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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2009 D-4015/2006

25. Februar 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,111 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl

Volltext

Abtei lung IV D-4015/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. A._______, dessen Ehefrau B._______, sowie die Kinder C._______, und D._______, Irak, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2005. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4015/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 20. September 1999 und gelangten über die Türkei und weitere, ihnen unbekannte Länder am 20. Oktober 1999 in die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten. B. Zur Begründung des Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 25. Oktober 1999 in der Empfangsstelle und vom 22. November 1999 durch die zuständige kantonale Behörde im Wesentlichen vor, er habe sich in seinem Heimatstaat – abgesehen von Teilnahmen an Studentendemonstrationen in den Jahren 1982 und 1984 – ebensowenig betätigt wie seine nahen Angehörigen; einzig sein Vater sei einfacher Peschmerga bei der KDP (Kurdische Demokratische Partei) gewesen. Er (der Beschwerdeführer selber) habe sich nach Abschluss eines Agronomiestudiums an der Universität F._______ von 1986 bis 1991 in den Bergen aufgehalten, um sich dem Militärdienst zu entziehen, was möglicherweise in der Zwischenzeit zu einer Verurteilung in Abwesenheit wegen Refraktion geführt habe. Von 1991 bis zur Ausreise habe er in E._______ als selbstständiger Schuhhändler gearbeitet und daneben Gedichte und Poesie verfasst, welche von 1984 bis 1996 unter anderem in den Zeitungen "Haukari" und "Kurdistan News" erschienen seien. Ab dem Jahre 1996 habe er seine Gedichte ferner auch im Rahmen von Vorlesungen in Teehäusern vorgetragen. Dies habe er namentlich anfangs September 1999 vor hundert bis hundertfünfzig Personen mit einem Gedicht mit dem Titel "Sardam" ("jetzt") gemacht, in welchem er ungerechtfertigte Aktionen der islamischen Bewegung – wie das Umbringen von Personen, die Alkohol konsumiert hätten – kritisiert habe. Ungefähr eine Woche vor seiner Ausreise hätten ihn um Mitternacht Mitglieder dieser Bewegung zu Hause festnehmen wollen; er sei jedoch, während seine Ehefrau an die Haustüre gegangen sei, über die Hinterseite des Hauses geflüchtet und habe sich anschliessend bis zur Ausreise versteckt gehalten. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Anhörungen vom 25. Oktober 1999 und vom 22. November 1999 im Wesentlichen an, sie habe D-4015/2006 ihren Heimatstaat ausschliesslich wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Rund eine Woche vor ihrer Ausreise seien um Mitternacht Leute der Bisutnawai-Islami (IMIK) zu ihnen nach Hause gekommen, um ihren Ehemann abzuholen. Dieser habe jedoch das Haus unerkannt verlassen können, bevor es von vier bis fünf Männern durchsucht worden sei. Die Männer – welche unter dem Kommando des lokalen Führers der IMIK, G._______, gestanden seien – hätten ihr beim Verlassen des Hauses gesagt, dass ihr Ehemann sich nicht davonstehlen könne und sie ihn mitnehmen würden, sobald er wieder auftauche. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Kopien dreier fremdsprachiger Dokumente zu den Akten. C. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2000 forderte das BFF die Beschwerdeführer zur Einreichung von Übersetzungen der fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache des Bundes auf. Die Beschwerdeführer teilten dem Bundesamt mit Schreiben vom 15. Januar 2000 mit, es handle sich bei den Dokumenten um Poesie, die der Beschwerdeführer verfasst habe. Diese Gedichte seien sehr schwer zu übersetzen und sie verfügten nicht über die finanziellen Mittel dafür. D. Mit Verfügung vom 4. Februar 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Nachdem die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben hatten, hob das BFF die angefochtene Verfügung am 9. April 2001 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens auf, worauf die Beschwerde mit Beschluss der ARK vom 10. April 2001 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. E. Am 19. April 2002 wurde der Sohn der Beschwerdeführer geboren. F. Mit Verfügung vom 13. Januar 2005 – eröffnet am 14. Januar 2005 – wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerde- D-4015/2006 führer vermöchten angesichts der in der Zwischenzeit erfolgten grundlegenden Änderung der Verhältnisse im Irak den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz in Würdigung aller Umstände als unzumutbar, weshalb sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz verfügte. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2005 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 13. Januar 2005 bei der ARK Beschwerde und beantragten die teilweise – soweit die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffend – Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2005 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. I. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2005 – welche den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 25. April 2008 wiesen die Beschwerdeführer auf das Urteil BVGE 2008/4 hin und erneuerten ihren Antrag auf Gewährung von Asyl. K. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 3. September 2008 erneut an ihrer Verfügung vom 13. Januar 2005 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom D-4015/2006 24. September 2008. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte D-4015/2006 Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 13. Januar 2005 fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer vermöchten ungeachtet allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Soweit sie Furcht vor Behelligungen seitens der islamischen Bewegung geltend machen würden, sei darauf hinzuweisen, dass die radikalen Islamisten seit März 2003 selbst in den von ihnen vor diesem Zeitpunkt zeitweilig beherrschten Regionen des Nordiraks über keinen öffentlichen Einfluss mehr verfügten; am Herkunftsort der Beschwerdeführer sei sodann der Einfluss dieser Gruppierung schon vorher gering gewesen. Die Beschwerdeführer könnten ferner auf den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behörden in Bezug auf allfällige Übergriffe von Dritten zählen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verfolgung durch das Saddam-Regime wegen Militärdienstverweigerung und Verfassens regimekritischer Texte befürchte, sei festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise der Beschwerdeführer grundlegend geändert hätten. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden und Anfang Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung die Amtsgeschäfte übernommen. Bei dieser Sachlage sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet (vgl. BFM-Verfügung vom 13. Januar 2005, S. 3). In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2008 führt die Vorinstanz im Weiteren aus, angesichts der offensichtlich geringen Exponiertheit D-4015/2006 des Beschwerdeführers und seiner langjährigen Landesabwesenheit erschienen seine Aussagen über eine angebliche Gefährdung durch die Islamisten zweifelhaft. Hinzu komme, dass sich die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak im heutigen Zeitpunkt stabiler und ruhiger darstelle als in jenem der Ausreise der Beschwerdeführer. Neben der offiziellen Armee Irakisch-Kurdistans würden die kurdischen Parteien eigene Polizeikorps und Geheimdienste unterhalten, welche insbesondere Anhänger von extremistisch-islamistischen Gruppierungen ins Visier nehmen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer gegebenenfalls den Schutz der kurdischen Behörden vor allfälligen Übergriffen der Islamisten beanspruchen und auch erhalten könnten. 3.2 Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. Februar 2005 auf den Standpunkt, das Bundesamt sei bei der Beurteilung ihres Falles von der in der Schweiz geltenden Zurechenbarkeitstheorie ausgegangen. Bei einer Würdigung unter den Gesichtspunkten der Schutztheorie – welche vom UNHCR vertreten werde und der sich inzwischen die überwiegende Mehrheit der Aufnahmestaaten von Asylsuchenden angeschlossen hätten – seien ihre Vorbringen asylrechtlich relevant, sei doch sowohl der Schutzwille als auch die -fähigkeit der in ihrer Heimatregion herrschenden PUK (Patriotische Union von Kurdistan) zu verneinen; die PUK sei nämlich nicht bereit, wegen ihnen schlechte Beziehungen zur islamischen Bewegung zu riskieren. In ihren Eingaben vom 25. April 2008 und vom 24. September 2008 verweisen die Beschwerdeführer sodann auf BVGE 2008/4 und die in diesem Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung des Einflusses der Islamisten im Nordirak. Sie machen geltend, dass sich die Lage im kurdischen Nordirak zwar im heutigen Zeitpunkt als ruhiger und stabiler präsentiere, Schutz gegen Übergriffe von Islamisten jedoch nach wie vor nicht in jedem Fall erhältlich sei. 4. 4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einlässlich geprüft hat. Eine nähere Prüfung dieser Frage kann auch im Rahmen des vorliegenden Urteils unterbleiben, da – wie nachstehend aufgezeigt – die asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Ereignisse ohnehin zu verneinen ist. D-4015/2006 4.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführer abgewiesen hat. Die Vorinstanz ist zwar in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2005 – zu jenem Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der Praxis der ARK – von der Zurechenbarkeitstheorie ausgegangen, wonach eine Verfolgung direkt oder zumindest mittelbar durch den Heimatstaat beziehungsweise einen Quasi-Staat zugefügt werden mussten, um den Anforderungen von Art. 3 AsylG zu genügen. In einem Grundsatzentscheid vom 8. Juni 2006 hat die ARK hingegen einen Wechsel zur Schutztheorie vorgenommen, gemäss welcher auch private Verfolgung massgeblich ist, sofern der Heimatstaat entweder nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung ist dieser Wechsel indessen im vorliegenden Fall ohne Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens. 4.3 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. 