Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4011/2020
Urteil v o m 9 . April 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Libyen, alle vertreten durch lic. iur. Anna Nilsen, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2020 / N (…).
D-4011/2020 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reisten am 12. September 2017 zusammen mit ihrem Kind C._______ in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. A.b Die Vorinstanz befragte die Eltern am 26. September 2017 zu ihrer Person und ihrem persönlichen Hintergrund, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). A.c Am (…) kam das gemeinsame Kind D._______ zur Welt. Es wurde in der Folge ebenfalls in das Asylverfahren der Beschwerdeführenden miteinbezogen. A.d Am 24. April 2020 wurde der Beschwerdeführer und am 12. Juni 2020 die Beschwerdeführerin vertieft zu den Asylgründen angehört. A.e Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, am (…) 2015 seien in F._______ mehrere Häuser von Personen in militärischen Uniformen geplündert und anschliessend in Brand gesteckt worden, darunter auch sein Haus im Quartier (…). Dabei seien Gegner der Miliz des Generals Khalifa Haftar gezielt angegriffen worden. Auch er habe davor mehrmals die Rückkehr von Haftar nach Libyen kritisiert. Am (…) 2016 sei er anlässlich einer Fahrzeugkontrolle auf dem Weg von G._______ nach H._______ angehalten worden. Da er sich negativ über Haftar geäussert habe, sei es zu einer Auseinandersetzung mit einem der Kontrolleure gekommen. Er sei daraufhin auf den Polizeiposten in I._______ gebracht und dort festgehalten worden. Am sechsten Tag habe ihn einer der Wächter mit einem Kolben einer Kalaschnikow an (…) verletzt. Am Folgetag sei er deshalb wieder freigelassen worden. Am (…) 2017 sei nach dem Abendgebet vor der Moschee in J._______ in H._______ auf ihn geschossen worden, wobei er nicht verletzt worden sei. Ein paar Tage nach diesem Vorfall sei er zusammen mit seiner Familie nach K._______ geflüchtet. Dort habe er am (…) 2017 per SMS eine Drohnachricht von L._______, einem mit internationalem Haftbefehl gesuchten Hinrichtungsoffizier von Haftar, erhalten. Infolgedessen sei er zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Kind am (…) 2017 aus Libyen geflohen und mit einem Boot nach Italien gelangt, von wo aus sie am 12. Sep-
D-4011/2020 tember 2017 in die Schweiz weitergereist seien. Im (…) 2017 sei der Bruder des Beschwerdeführers vermutlich von Milizen Haftars oder einer salafistischen Gruppe entführt worden, wobei seine Familie seither nichts mehr von ihm gehört habe. Die Beschwerdeführerin führte in den Befragungen im Wesentlichen aus, dass sie ihren Heimatstaat wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes verlassen habe, und machte keine eigenen Asylgründe geltend. A.f Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden die folgenden Dokumente (teilweise mehrfach) als Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM-Akten A21, A23, A24, A25, A37, A43, A74 [Beweismittelcouvert] und A93 [Beweismittelcouvert]): - die Reisepässe des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (im Original), - die Identitätskarten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (im Original, wobei eine Prüfung des SEM ergab, dass es sich beim Ausweis des Beschwerdeführers um eine Totalfälschung handelt), - eine Heiratsurkunde des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (im Original), - ein Diplom des (…) (im Original), - eine Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers (im Original), - mehrere Zeugnisse des (…) des Beschwerdeführers, - ein ärztliches Dokument mit einem Ultraschallbild (im Original), - diverse weitere Dokumente des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin (teilweise im Original), - eine Auszahlungsbestätigung des Beschwerdeführers (im Original), - ein Couvert des (…), welches am 8. Februar 2019 beim SEM eingereicht wurde, - undatierte Fotokopien der verletzten (…) des Beschwerdeführers, - diverse Berichte der Organisation „Human Rights Solidarity (…)“, - einen Auszug des Online-Appells, die Dublin-Verordnung in der Schweiz menschlich anwenden, - eine Kopie eines Artikels in der NZZ vom (…) 2017 mit der Überschrift „(…)“, - handschriftliche Adressangaben der im Ausland lebenden Geschwister des Beschwerdeführers, - eine Kopie des Todesscheins des Vaters des Beschwerdeführers, - einen Stempelabdruck der Firma „(…)“,
