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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2008 D-4065/2006

21. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,282 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-4065/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . M a i 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Irak, alias A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Annelise Gerber, Obere Hauptgasse 38, 3600 Thun, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2005 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4065/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat am 27. Januar 2001 auf dem Landweg und gelangte – nach monatelangen Aufenthalten in der Türkei und der Bundesrepublik Deutschland - am 6. November 2003 via Deutschland und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Hier stellte sie am 10. November 2003 ein Asylgesuch in der Empfangsstelle (...). Anlässlich der Befragung vom 17. November 2003 im Empfangszentrum (...) und der Anhörung vom 8. Januar 2004 durch (...) machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei irakische Staatsangehörige assyrischer Ethnie aus Bagdad. Dreimal sei sie in Untersuchungshaft genommen worden, letztmals im Jahre 1999. Damals hätten sie die Behörden während acht Tagen festgehalten. Sie habe damals für eine Person, für die sie gebürgt habe, die Verantwortung übernehmen müssen, weil diese Person gegen einen Gesetzesartikel verstossen habe. Das Gerichtsverfahren habe im Jahre 2000 durch Bezahlen einer Kaution beigelegt werden können. Am 9. Januar 2001 habe sie eine Vorladung seitens der Sadoon-Organisation erhalten. Der Vorladung zufolge hätten sich ihre Söhne B._______ und C.-______ bei den Al-Aksa- Truppen melden sollen. Da sich ihre beiden Söhne nicht bei den Al- Aksa-Truppen hätten melden wollen, sei sie mit ihrem Sohn B._______ am 19. Januar 2001 nach Mosul zu Verwandten gereist. Der andere Sohn hätte einige Tage später nachkommen sollen. Dieser Sohn sei indessen, wie sie später von Verwandten erfahren habe, am 25. Januar 2001 ermordet worden, da er sich – als ihn Angehörige der Sadoon- Organisation zu Hause hätten abholen wollen – geweigert habe, sich den Al-Aksa-Truppen anzuschliessen. Sie habe am 21. Januar 2001 mit ihrem Mann telefonischen Kontakt gehabt. Später habe sie erfahren, dass er das Land zusammen mit den drei jüngsten Söhnen verlassen habe. Sie selbst sei zusammen mit ihrem Sohn B._______ am 27. Januar 2001 aus dem Irak ausgereist und habe sich bis am 20. Dezember 2001 in der Türkei aufgehalten, bevor sie allein nach Deutschland weiter gereist sei, wo sie ein Asylgesuch gestellt habe. Ende Dezember 2001 sei ihr Versuch, in die Schweiz einzureisen, gescheitert. Schliesslich habe sie am 6. November 2003 Deutschland verlassen und sei in die Schweiz eingereist. Das Asylgesuch, das der Ehemann der Beschwerdeführerin am 30. März 2001 eingereicht habe, sei mit Entscheid vom 27. Mai 2002 D-4065/2006 abgelehnt worden. Die Wegweisung sei wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben worden. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Gerichtsdokument aus dem Jahr 1999 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 – eröffnet am 18. Januar 2005 – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe dieselben Asylgründe wie ihr Ehemann geltend gemacht. Im Entscheid vom 27. Mai 2002 habe das Bundesamt festgestellt, dass die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft seien. Namentlich könne nicht geglaubt werden, dass die Söhne B._______ und C._______ zwecks Rekrutierung vorgeladen worden seien. Daraus folge zwingend, dass auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Es könne folglich auch nicht geglaubt werden, dass ihr Sohn C._______ im geschilderten Zusammenhang ums Leben gekommen sei. Ein Grund für eine Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne sei folglich nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe somit nicht glaubhaft machen können, dass sie befürchten müsse, Opfer einer asylerheblichen Verfolgung zu werden. Dies umso weniger, als das alte Verfolgerregime von Saddam Hussein nicht mehr existiere. Dementsprechend sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien deshalb nicht asylrelevant. An diesen Erwägungen vermöge folglich auch das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gerichtsdokument nichts zu ändern. C. Mit Fax-Beschwerde vom 14. Februar 2005 (gefaxt am 17. Februar 2005) liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Entscheiddispositivs der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liess sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne D-4065/2006 von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2005 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Mit Eingabe vom 28. April 2005 übermittelte die Beschwerdeführerin den Todesschein ihres Sohnes C._______ vom 25. Januar 2001 sowie weitere Beweismittel, mit denen Vorfälle zum Nachteil von Christen im Irak nachgewiesen werden sollen. Mit Eingabe vom 1. September 2006 machte die Beschwerdeführerin auf die Verschärfung der Situation für die Christen im Irak aufmerksam und reichte einen Auszug aus dem Internet zu den Akten. In ihrem Schreiben vom 8. Februar 2007 teilte die Beschwerdeführerin mit, ihre drei Söhne hätten mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung B erhalten. F. In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2008 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin werfe die Problematik der Christen im Irak erst auf Beschwerdeebene auf. Im erstinstanzlichen Verfahren habe sie denn auch nie Schwierigkeiten wegen ihres Glaubens geltend gemacht. Allein die Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft, die im Irak mehrere Hunderttausend Mitglieder zähle, führe gemäss gefestigter Praxis des BFM nicht zur Asylgewährung. Mit Eingaben vom 25. März 2008 reichten die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin je eine Replik zu den Akten. D-4065/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder D-4065/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Beschwerde vom 14. Februar 2005 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung dem Umstand, dass es sich bei ihr um eine assyrische Christin handle, in keiner Art und Weise Rechnung getragen. Zwar hätten die Wahlen im Irak mittlerweile stattgefunden, doch hätten sich die im Wesentlichen um Mosul angesiedelten Christen an der Wahl gar nicht beteiligen können, weil in ihrem Siedlungsgebiet keine Wahllokale geöffnet worden seien. Zudem sei eine Kirche von den islamischen Extremisten bombardiert worden. Diese hätten in letzter Zeit damit angefangen, die Bürger zu kontrollieren. So hätten sie die Weisung „Kopftuch oder Säure“ öffentlich verlauten lassen. Coiffeursalons für Frauen seien verboten. Die Männer dürften sich in einem Coiffeursalon nur den vorgeschriebenen „religiösen“ Haarschnitt machen lassen. Alkohol zu trinken sei streng verboten, und Anwälte dürften Angehörige der Minderheitengruppen nicht verteidigen. Die Bedrohungssituation habe sich für die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht tatsächlich verändert, aber sie sei sehr viel schlimmer und diskriminierender geworden. Dementsprechend hätte die Beschwerdeführerin bei einer erzwungenen Rückkehr in den Irak zum jetzigen Zeitpunkt unter Verfolgung seitens des Staates zu leiden. 4.2 Gemäss den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. D-4065/2006 Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b. und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asylentscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. 4.3 Allfällige individuelle Nachteile, die auf das Regime von Saddam Hussein zurückzuführen sind, sind im heutigen Zeitpunkt nicht mehr asylrelevant. Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin hat sich nämlich die Lage in ihrem Heimatstaat wesentlich verändert. Das Regime Saddam Husseins und der Baath-Partei hat durch die im März 2003 begonnene militärische Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor Verfolgung, soweit sich diese auf die ehemalige irakische Zentralregierung bezieht, erscheint daher unbesehen der Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen aufgrund der veränderten Lage nicht mehr gegeben, weshalb die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt diesbezüglich zu verneinen ist. Was die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Problematik der Religionsfreiheit anbelangt, gibt es keine generelle Verfolgung von Christen im Irak zu vermelden. Gemäss Artikel 2 der irakischen Verfassung ist der Islam zwar die offizielle Staatsreligion des Landes. Gleichzeitig wird die Religionsfreiheit aber für alle Personen garantiert, namentlich für Christen, Yeziden und Mandäer-Sabier (Art. 2 und 42). Nicht-Muslime machen einen Anteil von rund drei Prozent an der Gesamtbevölkerung des Iraks aus, wovon es sich bei den meisten um Christen (römisch-katholische Chaldäer, Assyrer u.a.) handelt. Nicht- Muslime im Irak sind indessen besonders verletzlich, weil sie weitgehend ohne den Schutz durch die Mitgliedschaft bei Stämmen, Milizen oder bei grösseren politischen Parteien auskommen müssen. 4.4 Die ARK hat mit dem Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 in Bezug auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung eine wesentliche Änderung der schweizerischen Asylrechtspraxis eingeleitet. Bis anhin anerkannte die schweizerische Praxis eine Verfolgung dann als asylrechtlich relevant, wenn sie vom Staat ausging, sei es unmittelbar durch dessen Organe, sei es mittelbar durch Dritte, deren Handlungen vom Staat angeregt, gebilligt, unterstützt oder - obwohl zur Schutzgewährung in der Lage - tatenlos hingenommen wurden (vgl. hierzu und zum Folgenden: EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff. D-4065/2006 m.w.H.; rückblickend nunmehr EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1.). Danach ist nunmehr bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht