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Bundesverwaltungsgericht 11.01.2016 D-4020/2014

11. Januar 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,138 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4020/2014

Urteil v o m 11 . Januar 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), Türkei, und deren Kinder C._______, geboren am (…), Türkei, und D._______, geboren am (…), Türkei vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N _______.

D-4020/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus dem Dorf E._______ (arabisch) beziehungsweise F._______ (Kurdisch) in der Provinz G._______, verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 29. April 2009 legal mit einem türkischen Visum und mit Hilfe eines Schleppers. Er sei über die Türkei und Griechenland nach Polen gelangt, wo er rund eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei. Nach seiner Freilassung sei er über Griechenland in die Türkei zurückgekehrt. Von Istanbul aus sei er nach H._______ gefahren. Nach ungefähr zwei Wochen habe er H._______ am 20. November 2010 verlassen und sei wieder nach Istanbul gefahren. Dort habe er die Beschwerdeführerin getroffen, welche Syrien im November 2010 verlassen habe und sich über die Türkei nach Griechenland habe begeben wollen. A.b Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, welche ursprünglich aus dem Dorf I._______ in der Provinz J._______ stammt, reiste gemäss eigenen Angaben im November 2010 aus Syrien aus. Sie gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo man sie drei Tage lang festgehalten und anschliessend in die Türkei ausgeschafft habe. Daraufhin habe sie sich nach Istanbul begeben, wo sie den Beschwerdeführer getroffen habe. A.c Gemeinsam seien sie von Istanbul aus über ihnen unbekannte Länder am 16. März 2011 illegal in die Schweiz gelangt, wo sie am selben Tag Asylgesuche stellten. Am 30. März 2011 fanden die Kurzbefragungen der Beschwerdeführenden in der Schweiz statt. Am 12. April 2011 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, sie hätten seit ihrer Trauung nach Brauch im April 2008 bis zur ihrer jeweiligen Ausreise aus Syrien im Haus der Eltern des Beschwerdeführers gewohnt. Die syrischen Behörden hätten in ihrem Dorf Araber angesiedelt und diesen viel Land gegeben, das sie von anderen Dorfbewohnern beschlagnahmt hätten. Um dies zu verhindern, hätten der Beschwerdeführer und andere Dorfbewohner die Araber angegriffen, geschlagen und immer wieder gestört. Infolgedessen seien die Behörden gegen ihn und andere junge Männer aus dem Dorf vorgegangen, hätten sie festgenommen, geschlagen und wieder freigelassen. Der Beschwerdeführer sei im Jahr 2007 ungefähr vier bis sechs Mal mit anderen Personen

D-4020/2014 zusammen auf den Posten mitgenommen und geschlagen beziehungsweise "praktisch zu Tode gefoltert" und eingeschüchtert worden. Manchmal habe man ihn gleichentags, manchmal erst am nächsten Morgen gehen lassen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer kurdischen Partei […] gewesen. Er habe als Kurier für die Partei gearbeitet und die Parteizeitung an Freunde verteilt. Eines Tages sei er von den Behörden mit Zeitungen der Partei festgenommen und hart geschlagen sowie misshandelt worden. Er habe keine Informationen über seine Freunde preisgegeben. Aus Angst und aufgrund der Misshandlungen durch die Behörden beziehungsweise weil er zu sexuellen Handlungen mit einem Freund gezwungen worden sei, habe er eingewilligt, als Spitzel zu arbeiten. Nach zwei Tagen habe man ihn freigelassen. Etwa zehn oder fünfzehn Tage nach seiner Freilassung habe er das Land verlassen. B.b Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie habe Syrien lediglich wegen ihres Ehemannes verlassen. Sie habe mit den Behörden keinerlei Probleme gehabt. Als sie noch in Syrien gewesen sei, seien die Behörden mehrmals zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten sie zwei- bis dreimal mitgenommen, nach ihrem Ehemann befragt und dann wieder gehen lassen. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Ehebescheinigungen aus der Türkei und Syrien sowie die Fahrkarte einer städtischen Busgesellschaft aus der Türkei vom 20. November 2010 ins Recht. C. C.a Am 7. Oktober 2011 liessen die mittlerweile neu vertretenen Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten reichen: eine Mitgliedsbestätigung der Schweizerischen Organisation der Kurdischen Progressiven Partei in Syrien vom 20. Juni 2011 den Beschwerdeführer betreffend sowie eine Fotografie, die den Beschwerdeführer bei der Parteikonferenz […] in einer Schweizer Stadt zeigt. C.b Am 11. Januar 2012 reichten die Beschwerdeführenden ihre Originalidentitätskarten zu den Akten. C.c Am 20. Juli 2012 kam der Sohn der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt.

D-4020/2014 C.d Mit Schreiben vom 12. April 2013 übermittelte die zuständige kantonale Behörde der Vorinstanz den Originalführerausweis des Beschwerdeführers. C.e Am 26. September 2012 teilte der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, dass alle bisher bestandenen früheren Vertretungsverhältnisse aufgelöst seien. D. D.a Mit Verfügung vom 13. Juni 2014, welche den Beschwerdeführenden am 17. Juni 2014 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufige Aufnahme auf. D.b Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. D.c Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorkommnissen im Jahr 2007 stellte die Vorinstanz fest, dass diese nicht kausal für die Ausreise der Beschwerdeführenden im April 2009 gewesen sei. Es würden keine Anzeichen dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden Syrien bereits nach den Vorfällen im Jahr 2007 hätten verlassen wollen. Dies unter anderem in Anbetracht der Trauung der Beschwerdeführenden im April 2008 und dem Umstand, dass sie danach weiterhin im Heimatdorf des Beschwerdeführers und dessen Eltern gewohnt hätten. Somit fehle der erforderliche zeitlich-sachliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen und der Ausreise der Beschwerdeführenden. Was die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Mitgliedschaft bei der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei und seiner Aufgabe (die Verteilung der Parteizeitung) betreffe, seien diese widersprüchlich ausgefallen. Bei der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei seit sieben Jahren Parteimitglied (vgl. Akten der Vorinstanz A5/12 S. 6), während dem er bei der Anhörung geltend gemacht habe, seit längerer Zeit bei der Partei zu sein und seit zehn, elf oder zwölf Jahren für sie zu arbeiten (vgl. A9/16 S. 8. F.59 ff.). Die wiederholte Frage nach der Dauer seiner Parteimitgliedschaft habe er nicht beantworten können (vgl. A9/16 S. 8 F. 59 ff.). Auf entsprechenden

D-4020/2014 Vorhalt hin, habe er erklärt, auch bei der Kurzbefragung angegeben zu haben, vor zehn oder elf Jahren Mitglied geworden zu sein (vgl. A9/16 S. 8 f. F 63). D.d Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erklärt, die Parteizeitung habe keinen besonderen Namen gehabt (A5/12 S. 6). Bei der Anhörung habe er auf entsprechenden Vorhalt geltend gemacht, er habe bei der Kurzbefragung den Namen der Zeitung genannt. Er sei bei der kurdisch-demokratischen progressiven Partei in Syrien und ihre Zeitung heisse "Demokrati". Auf entsprechenden Vorhalt hin, habe er entgegnet, er habe dem Dolmetscher bei der Kurzbefragung gesagt, dass die Zeitung "Demokrati" heisse (A9/16 S. 8 F. 54 f.). Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen sei seine Parteimitgliedschaft beziehungsweise seine Tätigkeit für die Partei vor seiner Ausreise aus Syrien zweifelhaft und auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel würden nichts zu einer Klärung beitragen. Die Mitgliederbestätigung der Schweizerischen Organisation der Kurdischen Demokratischen Progressiven Partei besage lediglich, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Partei sei, ohne jedoch ein Beitrittsdatum zu nennen. Die Aufnahme, die ihm zufolge von der Parteikonferenz in einer Schweizer Stadt vom 18. September 2011 stamme, belege zwar sein Engagement oder zumindest seine Parteimitgliedschaft nach seiner Ausreise. Hingegen könne sie nicht belegen, dass oder inwiefern er sich vor seiner Ausreise aus Syrien in der Partei engagiert habe. Der Beschwerdeführer habe zudem Vorbringen zu Protokoll gegeben, die in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen würden. So habe er geltend gemacht, er sei im April 2009 zwei Tage von den Behörden festgehalten und misshandelt worden. Aus Angst und weil er die Misshandlung nicht weiter habe ertragen können, habe er eingewilligt, für die Behörden als Spitzel zu arbeiten (vgl. A5/12 S. 6). Nach seiner Freilassung habe er, möglicherweise zehn oder fünfzehn Tage später, Syrien verlassen (vgl. A9/16 S. 6 F. 41 sowie S. 7 F. 52). Er habe Syrien mit seinem Reisepass und einem türkischen Visum legal, aber in Begleitung eines Schleppers verlassen. In Istanbul habe er dem Schlepper seinen Reisepass aushändigen müssen (vgl. A9/16 S. 4 F. 26 ff.; S. 7 F. 51 f.). Bei der Kurzbefragung habe er zudem ausgesagt, er sei von E._______ via Aleppo in die Türkei gereist. Die türkischen Behörden hätten