D-4011/2020 - eine Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 30. Mai 2018 betreffend Libyen, - ein Screenshot einer SMS-Nachricht vom (…) 2017, - Fotokopien des Beschwerdeführers beim Fischen, - Fotokopien von zwei Hinrichtungsszenen, - eine Kopie eines Berichts der Organisation „Human Rights Solidarity“ betreffend eine entführte libysche Parlamentarierin, - ein nicht ausgefülltes persönliches Statement zum Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. April 2020, - Fotokopien des Beschwerdeführers bei der Arbeit, - Kopien eines undatierten Schreibens des Ältestenrates von F._______ (mit deutscher Übersetzung). B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 – eröffnet am folgenden Tag – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Mit Eingabe vom 10. August 2020 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung von lic. iur. Anna Nilsen als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Anwaltsvollmacht vom 6. Oktober 2017 sowie ein Auszug aus dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM, Artikel C5: Der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, bei. D. Mit Schreiben vom 11. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 13. August 2020 wurde die in der Beschwerdeschrift in
D-4011/2020 Aussicht gestellte Bestätigung der (…) datierend vom 12. August 2020 nachgereicht. F. Mit Verfügung vom 24. August 2020 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) wurde derweil auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an die Rechtsvertreterin, den Nachweis der diesbezüglichen Befähigung zu erbringen. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). G. Mit Eingabe vom 31. August 2020 reichte die Rechtsvertreterin ihr Lizentiatsdiplom der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 13. April 2011 ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 7. September 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 21. September 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Des Weiteren räumte sie den Beschwerdeführenden Gelegenheit ein, innert anzusetzender Frist eine Replik einzureichen. J. Mit Replik vom 2. Oktober 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Mit der Eingabe wurden ein Screenshot einer Google-Übersetzung sowie eine Kostennote (samt Einzahlungsschein) ins Recht gelegt.
D-4011/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
D-4011/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, nachdem der Beschwerdeführer im (…) 2016 sieben Tage lang von der Polizei festgehalten worden sei, sei er ohne weitere Konsequenzen oder Auflagen entlassen worden. Er habe danach weiterhin zusammen mit seiner Familie in H._______ gelebt und bis im (…) 2017 sei es zu keinen weiteren nennenswerten Vorfällen mehr gekommen. Da seine Ausführungen bezüglich der auf ihn gerichteten Schüsse im (…) 2017 und die erhaltenen Drohnachrichten im (…) 2017 in wesentlichen Punkten widersprüchlich und damit nicht glaubhaft ausgefallen seien, sei davon auszugehen, dass er nach der polizeilichen Festhaltung in H._______ bis zur Ausreise (…) 2017 noch beinahe (…) Jahre in Libyen gelebt habe, ohne dass es zu flüchtlingsrechtlich relevanten Ereignissen gekommen sei. Abgesehen vom fehlenden
D-4011/2020 Kausalzusammenhang sei die Zerstörung des Hauses auch vor dem Hintergrund der damaligen allgemeinen Sicherheitslage beziehungsweise der Ereignisse in F._______ zu beurteilen. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, wonach es sich bei der Niederbrennung seines Hauses um einen gezielten Angriff gegen ihn aus politischen Gründen gehandelt habe, sondern vielmehr um eine Auswirkung der bewaffneten Auseinandersetzungen (…) 2015 in F._______. Ebenso seien die Festhaltung im (…) 2016 und das Verschwinden seines Bruders im (…) 2017 im Lichte der damals herrschenden bewaffneten Auseinandersetzung beziehungsweis der allgemeinen Lage zu betrachten. Ansonsten seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftiger Verfolgung haben müsste. Die allfälligen Haftar-kritischen Äusserungen gegenüber ihm bekannten Privatpersonen sowie sein Engagement für die beiden wohltätigen Gesellschaften „(…)“ und „(…)“ würden kein exponiertes politisches Profil zu begründen vermögen. Schliesslich würden auch die eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts ändern. Insgesamt würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe machten die Beschwerdeführenden – nachdem sie den in der angefochtenen Verfügung dargelegten