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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2009 D-4060/2009

1. Juli 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-4060/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4060/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 23. Januar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie anlässlich der am 5. Juni 2009 in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger und als Kind einer Georgierin und eines Abchasen in C._______ (Abchasien) geboren, dass er Ende (Jahr) oder anfangs (Jahr) mit seinen Eltern in die im (...) Georgiens gelegene Stadt D._______ (Region E._______) gezogen sei, dass sein Vater, welcher einen russischen Pass besitze, nunmehr seit vielen Jahren als (Beruf) in F._______ (Russland) lebe, während seine Mutter nach wie vor in D._______ wohnhaft sei, dass er - der Beschwerdeführer - seit dem Jahre 2000 überwiegend bei seinem Vater in Russland gewohnt habe, zwischendurch jedoch regelmässig nach Georgien zurückgekehrt sei, dass er sich manchmal auch ohne Visum in Russland aufgehalten und seinem Vater bei der Arbeit geholfen habe, dass er seit Eintritt der Volljährigkeit wiederholt von den georgischen Behörden zur Leistung des Militärdienstes aufgefordert worden sei, dass er - da er sich als Abchase fühle und sich davor gefürchtet habe, als georgischer Soldat nach Abchasien geschickt und dort im Kampf gegen die Russen eingesetzt zu werden - diesen Aufforderungen keine Folge geleistet habe, dass er daher im Jahre 2007 von Russland aus via G._______ in die H._______ gereist sei und dort - mit der Begründung, in Georgien nicht in den Militärdienst einrücken zu wollen - ein Asylgesuch eingereicht habe, D-4060/2009 dass er wenig später in I._______ angehalten und in Ausschaffungshaft genommen worden sei, dass er in der Folge zwecks Weiterführung des Asylverfahrens in die H._______ zurückgeschickt worden sei, dass er jedoch bereits wenige Tage später die H._______ verlassen habe und nach Georgien zurückgekehrt sei, dass er sich ab November 2007 an verschiedenen Orten in Georgien aufgehalten habe, dass er im Oktober 2008 von zwei oder drei Militärpersonen auf der Strasse angehalten worden sei, dass diese Männer versucht hätten, ihn festzunehmen und in den Militärdienst zu schicken, dass er sich jedoch habe losreissen können und im Dezember 2008 Georgien erneut verlassen habe, dass er auf dem Landweg nach J._______ und dann mit seinem mit einem Schengen-Visum versehenen Pass auf dem Luftweg nach K._______ gereist sei, dass ihm am Flughafen von K._______ seine Tasche mit sämtlichen Ausweisen gestohlen worden sei, dass er per Bus und Zug nach L._______ und schliesslich am 13. Januar 2009 zu Fuss unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer vom BFM für den weiteren Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2009 - eröffnet am 17. Juni 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 14. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegwei- D-4060/2009 sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Pass und seine Identitätskarte seien am Flughafen in N._______ gestohlen worden, nicht glaubhaft erscheine, da nicht nur die diesbezüglichen Angaben oberflächlich und unsubstanziiert seien, sondern auch seine Aussage nicht plausibel erscheine, er habe sich trotz Visum für den Schengenraum nach Entdecken des Diebstahls nicht an die Flughafenpolizei gewendet, sondern sei nach L._______ weitergereist, dass sodann auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, er sei - ohne den Asylentscheid der (...) Behörden abzuwarten - nach Georgien zurückgereist, nicht nachvollziehbar erscheine, was zur Annahme führe, er habe sich in Wirklichkeit weiterhin in Zentraleuropa aufgehalten, wofür der Umstand, dass er - obwohl er sich seit Januar 2009 in der Schweiz aufhalte - keine Ersatzdokumente habe nachreichen könne, ein weiteres Indiz darstelle, dass sodann militärische Aufgebote als staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG zu begründen, dass im Übrigen der angebliche Vorfall mit den Militärangehörigen vom Oktober 2008 vom Beschwerdeführer ausweichend und unfundiert geschildert worden sei, wobei auch nicht nachvollziehbar sei, wieso der Beschwerdeführer aus der H._______ nach Georgien zurückgekehrt sei, obschon er dort noch die gleichen Probleme gehabt habe, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, D-4060/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Asylgesuch materiell zu prüfen, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 10. Juni 