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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2015 D-4049/2015

3. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,853 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4049/2015

Urteil v o m 3 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).

D-4049/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine chinesische Staatsangehörige – am 5. Mai 2015 mit einem Schengenvisum nach M._______ beziehungsweise N._______ flog, dass sie am 5. Mai 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge dem Testbetrieb M._______ zugewiesen wurde, dass am 7. Mai 2015 die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Mai 2015 das beratende Vorgespräch stattfand, dass die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2015 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) – im Beisein der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung – zu ihren Asylgründen angehört wurde und sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich im Jahre 2012 der christlichen Glaubensgemeinschaft der "Quannengshen" angeschlossen und befürchte, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von den Behörden und der kommunistischen Partei ins Visier genommen zu werden, dass sie sich wöchentlich mit einer Glaubensschwester getroffen und im Dezember 2012 mit dieser Frau auf einem Platz missioniert habe, dass die Polizei zwar den Ort gestürmt und andere Missionierende geschlagen und festgenommen habe, doch habe sie selbst unbemerkt entkommen können, dass sie im März 2013 ihren Arbeitsvertrag gekündigt habe, weil sie aufgrund des veränderten Verhaltens ihrer Vorgesetzten ihr gegenüber gewähnt habe, sie sei als Gläubige erkannt worden, dass ihre Situation aufgrund einer Zunahme behördlicher Kontrollen zunehmend gefährlich geworden sei, weshalb sie einen Reisepass beantragt habe, dass die ausstellende Behörde verlangt habe, sie müsse vor der Aushändigung des Reisepasses eine polizeiliche Bestätigung beibringen, wonach sie nicht einer Sekte angehören würde,

D-4049/2015 dass ihr die Polizei eine solche nicht habe ausstellen wollen, doch habe sie das Dokument wenigstens nach der Intervention eines Onkels erhalten, dass ihre Glaubensschwester, die sie zum Flughafen hätte fahren sollen, wenige Tage vor ihrem Abflug verhaftet worden sei, weshalb sie nunmehr befürchte, diese Frau könne den Behörden Informationen ihre Glaubenszugehörigkeit betreffend zukommen lassen, dass weitergehend auf das Anhörungsprotokoll verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren zum Nachweis ihrer Identität den Reisepass und die Identitätskarte zu den Akten reichte, darüber hinaus einen Versicherungsausweis, das Flugticket, zwei Ausbildungsbestätigungen sowie ein Gruppenfoto, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juni 2015 zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung zunächst festhielt, die Beschwerdeführerin habe die von ihr vorgebrachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft "Quannengshen" und die daraus abgeleiteten behördlichen Verfolgungsmassnahmen aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft machen können, dass beispielsweise ihre Motivation fürs Missionieren nicht zu überzeugen vermocht habe, dass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin hätte sich einfach so einer Verhaftung entziehen können, obwohl sie in erkennbarer Weise Zettel verteilt habe, der Platz von Beamten umzingelt und gestürmt worden und sie einem Polizisten direkt gegenüber gestanden sei, dass es sich in solchem Falle um eine spektakuläre Flucht gehandelt haben müsste, weshalb von Seiten der Beschwerdeführerin wiederum spontane, erlebnisgeprägte Äusserungen dazu zu erwarten gewesen wären, doch seien solche den Akten nicht zu entnehmen,

D-4049/2015 dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich Situationen von Kontrollen und Überwachungen geschildert habe, die sie jeweils in Zusammenhang mit einer akuten Gefährdung gesetzt habe, dass sie jedoch bei genauerem Nachfragen die akute Gefährdung relativiert oder gar den Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung verneint habe, das sich die Angaben der Beschwerdeführerin über die Umgangsformen innerhalb ihrer Glaubensgemeinschaft insofern stark widersprächen, als sie einerseits angegeben habe, die Mitglieder kennten sich nur unter Pseudonym, andererseits aber behauptet habe, die verhaftete Glaubensschwester, die sie im Übrigen nicht persönlich kenne, habe ihre sämtlichen persönlichen Daten wie auch ihre Reisedaten gekannt, dass sie auf den Vorhalt des Widerspruchs hin lediglich entgegnet habe, diese Frau habe eben die Flugformalitäten für sie erledigen müssen und aus diesem Grund ihre Personalien gehabt, dass diese Antwort indessen konstruiert wirke, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht annähernd gelinge, den vorgehaltenen Widerspruch zu entkräften und ihr Vorbringen als unglaubhafte Schutzbehauptung zu betrachten sei, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente und Beweismittel an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermöchten, da ihnen keine Informationen über eine mögliche Gefährdung ihrer Person zu entnehmen seien, dass sie schliesslich legal und problemlos aus China habe ausreisen können, dass sie demnach den Behörden weder als Mitglied einer verbotenen Gemeinschaft noch in einem andern Zusammenhang aufgefallen sei und somit nicht unter dem Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Regierung stehe, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit ausführte, die

