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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2021 D-4047/2021

23. September 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,473 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 26. August 2021

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4047/2021 law/gnb

Urteil v o m 2 3 . September 2021 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, Migrant ARC-EN-CIEL, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 26. August 2021 / N (…).

D-4047/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5414/2020 vom 17. Mai 2021 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2021 beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen liess, dass diesem Gesuch – neben einer Vollmacht – ein Schreiben des Schwagers des Beschwerdeführers (inkl. englische Übersetzung), medizinische Unterlagen den Schwager betreffend, sieben Fotos von Verletzungen des Schwagers, zwei Auszüge aus dem Information Book der Polizei vom (…) 2018 respektive vom (…) 2020 sowie eine DHL-Sendebestätigung beilagen, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 9. August 2021 feststellte, das Wiedererwägungsgesuch sei als aussichtslos zu beurteilen, und deshalb den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 111d Abs. 3 AsylG aufforderte, bis zum 23. August 2021 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde, dass die Zwischenverfügung den Hinweis enthielt, dass es sich um eine Zwischenverfügung handle, die gemäss Art. 107 AsylG nur mit dem Endentscheid anfechtbar sei, dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2021 – eröffnet am 3. September 2021 – auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 20. Oktober 2020 feststellte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es seinen Nichteintretensentscheid mit der Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses begründete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. September 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragen liess, die Verfügung des SEM

D-4047/2021 sei aufzuheben und die Sache zwecks Eintretens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Beschwerde eine Vorladung der sri-lankischen Polizei vom (…) 2021 beilag, dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 13. September 2021 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Verfahren gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG auf Deutsch geführt wird, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die

D-4047/2021 Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach das Gericht – sollte es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachten – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung ans SEM zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 AsylG von der Person, die ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch gestellt hat, einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen kann und zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist ansetzt, dass das SEM nach Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 111d Abs. 2 AsylG auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen, dass das SEM mit Zwischenverfügung vom 9. August 2021 die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs feststellte und einen Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– verlangte, dass der Beschwerdeführer diesen Gebührenvorschuss unbestrittenermassen nicht innert Frist einzahlte, dass das SEM einzig wegen des Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses – und nicht etwa wegen der mit Zwischenverfügung vom 9. August 2021 festgestellten Aussichtslosigkeit – mit Verfügung vom 26. August 2021 nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eintrat,

D-4047/2021 dass der durch eine rechtskundige Person vertretene Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Zwischenverfügung des SEM vom 9. August 2021 nicht anfocht, da er in dieser Hinsicht keine Anträge stellte, dass damit die Zwischenverfügung des SEM vom 9. August 2021 im vorliegenden Beschwerdeverfahren mangels Anfechtung nicht Prozessthema ist, dass vielmehr die angefochtene Verfügung vom 26. August 2021 allein auf der unbestrittenen Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses beruht und demnach rechtmässig ist, dass dennoch in Bezug auf die Zwischenverfügung des SEM der Klarheit halber festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Beurteilung der Prozesschancen lediglich eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, dass das SEM in der Zwischenverfügung vom 9. August 2021 zudem im Einzelnen und unter Berücksichtigung der neu eingereichten Beweismittel begründete, weshalb es das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos qualifizierte, dass zudem – übereinstimmend mit der Vorinstanz – festzuhalten ist, dass das SEM für die Beurteilung von Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5414/2020 vom 17. Mai 2021 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben und vorbestandene Tatsachen betreffen, funktional nicht zuständig ist, da diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden müssten (vgl. Art. 45 VVG [SR 173.32] i.V.m. Art. 121 ff. BGG [SR 173.110]), dass sich mithin die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen als unbehilflich erweisen würden, hätte er damit auch die Zwischenverfügung des SEM vom 9. August 2021 angefochten, dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung nichts daran zu ändern vermag, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,

D-4047/2021 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der am 13. September 2021 verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses im Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sind, da das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4047/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

Versand:

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