D-4020/2014 ihn daraufhin zurückgeschickt. Einen Tag später habe er es erneut versucht. Er sei legal mit seinem Reisepass ausgereist. So sei er in K._______ angekommen (vgl. A5/12 S. 7). Aufgrund der geschilderten Ausreise würden erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung durch die syrischen Behörden bestehen. Es wäre einmal anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Flucht vor den syrischen Behörden nicht mit seinem eigenen Reisepass auf legalem Weg das Land verlassen hätte. Dies umso mehr, als er gemäss seinen Angaben einen Schlepper für die Ausreise engagiert haben wolle. Des Weiteren erstaune, dass er Syrien über Aleppo verlassen haben und nach Überquerung der türkischen Grenze in K._______ angekommen sein wolle. Da er aus E._______ in der Provinz G._______ geflüchtet sei, wäre bei einer Bedrohung durch die syrischen Behörden eine direkte Ausreise in die an die Provinz G._______ angrenzenden Gebiete viel naheliegender gewesen, zumal Teile seiner Familie sowie seine Schwiegereltern in der Nähe von H._______ gewohnt hätten. Der weite Weg über syrisches Territorium liesse daran zweifeln, dass er vor den syrischen Behörden Schutz gesucht habe. Ferner sei der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen, die ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellten, zweifelhaft. In Bezug auf seine zweitägige Festnahme im April 2009 habe der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angegeben, er sei zuerst in L._______ und dann in G._______ festgehalten worden (vgl. A5/12 S. 6). Anlässlich der Anhörung habe er zweimal geschildert, was nach seiner Verhaftung bis zu seiner Freilassung geschehen sei (vgl. A9/16 S. 10 F. 77 sowie S. 11 F. 81). Dabei habe er einmal erwähnt, dass er nach der Verhaftung auf den Posten in L._______ geführt worden sei. Er habe jedoch nie angeführt, dass man ihn nach seiner Verhaftung beziehungsweise während der Haft an einen anderen Ort geführt habe (vgl. A9/16 S. 10 F. 77 sowie S. 11 F. 81). Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer schwere Misshandlungen, die er in der zweitägigen Haft erlitten habe, geschildert. Darüber hinaus

D-4020/2014 hätten seine Peiniger verlangt, dass er mit einem Freund, der ebenfalls festgenommen worden sei, sexuelle Handlungen vornehmen müsse. Nach diesen Handlungen, weiteren Schlägen und nachdem er den Beamten die Zusammenarbeit versprochen habe, habe man ihn und seinen Freund freigelassen (vgl. A9/16 S. 11 F. 81). Es erstaune, dass er diverse zentrale Sachverhaltselemente erst in der vertieften Anhörung genannt habe. Man könne allenfalls davon absehen, dass er bei der Kurzbefragung die zwangsweise vorgenommenen sexuellen Handlungen mit seinem Freund nicht erwähnt habe. In Anbetracht der schweren und vielfältigen Misshandlungen, die er in der Anhörung geschildert habe, überrasche es ausserordentlich, dass er in der Kurzbefragung lediglich von harten Schlägen der Behörden gesprochen habe. Es falle weiter auf, dass er seinen Freund, der mit ihm verhaftet und freigelassen worden sei (vgl. A9/16 S. 11 F. 81), in der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe. Angesichts dieser Unstimmigkeiten sei die von ihm geltend gemachte Haft durch die syrischen Behörden im April 2009 unglaubhaft. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe sie bei der Kurzbefragung geltend gemacht, sie habe selber keine Probleme gehabt, die syrischen Behörden seien aber mehrmals wegen ihres Ehemannes zu ihnen nach Hause gekommen, und hätten nach ihm gefragt (vgl. A6/10 S. 6). Bei der Anhörung habe sie zunächst ausgesagt, die Behörden seien jeweils vorbeigekommen und hätten sie an der Tür nach ihrem Ehemann gefragt. Danach seien sie weggegangen. Sie sei nie mitgenommen worden (vgl. A10/9 S. 6 F. 52). Kurz darauf habe sie angegeben, man habe sie zwei oder drei Mal mitgenommen und nach ihrem Ehemann befragt (vgl. A10/9 S. 6 F. 53). Angesichts dieser Widersprüche sei wenig glaubhaft, dass die syrischen Behörden sie nach ihrem Ehemann befragt hätten. Ihre spätere Aussage, wonach die Behörden sie von zu Hause mitgenommen hätten, sei ferner zu bezweifeln, da sie nach der Eheschliessung bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe (vgl. A10/9 S. 3 F. 17). In diesem Fall wäre anzunehmen, dass die Behörden allenfalls einen männlichen Verwandten des Beschwerdeführers, zum Beispiel dessen Vater, zu einer Befragung mitgenommen hätten, wohl aber kaum eine weibliche Familienangehörige. Aufgrund all der oben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten könne die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden nicht geglaubt werden.

