Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4026/2011 Urteil v om 2 0 . Juli 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, alias D._______, geboren B.__, China, vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, E._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. Juli 2011 / N _______.
D4026/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat China zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt auf dem Landweg verliess und am 21. April 2011 nach F._______ gelangte, dass er laut seinen Aussagen F._______ am 11. Mai 2011 auf dem Luftweg verliess, mit einer ihm unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort gelangte, von wo aus er seine Flugreise fortsetzte und erneut an einen ihm unbekannten Ort gelangte, worauf er seine Reise im Auto via ihm unbekannte Destinationen fortsetzte und am 12. Mai 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EurodacDatenbank ergab, dass dieser am H._______ im Vereinigten Königreich anlässlich der Einreichung eines Asylgesuches von den britischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ G._______ vom 27. Mai 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, am I._______ habe er in J._______ an einer Demonstration teilgenommen, worauf er festgenommen worden und ohne richterliches Urteil für K._______ inhaftiert worden sei, dass er wegen gesundheitlicher Probleme aus dem Gefängnis entlassen worden sei und man ihm gesagt habe, nach der Behandlung seiner L._______ habe er vor Gericht zu erscheinen, dass er nach der Entlassung aus dem Spital zu Hause von der Polizei aufgesucht worden sei und diese ihm mitgeteilt habe, er müsse vor Gericht erscheinen, dass er sich aus Furcht zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine Aussagen und den EurodacTreffer vom H._______ mutmasslich das Vereinigte Königreich für die Durchführung des Asyl und
D4026/2011 Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er sei in England gewesen und habe dort kein Asyl erhalten, dass ihn die britischen Behörden weggeschickt hätten, weshalb er England im M._______ verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton N._______ zugewiesen wurde, dass das BFM am 20. Juni 2011 die britischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das Vereinigte Königreich am 5. Juli 2011 diesem Gesuch zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2011 – eröffnet am 11. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung ins Vereinigte Königreich sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am H._______ im Vereinigten Königreich ein Asylgesuch eingereicht habe, dass das Vereinigte Königreich gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
D4026/2011 über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die britischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hätten, dass die Überstellung an das Vereinigte Königreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 5. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass sein – im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs – geltend gemachter Einwand, wonach er im Vereinigten Königreich kein Asyl erhalten habe, keine Änderung an der Zuständigkeit zu bewirken vermöge und auch nicht gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung spreche, dass sodann auch die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und beantragte, die Vorinstanz sei unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
D4026/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
D4026/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vereinigten Königreich, wo er am H._______ ein Asylgesuch einreichte, feststeht und er diesen Sachverhalt auch nicht bestreitet, dass die britischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 20. Juni 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers am 5. Juli 2011 zustimmten, dass somit das Vereinigte Königreich für die Prüfung seines am 12. Mai 2011 in der Schweiz neuerlich eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [DublinIIVerordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, bei einer Rückschiebung nach China drohe ihm als O._______, der China unerlaubterweise verlassen habe, eine durch das Völkerrecht verpönte Strafe, und auch F._______ komme als
D4026/2011 Zielland nicht in Frage, weil von dort Rückschaffungen nach China stattgefunden hätten, dass er Gefahr laufe, Opfer einer Kettenabschiebung zu werden, weshalb die Vorinstanz anzuweisen sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs zuständig zu erklären, dass Art. 3 Abs. 2 erster Satz DublinIIVerordnung nicht direkt anwendbar ist, indessen die Souveränitätsklausel anzuwenden ist, wenn sich ein Asylgesuchsteller in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.), dass die DublinIIVerordnung voraussetzt, dass alle Mitgliedstaaten des DublinRaums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen, diese Vermutung grundsätzlich gilt, solange nicht erhärtet ist, dass der Zielstaat der Überstellung seinen Mindestverpflichtungen aus dem EU Gemeinschaftsrecht systematisch nicht nachkommt, und die Vermutung durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren würden, umgestossen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f. S. 637 ff.), dass das Vereinigte Königreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine ernsthaften Hinweise im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dafür bestehen, das Vereinigte Königreich würde sich vorliegend nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass in der Beschwerde denn auch nicht nachgewiesen wird, Grossbritannien verletze in systematischer Weise und über die
D4026/2011 Überstellungsfrist von sechs Monaten hinaus seine ihm obliegenden völkerrechtlichen Mindestverpflichtungen, dass für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Gründe ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung) hätten veranlassen sollen, zumal mit dem Vorbringen, Grossbritannien habe das Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen, nicht feststeht, dass die britischen Behörden ihn nach China zurückschaffen würden, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in das Vereinigte Königreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D4026/2011 dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D4026/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: