Abtei lung IV D-4034/2006 {T 0/2} Urteil v o m 9 . M a i 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin), Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), Türkei, alias A._______, geboren (...), Türkei, und deren Kind B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Brunella Medugno, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende der Region St. Gallen / Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. August 2003 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4034/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin den Heimatstaat – begleitet von ihrem Kind – am 24. Mai 2003 und gelangte am 10. Juli 2003 via Italien und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag in der Empfangsstelle (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 15. Juli 2003 in der Empfangsstelle sowie der Anhörung vom 20. August 2003 durch (...) machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei kurdischer Herkunft und stamme aus der Provinz Kahraman Maras. Ihr Ehemann und ihr Schwiegervater hätten die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) unterstützt, weshalb die Behörden die Familie ins Visier genommen hätten. Insbesondere seien Familienangehörige häufig auch auf den Posten gebracht worden. Nachdem ihr Ehemann im Jahre 2000 die Türkei in Richtung Schweiz verlassen habe, sei sie mit ihrem neugeborenen Kind zu den Schwiegereltern gezogen. Dort sei sie noch fünf Mal abgeholt, zum Posten gebracht und über den Verbleib ihres Ehemannes befragt worden, weil dieser der Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei. Dabei habe man sie psychologisch unter Druck gesetzt und mit Wasser unter Hochdruck abgespritzt. Ausserdem hätten sich die Behörden häufig im Haus der Schwiegereltern blicken lassen und Razzien durchgeführt. Um dem ständigen Druck zu entgehen und mit ihrem Ehemann in der Schweiz wiedervereint zu sein, sei sie schliesslich zusammen mit ihrem Kind am 24. Mai 2003 aus ihrem Heimatstaat ausgereist. Zur Untermauerung ihres Asylgesuchs reichte die Beschwerdeführerin mehrere Zeitungsartikel und eine Anklageschrift gegen ihren Schwiegervater zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. März 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit zahlreicher Vorbringen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Ehemann der Beschwerdeführerin liess gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. April 2001 Beschwerde erheben. C. Mit Verfügung vom 29. August 2003 - eröffnet am 2. September 2003 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei- D-4034/2006 genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezögen sich zum Teil auf eine staatliche Verfolgung wegen den Aktivitäten ihres Ehemannes für die PKK. Indessen seien diese Aktivitäten und die daraus resultierende Verfolgung des Ehemannes durch die türkischen Behörden laut Entscheid des BFF vom 16. März 2001 unglaubhaft. Es könne somit auch nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin selber dieser Aktivitäten wegen von den Behörden verfolgt worden sei. Bezüglich des Vorbringens, die Beschwerdeführerin sei während eines Verhörs mit Wasser unter Hochdruck bespritzt worden, bleibe anzumerken, die blosse Behauptung einer solchen Behandlung genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht. Die Beschwerdeführerin habe nämlich diesen Sachverhalt ohne persönliche Beteiligung geschildert, weshalb angesichts der Schwere einer solchen Behandlung bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkämen. Ihre Schilderung lasse nicht erkennen, unter welchen genauen Umständen diese Massnahme stattgefunden habe, und es gelinge der Beschwerdeführerin auch nicht, ihr persönliches Befinden in dieser Situation glaubhaft wiederzugeben. Somit könne das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei während einer ihrer Kurzverhöre misshandelt worden, nicht geglaubt werden. Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, weshalb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin seien indessen auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. Sie bezögen sich auf Kontrollmassnahmen der Behörden, welche wohl die vermuteten Aktivitäten ihres Schwiegervaters betroffen hätten. Die Beschwerdeführerin sei aber nach eigenen Angaben zu keinem Zeitpunkt selber der Unterstützung der PKK verdächtigt worden. Auch die geltend gemachten Verhöre genügten nicht, die staatliche Verfolgungssituation zu begründen, der sich die Beschwerdeführerin nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Ein fünfmaliges Vorführen auf den Polizeiposten mit ein- bis zweistündigen Verhören für den Zeitraum von über drei Jahren müsse im Kontext der Bemühungen der Behörden, die Aktivitäten