4.3.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 eine aktuelle Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen (vgl. zum Folgenden die ausführlichen Angaben in E. 6 des genannten Entscheides). Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die Lage in diesen Gebieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren. 4.3.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medien- D-4015/2006 schaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.), wobei der Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen wesentlich von denjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 7.4 S. 54 f.). 4.4 4.4.1 Im Falle der Beschwerdeführer ist zunächst festzuhalten, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Refraktion im Jahre 1986 sowie der Veröffentlichung regimekritischer Texte nach dem Sturz der zentralstaatlichen Regierung Saddam Husseins zu verneinen sei, von den Beschwerdeführern unbestritten geblieben ist. Zu beurteilen bliebt demnach einzig die Frage, inwieweit die Beschwerdeführer aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik an gewissen Machenschaften der islamistischen Bewegung Behelligungen seitens dieser Gruppierung befürchten müssen beziehungsweise – bei Bejahung dieser Frage – wieweit die in der Heimatregion der Beschwerdeführer zuständigen kurdischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage sind, die Beschwerdeführer gegen derartige Behelligungen zu schützen. 4.4.2 Inwieweit die Beschwerdeführer aufgrund der vom Beschwerdeführer in den 1990er-Jahren ausgeübten schriftstellerischen Tätigkeit und des bei einer Lesung in einem Teehaus anfangs September 1999 vorgetragen Gedichtes, in welchem er eigenen Angaben zufolge gewisse Machenschaften der islamistischen Bewegung kritisiert hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat nach über zehnjähriger Abwesenheit (noch) Behelligungen seitens der IMIK zu befürchten hätten, ist schwierig abzuschätzen. Es ist allerdings immerhin zu konstatieren, dass der Einfluss der Islamisten gerade in E._______ – der Heimat- D-4015/2006 stadt der Beschwerdeführer – seit der Ausreise der Beschwerdeführer durch die vereinten Anstrengungen der PUK und der US-amerikanischen Truppen erheblich geschwunden ist, so dass in dieser Stadt grundsätzlich weniger mit Behelligungen seitens der Islamisten gerechnet werden muss als beispielsweise in ländlichen Gebieten des kurdischen Nordiraks, namentlich in der Grenzregion zum Iran (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 6.6.3, 6.7 und 7.3). Die von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerdeeingabe vom 3. Februar 2005 vertretene Auffassung, wonach die PUK mit der islamistischen Bewegung zusammenarbeite und nicht bereit sei, wegen ihnen (den Beschwerdeführern) ihre Beziehungen zu dieser Gruppierung zu verschlechtern, trifft damit jedenfalls im heutigen Zeitpunkt nicht mehr zu. Auch wenn trotzdem nach wie vor von einer zumindest punktuellen Aktionsfähigkeit der islamistischen Gruppierungen auszugehen ist, erscheint demnach im vorliegenden Einzelfall die Auffassung der Vorinstanz, wonach die kurdischen Behörden den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schutz gegen allfällig drohende Übergriffe der IMIK gewähren würden, zutreffend. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat nie Schwierigkeiten mit den im Nordirak herrschenden kurdischen Parteien hatten und auch keiner Organisation angehören, die – wie beispielsweise die irakische kommunistische Arbeiterpartei WCPI (Worker Communist Party of Iraq) – in Opposition zur PUK und zur KDP steht. Auch wenn ein vollständiger Schutz gegen allfällige Übergriffe naturgemäss nicht möglich ist, ist vor diesem Hintergrund insgesamt jedenfalls nicht von einer erheblichen Gefährdung der Beschwerdeführer auszugehen. 4.4.3 Bei dieser Sachlage erfüllen die Vorbringen der Beschwerdeführer die Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt hat demnach ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 D-4015/2006 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Im Rahmen der Verfügung vom 13. Januar 2005 hat das BFM sodann zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet, so dass sich eine nähere Prüfung der Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges an dieser Stelle erübrigt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist in Anbetracht der gesamten Umstände des vorliegenden Falles gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen; das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird demnach hinfällig. (Dispositiv nächste Seite) D-4015/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 12

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