Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4019/2017
Urteil v o m 2 8 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, alias B._______, geboren am (…), Schweden, vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 11. Juli 2017 / N (…).
D-4019/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2017 auf dem Luftweg nach Zürich-Kloten gelangte und am 26. Juni 2017 im Flughafen um Asyl nachsuchte, dass sie mit einem schwedischen Reisepass, lautend auf B._______, geboren am (…), Schweden, einreiste, dass ihr das SEM mit Verfügung vom 26. Juni 2017 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zuwies, dass am 29. Juni 2017 die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und der Beschwerdeführerin gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in einen Drittstaat (Kenia) gewährt wurde, dass sie dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei somalische Staatsangehörige und fürchte sich, von Angehörigen der C._______ getötet zu werden, dass die C._______ vor zweieinhalb Jahren sowohl ihre Geschwister als auch ihre Eltern getötet habe, dass sie von einer Freundin, die ebenfalls umgebracht worden sei, erfahren habe, dass die C._______ auch sie zu töten beabsichtige, dass sie sodann Probleme mit ihrem Arbeitgeber geltend machte, so habe sie seit dem achten Lebensjahr bei einer Familie gearbeitet, die sie schlecht behandelt, eingesperrt, unregelmässig bezahlt und ihr den Zugang zur Bildung verweigert habe, zudem hätten sie von ihr verlangt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, weil der Sohn ihres Arbeitgebers sie zur Frau habe nehmen wollen, womit sie aber nicht einverstanden gewesen sei, dass sie Somalia am 24. Juni 2017 auf dem Luftweg verlassen habe, um via D._______ und Zürich nach E._______ zu reisen, wo Verwandte von ihr leben würden, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Juli 2017 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus dem Transitbereich des
D-4019/2017 Flughafens Zürich und die Rückführung in den Drittstaat Kenia anordnete, wobei der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, dass die Vorinstanz dabei ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kenia aufgehalten, so sei sie von D._______ in die Schweiz geflogen, dass der Staat Kenia dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sei und sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichte, dass ihren Aussagen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass sie keinen Zugang zum Asylsystem in Kenia habe, und es bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in Kenia kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass sie in Kenia nicht um Asyl ersucht habe und sie sich, sofern sie tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, an die entsprechenden Behörden in Kenia wenden und dort Asyl beantragen könne, dass der Umstand, dass sie angeblich (…) für den Kauf eines schwedischen Passes habe aufbringen können, vor dem Hintergrund, wonach ihre Mutter als F._______ auf dem Markt und sie seit dem achten Lebensjahr als G._______ gearbeitet habe und in Armut aufgewachsen sei, nicht nachvollziehbar sei, dass sie nebst den Ausgaben für den Pass auch für die Kosten der Flugtickets aufgekommen sei, dass Somalier, welche aus ärmeren sozialen Schichten stammten, erfahrungsgemäss über den Land- beziehungsweise Seeweg nach Europa reisen würden, weshalb aufgrund der hohen eingesetzten Geldmittel Zweifel an den von ihr gemachten Vermögensangaben entstünden, dass sie zwar ausgesagt habe, sie sei unter anderem von Verwandten unterstützt worden, an anderer Stelle jedoch angegeben habe, ihre Eltern und
D-4019/2017 Geschwister seien verstorben, sie habe keinen Kontakt zu ihrem einzigen Onkel in Somalia und ihr Grossvater sei abwesend, dass sie weiter ausgeführt habe, ihre Verwandten in H._______ hätten ihr manchmal Sachen zukommen lassen, sie habe jedoch keine Kontaktdaten von ihnen, dass nicht plausibel erscheine, dass sie keine Verwandten haben soll beziehungsweisen keinen Kontakt mit ihnen habe, wenn sie ihre Reise über ebendiese Verwandten finanziert haben wolle, dass diese Ungereimtheiten den Verdacht erhärten würden, dass sie ihre wahren Vermögens- und Familienverhältnisse zu verschleiern suche, dass sie in Somalia gemäss eigenen Angaben über ein (…) Mobiltelefon verfügt habe, dass auf solchen Geräten normalerweise auch Kontaktinformationen gespeichert würden und für die Verwendung dieser Mobiltelefone zumindest rudimentäre Schreib- und Lesekenntnisse vorausgesetzt würden, weshalb nicht verständlich sei, dass sie sich als Analphabetin bezeichne und keinen Kontakt mit ihrem Mann in Somalia beziehungsweise zu ihren Verwandten in H._______ aufnehmen könne, dass die angebliche Kontaktlosigkeit zu ihren Verwandten in H._______ nicht glaubhaft scheine, zumal sie in erster Linie versucht habe, nach E._______ zu gelangen, dass auch der fehlende zeitliche Zusammenhang zwischen der Ermordung ihrer Familie und der zweieinhalb Jahre später erfolgten Flucht die diesbezüglichen Angaben insgesamt wenig glaubhaft erscheinen lasse, dass sodann vor dem Hintergrund der konservativen, somalischen Gesellschaftsstrukturen befremdlich wirke, dass sie nicht mit ihrem Mann zusammengewohnt habe und bei ihrer Ausreise vom Mann ihrer ermordeten Freundin, jedoch nicht von ihrem Ehemann, begleitet worden sei, dass es bezüglich ihres Reisewegs Diskrepanzen zwischen ihren Aussagen und den Stempelangaben im gekauften schwedischen Reisepass gebe, so gehe aus dem Reisedokument hervor, dass dieses nicht am (…), sondern am (…), abgestempelt worden sei,
D-4019/2017 dass insgesamt der Eindruck entstehe, die Angaben zu ihren persönlichen Beziehungen, ihrer sozialen Herkunft, ihrem Wohnort, ihrem Reiseweg und ihrem Ausbildungsstand würden nicht den Tatsachen entsprechen, dass weder die in Kenia herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass sie ihre wahre Identität, Herkunft, Ausreisegründe, Familienverhältnisse sowie ihren Ausbildungsstand zu verschleiern versucht habe, weshalb die Zumutbarkeit der Wegweisung nicht vertieft geprüft werden könne, dass es nicht die Pflicht des SEM sei, bei ungenauen oder falschen Angaben mögliche Vollzugshindernisse zu eruieren, in ihrem Fall jedoch zu bemerken sei, dass sie eine junge und gesunde Frau sei und da sie für ihre Ausreise (…) ausgegeben habe, sei davon auszugehen, dass sie aus einem wohlhabenden Umfeld stamme und über eine entsprechend gute Ausbildung verfüge, und es sei anzunehmen, dass sie in H._______ und Somalia über Verwandte verfüge, die sie auch in Kenia finanziell unterstützen könnten, dass sie vom Mann ihrer Freundin problemlos nach D._______ begleitet worden sei, weshalb es keinen Grund zur Annahme gebe, ihr Ehemann könnte nicht auch nach Kenia reisen, um dort mit ihr zu leben, dass insgesamt gute Voraussetzungen herrschten, dass sie bei einer Rückkehr nach Kenia ein neues Leben mit ihrem Ehemann aufbauen könne, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kenia zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Juli 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Entscheidung zurück an die Vorinstanz zu verweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Sistierung des Wegweisungsvollzuges, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
D-4019/2017 dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. und 27. Juli 2017 elektronisch beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog, weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden ist und die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann, wobei grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist (vgl. BVGE 2014/1 E. 2),
D-4019/2017 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), dass Abs. 1 Bst. c keine Anwendung findet, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Kenia aktenkundig ist und von dieser auch nicht bestritten wird, dass damit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG als erfüllt zu erachten ist und die Beschwerdeführerin nach Kenia zurückkehren kann,
D-4019/2017 dass es keine Hinweise darauf gibt, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, zumal Kenia sowohl der FK als auch dem Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen beigetreten ist, dass der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach sie bei einer Rückkehr nach Kenia weder Zugang zum dortigen Asylsystem noch Schutz vor einer Rückschiebung nach Somalia im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG habe, nicht zu überzeugen vermag, insbesondere da sie gemäss eigenen Aussagen in Kenia nicht um Schutz ersuchte (vgl. A8/22 S. 11), dass es die Beschwerdeführerin sodann vollständig unterlassen hat, sich zu den von der Vorinstanz festgestellten Unstimmigkeiten bezüglich ihrer Angaben zu ihrer sozialen Herkunft, dem Reiseweg, ihrer Ausbildung sowie den persönlichen Beziehungen zu äussern, dass nämlich die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, insgesamt liessen ihre Angaben den Eindruck entstehen, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden, dass vorab auf die detaillierten und als korrekt zu erachtenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde im Wesentlichen auf die behauptete somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen landesspezifischen Probleme im Zusammenhang mit der in Kenia herrschenden Flüchtlingspolitik in den grossen Flüchtlingslagern verwiesen wird, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht belegt ist, dass sie mit einem auf B._______ lautenden schwedischen Pass in die Schweiz gelangte, den sie gemäss eigenen Angaben für (…) vom Mann ihrer Freundin erstanden hatte, weil ihr somalischer Pass abgelaufen und daher nutzlos gewesen sei, dass sie ihren abgelaufenen somalischen Pass dem Mann ihrer Freundin übergeben habe; sie wisse nicht, wo sich dieser Pass nun befinde und könne ihn folglich auch nicht beschaffen (vgl. A8/22 S 9 f.),
