 2009 – fest, dass bei Anwältinnen und Anwälten sowie anderen Rechtsvertreterinnen und
D-4066/2015 -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt werde. E. In seiner Vernehmlassung vom 23. September 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seiner Beschwerdeschrift darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen und den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu bekräftigen. Dies sei jedoch nicht geeignet, die Einschätzung vom 28. Mai 2015 betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu revidieren. Hieran vermöchten auch die eingereichten Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nichts zu ändern, da sie sich auf die allgemeine Lage und nicht auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers beziehen würden. Ähnliches gelte auch für das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichte Dokument, bei welchem es sich gemäss Angaben des Beschwerdeführers um einen syrischen Marschbefehl im Original handeln soll. Mangels vorliegender Sicherheitsmerkmale und auch aufgrund der allgemein bekannten leicht käuflichen Erwerbbarkeit solcher Dokumente könne dem Marschbefehl kein rechtsgenüglicher Beweiswert zugestanden werden. Das eingereichte Beweismittel vermöge somit nichts an der bisherigen Einschätzung zu ändern. Ferner mache der Beschwerdeführer geltend, sein Vater und sein Onkel seien Mitglieder der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gewesen und hätten auch den PKK-Führer Abdullah Öcalan persönlich getroffen. Aus den zur Untermauerung dieses Vorbringens eingereichten Fotos sei aber nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters und Onkels bei der PKK eine persönliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abzuleiten vermöge. Der Beschwerdeführer gebe denn auch an, selbst nie Mitglied der PKK gewesen zu sein, womit dem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung zu entnehmen sei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 24. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt und die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. Oktober 2015 eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen.
D-4066/2015 G. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer um Fristerstreckung für die Einreichung der Replik ersuchen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Oktober 2015 wurde das Fristerstreckungsgesuch mangels Substanziiertheit unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. I. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Gutheissung der beantragten Fristerstreckung zur Einreichung der Replik ersuchen. Die mit vorliegender Eingabe eingereichte Replik sei uneingeschränkt (und nicht nur im beschränkten Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG) zu berücksichtigen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe fanden diverse Fotos sowie eine detaillierte Honorarnote Eingang in die Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
D-4066/2015 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 2. Das SEM hat mit Verfügung vom 28. Mai 2015 den Vollzug der Wegweisung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-4066/2015 bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Vorab ist der mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 gestellte Antrag auf wiedererwägungsweise Gutheissung der ersuchten Fristerstreckung zur Einreichung der Replik respektive die Frage der uneingeschränkten Berücksichtigung der mit der Eingabe eingereichten Replik zu beurteilen (vgl. Bst. I. hiervor). Ungeachtet der weitschweifenden Ausführungen ist festzustellen, dass die fehlende Substanziiertheit der Begründung des Fristerstreckungsgesuchs, welche die Abweisung des damaligen Gesuchs zur Folge hatte (vgl. Bst. H. hiervor), mit der Eingabe vom 21. Oktober 2015 nunmehr behoben wurde. Angesichts dessen ist dem wiedererwägungsweise gestellten Antrag stattzugeben. Weitere Erörterungen erübrigen sich somit. 6. 6.1 Der von der Vorinstanz festgestellte (rechtserhebliche) Sachverhalt bleibt auf Beschwerdestufe grundsätzlich unverändert. Unter Wiederholung respektive Wiedergabe der einzelnen Begründungselemente des SEM in der angefochtenen Verfügung wird in der Rechtsmitteleingabe als Fazit angeführt, der Beschwerdeführer habe erwiesenermassen einen Marschbefehl durch die zuständige syrische Behörde erhalten. Da er diesem keine Folge geleistet habe, gelte er in seiner Heimat als Deserteur. Vor dem Hintergrund, dass er aus einer oppositionellen Familie stamme und sich selber in Syrien und der Schweiz politisch engagiert habe, sei seine Furcht vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit begründet. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Rekrutierung für die syrischen Streitkräfte legte das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der Anhörung in einer nicht zu beanstandenden Weise dar, weshalb die geltend gemachte Furcht vor künftiger
