Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4024/2016
Urteil v o m 1 5 . März 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 / N (…).
D-4024/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Eritrea am 16. März 2014 auf dem Luftweg von Asmara aus (mit ihrem Originalreisepass und einem gültigen eritreischen Ausreisevisum sowie einem Schengen-Visum der Schweizer Botschaft in Khartum) und gelangte gleichentags über Kairo nach [Stadt in der Schweiz]. Dort habe sie bis am 22. März 2014 an einer Veranstaltung des [internationale Organisation] teilgenommen. Gemäss Ihren Angaben reiste sie danach in die Niederlande zu ihren dort lebenden Geschwistern. B. B.a Am 6. Mai 2014 ersuchten die niederländischen Behörden die Schweiz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin, nachdem diese am 28. April 2014 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM stimmte dem Ersuchen am 4. Juni 2014 zu, worauf die Beschwerdeführerin am 28. August 2014 wieder in die Schweiz einreiste. Gleichentags stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. B.b Die Befragung zur Person erfolgte am 12. September 2014, die Anhörung am 26. August 2015. Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei tigrinischer Ethnie, in C._______ geboren und im Jahr 1995 mit ihrer Familie nach Asmara gezogen. Seit 1992 sei sie Mitglied der Pfingstgemeinde. Sie sei im Rahmen des Militärdienstes, den sie ab 1997 absolviert habe, zur [Berufsbezeichnung] ausgebildet und nach der Heirat im Jahr 2001 demobilisiert worden. Ihr Ehemann sei Manager bei einem [Art des Unternehmens]. Sie hätten zusammen drei Kinder. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zusammengefasst geltend, im Militärdienst sei ihr die Glaubensausübung verboten gewesen und sie sei wegen ihres Glaubens einmal drei Tage lang inhaftiert gewesen. Ihre Religionszugehörigkeit habe ihr später im [Ressort]ministerium Aufstiegsmöglichkeiten verwehrt und verhindert, dass ihr private Reisen gestattet worden seien. Ab 2002 seien die Kirchen geschlossen gewesen, woraufhin sie ihren Glauben nicht mehr frei hätten ausleben dürfen, sie hätten sich dann nur noch in kleineren Gebetskreisen im Verborgenen zur Glaubensausübung treffen können. Die Nachbarn hätten sie wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgegrenzt. Ihre Kinder hätten unter der Isolation leiden müssen, was der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewe-
D-4024/2016 sen sei. Auch der Bruder der Beschwerdeführerin, der mit ihnen im Elternhaus gelebt habe, habe sie wegen ihres Glaubens beleidigt. Ihr Ehemann sei wegen der Religionszugehörigkeit bei der Arbeit benachteiligt worden. Die Beschwerdeführerin habe ab 2010 als [Berufsbezeichnung] für das [internationale Organisation] gearbeitet und ab dann mehrere dienstliche Auslandsreisen zu [internationale Organisation] -Veranstaltungen (in Kenia und im Senegal) sowie private Reisen nach Dubai unternommen. Dank ihres Arbeitgebers habe sie einen Reisepass und jeweils Ausreisevisa erhalten. Sie habe die Ausreise zur [internationale Organisation]-Veranstaltung in [Stadt in der Schweiz] genutzt, mit der Absicht, ihre Familie nachzuholen. In der Schweiz habe sie eine gynäkologische Operation vornehmen lassen, sei aber soweit gesund. Die Beschwerdeführerin reichte ihren Reisepass sowie ihre Identitätskarte – jeweils im Original – zu den Akten. Im Reisepass befindet sich ein am 30. Januar 2014 ausgestelltes eritreisches Ausreisevisum („Multiple-Exit- Visum“) und ein Schengen-Visum (Typ C), ausgestellt von der Schweizer Botschaft in Khartum am 20. Februar 2014, gültig vom 16. März 2014 bis 5. April 2014. C. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 – eröffnet am 28. Mai 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Das SEM verneinte eine asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde, da die geltend gemachten Benachteiligungen, wie die gesellschaftliche Ausgrenzung und die viele Jahre zurückliegende Haft, keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG darstellten. Trotz der Kenntnis der Behörden sei es nie zu einer auf religiösen Gründen basierenden, asylrelevanten Verfolgung gekommen. Es fehlten auch konkrete Hinweise, dass die Beschwerdeführerin befürchten müsse, in Zukunft individueller Verfolgung durch die eritreischen Behörden ausgesetzt zu sein. Subjektive Nachfluchtgründe seien nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin schon im Jahr 2001 aus dem Militärdienst entlassen worden und legal mit Reisepass und Ausreisevisum aus dem Heimatland ausgereist sei. Für die Rückkehr nach Eritrea benötige sie kein Visum. Es bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass ihr aufgrund der Ausreise aus Eritrea ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG (SR
D-4024/2016 142.31) drohten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, möglich und zumutbar angesichts des funktionierenden Beziehungsnetzes, der gesicherten Wohnsituation und der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin. D. Mit Beschwerde ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu bejahen und die Beschwerdeführerin in der Folge als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, insbesondere um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerde wurde geltend gemacht, es lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Bei ihrer Rückkehr bestehe die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, da fast alle Personen, die nach Eritrea zurückgeschafft würden, verhaftet, misshandelt und gefoltert würden. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen ihrer [Berufsbezeichnung]-Tätigkeit ins Ausland habe fahren können, allerdings bis zu ihrer letzten Ausreise jeweils innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums zurückgekehrt sei. Für die Reise nach [Stadt in der Schweiz] habe die Beschwerdeführerin auch ein Ausreisevisum erhalten, das einen Monat gültig gewesen sei. Nach einem Monat hätte sie somit spätestens zurückkehren müssen. Da die Beschwerdeführerin dem nicht nachgekommen sei, habe sie ihre Reiseprivilegien verletzt und durch das Absetzten ins Ausland einen Vertrauensbruch begangen, der von der eritreischen Regierung als regimefeindlich qualifiziert werde. Sie habe deshalb bei einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen zu rechnen. E. Das Gericht bestätigte am 29. Juni 2016 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut. Antragsgemäss wurde
D-4024/2016 MLaw Nicole Schreiber als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 11. August 2016 zur Beschwerde vernehmen. Hierbei führte es aus, entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin beziehe sich das Datum der Gültigkeitsdauer des Visums ausschliesslich auf die Zeit, in welcher man das Land verlassen dürfe, nicht aber auf den Zeitpunkt, bis wann die Rückreise nach Eritrea zu erfolgen habe. Somit habe die Beschwerdeführerin auch nicht gegen eritreische Ausreisebestimmungen verstossen. H. Mit Verfügung vom 12. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern. I. Mit Eingabe vom 29. August 2016 replizierte die Beschwerdeführerin. Dabei widersprach sie der Vorinstanz, indem sie vorbrachte, das Visum sei für die Teilnahme an der [internationale Organisation] -Tagung ausgestellt und für einen Monat gültig gewesen. Nach Tagungsende, spätestens nach Ablauf des Visums, hätte die Beschwerdeführerin zurückkehren müssen. Sie habe somit das Vertrauen der eritreischen Regierung missbraucht, weshalb davon ausgegangen werden müsse, ihr drohten bei einer Rückkehr staatliche Verfolgungsmassnahmen. J. Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine ergänzte Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
D-4024/2016 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling beantragt. Die Beschwerde richtet sich – angesichts der Beschwerdebegehren und deren Begründung – gegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe (Dispositivziffer 1). Mitangefochten ist damit der angeordnete Wegweisungsvollzug. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung indessen in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Verfügung in diesen Punkten unangefochten geblieben ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden demnach die Fragen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) erfüllt und ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4024/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf subjektive Nachfluchtgründe, indem sie geltend macht, sie sei nicht innert der im Visum genannten Frist in
D-4024/2016 ihr Heimatland zurückgekehrt. Sie würde deshalb von der eritreischen Regierung als missliebige Person erachtet und ihr drohten damit ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG. 5.1 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin – bestätigt durch den von ihr eingereichten eritreischen Reisepass – wurde ihr von den eritreischen Behörden am 30. Januar 2014 ein Exit Visum ausgestellt (Pass S. 18). Der entsprechende Visa-Stempel enthält unter anderem die Vermerke „Good for multiple journey/s“, „Stay up to 29 Apr 2014 from the date of exit“ und „Leave before 29 Apr 2014“. Der Reisepass enthält sodann diverse früher ausgestellte Exit Visa. 5.2 Die (letzte) Ausreise der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland erfolgte am 16. März 2014 und damit innerhalb der Gültigkeitsdauer des ihr erteilten Exit Visums. Es ist deshalb ohne weiteres von einer legalen Ausreise der Beschwerdeführerin auszugehen. 