D-4020/2014 E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die Akte A31/2 sowie in sämtliche Akten des Bruders M._______ […] zu gewähren. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zum internen VA-Antrag zu gewähren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betreffend des internen VA-Antrages sowie des positiven Asylentscheids des Bruders M._______ zuzustellen. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen Begründung sei den Beschwerdeführenden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung fortbestünden. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juni 2014 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Juni 2014 aufzuheben, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge zu anerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden festzustellen. F. Am 26. August 2014 und am 28. August 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Kopien seiner Schreiben vom 26. August 2014 und vom 28. August 2014 an die Vorinstanz zu den Akten. G. Am 3. Dezember 2014 kam die Tochter der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer Vernehmlassung unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) ein. I. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 hielt das SEM nach Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen

D-4020/2014 oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies nach den nachfolgenden Bemerkungen im Übrigen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. Die in der Zwischenverfügung vom 19. März 2015 erwähnten Urteile im Zusammenhang mit der neuen Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten befassen. Da derartige Vorbringen nicht Gegenstand des vorliegenden Asylgesuchs seien, fliesse die neue Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht in die nachfolgenden Ausführungen ein. Hingegen nahm das SEM zu den Rügen des Rechtsvertreters Stellung, wonach der Bruder des Beschwerdeführers, welchem am 26. Juni 2014 Asyl gewährt worden sei, in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden sei, dem Rechtsvertreter keine Einsicht in dessen Akten gewährt und ihm keine schriftliche Begründung für den positiven Asylentscheid zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe seinen Bruder bei der Kurzbefragung lediglich genannt, als er aufgefordert worden sei, seine Verwandten im Heimatstaat zu nennen. Er habe diesen jedoch weder bei der Kurzbefragung noch in der einlässlichen Anhörung im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen erwähnt. Abgesehen von der pauschalen Behauptung, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Verfolgung seines Bruders zwingend auch gefährdet, lasse die Beschwerdeschrift jegliche Argumente vermissen, die diese Gefährdung aufzeigen würden. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch dessen Bruder vertrete, wäre eine konkrete Begründung zu dieser angeblichen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Verfolgung seines Bruders eben gerade zu erwarten. Folglich müsse keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Vorbringen seines Bruders angenommen werden. Deshalb erübrige es sich, weiter auf die verlangte Einsicht in die Akten des Bruders einzugehen. Es sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 29. Juli 2014 dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten des Bruders bewilligt habe, mit Ausnahme der schriftlichen Begründung des positiven Asylentscheides. Im Zusammenhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, wonach ihm die Einsicht in den internen vA-Antrag beziehungsweise die schriftliche Begründung desselben verwehrt worden sei, und die Antwort der Vorinstanz