D-4049/2015 Beschwerdeführerin sei eine gesunde Frau mit Hochschulabschluss nebst einer qualifizierten Berufsausbildung und verfüge gemäss ihren eigenen Aussagen über ein intaktes soziales Netz, dass für die detaillierte Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 29. Juni 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bei dieser Gelegenheit die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeschrift ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu China: Eastern Lightning) beilag,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Testbetrieb M._______ die TestV zur Anwendung kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),

D-4049/2015 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab auf die "Vorbemerkungen zum Testverfahren" in der Beschwerdeschrift einzugehen ist, in welchen im Wesentlichen die Frage aufgeworfen wird, ob – wie im vorliegenden Fall (Entscheid wurde nicht von der befragenden Person verfasst) – auf Seiten des SEM mehrere Verfahrensbeteiligte eingesetzt werden dürfen, dass dazu festzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist und in der Beschwerde im Übrigen auch nicht angegeben wird, gestützt auf welche gesetzliche Bestimmung allenfalls eine entsprechende Verpflichtung der Vorinstanz abgeleitet werden könnte, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen hätte, die übrigen Einwände unter "Vorbemerkungen zum Testverfahren", welche sich nicht auf allfällige Verfahrensfehler des SEM, sondern auf die Vorgehensweise der zugewiesenen Rechtsvertretung beziehen, bei dieser anzubringen, dass in der Beschwerde sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und des rechtlichen Gehörs

D-4049/2015 (vgl. Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) gerügt wird, mit der Begründung, es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, was die Beschwerdeführerin hätte tun müssen, um das SEM von ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft zu überzeugen, und zudem sei die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 8. Juni 2015 bei der Entscheidfindung nicht gewürdigt worden, dass dazu festzuhalten ist, dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1), dass die Vorinstanz demzufolge nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen in Bezug auf die Glaubenseinstellung der Beschwerdeführerin vorzunehmen, dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende nicht moniert hat, sie habe nicht umfassende Akteneinsicht erhalten, weshalb anzunehmen ist, die Akteneinsicht sei korrekt gewährt worden, dass ein zu einem späteren Zeitpunkt mandatierter Rechtsvertreter die Möglichkeit hat, sich ein allenfalls fehlendes Aktenstück per Fax zustellen zu lassen, dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör vorliegt, zumal das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründete, weshalb es deren Zugehörigkeit zur Quannengshen-Glaubensgemeinschaft als unglaubhaft erachte, und diese Einschätzung namentlich damit begründet wurde, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht erlebnisbasiert gewesen seien, dass das SEM im Übrigen detailliert darlegte, inwiefern die Schilderungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich, unsubstanziiert oder wirklichkeitsfremd erachtet wurden, dass sich die Vorinstanz bei ihren Entscheidbegründungen auf die wesentlichen Aspekte beschränken kann, somit nicht jedes Papier berücksichtigen muss,

D-4049/2015 dass nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht vorliegt, dass mithin keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss gelangt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Heimatstaat von Peking aus auf dem Luftweg legal verlassen konnte, den Schluss nahelegt, sie habe nicht unter der Beobachtung der chinesischen Behörden gestanden, dass die chinesischen Behörden sie jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen aus dem Land hätten reisen lassen, wenn sie

D-4049/2015 tatsächlich im Visier der Behörden und kurz vor einer Inhaftierung gestanden hätte, dass dem sinngemässen Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach China gefährdet, weil sie in der Schweiz um Asyl nachsuchte, entgegenzuhalten ist, dass nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten sollten, dass im Übrigen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin hätte bei ihrer Rückkehr allein deswegen (und der allenfalls verspäteten Rückreise) mit asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die übrigen Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

D-4049/2015 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin – wie vorstehend dargelegt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für eine ihr in China drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in China noch – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach China schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-4049/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass folglich auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4049/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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