der als terroristisch eingestuften PKK einzudämmen, als normal angesehen werden, ebenso wie die Razzien im Haus des Schwiegervaters. Es erstaune weiterhin auch, dass etwa die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, welche offensichtlich schon durch die familiäre Nähe zu einem anerkannten Mitglied der PKK weitaus stärker D-4034/2006 exponiert sei, weiterhin an der heimatlichen Adresse habe verbleiben können, ebenso wie neun weitere Geschwister der Beschwerdeführerin. Es gelinge der Beschwerdeführerin somit nicht, eine Verfolgung darzulegen, welche ihr den weiteren Aufenthalt in ihrem Heimatland verunmöglicht hätte. Ferner könnten die eingereichten Zeitungsartikel weiterhin wohl einen Kontext der Nähe eines Teils der Familie zur PKK aufzeigen. Indessen änderten sie nichts an der grundsätzlichen Einschätzung des BFF, die Beschwerdeführerin persönlich sei keiner asylrelevanten staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch die Anklageschrift betreffend den Schwiegervater stelle keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin her. Ausserdem sei die Anklageschrift laut Angaben der Beschwerdeführerin auf den 5. Juni 1992 datiert und somit als Beweismittel einer begründeten Furcht zum jetzigen Zeitpunkt ungeeignet. Diese Vorbringen hielten somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. D. Mit Beschwerde vom 29. September 2003 liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: ein Schreiben vom 20. März 2003 des Home Office, einen Bericht vom 21. Juni 2003 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), einen Bericht vom November 2002 mit dem Thema „Asylum seekers from Turkey II“. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2003 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 D-4034/2006 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das sinngemässe Gesuch um Einräumung einer 30-tägigen Frist zur Beschaffung von Beweismitteln im Ausland ab und überwies die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. F. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2004 schloss das Bundesamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte das BFM im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin habe in der Beschwerdeschrift vornehmlich geltend gemacht, sie habe die Verfolgungen durch die Behörden ihres Heimatstaats nicht substanziiert darstellen können, weil sie dazu nicht gefragt worden sei. Demgegenüber falle auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung mehrfach zu detaillierten Ausführungen zu diesen Massnahmen aufgefordert worden sei. Die daraus resultierenden Angaben seien aber sehr lakonisch ausgefallen und mit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin hätte, auch bei Berücksichtigung ihres geringen Bildungsniveaus, die angeblich erlittenen Misshandlungen mit einer persönlichen Betroffenheit schildern können, welche auch ohne Eloquenz ein nachvollziehbares Bild ihrer Situation hätte entstehen lassen. Dies sei aber trotz expliziter Aufforderung unterblieben. Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung bleibe anzumerken, die blosse Tatsache, dass Teile der Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin emigriert seien und vereinzelt in anderen europäischen Staaten Asyl erhalten hätten, lasse keine selbstverständlichen Rückschlüsse auf eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu. Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin, wie bereits oben angeführt, nicht gelungen, eine gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch könne dem Argument nicht gefolgt werden, die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund der Ausreise eines Teils der Familie ihres Ehemannes nicht mehr über ein ausreichendes soziales Netz. Zum einen könne der Wegweisungsvollzug mit demjenigen ihres Ehemannes koordiniert werden, zum anderen verfüge die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern, drei Brüdern und sechs Schwestern bereits über ein dichtes direktes Sozialgefüge, welches sich aufgrund des kulturellen Kontextes nicht auf dieses Element reduzieren lasse, sondern erfahrungsgemäss weitläufiger verstanden werden könne. In diesem Kontext komme der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihres Ehemannes ständig bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe und diese weiter- D-4034/2006 hin am angestammten Wohnort verblieben seien, die Rolle eines weiteren Indizes für die geringe Intensität der geltend gemachten Verfolgungen zu, soweit diese überhaupt als glaubhaft zu bezeichnen seien. Die Beschwerdeführerin hätte sich nämlich, falls sie durch die räumliche Nähe zu ihrem Schwiegervater einer Gefährdung ausgesetzt gewesen wäre, auch zu einem der zahlreichen