D-4019/2017 dass die Zweifel an der behaupteten somalischen Staatsangehörigkeit dadurch bestärkt werden, dass die Beschwerdeführerin keinerlei spezifische Angaben über die Region zu machen wusste, in welcher sie angeblich ihr gesamtes Leben verbracht haben will, dass sie beispielsweise weder (…) benennen noch die (…) bezeichnen konnte, dass sie die (…) nicht nennen konnte, obwohl sie gemäss eigenen Angaben – trotz geltend gemachten Analphabetismus – in Somalia über ein modernes Smartphone verfügte, welches sie ausschliesslich zur Kommunikation benutzt habe, dass auch bei Wahrheitsunterstellung des geltend gemachten Analphabetismus zu erwarten sein dürfte, dass sie über elementare geografische Kenntnisse ihres angeblichen Heimatlandes verfügt, dass sich ihre Unkenntnis über die geografische Lage Somalias nicht mit der Zielstrebigkeit und der Art ihrer Ausreise zu vereinbaren lässt, zumal sie H._______ explizit als Zieldestination ihrer Flugreise festlegte, es ihr offenbar möglich war, sowohl die Finanzierung als auch die Organisation ihrer Ausreise und der benötigten Dokumente selbständig in die Wege zu leiten, und ihren Angaben zu entnehmen ist, dass sie sich während der Ausreise durchaus ihrer geografischen Lage bewusst war, so gab sie Ort und Land der ersten Zwischenlandung anlässlich der Befragung korrekt zu Protokoll und führte gleichzeitig aus, in Kenia kein Asylgesuch eingereicht zu haben, weil sie zu diesem Zeitpunkt keine Panik und keine Probleme gehabt habe (vgl. A8/22 S. 11 f.), dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene insgesamt nicht geeignet sind, die festgestellten Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin aufzulösen und zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Berichte einzugehen, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
D-4019/2017 (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinwies, dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, da die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat (weiter-)reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kenia drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat – hier im Drittstaat Kenia
D-4019/2017 – aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Kenia nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Weiterreise der Beschwerdeführerin schliessen lässt, dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, indes die diesbezügliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet, die auch die Substanziierungslast trägt, dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer verschleierten Identitäts- und Herkunftsangaben zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung an ihren bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 ff.), dass somit der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, selbst wenn ein Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimlicht, dass gesundheitliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin (…) mehrmalige Ambulanzeinsätze und die Überführung auf die Notfallstation J._______ (Aufenthalt […]) erforderlich machten, dass laut der im Austrittsbericht des Spitals J._______ vom (…) aufgeführten Anamnese die Beschwerdeführerin seit (…) habe, welche vermehrt bei K._______, L._______ oder M._______ aufträten, dass gemäss Beurteilung der behandelnden Ärztin beziehungsweise des Arztes die (…) würden, dass die im erwähnten Bericht gestellten Diagnosen (…) nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21 zu den Voraussetzungen betreffend eine medizinische Notlage), zumal die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand nach unauffälliger gynäkologischer und neurologischer Untersuchung aus dem Spital entlassen wurde, dass allfälligen, mit dem Wegweisungsvollzug verbundenen psychischen Schwierigkeiten durch geeignete Massnahmen begegnet werden könnte,
D-4019/2017 dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung, entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht, insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen ist und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Sistierung des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4019/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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