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Verfügung nur im Wegweisungspunkt aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er - in verfahrensrechtlicher Hinsicht - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sodann von Amtes wegen sämtliche das erstinstanzliche Asylverfahren betreffenden Verfahrensakten des Beschwerdeführers beizuziehen seien und ein Schriftenwechsel mit Replikrecht des Beschwerdeführers zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz anzuordnen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Juni 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-4060/2009 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeinstanz bei der Entscheidfindung sämtliche Akten des erstinstanzlichen Verfahrens von Amtes wegen beizieht (vgl. Beschwerde S. 2, Antrag 6) dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-4060/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG - und in Ablehnung des in der Rechtsmitteleingabe gestellten Begehrens (vgl. Beschwerde S. 2, Antrag 7) - vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend ausführte, wieso es die Ausführungen im Zusammenhang mit dem Verlust beziehungsweise Diebstahl D-4060/2009 der die Reisepapiere enthaltenden Tasche des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete, dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht bemerkt wurde - auch nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm geltend gemachten Probleme nach Georgien zurückgereist sein will, ohne den Asylentscheid der (...) Behörden abzuwarten, dass das BFM sodann angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer - obwohl seit Januar 2009 in der Schweiz - den Schweizer Behörden keine Ersatzdokumente nachreichte, berechtigterweise den Verdacht äusserte, der Beschwerdeführer versuche, seine tatsächlichen Aufenthalte in Zentraleuropa zu verschleiern, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass an dieser Feststellung auch die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (im Wesentlichen wird darin dargelegt, nachdem der Beschwerdeführer bereits zweimal beim Versuch, in die Schweiz zu gelangen, von der Polizei angehalten und für zwei Monate in I._______ inhaftiert worden sei, habe er Bedenken gehabt, sich wegen seiner nach der Ankunft am Flughafen K._______ verschwundenen Tasche an die dortige Polizei zu wenden) nichts zu ändern vermögen, dass sodann - mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft - der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann, militärische Aufgebote stellten staatliche Massnahmen zur Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dar und seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, überdies seien die vom Beschwerdeführer diesbezüglich gemachten Angaben ausweichend, unfundiert und auch nicht nachvollziehbar, weshalb von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ohne Weiteres abgesehen werden konnte, dass es sich angesichts der klaren Sachlage erübrigt, auf die weiteren, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz näher einzugehen, zumal aus der Rechtsmittelschrift keine neuen Vorbringen ersichtlich sind, welche an den Erkenntnissen des BFM etwas zu ändern vermöchten, D-4060/2009 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass auch der Umstand, dass die georgischen Behörden den Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr erneut zur Leistung des Militärdienstes auffordern könnten, den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig erscheinen lässt, zumal in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die georgische Armee sich im August 2008 aus ihren letzten in Abchasien verbliebenen Stellungen in der oberen Kodori-Schlucht zurückgezogen hat, dass die Sicherheitslage in Abchasien zwar weiterhin angespannt ist, es dem über die georgische Staatsangehörigkeit verfügenden Beschwerdeführer jedoch unbenommen ist, sich ausserhalb von Abchasien in Georgien niederzulassen, zumal er dort gemäss seinen Angaben seit seinem (...) Lebensjahr gewohnt hat (vgl. A1 S. 2), wo unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, D-4060/2009 dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist und über eine (...-)jährige Schulbildung sowie über ein verwandtschaftliches Netz in D._______ (insbesondere [...]; vgl. A1 S. 3) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Georgien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der lediglich behaupteten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4060/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 11

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