5.3 Es kann als notorisch bezeichnet werden, dass bei der überwiegenden Anzahl von Asylsuchenden aus Eritrea von einer Ausreise aus ihrem Heimatland ohne ein für die legale Ausreise erforderliches Exit Visum auszugehen ist, da die Visumsausstellung und damit legale Ausreise nur sehr restriktiv gehandhabt wird (vgl. Referenzurteil E-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 9). Entsprechend konzentriert sich die Rechtsprechung auf die Thematik der illegalen Ausreise (vgl. zuletzt etwa Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017). Dasselbe gilt für die Quellen zur Situation in Eritrea bei legaler Ausreise. Wie im Referenzurteil D-7898/2015 (E. 4.9) festgehalten, trat im Jahr 1992 die Proklamation Nr. 24/1992 (Proclamation No. 24/1992 issued to regulate the issuing of travel documents, entry and exit visa from Eritrea, and to control residence permits of foreigners in Eritrea) in Eritrea in Kraft. Art. 12 befasst sich mit dem Exit Visum und hält unter Abs. 3 fest, „the validity period of an exit visa is determined by the Secretary“. Art. 29 Abs. 2 Bst. a stellt unter Strafe, wer in Verletzung von Art. 10 – 13 der Proklamation „attempts to enter or leave Eritrea“. Mit der Ausstellung von Ausreisevisa befasst sich sodann Art. 17 der „Regulation No. 4/1992 of 1992 of Travel Documents and Immigration“. In Abs. 7 wird festgehalten, dass ein Exit Visum nur für eine Reise innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum gültig ist. Für Eritreer, die aus „justified reasons“ häufig reisen, können Exit Visa ausgestellt werden, welche eine mehrfache Ausreise innerhalb von
D-4024/2016 drei Monaten erlauben (Art. 8). Explizite Bestimmungen zur Frage, ob eritreische Staatsangehörige innerhalb einer bestimmten Frist wieder einreisen müssen, finden sich in den beiden genannten Regelungen nicht. Angesichts der vorstehend genannten Bestimmungen, die keine Fristen für eine Wiedereinreise erwähnen, ist nicht ganz klar, wie die Einträge in den diversen, der Beschwerdeführerin ausgestellten Visa „Stay up to (…) from the date of exit/entry“ (S. 7, 9, 12, 13, 17, 18, 21) zu verstehen sind. Es kann sicher nicht ausgeschlossen werden, dass eine Wiedereinreise innerhalb dieser Fristen erwartet wird. Wie es sich damit konkret verhält, braucht indessen aus den nachstehend aufgeführten Gründen nicht abschliessend beurteilt zu werden. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rechtsprechung zur asylrechtlichen Relevanz einer illegalen Ausreise aus Eritrea im bereits erwähnten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aktualisiert. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergibt sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist sind, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren können. Daher ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheint allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist deshalb nach dieser Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen sind, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Wenn aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea keine asylrelevante Verfolgung droht, dann erscheint die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe bei einer legalen Ausreise mit Reisepass und Ausreisevisum ebenso unwahrscheinlich. Selbst wenn davon auszugehen ist – wie die Beschwerdeführerin behauptet –, dass das Ausreisevisum auch eine Frist zur Wiedereinreise enthält, besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde angesichts einer verspäteten Wiedereinreise schlechter behandelt als eine illegal ausgereiste Person. Dies umso mehr, als es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Deserteurin handelt, sondern sie gemäss eigenen Angaben im Jahr 2001 zufolge ihrer Heirat demobilisiert worden ist (vgl. act. A14 S. 4) und sie mehrmals problemlos
D-4024/2016 legal aus Eritrea aus- und wieder eingereist ist. Zudem sind neben dem Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz keine zusätzlichen Faktoren für eine Profilschärfung vorhanden. Ebenso wenig machte sie geltend, ihr in Eritrea verbliebener Ehemann und die gemeinsamen Kinder hätten wegen ihres Verbleibs im Ausland irgendwelche Nachteile von staatlicher Seite erlitten. Schliesslich kann bei der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift – auch nicht von einer besonders exponierten Person ausgegangen werden, an welcher wegen eines Vertrauensbruches (unterbliebene Rückkehr) ein flüchtlingsrechtlich relevantes Exempel statuiert werden könnte. Als [Berufsbezeichnung] ist sie überdies nicht als Angehörige der eritreischen Elite zu sehen oder gar besonders exponiert. Sie hat sich auch nicht medienwirksam ins Ausland abgesetzt, wie dies etwa bei Sportlern, wie beispielsweise Nationalmannschaftmitgliedern, der Fall sein könnte. Die Beschwerdeführerin ist bisher sodann in keiner Weise durch regimefeindliches Verhalten aufgefallen. Sie stellt insgesamt keine „prominente Verräterin" dar, bei deren Rückkehr sich die staatlichen Behörden veranlasst sehen könnten, ein abschreckendes Exempel zu statuieren. Zwar besteht die