Mitglieder ihrer eigenen Familie begeben können. Das Ausbleiben einer solchen Schutzmassnahme bestätige das BFF in seiner Auffassung, welche es zum Erlass eines negativen Asylentscheides bewogen habe, wonach die Beschwerdeführerin keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Diese Einschätzung werde schliesslich durch den Umstand untermauert, dass die Beschwerdeführerin noch kurze Zeit vor ihrer Ausreise einen Reisepass beantragt und diesen auch nach eigenen Angaben erhalten habe. Im Falle einer konkreten Verfolgungsabsicht der Behörden oder dem Verdacht, die Beschwerdeführerin könnte ihrem Ehemann ins Ausland folgen, hätten die Behörden sehr wahrscheinlich keinen Pass ausgestellt. G. Mit Eingabe vom 15. März 2004 reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Dokumenten ein, welche sich auf ihren Aufenthalt in Italien beziehen. H. In ihrer Replik vom 22. März 2004 liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, die Familie des Ehemannes unterstütze die PKK-Guerilla aktiv. In der Heimatregion der Beschwerdeführerin sei die Präsenz der Guerilla hoch und die Bewohner unterstützten mehrheitlich den Befreiungskampf. Der Abzug der PKK in den Nordirak vor einigen Jahren habe jedoch nicht die ersehnte Ruhe gebracht. In Einzelfällen sei es sogar zu regelrechten Rachefeldzügen der Soldaten gegenüber PKK-Supportern gekommen. Im Übrigen verlange die Sitte in den kurdischen Regionen den Zuzug zu den Schwiegereltern, wenn der Ehemann das Land verlasse. Es sei nicht üblich, in der eigenen Familie Unterschlupf zu suchen. Zudem sei davon auszugehen, das Leben dieser Familie werde nach einer Rückschaffung in die Türkei nicht menschenwürdig und friedlich verlaufen. Der Schwierigkeiten seien viele. Der gesundheitliche Zustand des Ehemannes, die Perspektivenlosigkeit der Beschwerdeführerin und die politischen Schwierigkeiten, die in dieser Region noch kein Ende gefunden hätten, seien nur die gravierendsten. D-4034/2006 I. Einem Schreiben vom 11. Mai 2005 des (...) zufolge zogen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurück und erklärten, sie wollten in den Heimatstaat zurückkehren. In der Folge schrieb der damalige Einzelrichter der ARK mit Beschluss vom 27. Juni 2005 die Beschwerde vom 29. September 2003 als durch Rückzug erledigt ab und verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Mit Fax-Eingabe vom 13. Juli 2005 liess die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe nie den Wunsch gehabt, mit ihrem Ehemann in die Türkei zurückzukehren. Vielmehr sei ein Ehescheidungsverfahren hängig, und die Beschwerdeführerin lebe getrennt von ihrem Ehemann. Aufgrund der Umstände sei die Echtheit der Unterschrift der Beschwerdeführerin fraglich. Aufgrund dieser Sachlage setzte die ARK mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2005 den Vollzug der Wegweisung betreffend die Beschwerdeführerin und ihr Kind vorsorglich aus. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2005 hielt der Instruktionsrichter der ARK fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe einstweilen ausgesetzt. Gleichzeitig gab er der Beschwerdeführerin Gelegenheit, in einer persönlichen Erklärung zur Frage Stellung zu nehmen, wie ihre Unterschrift auf das Rückzugsformular gelangte, und diese Erklärung nebst Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen und der ARK über den Stand des Verfahrens betreffend Eheschutzmassnahmen Auskunft zu geben, jeweils verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden. Die Beschwerdeführerin teilte in ihrem Schreiben vom 9. August 2005 sinngemäss mit, die Unterschrift auf der Rückzugserklärung sei echt. Sie habe das Formular unterschrieben, weil sie vom Überbringer des Papiers über dessen Inhalt getäuscht worden sei. Sie habe insbesondere die Bedeutung des Wortes „Beschwerderückzug“ nicht gekannt. In der Folge hiess die ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2005 das Gesuch um Wiederaufnahme des mit Beschwerde vom 29. September 2003 angehobenen Beschwerdeverfahrens gut und hob den D-4034/2006 Abschreibungsbeschluss der ARK vom 27. Juni 2005 betreffend die Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt und die ARK zur Leistung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.-- verurteilt. Das vom Ehemann der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wurde von der ARK mit Urteil vom 12. Dezember 2005 abgewiesen. In der Folge wurde der Ehemann am 18. Januar 2006 in die Türkei zurückgeführt. J. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008 forderte der nunmehr zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, das Bundesverwaltungsgericht über den Stand des Ehescheidungsverfahrens in Kenntnis zu setzen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2008 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, das Ehescheidungsverfahren sei eingeleitet und die betreffende Gerichtsverhandlung finde am 10. Juni 2008 statt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-4034/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die ganze Familie C._______ sei in den D-4034/2006 verschiedensten Funktionen für die PKK tätig gewesen; nur die Frauen spielten eher eine passive, hintergründige Rolle. Dementsprechend hätten denn auch zahlreiche Familienmitglieder und Angehörige der Familie C._______ bereits im Ausland um Asyl nachgesucht und grossenteils auch erhalten. Das UNHCR warne denn auch in einem Brief vom 22. März 1999 vor der Repatriierung von Personen, bei denen angenommen werde, sie hätten Verbindungen zur PKK oder ein politisches Profil. Die Beschwerdeführerin habe sich im Übrigen substanziiert zur geltend gemachten Verfolgungssituation geäussert. So habe sie die Folterung mit dem Wasserschlauch kurz geschildert und dabei ihren emotionellen Zustand erwähnt. Somit sei die Aussage originell und habe eine persönliche Note. In casu sei der Befrager nicht weiter auf das Geschehnis eingegangen und habe sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin zu diesem „wesentlichen“ Punkt zufrieden gegeben. Überdies seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem schulischen Werdegang und ihrer Ausdrucksfähigkeit zu betrachten. Nachdem bereits der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 1998 sehr schwer misshandelt worden sei und heute noch an den Folgeschäden physischer und psychischer Natur leide, bestehe aufgrund der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor allfälliger Verletzung ihrer leiblichen Integrität und Freiheit sowie vor unmenschlichen Behandlungen. Was die Rückkehr in die Türkei anbelange, so sei eine solche auch im Hinblick auf das Kindeswohl der Tochter der Beschwerdeführerin zu verneinen, da bei einer Repatriierung auch das Kind der Folter und Misshandlung am Flughafen oder während der Haft kurz nach der Einreise ausgesetzt wäre. Aufgrund der familiären Vorgeschichte, namentlich der Hilfe für die PKK, sei eine Reintegration der Familie C._______ undenkbar. Die Familie könne nicht mehr angemessen ernährt, eingekleidet und untergebracht werden, weil die Familie in der Türkei über kein intaktes familiäres Netz mehr verfüge. 4.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin seine Asylbeschwerde mit Schreiben vom 11. Mai 2005 mit dem Ziel zurückgezogen, freiwillig in den Heimatstaat zurückzukehren. Schon aufgrund dieses Verhaltens drängt sich der Schluss auf, er habe keinerlei Notwendigkeit gesehen, sich inskünftig einem potenziellen Zugriff der Behörden des Heimatstaats zu entziehen, weil er in Wirklichkeit zu keinem Zeitpunkt Anlass hatte, staatliche Verfolgung zu befürchten. Demnach erscheinen seine Vorbringen zur angeblichen D-4034/2006 Verfolgungssituation vor dem Hintergrund seines tatsächlichen Verhaltens als unglaubhaft. Zudem wurde das Gesuch vom 17. August 2005 des Ehemannes der Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens mit Urteil der ARK vom 12. Dezember 2005 abgewiesen, weshalb mittlerweile rechtskräftig feststeht, dass er nicht Flüchtling ist. Demnach ist den Behauptungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung die Grundlage entzogen. Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzukommt. Insbesondere hängt die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Besonders sind diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199). Diese Voraussetzungen fehlen bei der Beschwerdeführerin vollumfänglich, weil sie sich nach eigenem Bekunden weder politisch betätigt noch die PKK unterstützt hat (vgl. B1/8 S. 5, B5/15 S. 8). Sie selber sei denn auch zu keinem Zeitpunkt der Unterstützung der PKK beschuldigt worden. Dieses Vorbringen dürfte durchaus den Tatsachen entsprechen, während demgegenüber ihr Vorbringen, Soldaten hätten ihren Ehemann bei Hilfeleistungen für die PKK ertappt (B5/15 S. 7), die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation offenkundig werden lässt. In solchem Falle wäre ihr Ehemann nämlich nicht mit einigen Schlägen davongekommen und immer wieder auf freien Fuss gesetzt worden, wie die Beschwerdeführerin glauben machen will, zumal die türkischen Behörden gegenüber Personen, die der Unterstützung der PKK verdächtigt werden, mit aller Härte vorzugehen pflegen. Bezeichnenderweise ist es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, ihre eigenen Erlebnisse glaubhaft zu schildern. So machte sie etwa geltend, sie sei mit kaltem Wasser unter Hochdruck abgespritzt worden (B5/15 S. 5), ohne auf die Begleitumstände D-4034/2006 