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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2011 D-4017/2010

3. März 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,800 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4017/2010/wif Urteil vom 3. März 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N (…).

D-4017/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 5. Januar 2009 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (Eingang 20. Januar 2009) für sich und ihre Kinder ein Asylgesuch. A.b Am 22. Januar 2009 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf, bis am 8. März 2009 genauere Angaben zu ihren Asylgründen und zu einer möglichen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu machen sowie Kopien von Identitätspapieren und Beweismittel einzureichen. A.c Dieser Aufforderung leistete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Februar 2009 Folge. Mit Schreiben vom 27. April 2009 wandte sie sich erneut an die Botschaft. A.d Am 25. August 2009 führte die Botschaft mit der Beschwerdeführerin eine Anhörung zu ihren Asylgründen durch. Dabei machte sie geltend, sie lebe seit 1996 in D._______ und arbeite dort zurzeit in einem Flüchtlingscamp als Animatorin für Kinder. Ihr Ehemann sei im Februar 2009 – von E._______, wo er sich versteckt gehalten habe – nach D._______ gekommen und in einem Camp festgehalten worden, nachdem er sich der Armee ergeben habe. Im Camp sei eine mentale Erkrankung festgestellt worden, worauf er in ein Spital gebracht worden sei. Sie habe mit den verantwortlichen Personen des Spitals gesprochen und ihn am 26. Juli 2009 mit nach Hause genommen. Sie habe mit ihm am 24. August 2009 im Camp die Entlassungspapiere abholen wollen. Er sei dort indessen festgehalten worden, da er den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zugerechnet werde. Deshalb sei ihr Ehemann bereits ein Jahr in Haft gewesen (April 1998 bis April 1999). Auch sie sei im Oktober 1997 drei Tage und im Juli 1998 einen Tag festgehalten worden. Zwei Geschwister ihres Ehemanns (LTTE-Mitglieder) seien im Kampf gefallen, ebenso einer ihrer Cousins. Am 16. September 2006 seien ihr Ehemann und einer seiner Brüder von der Armee festgenommen worden; man habe sie drei Tage festgehalten und stark geschlagen. Sie selbst sei vom "Criminal Investigation Department" (CID) und der srilankischen Armee telefonisch bedroht worden. Einmal habe man versucht, ihren Sohn zu entführen. Man habe ihr am 30. September 2008 gesagt, sie müsse einen Geldbetrag leisten, ansonsten man ihren Sohn entführen werde. Im Januar 2009 habe sie ihren Sohn in eine näher gelegene Schule geschickt. Leute des CID und der Armee seien auch zu

D-4017/2010 ihr nach Hause gekommen und hätten sich nach ihrem Mann erkundigt. Ein Soldat sei mehrfach vorbei gekommen und habe ihr vorgeschlagen, sie zu heiraten oder ihr Freund zu werden. A.e Mit ihrem Bericht vom 2. September 2009 überwies die Botschaft dem BFM das Asylgesuch mit den entsprechenden Akten. B. Mit Verfügung vom 30. März 2010 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 6. Mai 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo: 11. Mai 2010) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihrer Familie die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu gewähren. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Mai 2010 zuständigkeitshalber überwiesen (Eingang am 4. Juni 2010). D. Die Botschaft übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2010 den Rückschein der srilankischen Post (Eingang: 15. Juli 2010) betreffend Zustellung der angefochtenen Verfügung. E. Der Instruktionsrichter verzichtete mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden

D-4017/2010 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Dem Rückschein der srilankischen Post ist zu entnehmen, dass die Botschaft die Verfügung des BFM vom 30. März 2010 am 20. April 2010 an die Beschwerdeführenden versandte. 1.3. Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (Art. 70 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.4. Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu erachten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19

D-4017/2010 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen Bestimmungen durch die Befragung der Beschwerdeführerin vom 25. August 2009 sowie den ergänzenden Bericht der schweizerischen Vertretung vom 2. September 2009 Genüge getan. 4. 4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK

D-4017/2010 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass das vorliegende Gesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin und deren Kinder ermögliche. Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden werde in einem IDP-Camp festgehalten, das er nicht verlassen könne. Dieser habe gegebenenfalls nach seiner Freilassung ein eigenes Asylgesuch zu stellen. Das BFM schliesse nicht aus, dass die Beschwerdeführerin von Sicherheitskräften kontrolliert und befragt worden und dass es zu Geldforderungen gekommen sei. Es werde aber nicht davon ausgegangen, dass sie befürchten müsse, in absehbarer Zukunft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einschneidenden Übergriffen seitens der Behörden oder mit ihnen zusammenarbeitenden Gruppierungen betroffen zu werden. Im Sommer 2006 sei es zu einem Wiederaufflammen des Konflikts zwischen der Armee und den LTTE gekommen. In diesem Zusammenhang sei es zu zahlreichen Festnahmen von Personen tamilischer Ethnie gekommen. Auch die Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann seien Folgen dieses Konflikts gewesen. Bezüglich des angeblichen Verschleppungsversuchs des Sohnes bestünden Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit. Die diesbezüglichen Aussagen bei der Botschaft seien ausgesprochen vage gewesen. Selbst wenn es einen solchen Vorfall gegeben haben sollte, sei der Krieg im Mai 2009 beendet worden. Seither befinde sich das ganze Land erstmals seit 1983 unter Regierungskontrolle. Insbesondere in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin könnten hinsichtlich der allgemeinen Menschenrechtslage gewisse Verbesserungen festgestellt werden. Die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegangen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass es seit März 2009 zu ernsthaften, die Beschwerdeführerin betreffenden Vorfällen gekommen sei. Aus den Akten gehe hervor, dass sie im August 2009 mit öffentlichen Verkehrsmitteln von D._______ nach Colombo gefahren sei, ohne von Problemen betroffen zu werden. Dies wäre ihr aufgrund der zahlreichen Kontrollen auf dieser Strecke nicht möglich gewesen, wenn seitens der Behörden ein Verfolgungsinteresse an ihrer Person bestanden hätte. Es sei nicht anzunehmen, dass die srilankischen Behörden oder andere Organisationen ein grosses Interesse an der Verfolgung von Personen

D-4017/2010 mit ihrem Profil hätten. Es sei aufgrund der Akten nicht abzusehen, dass sie in absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen von einreiserelevantem Ausmass ausgesetzt werde. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche namentlich, dass sie sich seit 1996 an derselben Adresse in D._______ aufhalte. Sie gehe dort einer Arbeit nach und die Kinder besuchten die Schule. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor Übergriffen genüge nicht für die Annahme einer einreiserelevanten Verfolgungsgefahr, fehle es doch an konkreten Indizien, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit solche drohten. An diesen Erwägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, stützten sie doch lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde. 5.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nach ihrer Rückkehr von der Befragung durch die schweizerische Botschaft im August 2009 gerichtlich die Bewilligung erreichen können, ihren Ehemann besuchen zu dürfen. Danach sei er von der Polizei von D._______ befragt und gefoltert worden. Sie habe sich erneut an das Gericht gewandt und der Richter habe die Freilassung ihres Ehemannes angeordnet. Am 23. September 2009 habe er nach Hause kommen können. Am 29. November 2009 hätten ihn CID-Leute aus dem Haus geholt und befragt. Auch sie und ihre Kinder seien in den letzten Monaten oft dazu befragt worden, ob ihr Ehemann beziehungsweise Vater LTTE- Mitglied sei und welche Verbindungen er zu dieser Organisation habe. So könnten sie keine Ruhe finden. Sie bräuchten ein Leben in Frieden, da ihr Ehemann psychisch angeschlagen sei. Sie hätten seit dem Jahr 1997 zu leiden und bäten darum, in der Schweiz aus humanitären Gründen Asyl zu erhalten. 6. 6.1. Angesichts der Aussagen der Beschwerdeführerin und der von ihr zu den Akten gereichten Beweismittel besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass ihr Ehemann von der srilankischen Armee festgehalten wurde. Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass er dabei misshandelt wurde; dies ist in Anbetracht der konkreten Umstände und der allgemeinen Lage in Sri Lanka als glaubhaft zu werten. Dass die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang verschiedenen Widrigkeiten ausgesetzt sah, ist ebenfalls als glaubhaft einzustufen. Als nicht glaubhaft erachtet es das Bundesverwaltungsgericht, dass die Sicherheitsbehörden den Sohn der Beschwerdeführerin hätten entführen wollen. Einerseits ist dem BFM

