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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2021 D-405/2021

4. Februar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,365 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-405/2021

Urteil v o m 4 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2021 / N (…).

D-405/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei – am 21. November 2020 um die Gewährung von Asyl nachsuchte, dass das SEM die Behandlung seines Asylgesuches im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ an die Hand nahm, dass der Beschwerdeführer am 26. November 2020 den Mitarbeitenden der dort tätigen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, womit er während des erstinstanzlichen Verfahrens über den Beistand der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung verfügte, dass vom SEM am Tag zuvor aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in drei anderen europäischen Staaten Asylgesuch gestellt hat, nämlich in Griechenland (am 4. Oktober 2018), in Rumänien (am 20. Juni 2020) und in Deutschland (am 15. Juli 2020 und am 7. September 2020), dass der Beschwerdeführer am 27. November 2020 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zu seinem Reiseweg befragt wurde (vgl. act. 1082083-13/10 [Protokoll Personalienaufnahme]), dass er dabei angab, er habe seine Heimat am 1. Oktober 2018 verlassen, worauf er sich in Griechenland, Rumänien, Österreich und Deutschland aufgehalten habe, bevor er in die Schweiz eingereist sei, dass das SEM am 7. Dezember 2020 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch im Hinblick auf einen allfälligen Entscheid in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren durchführte (vgl. act. 1082083-16/5 [Protokoll Dublin-Gespräch]), dass er im Rahmen dieses Gesprächs seine vorgängigen Aufenthalte in Griechenland, Rumänien und Deutschland bestätigte, dass er Asylantragstellungen in Griechenland und Rumänien bestritt, hingegen eine Antragsstellung in Deutschland bestätigte, dass er sich gleichzeitig unter Vorlage eines Presseberichts gegen eine Wegweisung nach Rumänien aussprach, da dieser Staat einen kurdischen Journalisten in die Türkei abgeschoben habe, weshalb auch er von dort in

D-405/2021 die Heimat abgeschoben werden dürfte, wo er aus politischen Gründen Folter und Gefängnis zu gewärtigen habe, dass er sich ebenso gegen eine Wegweisung nach Griechenland aussprach, da ihm auch dort eine Abschiebung in die Türkei drohen dürfte, dass er sich letztlich auch gegen eine Wegweisung nach Deutschland aussprach, zumal dort ein Urteil bestehe, laut welchem er von Deutschland nach Rumänien zurückgeschickt werde, dass das SEM am 8. Dezember 2020 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Rumänien richtete (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]), dass dieses Ersuchen von Rumänien am 21. Dezember 2020 abgelehnt wurde, da in der Zwischenzeit möglicherweise Deutschland für den Beschwerdeführer zuständig geworden sei, dass dazu ausgeführt wurde, zwar habe Rumänien am 31. Juli 2020 ein Wiederaufnahmeersuchen von Deutschland vom 20. Juli 2020 akzeptiert, der Beschwerdeführer habe jedoch in Deutschland am 7. September 2020 einen zweiten Asylantrag gestellt, zu welchem Rumänien kein neues Wiederaufnahmeersuchen zugegangen sei, dass die Schweiz mit Blick darauf ersucht werde, sich vorab in Deutschland nach dem rechtlichen Status des Beschwerdeführers zu erkundigen, zumal es möglich sei, dass Deutschland die Verantwortung für ihn übernommen habe (vgl. zum Ganzen act. 1082083-20/1 [Ablehnung TB RO]), dass das SEM vor diesem Hintergrund am 23. Dezember 2020 ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Deutschland richtete (nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass dieses Ersuchen von Deutschland am 30. Dezember 2020 abgelehnt wurde, weil nach den massgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO weiterhin Rumänien für den Beschwerdeführer zuständig sei, woran auch dessen nochmalige Gesuchseinreichung in Deutschland nichts ändere (vgl. dazu act. 1082083-24/2 [Ablehnung TB DE]),

D-405/2021 dass das SEM vor diesem Hintergrund am 11. Januar 2021 und damit innert Frist von drei Wochen wiederum an Rumänien gelangte und unter Verweis auf die aus Deutschland eingelangte Erklärung am Wiederaufnahmeersuchen vom 8. Dezember 2020 festhielt (vgl. act. 1082083-25/2 [Remonstration]), dass Rumänien daraufhin auf seine ursprüngliche Ablehnung zurückkam und sich am 21. Januar 2021 zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich bereit erklärte (vgl. act. 1082083-28/2 [Gutheissung RE TB RO), dass das SEM im Nachgang dazu – mit Verfügung datierend vom 26. Januar 2021 – in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete, dass es gleichzeitig eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Begründung dieses Entscheides – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer dieser Entscheid am 27. Januar 2021 über die ihm zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet wurde, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am folgenden Tag das Mandatsverhältnis als beendet erklärte, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2021 gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid selbständig Beschwerde erhoben hat, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM beantragt, verbunden mit der Anweisung, sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der