D-4020/2014 vom 23. Juni 2014 (in der auf die generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien hingewiesen worden sei) den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genüge, hielt das SEM Folgendes fest: Beim vA-Antrag handle es sich um eine interne Akte, die nach bundesgerichtlicher Praxis (BGE 115 V 303) nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliege. In Ergänzung zu der Auskunft der Vorinstanz vom 23. Juni 2014 könne das SEM mitteilen, dass seine Einschätzung, wonach der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg) generell unzumutbar sei, auch im vorliegenden Fall für die Verfügung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien ausschlaggebend gewesen sei. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden qualifizierte das SEM als nicht geeignet, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Aus den eingereichten Unterlagen gehe eine einmalige Demonstrationsteilnahme der Beschwerdeführerin in einer Schweizer Stadt sowie eine mehrmalige Demonstrations- beziehungsweise Kundgebungsteilnahme des Beschwerdeführers in verschiedenen Schweizer Städten hervor. Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus den eingereichten Beweismitteln (namentlich den Fotos, vor allem den einschlägigen Websites und dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers) gehe eine besondere Rolle des Beschwerdeführers an diesen Kundgebungen hervor. Auch aus der der Beschwerdeschrift und den Beweismitteln zu entnehmenden Teilnahme an wenigstens einer Kundgebung der P.D.P.K.S. und an parteiinternen Anlässen sei keine besondere Rolle oder Exponiertheit des Beschwerdeführers ersichtlich. Ein Zutrittsbadge [zu einer Veranstaltung einer internationalen Organisation] weise den Beschwerdeführer allenfalls als Teilnehmer […] aus. An welcher Veranstaltung der Beschwerdeführer möglicherweise teilgenommen und welche Funktion er allenfalls dabei wahrgenommen habe, gehe daraus nicht hervor. Das geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers übersteige die exilpolitische Betätigung anderer syrischer Asylsuchender, denen das Bundesverwaltungsgericht die Flüchtlingseigenschaft in jüngeren Urteilen abgesprochen habe, nicht. Da die geltend gemachte Vorverfolgung des Beschwerdeführers (politische Tätigkeit, Verhaftung und Misshandlung) in Syrien zweifelhaft sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er unter besonderer Beobachtung der syrischen Behörden gestanden habe.

D-4020/2014 J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge, die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 5. Mai 2015 ein. J.b Mit Replik vom 26. Mai 2015 liessen sich die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht vernehmen, und reichten die Begründung des positiven Asylentscheides für den Bruder des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2015 ein sowie Fotografien, welche den Beschwerdeführer anlässlich einer Parteiversammlung der Partei P.D.P.K.S in der Schweiz zeigten. K. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter folgende Unterlagen einreichen: ein Benachrichtigungsschreiben vom 1. November 2014, wonach der Beschwerdeführer zum Militärdienst aufgefordert werde; eine Übersetzung dieses Schreibens sowie Fotografien des Beschwerdeführers anlässlich einer Parteiversammlung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-4020/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt mit Ausnahme der Absätze 2-4 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und deshalb Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtung nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-4020/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Vorab wird in der Beschwerde gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör durch eine (teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht sowie der Begründungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel zu würdigen. Auch habe sie unter anderem nicht erwähnt, dass der von den Beschwerdeführenden erwähnte Schlepper den Reisepass und das Visum für den Beschwerdeführer besorgt und ihm zugesichert habe, für die Weiterreise zu sorgen und dem Beschwerdeführer einen gefälschten bulgarischen Reisepass zukommen zu lassen. Die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer von den in seinem Dorf angesiedelten Arabern beobachtet worden sei. Dass er von Beamten des Staatssicherheitsdienstes (AMEN DAWLA) misshandelt worden sei, die von ihm Informationen über seine Freunde, Parteimitglieder und über die Herkunft der von ihm verteilten Zeitung verlangt hätten, sei ebenso wenig erwähnt worden, wie der Umstand, dass die Misshandlungen so gravierend gewesen seien, dass er kaum noch habe gehen können. Die Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes verletzt. 4. 4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Teilaspekte einen Anspruch der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 26 f. VwVG), auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Gestalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. 4.2 Wie das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015 zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Aktenstück A 31/2 um eine interne Akte, die gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegt. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter am 29. Juli 2014 Einsicht in