D-4017/2010 beizupflichten, dass ihre Aussagen dazu vage waren, anderseits kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Sicherheitsbehörden ein solches Vorhaben misslungen wäre. 6.2. Die Beschwerdeführerin war eigenen Angaben gemäss von zahlreichen Schicksalsschlägen betroffen, die im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen dem srilankischen Staat und den LTTE beziehungsweise der damaligen allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka stehen dürften. So wurden ihr Bruder am 1. September 1999 und ihre Schwäger am 1. Januar 2006 beziehungsweise 7. Mai 2008 von Unbekannten erschossen. Auch weitere Verwandte der Beschwerdeführerin, die sich im Umfeld der LTTE bewegten, kamen ums Leben. Aus diesen Ereignissen ist aber nicht der Schluss zu ziehen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht. Gemäss einer beigelegten Bestätigung der "Human Rights Commission of Sri Lanka" vom 12. Januar 1999 wurde die Beschwerdeführerin von den srilankischen Sicherheitsbehörden im Oktober 1997 drei Tage lang und im Juli 1998 einen Tag lang festgehalten. Da offenbar keine Verbindung zwischen ihr und irgendwelchen Straftaten beziehungsweise terroristischen Aktivitäten hergestellt werden konnte, wurde sie beide Male bedingungslos freigelassen. Nach diesen Festnahmen wurde sie eigenen Aussagen gemäss nie mehr festgenommen (act. B8/14 S. 10). 6.3. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte beziehungsweise befürchtete Verfolgung steht denn auch vor allem im Zusammenhang mit den Problemen die ihr Ehemann, der der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt wird, hat. So sei sie von der Armee mehrmals zu Hause aufgesucht und befragt worden, da diese dessen Aufenthaltsort habe ausfindig machen wollen. Ihr Ehemann habe sich indessen den Behörden im Februar 2009 ergeben und sei in ein Spital gebracht worden, nachdem psychische Leiden festgestellt worden seien. Ihr sei im Juli 2009 erlaubt worden, ihn mit nach Hause zu nehmen, kurz darauf sei er indessen erneut festgenommen worden. In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei es erneut gelungen, ihren Ehemann frei zu bekommen. Sie hat sich somit bei den srilankischen Behörden mehrfach erfolgreich für ihren Ehemann eingesetzt. Dies bedeutet zwar nicht, dass die Sicherheitsbehörden keinen Verdacht mehr gegen ihren Ehemann hegen, jedoch haben sie offenbar keine Beweise für eine Zusammenarbeit desselben mit den LTTE. Somit kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass dieser vom CID weiterhin befragt wird,

D-4017/2010 indessen erscheinen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zahlreichen Befragungen ihrer selbst und ihrer Kinder als übersteigert dargestellt. Den srilankischen Sicherheitsbehörden ist gemäss Aktenlage bewusst, dass sich ihr Ehemann beziehungsweise Vater längere Zeit nicht bei seiner Familie aufhielt, weshalb eine wiederholte Befragung derselben kaum Aussichten auf Erfolg hat. 6.4. Die Beschwerdeführerin arbeitete auch zur Zeit, als sich ihr Ehemann in Gewahrsam der srilankischen Sicherheitsbehörden befand, für eine internationale Hilfsorganisation, die in den IDP-Camps Kinder betreut. Ihren Angaben bei der Befragung gemäss würden die Mitarbeiter der Organisation von den Sicherheitsbehörden im Auge behalten und überprüft (act. B8/14 S. 4). Als sie einmal Medikamente in das Lager habe bringen wollen, sei ihr vom CID angedroht worden, es werde gegen sie ein Verfahren eingeleitet, falls sie sich nicht an die Regeln halte. Würde gegen die Beschwerdeführerin staatlicherseits ein Verdacht auf Zusammenarbeit mit oder Verbindungen zu den LTTE vorliegen, würde ihr der Zutritt zu den Lagern mit Sicherheit verwehrt. 7. 7.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen vermochten. 7.2. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin sowie ihren Kindern die Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert beziehungsweise das Asylgesuch abgelehnt und namentlich den ihm zustehenden, weiten Ermessensspielraum nicht überschritten. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Situation der Beschwerdeführenden aufgrund der derzeitigen Lage in Sri Lanka und der familiären Verbindungen zu (mutmasslichen) LTTE-Mitgliedern als schwierig und belastend zu bezeichnen ist. Dieser Umstand betrifft jedoch einen beachtlichen Teil der tamilischen Zivilbevölkerung in Sri Lanka, weshalb die vorinstanzliche Verfügung angesichts der Praxis im Bereich der Auslandverfahren, bei denen sich die Frage von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen gerade nicht stellt, zu bestätigen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel im einzelnen einzugehen, da sie an dieser rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit der

D-4017/2010 Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht gegeben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-4017/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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