D-405/2021 Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht, dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführt, im Schreiben von Rumänien an die schweizerische Dublin-Behörde vom 21. Dezember 2020 [Anm.: die ursprüngliche Ablehnung] werde zu Recht festgehalten, dass Deutschland für ihn zuständig sei, was durchaus Sinn ergebe, da er dort am 7. September 2020 [nochmals] einen Asylantrag gestellt habe, dass das SEM ihn daher gemäss den gesetzlichen Vorgaben nach Deutschland wegweisen müsse respektive das SEM sein Asylgesuch zumindest neu zu beurteilen habe, und zwar im Lichte der Zuständigkeit von Deutschland, dass dem Gericht die vorinstanzlichen Akten seit dem 29. Januar 2021 in elektronischer Form vorliegen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass zwar die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Beschwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13),

D-405/2021 dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM einen entsprechenden Nichteintretensentscheid erlassen und die Wegweisung nach Rumänien verfügt hat, nachdem dieser Staat seine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO anerkannt hat, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt, weil nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen – also der Dublin-III-VO – nicht Rumänien, sondern Deutschland für ihn zuständig sei, dass sich Asylsuchende in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen können (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.1-5.2 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einzig auf die Erklärung der rumänischen Dublin-Behörde vom 21. Dezember 2020 abstellt, also ausschliesslich deren ursprüngliche Ablehnung, dass er damit die tatsächlich entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente ausblendet, nämlich zum einen, dass Deutschland in seiner Erklärung vom 30. Dezember 2020 ausgewiesen hat, dass Rumänien für ihn zuständig bleibt, auch wenn er in Deutschland noch einen zweiten Asylantrag gestellt habe, und zum andern, dass an Rumänien innert der vorgesehenen Frist von drei Wochen ein Remonstrationsgesuch gestellt worden ist und Rumänien daraufhin nach Kenntnisnahme der tatsächlichen Sachverhaltsumstände (keine Übernahme der Verantwortung für den Beschwerdeführer durch Deutschland, sondern Rückweisung auch seines zweiten Asylantrages) seine Zuständigkeit mit Erklärung vom 21. Januar 2021 anerkannt hat,

D-405/2021 dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass es systemwidrig wäre, wenn eine asylsuchende Person, welche in einem Staat von einem Dublin-Entscheid betroffen ist, während noch laufender Überstellungsfrist einfach durch Stellung eines zweiten Asylantrages (oder immer weiterer Anträge) einen Anspruch auf ein neues (oder immer weiterer) Dublin-Verfahren oder gar eine nachträgliche Änderung der gerade erst festgestellten Zuständigkeit erwirken könnte, dass der Beschwerdeführer demnach fehlgeht, wenn er unter Berufung auf seine nochmalige Asylantragsstellung in Deutschland eine angebliche Zuständigkeit dieses Staates behauptet, dass nach dem Gesagten das SEM die Zuständigkeit nach der Dublin-III-VO korrekt festgestellt hat, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und die Anordnung einer Wegweisung nach Rumänien gegeben ist, dass aufgrund der Aktenlage keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien sprechen würden, dass in dieser Hinsicht zunächst festzuhalten bleibt, dass Rumänien Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Rumänien nach Auffassung der Schweiz grundsätzlich seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Rumänien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass vom Beschwerdeführer nichts vorgebracht wird, was zu einem anderen Schluss führen könnte, und es sich bei ihm gemäss Aktenlage um einen jungen und gesunden Mann handelt,

D-405/2021 dass davon ausgegangen werden darf, er sei nach seiner Rückkehr nach Rumänien durchaus in der Lage, gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr die zuständigen Behörden um eine Fortsetzung respektive Wiederaufnahme seines bisherigen Asylverfahrens ersuchen kann, zumal dieses Verfahren von Rumänien am 7. Juli 2020 beendet worden sein dürfte, weil er den Behörden ab dem 5. Juli 2020 nicht mehr zur Verfügung stand (vgl. dazu die Erklärungen von Rumänien vom 21. Dezember 2020 und 21. Januar 2021), dass diesen Erwägungen gemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt, dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine summarische Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) beschränken durfte, da es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt (vgl. auch BVGE 2015/9), dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Rumänien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (nach Art. 107a AsylG) und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde

D-405/2021 nach vorstehenden Erwägungen als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-405/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

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