Möglichkeit, dass die unterbliebene Rückkehr nach der [internationale Organisation] -Tagung von der Regierung als Vertrauensbruch gewertet werden könnte, allerdings erscheinen flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile unwahrscheinlich, zumal der eritreische Staat auf medizinisches Personal angewiesen ist und davon ausgegangen werden darf, er habe ein Interesse an ihrer Arbeit. Wie das SEM in der Verfügung zu Recht festhielt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für die Rückkehr kein Visum benötigen wird, sondern als eritreische Staatsangehörige legal wieder wird einreisen können. Rückkehrer und Rückkehrerinnen müssen sich gemäss den Angaben der dafür zuständigen Behörde (Department for Immigration and Nationality) vor der Rückreise auf einer eritreischen Auslandsvertretung einen Reisepass oder ein Laissez-Passer ausstellen lassen, um legal einreisen zu können. Überdies ist anzunehmen, dass die Diasporasteuer (2 %-Steuer) bezahlt werden muss (vgl. etwa United States Department of State [US- DOS], Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Eritrea, 3. März 2017). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Reisepass, der allerdings am 28. März 2017 abgelaufen ist. Sie wird deshalb bei der zuständigen eritreischen Vertretung (Konsulat) vorstellig werden und gegebenenfalls auch die 2 %-Steuer leisten müssen. Auch in dieser Hinsicht ist aber kein subjektiver Nachfluchtgrund anzunehmen.
D-4024/2016 5.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht zum Schluss kam, die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zufolge subjektiver Nachfluchtgründe seien nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.3.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
D-4024/2016 in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.3.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob beziehungsweise unter welchen Umständen für rückkehrende Personen im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, drohe (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. 7.3.4 Die Beschwerdeführerin ist im Jahr 2001 regulär aus dem Dienst entlassen worden. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass sie bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da sie diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen, insbesondere ist der Verbleib in der Schweiz und die Asylgesuchsstellung kein ausreichender Grund. 7.3.5 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. http://links.weblaw.ch/BVGer-D-2311/2016
D-4024/2016 7.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 7.4.1 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, in Eritrea könne weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und damit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine fünfzigjährige verheiratete Frau, deren Ehemann und drei Kinder im Heimatland leben. Sie verfügt somit über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Der Ehemann und die Kinder leben im Elternhaus der Beschwerdeführerin in Asmara, weshalb von einer gesicherten Wohnsituation auszugehen ist. Wegen ihrer langjährigen Arbeitserfahrung als [Berufsbehttp://links.weblaw.ch/BVGer-D-2311/2016
D-4024/2016 zeichnung] und der mehrjährigen Tätigkeit für eine internationale Organisation ([…]) ist anzunehmen, dass sie sich im Heimatstaat wieder eine berufliche Existenz wird aufbauen können. Auch verfügt der Ehemann über eine gute berufliche Stellung (vgl. act. A14, S. 6). Die Beschwerdeführerin hatte zwar in der Schweiz einen gynäkologischen Eingriff, ihr geht es aber eigenen Angaben gemäss gut (vgl. act. A14, S. 2) und sie befand sich auch schon in Eritrea in gynäkologischer Behandlung, hätte sich auch dort operieren lassen können (vgl. act. A14, S. 12). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.5 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, wobei sie bereits im Besitz eines (allerdings abgelaufenen) Reisepasses ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr indessen mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht auch das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34
D-4024/2016 Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die vom Gericht in der Regel berücksichtigten Stundenansätze gut. Die Rechtsvertreterin hat am 13. Februar 2017 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Der darin aufgeführte Zeitaufwand von achteinhalb Stunden erscheint angemessen, indessen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Es ergibt sich damit zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1427.– (8,5 x Fr. 150.–, plus Fr. 102.– [Mehrwertsteuer] plus Fr. 50.– [Spesenpauschale]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4024/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1427.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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