dieses Vorfalls substanziiert einzugehen. Dementsprechend drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerdeführerin könne selbst bei der Schilderung von Begebenheiten, welche sie selbst erlebt haben will, nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen. Stets bleiben ihre Vorbringen vage, selbst wenn es aufgrund mehrstündiger, unfreiwilliger Aufenthalte in einem Militärposten eigentlich vieles zu berichten gäbe. Diese Unfähigkeit, eigene Erlebnisse substanziiert zu schildern, lässt sich im Übrigen nicht mit fehlender oder mangelhafter formaler Schulbildung begründen. Erfahrungsgemäss sind nämlich auch Analphabeten in der Lage, eigene Erlebnisse in einer Weise zu schildern, welche beim Adressaten den Eindruck entstehen lässt, die betreffende Person berichte von tatsächlich erlebten Begebenheiten. Dieser Eindruck stellt sich bei der Beschwerdeführerin nicht ein. 4.3 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und D-4034/2006 Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Weiterführung der durch die ARK gewonnenen Erkenntnisse den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21); eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin lässt sich nicht zureichend abstützen. Allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr betroffen sein könnte, stellen grundsätzlich keine die Existenz bedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149). Indessen ist der Lage geschiedener Frauen insbesondere in muslimisch geprägten Ländern besondere Beachtung zu schenken. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar im Heimatstaat über ein weitläufiges Beziehungsnetz (vgl. B1/8 S. 2), doch D-4034/2006 lässt diese Tatsache allein nicht den Schluss zu, sie könne dank diesem Beziehungsnetz ihren Lebensunterhalt bestreiten; dies hängt in casu davon ab, ob die Gründe, die zur Scheidung der Beschwerdeführerin führten, von ihren eigenen Familienangehörigen gebilligt werden. Dies ist jedoch in Anbetracht der Herkunft der Beschwerdeführerin aus dem Landkreis D._______ eher fraglich, weshalb sie nicht ohne weiteres mit der Unterstützung ihrer eigenen Familie rechnen kann. Hinzu kommt, dass sich ihr Ehemann, von dem sich die Beschwerdeführerin aufgrund verschiedener aktenkundiger Vorkommnisse an Leib und Leben bedroht fühlt und von dem sie sich nach wie vor scheiden lassen will, mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls in diesem Landkreis aufhält. Bei dieser Sachlage ist ihr die Rückkehr zu ihrer eigenen Familie beziehungsweise in den Landkreis D._______ nicht zuzumuten. Somit stellt sich die Frage, ob ihr stattdessen der Aufbau einer neuen Existenz ausserhalb dieses Landkreises zuzumuten ist. In diesem Zusammenhang ist auf die lediglich fünfjährige Primarschulbildung der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Aufgrund dieser Ausbildung konnte sie lediglich Erfahrungen in der Landwirtschaft und solche als Hausfrau sammeln. Einen eigentlichen Beruf, der es ihr erlaubte, ausserhalb der Provinz Kahraman Maras für sich und ihre Tochter eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, hat sie nie erlernt. Man muss demnach davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin trotz den in der Türkei vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen für alleinstehende türkische Frauen mit Kindern nicht in der Lage sein wird, wirtschaftlich Fuss zu fassen und gleichzeitig auch noch für ihre Tochter zu sorgen. Bei dieser Sachlage und in Abwägung der gesamten Umstände ist zusammenfassend festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar erweist. 7. Die mit Eingabe vom 29. September 2003 angehobene Beschwerde ist nach den vorstehenden Erwägungen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls sowie der Wegweisung an sich) ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 bis 4 D-4034/2006 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären gemäss bisheriger Praxis die um die Hälfte zu reduzierenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu sprechen. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte keine Kostennote zu den Akten. Indessen lässt sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des geringen Aktenumfangs und der eher kurz gehaltenen Beschwerdeschrift wird bei einem Stundenansatz von Fr. 100.-- für nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Rechtsvertreter und bei einem geschätzten zeitlichen Aufwand von vier Stunden (vgl. Art. 9, 10 und 14 Abs. 2 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet. Das Bundesamt hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4034/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. August 2003 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 16