mehr das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren imstande ist. Aufgrund des subsidiären Charakters des asylrechtlichen Schutzes, wonach eine Schutzgewährung durch ein Asylland dann nicht (oder nicht mehr) erforderlich ist, wenn ein anderer Staat, insbesondere der Heimatstaat, zur Schutzgewährung verpflichtet ist und diese Verpflichtung auch tatsächlich wahrnimmt (s. Art. 1A Ziff. 2 FK; vgl. diesbezüglich EMARK 2000 Nr. 15 S. 127 ff.), ist auch im Falle nichtstaatlicher Verfolgung zu prüfen, ob der verfolgten Person in ihrem Herkunftsland ausreichender Schutz zuteil wird (EMARK 2006 Nr. 18 E. 10). Diesbezüglich steht es im Zentralirak weiterhin nicht zum Besten, zumal die Sicherheitslage von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 6.4). Gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und Attentate sowie Entführungen und andere kriminelle Handlungen prägen den Alltag der Bevölkerung. Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich insofern als äusserst schwierig und komplex, als einer Vielzahl von Akteuren eine ebenso grosse Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht. Auch nichtmuslimische Religionsangehörige wurden in der Vergangenheit in zunehmendem Masse Opfer konfessioneller Gewalt (vgl. a.a.O. E. 6.4.3). Die Verbesserung der Sicherheitslage in den Regionen Bagdad und Anbar im Gefolge der amerikanischen Offensive im Januar 2007 hat bisher nicht zur Wiederherstellung von Recht und Ordnung im Zentralirak geführt. Angesichts der aktuellen Situation im Zentralirak ist von einem Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Der Justiz- und Sicherheitsapparat muss insgesamt als nicht schutzfähig erachtet werden (vgl. a.a.O. E. 6.8). In Anbetracht dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt war und ob eine entsprechende Verfolgungsgefahr nach wie vor aktuell erscheint. Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, D-4065/2006 wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist und somit von den Ereignissen nicht lediglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" von Krieg oder kriegsähnlichen Situationen betroffen ist (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4 c, bb S. 153). Verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Flüchtlingsrechtlich relevant können Drohungen nur dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen werden. Der in gewissen Teilen des Irak grassierende Terror durch bewaffnete Banden ist jedoch nicht auf die Christen im Sinne einer Kollektivverfolgung zielgerichtet, wenngleich auch Christen und christliche Institutionen gelegentlich Opfer von (individueller) Verfolgung werden. An dieser Betrachtungsweise vermag auch die in den Beschwerdeakten erwähnte Entführung eines Bischofs nichts zu ändern, kann doch die nicht exponierte und keiner Risikogruppe zurechenbare Beschwerdeführerin doch aus diesem Vorfall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse konnten bei ihr auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Indessen ist ein menschenwürdiges Leben auch im Falle der Prohibition oder bestimmter Vorschriften bezüglich Kleidung und Haartracht noch längst nicht in Frage gestellt. Die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss den von der ARK entwickelten Kriterien umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe D-4065/2006 (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von (gezielter) Verfolgung zu werden (vgl. zuletzt EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die christliche Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin vermag nämlich die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen. Auch die in der Replik vom 25. März 2008 der Beschwerdeführerin angesprochene Verknüpfung „mit anderen Elementen“ vermag nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen, zumal die Asylgewährung nicht dem Ausgleich für (allfällige) vergangene Unbill dient, sondern (nur) demjenigen gewährt werden soll, der des Schutzes durch einen ausländischen Staat bedarf. Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin insofern nicht gegeben, als ihre Bedenken im Zusammenhang mit einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht in der Furcht vor künftiger Verfolgung gründen, sondern in der Furcht vor der in weiten Teilen des Irak herrschenden allgemeinen Gewalt, von der grundsätzlich jedermann virtuell betroffen ist. Diesem Aspekt trug die angefochtene Verfügung jedoch bereits durch die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz Rechnung. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt noch besteht ein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Somit steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen. 6. Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vorliegend hat jedoch das BFM D-4065/2006 in seiner angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-4065/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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