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Bundesverwaltungsgericht 11.06.2010 D-4059/2010

11. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,843 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-4059/2010/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Juni 2010 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Senegal, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4059/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor seit (...) in (...) aufgehalten hatte, wie er im Rahmen der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) vom 3. März 2010 bestätigte (vgl. A1 S. 2 und 7), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe sein Heimatland Senegal (...) in Richtung (...) verlassen und sich dort im Besitz einer (...) Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bis zum (...) aufgehalten, dass er in seinem Heimatstaat als (...) tätig gewesen sei und ihm – (...) – im Rahmen einer Reportage am (...) der Rebellen auf dem von diesen beherrschten Gebiet ein Interview gewährt habe, dass der Chef der Rebellen, welcher dazugestossen sei, wütend geworden sei, ihnen die Berechtigung zum Aufenthalt im Gebiet der Rebellen abgesprochen und sie der Spionage verdächtigt habe, weshalb sie wieder abgereist seien, dass der Chef der Rebellen die Räumlichkeiten der Zeitung aufgesucht und ihnen das gesamte Reportage-Material abgenommen habe, dass in der Nacht des folgenden Tages die Rebellen die Tür zu den Räumlichkeiten der Zeitung aufgebrochen, den Computer zerstört und dem Wächter mitgeteilt hätten, dass sie die Zeitung schliessen und ihre Angestellten für die Rebellen arbeiten müssten, wozu man (...) bereits gezwungen habe, dass in der Folge die Zeitung geschlossen und er aus Furcht vor den Rebellen, welche überall gewesen seien, seinen Heimatstaat in Richtung (...) verlassen habe (vgl. A1 S. 5-8), dass er am (...) von (...) in die Schweiz gelangt sei, dass er nicht nach (...) zurückkehren wolle, weil er dort (...) keine Arbeit (...) finde und die Schweiz um Schutz ersuche, um hier (...) zu können (vgl. A1 S. 8), D-4059/2010 dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. A1), dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen (...) einreichte, dass das BFM aufgrund der gültigen (...) Aufenthaltserlaubnis am (...) ein Rückübernahmeersuchen an die (...) Behörden stellte, welches am (...) positiv beantwortet wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Mai 2010 – eröffnet am 1. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers nach (...) und den Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer all fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, (...) sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe einer Rückübernahme des Beschwerdeführers am (...) zugestimmt, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes D-4059/2010 in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum 6. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach (...) entgegenstünden, und die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers kein Hindernis darstellten, da (...) ein Rechtsstaat und gemäss den erwähnten Bestimmungen zur Rückübernahme verpflichtet sei, die Minimum Standards der EU für die Aufnahme der Asylgesuchsteller anwende und demzufolge Aufnahmestrukturen zur Verfügung stelle, dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten Presseausweis vorliegend keine Relevanz zukomme, da er die Nichteintretensvoraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, welche eindeutig durch die Zuständigkeit (...) im Rahmen des Dublinabkommens begründet würden, nicht beschlage, dass der Vollzug der Wegweisung nach (...) zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juni 2010 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe in (...) unter äusserst schwierigen Bedingungen gelebt, erhalte demgegenüber in der Schweiz Krankenversicherung, Unterkunft, soziale und finanzielle Unterstützung und könne darüber hinaus – im Gegensatz zu (...) – im Hinblick auf eine angemessene Anstellung (...) lernen, dass er sich die Einreichung wichtiger Unterlagen vorbehalte, sobald er im Besitz einer (...) Übersetzung sei (...), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte, D-4059/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, D-4059/2010 dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt in (...) und die Zustimmung (...)s zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage feststehen, und die Rückübernahmebestätigung der spanischen Behörden vom (...) dem Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung in anonymisierter Form ausgehändigt wurde (...), dass der Beschwerdeführer eine bis zum 15. April 2014 gültige (...) Aufenthaltserlaubnis besitzt, weshalb (...) gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin- II-VO für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, und seine diesbezügliche Verantwortung auf Anfrage der schweizerischen Behörden vom (...) mit Schreiben vom (...) akzeptiert hat, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, (...) werde sich als Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention D-4059/2010 vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten, dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in (...) aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, dass somit nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach (...) der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-4059/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4059/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9

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