D-4020/2014 die Akten des Bruders erhalten, mit Ausnahme der schriftlichen Begründung des positiven Asylentscheids. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung vom 16. April 2015 verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. I.). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das SEM dem Rechtsvertreter am 7. Mai 2015 die schriftliche Begründung des positiven Asylentscheides auf eine entsprechende Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts zugestellt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Akteneinsicht liegt damit keine Gehörsverletzung vor. Angesichts dessen ist das entsprechende Gesuch um Einsicht in diese vorinstanzlichen Akten und um Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde abzuweisen. 4.3 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 17. Juli 2014 vorgetragenen Verletzung der Begründungspflicht ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, weil sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. 4.4 Im Weiteren ist bezüglich der Begründungspflicht festzuhalten, dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur sind. Sobald eine dieser drei Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten. Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Somit erübrigt sich eine Prüfung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges (siehe auch die nachfolgenden Erwägungen unter E. 9.4.2). 5. 5.1 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage

D-4020/2014 Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die geltend gemachten Probleme in Syrien im Zusammenhang mit dem politischen Engagement des Beschwerdeführers, dessen Haft sowie die während seiner Inhaftierung erlittenen Misshandlungen glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2014 und in der Vernehmlassung vom 16. April 2015 ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird darauf verwiesen. Eine Vorverfolgung in Syrien liegt somit nicht vor. Den Eingaben der Beschwerdeführenden sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb von weiteren Ausführungen abgesehen werden kann. Daran ändert auch das mit Eingabe vom 18. Juni 2015 ins Recht gelegte "Benachrichtigungsschreiben für den Militärmarsch" […] nichts. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nie eine Einberufung in den Militärdienst geltend gemacht, sondern erst, nachdem das SEM mit Vernehmlassung vom 16. April 2015 ausgeführt hat, die erwähnten Urteile im Zusammenhang mit der neuen Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten befassen (vgl. vorstehend Bst. H. und I.), und derartige Vorbringen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Asylgesuches. 5.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings

D-4020/2014 durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5.4 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 5.5 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimatoder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.6 Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 16. April 2015 unter anderem ausgeführt, das sich zwar die syrischen Behörden für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren würden, doch sei davon auszugehen, dass sie sich dabei auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Diesbezüglich sei insbesondere eine öffentliche Exponierung massgebend, die aufgrund der Persönlichkeit der Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, ein Asylsuchender werde aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter Bst. I.). 5.7 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, der Beschwerdeführer habe auch an zahlreichen Kundgebungen beziehungsweise an Parteiversammlungen der P.D.P.K.S. teilgenommen. Die Teilnahme dokumentiert er mit zahlreichen Fotografien, unter anderem von einschlägigen Websites, dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers aber auch von Parteiversammlungen, an denen der Beschwerdeführer teil-

D-4020/2014 genommen habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch zu seinen regimekritischen Tätigkeiten im Ausland befragt würde und ihm insbesondere seine Beziehungen zur exilpolitischen Bewegung in der Schweiz vorgeworfen würden. Die Asylrelevanz der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten sei deshalb zu bejahen. 6. 6.1 Gemäss dem Urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil publiziert) ist es unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18), und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 6.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten – insbesondere diejenigen des Beschwerdeführers – den genannten Anforderungen genügen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten geltend, er habe in der Schweiz an verschiedenen Kundgebungen beziehungsweise an Parteiversammlungen der P.D.P.K.S. teilgenommen. In diesem Zusammenhang reichte er zahlreiche Fotografien in Recht. 6.2.2 Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. vorstehend E. 5.3), kann ausgeschlossen werden, dass er und

D-4020/2014 seine Ehefrau vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegenden Aktenlage drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr hat er, ähnlich wie zahlreiche andere syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Veranstaltungen gegen das syrische Regime teilgenommen. Entgegen seinen Behauptungen auf Beschwerdeebene übersteigt sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl. das Referenzurteil D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2). 7. Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG (SR 142.31) Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).

D-4020/2014 8.3 Ist der Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.4 8.4.1 Die Beschwerdeführenden wurden von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. 8.4.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AuG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Bei Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in einem Staat ist deshalb genau so wenig zu prüfen, ob der Vollzug auch aus in der Person des Asylsuchenden liegenden Gründen als unzumutbar zu erachten wäre, wie die Frage, ob der Vollzug darüber hinaus auch (noch) unzulässig oder unmöglich wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre zu prüfen, ob allenfalls in der Person begründete individuelle Umstände einem Vollzug (weiterhin) entgegenstehen. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vorläufige Aufnahme ist nach dem Gesagten zu Recht erfolgt. 9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-4020/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Ulrike Raemy

Versand:

D-4020/2014 — Bundesverwaltungsgericht 11.01.2016 D-4020/2014 — Swissrulings