D-4066/2015 staatlicher Verfolgung aufgrund der nichterfüllten Militärdienstpflicht als unbegründet und demzufolge nicht asylrelevant zu erachten sei. Auf die diesbezüglichen Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Dem im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Marschbefehl sprach es die Beweistauglichkeit ab, da solche Dokumente leicht fälschbar und käuflich seien. Ferner führte das SEM aus, dass an der Echtheit des Marschbefehls auch deshalb Vorbehalte anzubringen seien, da es keineswegs der Norm entspreche, wonach eine Drittperson (in casu: Onkel) ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers ein solches Dokument erhalten könne. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum gleichen Schluss. An dieser Feststellung ändert auch das Einreichen des angeblich vom (Datum) datierenden Marschbefehls im Original mit der Rechtsmitteleingabe nichts. Mit der Argumentation, nun sei das Vorbringen des Beschwerdeführers (Aufgebot zum Militärdienst) nicht nur glaubhaft, sondern auch bewiesen, vermag er keine andere zugunsten seiner Person ausfallende Beurteilung zu bewirken. Den vorinstanzlichen Erwägungen bleibt ergänzend hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer vor Ausstellung des erwähnten Dokuments in telefonischem Kontakt mit seinem Onkel stand und dieser, obschon man sich über die Lage in Syrien unterhalten habe, nichts von einem Marschbefehl erwähnte (vgl. A 13 Fragen 50 ff. S. 6 gemäss Aktenverzeichnis SEM). Nicht nachvollziehbar erweisen sich in diesem Zusammenhang zudem die Ausführungen, wonach Kameraden, mit denen er ebenfalls Kontakt gehabt habe, zu seinem Onkel gegangen seien, den Marschbefehl bei diesem gesehen hätten und auf Ersuchen des Beschwerdeführers hin ihm ein Foto des Dokuments zugestellt hätten (vgl. A 13 Fragen 5 ff. und 57 ff. S. 2 und 7). Insbesondere bleibt die in diesem Zusammenhang interessierende und entscheidende Antwort auf die Frage im Dunkeln, weshalb oder aus welchen Beweggründen die Kameraden sich ausgerechnet zum fraglichen Zeitpunkt überhaupt dazu veranlasst gesehen hätten, den Onkel des Beschwerdeführers aufzusuchen und bei dieser Gelegenheit auch noch rein zufällig besagten Marschbefehl zu entdecken. Ferner wird in der Rechtsmitteleingabe mit der blossen Wiedergabe von Inhalten zum ordentlichen Militärdienst in Syrien basierend auf eingereichten gerichtsnotorischen Publikationen der vorinstanzlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung ebenfalls nichts Substanzielles entgegengesetzt respektive hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers wird keine Klärung seiner behaupteten Situation herbeigeführt. Der nicht näher begründete Einwand, wonach – entgegen der Ansicht des SEM – das "übliche Prozedere der Einberufung" in Kriegszeiten nicht zur Anwendung komme, kann nicht gehört werden. Die in die-
D-4066/2015 sem Kontext gemachten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach jeder syrische Staatsangehörige zum Militärdienst aufgeboten werde und dies erst recht seit Ausbruch des Bürgerkrieges (2011), wo das syrische Militär auf jeden Mann angewiesen sei, erweisen sich vor dem Hintergrund des Zeitpunkts der Einbürgerung (2011) und des damaligen Alters des Beschwerdeführers (24-jährig) als unbehelflich respektive die diesbezügliche Argumentation kommt einer Bestätigung der Erwägungen des SEM zu diesem Sachverhaltselement gleich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang überdies – auch wenn eine abweichende Praxis nicht ausgeschlossen ist –, dass Ajanib – wie sich aus öffentlich zugänglichen Informationen ergibt –, denen aufgrund eines Legislativdekretes die syrische Staatsbürgerschaft gewährt wurde, von der Leistung des Militärdienstes befreit sind, wenn sie vor dem Jahre 1993 geboren sind. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass eine Vorladung zum Militärdienst an Drittpersonen (Familienangehörige) abgegeben werden kann, falls die gesuchte Person nicht zu Hause ist. Ungeachtet des in diesem Zusammenhang unzutreffend angebrachten Vorbehalts des SEM in der angefochtenen Verfügung muss dieser Umstand aber aufgrund einer Gesamtwürdigung als geringfügig und von untergeordneter Bedeutung für die Urteilsfindung qualifiziert werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass – wie sich ebenfalls aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt – dasjenige Familienmitglied, dem die Mitteilung vom Überbringer ausgehändigt wird, das Dokument unterschreibt und eine Kopie erhält, während das Original beim Überbringer verbleibt. Angesichts der diesbezüglich ohnehin dürftigen, nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden sowie keine neuen und entscheidenden Erkenntnisse zu Tage fördernden Ausführungen in der Beschwerde (fehlende Strassenbezeichnungen, Hausnummern oder Briefkästen) erübrigen sich weitere Erörterungen. 6.2 Keine Änderung in der Frage der Asylgewährung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie und aufgrund eigener politischer Aktivitäten im Heimatland bewirken die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Heimatland ausgeübten politischen Engagements (friedliche Demonstrationsteilnahmen) ist vorab und grundsätzlich festzuhalten, dass aus den Akten nirgends hervorgeht, dass ihm deshalb nachteilige Massnahmen asylrelevanten Ausmasses durch staatliche Organe widerfahren wären. In der Beschwerde wird denn auch auf die wesentlichen diesbezüglichen Begründungselemente der Vorinstanz nicht eingegangen. Der einzige in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Beschwerdeführer habe – entgegen der (willkürlichen) Feststellung des SEM – nicht immer mit einer Maske demonstriert, sondern
