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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2014 D-4058/2014

16. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,982 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4058/2014

Urteil v o m 1 6 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren B._______, C._______, geboren D._______, E._______, geboren F._______, Eritrea, alle vertreten durch G._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2014 / N _______.

D-4058/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass G._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2012 um Einreisebewilligung sowie Durchführung des Asylverfahrens seiner aus Eritrea stammenden und zur Zeit im Sudan lebenden Schwester sowie deren Kinder ersuchte und seiner Eingabe eine Vollmacht seiner Schwester beilegte, dass das BFM dem Vorgenannten mit Schreiben vom 22. August 2013 unter anderem mitteilte, gemäss Mitteilung der Botschaft vom 23. März 2010 sei sie aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, dass gleichzeitig um schriftliche Beantwortung eines Fragenkatalogs durch seine Schwester zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts bis spätestens am 23. September 2013 ersucht wurde, dass der Vertreter darauf hingewiesen wurde, dass seine Schwester – sollte sie nicht bereits ein eigens von ihr verfasstes und unterzeichnetes Schreiben mit ihrem Ersuchen eingereicht haben – das Antwortschreiben selbst schreiben oder zumindest unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung treten müsse, dass der Vertreter am 19. September 2013 eine von ihm verfasste und unterzeichnete Stellungnahme zu den Akten reichte, dass innert Frist keine von der Schwester verfasste beziehungsweise unterzeichnete Stellungnahme eingereicht wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2014 – eröffnet am 11. Juli 2014 – in Anwendung von aArt. 32 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, mit Schreiben vom 22. August 2013 sei darauf hingewiesen worden, dass die asylsuchende Person persönlich in Erscheinung zu treten habe, jedoch bis dato keine von ihr persönlich unterzeichnete Stellungnahme eingegangen sei, dass die Vorinstanz sodann ausführte, bei der Erhebung eines Asylgesuchs handle es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, weshalb urteilsfähige Personen höchstpersönliche Rechte wie ein Asylgesuch

D-4058/2014 selbstständig, mithin ohne die Hilfe eines Vertreters ausüben müssten und das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei, dass eine Heilung des Mangels jedoch beispielsweise dadurch erfolgen könne, dass der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste Willensäusserung, in der Schweiz um Asyl ersuchen zu wollen, bestätigt werde, dass der Mangel jedoch in jedem Fall vor Ergehen eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden müsse, dass in casu das Vorliegen einer persönlichen Willenserklärung zu verneinen sei, da das Schreiben vom 9. Februar 2012 von einem Vertreter unterzeichnet worden sei, weshalb die Eingabe nicht als ein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG qualifiziert werden könne und somit auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden – handelnd durch G._______ – mit Eingabe vom 18. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ein Asylverfahren durchzuführen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten, dass die Beschwerdeführerin mit von ihr unterzeichneter Eingabe vom 15. Juli 2014 (Poststempel vom 29. Juli 2014) auf ihre schwierige Situation im Sudan hinwies und geltend machte, ein Freund ihres Bruders sei aus der Schweiz gekommen und habe dieses Schreiben mitgenommen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 5. August 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 20. August 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, dass das vorinstanzliche Vorgehen nicht zu beanstanden und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu bestätigen sein dürften,

D-4058/2014 dass nämlich der Vertreter der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz mit Schreiben vom 22. August 2013 neben der Aufforderung zur schriftlichen Beantwortung eines Fragenkatalogs, zur Einreichung von Identitätsausweis-Kopien sowie Beweismitteln darüber informiert worden sei, dass die Schwester das Antwortschreiben selbst zu verfassen oder zumindest zu unterschreiben und damit persönlich in Erscheinung zu treten habe, dass gleichzeitig auch auf die Möglichkeit eines Nichteintretens auf das Asylgesuch aus dem Ausland hingewiesen worden sei, sollte eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht beziehungsweise eine Nicht- oder nur mangelhafte Beantwortung der gestellten Fragen vorliegen (vgl. A 6/4). dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es dem Vertreter allenfalls gelungen wäre, die Unterschrift seiner Schwester zu bekommen, wenn er denn mehr Zeit erhalten hätte, als unbehelflich zu werten und nicht zu einer anderen Beurteilung führen dürfte, dass er nämlich von der Vorinstanz umfassend darüber informiert worden sei, dass auf ein Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht eingetreten werde, und ihm die Möglichkeit offen gestanden habe, das BFM allenfalls um Fristerstreckung zu ersuchen, dass er es jedoch unterlassen habe, die Möglichkeit zur Fristerstreckung wahrzunehmen, sondern in seinem Schreiben vom 19. September 2013 explizit erklärt habe, stellvertretend für seine Schwester zu handeln, und das Schreiben in Vertretung seiner Schwester auch selbst unterzeichnet habe, dass er auf die widrigen Umstände – schlechte Erreichbarkeit mangels technischer Hilfsmittel wie Fax oder Computer – hingewiesen, aber gleichzeitig erklärt habe, seine Schwester am 4. September 2013 (19 Tage vor Ablauf der angesetzten Frist) telefonisch erreicht und sie mit den verschiedenen Fragen konfrontiert zu haben, indessen nicht habe erkennen lassen, eine persönlich verfasste Willensäusserung seiner Schwester einholen zu wollen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen sein dürfte, dass in casu kein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege,

D-4058/2014 dass mit Eingabe vom 29. Juli 2014 – und somit nach Ergehen des negativen Asylentscheids vom 9. Juli 2014 – eine von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste Willensäusserung zu den Akten gereicht worden sei, dass diesbezüglich festzuhalten sei, dass die Nachreichung einer persönlich verfassten Willensäusserung den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftretens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem erstinstanzlichen Asylgesuch nicht zu heilen vermöge, da ein Mangel – wie vorgängig erwähnt – in jedem Fall vor Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden müsse, dass der Kostenvorschuss am 15. August 2014 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-

D-4058/2014 zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist –, unter anderem die Art. 19, 20 und 52 AsylG in der bisherigen Fassung gelten, dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1), dass der Umstand, dass die vorliegenden Gesuche nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, nicht massgebend ist (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, m.w.H.), dass die Asylgesuche der Beschwerdeführenden daher zu Recht als Asylgesuche aus dem Ausland entgegengenommen wurden, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt (Art. 18 AsylG), dass das BFM im angefochten Entscheid festhielt, die Schwester habe keine von ihr unterzeichnete Stellungnahme eingereicht und die lediglich vom Vertreter unterzeichnete Eingabe stelle kein persönlich gestelltes Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG dar,

D-4058/2014 dass kein zulässig gestelltes Asylgesuch der Schwester vorliege, weshalb auf das Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten sei, dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als in jeder Hinsicht zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, dass in der Zwischenverfügung vom 5. August 2014 einlässlich dargelegt wurde, die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vermöchten zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, weshalb ihre Begehren als aussichtslos zu qualifizieren seien, dass ebenfalls festgehalten wurde, dass ein Mangel in jedem Fall vor Ergehen des erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden müsse (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2), weshalb die am 29. Juli 2014 – und somit nach Ergehen des negativen Asylentscheids vom 9. Juli 2014 – eingereichte, von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste Willensäusserung den Mangel eines nicht höchstpersönlichen Auftretens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem erstinstanzlichen Asylgesuch nicht zu heilen vermag, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass das BFM somit zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), und der am 15. August 2014 in gleicher Höhe ge-

D-4058/2014 leistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

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