D-4066/2015 nur bei Demonstrationen in H._______, erweist sich gar als unzutreffend. Der entsprechende Einwand deckt sich nämlich mit der vorinstanzlichen Begründung, führte das SEM doch aus, es sei nicht davon auszugehen, dass er durch sein politisches Engagement die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sie gezogen habe, habe er doch gemäss seinen Aussagen keine spezielle Funktion gehabt und bei Kundgebungen in seiner Region H._______ jeweils sein Gesicht verhüllt (vgl. A 15 Ziff. II 3). Gemäss Ausführungen in der Replik habe der Beschwerdeführer im Alter von (Anzahl) Jahren an Theateraufführungen, zum Beispiel anlässlich der Newroz-Feier, mitgespielt. Deswegen sei sein Vater von der Sicherheitsbehörde festgenommen worden. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch einen asylrelevanten Nachteil erlitten habe, wird indessen nicht konkret begründet. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag er aus der geltend gemachten Zugehörigkeit zu einer oppositionellen Familie. So legte er während des vorinstanzlichen Verfahrens nie konkret dar, inwiefern ihm wegen seiner Familienmitglieder allenfalls ernsthafte Schwierigkeiten in einem unter Art. 3 AsylG zu berücksichtigenden Rahmen entstanden sind. Ferner kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die in diesem Zusammenhang zutreffenden Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2015 verwiesen werden (vgl. Bst. E. hiervor). Den in der Rechtsmitteleingabe eingereichten Fotos in Farbkopie (Beilage 4) kann somit keine beweisrechtliche Bedeutung beigemessen werden. An dieser Einschätzung ändern auch die Vorbringen in der Replik nichts, beschränken sie sich doch lediglich auf das bisher geltend Gemachte. Inhaltlich neue, aufschlussreiche oder im Sinne von Art. 3 AsylG gar unumstössliche zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Erkenntnisse unterbleiben und sind auch nicht erkennbar. Den mit der Replik eingereichten Fotos (Beilagen 1 – 3) ist nach dem Gesagten die Beweistauglichkeit abzusprechen. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung anschaulich und in einer nicht zu beanstandenden Weise auf, weshalb sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten (vgl. A 13 Frage 24 und Fragen 120 ff. S. 4 und 13 f.) als nicht geeignet erachtete, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Eine substanziierte Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen Argumentation des SEM unterbleibt. Der Beschwerdeführer begnügt sich in der Rechtsmitteleingabe lediglich damit, erneut auf seine Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz und auf Facebook-Beiträge während seines Aufenthaltes in der Schweiz zu verweisen und zu behaupten, vom syrischen Geheimdienst identifiziert worden zu sein, weil er aus einer bekannten oppositionellen
D-4066/2015 Familie stamme. Wie sich das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers indes präsentiert, wird nicht konkret dargelegt. Weder finden Angaben über Art, Umfang, Orte und Umstände seiner exilpolitischen Aktivitäten noch irgendwelche Hinweise hinsichtlich allfälliger Funktionen ihren Niederschlag in der Beschwerde. Im Rahmen der Replik wird in diesem Zusammenhang kein Wort verloren. Mangels Substanziiertheit der entsprechenden Begründung auf Beschwerdestufe rechtfertigt es sich daher zum einen auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des SEM in diesem Punkt zu verweisen. Zum anderen ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 hinzuweisen, welches sich eingehend mit der Frage von subjektiven Nachfluchtgründen syrischer Staatsangehöriger aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz befasst. In Anbetracht der in diesem Urteil gemachten Überlegungen, der getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerungen (vgl. E. 6.3 und 6.4 des Urteils) wird augenscheinlich, dass es sich beim Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Aktenlage nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Nach dem Gesagten ist der Eventualantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit abzuweisen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind. Das SEM hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4066/2015 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Wie oben unter E. 7 bereits dargelegt besteht kein Raum für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen (vgl. Bst. D. hiervor). Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ist demnach zu verzichten. 11.2 Der für die geltend gemachten Aufwendungen ausgewiesene Betrag von Fr. 2371.– in der mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 eingereichten Honorarnote erweist sich als zu hoch. In Berücksichtigung der mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 mitgeteilten Höhe der Stundenansätze ist der in der Honorarnote aufgeführte Stundenansatz (Fr. 250.–) entsprechend zu kürzen. Zudem ist der Aufwand für die Eingabe vom 21. Oktober 2015 zu reduzieren, da sich die darin enthaltenen Ausführungen teilweise als unnötig erweisen. Ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 7.5 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 220.– beläuft sich das Honorar demnach auf Fr. 1650.–. Ebenfalls zu kürzen sind die Kosten für die mit Fr. 1.50 veranschlagten 31 Fotokopien. Gemäss Art. 11 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können 50 Rappen pro Seite für Kopien berechnet werden, was einen Betrag von Fr. 15.50 ergibt. Die vom
D-4066/2015 Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Entschädigung für die Aufwendungen der Rechtsvertretung ist demnach auf insgesamt Fr. 1937.20 (Honorar Fr. 1650.–, Auslagen Fr. 143.70, Mehrwertsteuer Fr. 143.50) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4066/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlich bestellten Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht für den Vertretungsaufwand eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1937.20 entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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