Sachverhalt ergänzten – geltend, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner politischen Anschauung einer Gefährdung und Verletzung von Leib, Leben und Freiheit ausgesetzt gewesen. So sei sein Haus von Truppen seines politischen Gegners niedergebrannt und seine (…) während seiner Inhaftierung zertrümmert worden. Davon sei er traumatisiert und psychisch angeschlagen gewesen. Da ausserdem auf ihn geschossen worden sei und er von einem gesuchten Terroristen eine Drohnachricht erhalten habe, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Hinsichtlich der Beurteilung der Glaubhaftigkeit müsse eine Gesamtbeurteilung der Elemente, die für oder gegen ihn als asylsuchende Person sprechen würden, vorgenommen werden. So erscheine es treuwidrig, dass lediglich wegen zweier kleiner „Widersprüche“ (Hervorhebung aus der Beschwerdeschrift übernommen) in seinen Aussagen seine Asylvorbringen als unglaubhaft qualifiziert würden. Dabei gäbe es keinerlei Hinweise auf nachgeschobene Asylgründe, weshalb seine Aussagen schlüssig seien. Weiter würden sich seine Vorbringen durch innere Logik auszeichnen und seien plausibel. Ferner gäbe es keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Hinsichtlich der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche betreffend den Zeitpunkt und den Ablauf des Attentats auf ihn, könne er sich nicht mehr daran erinnern, in der BzP ein konkretes Datum genannt zu haben. Auf
D-4011/2020 jeden Fall habe er nicht zu Protokoll gegeben, dass am (…) 2017 auf ihn geschossen worden sei. Der Vorfall habe sich am (…) 2017 ereignet, was er in der Anhörung bestätigt habe. Da das SEM anerkenne, dass es bei traumatisierten Personen, wie dem Beschwerdeführer, durchaus zu widersprüchlichen Aussagen kommen könne, sei es treuwidrig und verletzte das Gleichheitsgebot, wenn es die unwesentliche Diskrepanz der Daten von lediglich (…) Tagen zu seinen Ungunsten auslege. Weiter habe er nicht angegeben, dass er selber Auto gefahren sei, als auf ihn geschossen worden sei, sondern man aus einem fahrenden Auto auf ihn geschossen habe. Dieser angebliche Widerspruch resultiere offensichtlich aus einer mangelhaften (Rück-) Übersetzung im Rahmen der BzP. Auch die vermeintlichen Unstimmigkeiten betreffend die Anzahl der Drohnachrichten könnten aufgelöst werden. So habe der Beschwerdeführer per SMS eine persönlich an ihn gerichtete Drohnachricht von L._______ erhalten und sei indirekt auch durch die kollektiven Drohungen, welche an die Gegner von Haftar gerichtet worden seien, betroffen gewesen. Alsdann wurde in der Beschwerde moniert, die Vorinstanz habe gänzlich ausgeblendet, dass die Geschehnisse im Zeitpunkt der Befragungen bereits (…) bis (…) Jahre zurückgelegen haben und zwischen der BzP und der Anhörung rund zweieinhalb Jahre vergangen seien, wobei die Anhörung nur unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde und in Anwendung der Corona bedingten Einschränkungen stattgefunden habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund des Ramadan den ganzen Tag weder gegessen noch getrunken, sei vom Befrager mehrfach unterbrochen und aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Nichtsdestotrotz habe er differenziert geschildert, in welchen Perioden er sich politisch und humanitär engagiert habe, habe substantiierte Angaben gemacht und umfangreiche, lebendige und detaillierte persönliche Erlebnisse wiedergegeben und sogar eine Skizze erstellt. Sodann erkläre die mangelnde Übersetzung bei der BzP von Arabisch auf Tunesisch und nochmals auf Italienisch die grammatikalischen Fehler, welche als schwerwiegende Widersprüche erfasst worden seien. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers würden auch diejenigen seiner Frau sprechen. Insgesamt hätten die Beschwerdeführenden die wesentlichen Ereignisse übereinstimmend und wahrheitsgetreu geschildert, wobei es zu keinerlei diametralen Abweichungen in den wesentlichen Punkten gekommen sei. Damit sei die Verfolgung des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen. Soweit das SEM beanstande, dass zwischen der Zerstörung des Hauses im (…) 2015 und der Flucht aus dem Heimatland im (…) 2017 in zeitlicher und sachlicher Hinsicht kein genügend enger Zusammenhang bestehe, verkenne sie, dass es sich bei der
D-4011/2020 Niederbrennung des Hauses um einen gezielten Angriff gegen den Beschwerdeführer gehandelt habe und er deshalb nach H._______ geflohen sei. Die Vorinstanz verharmlose ferner die Verletzung seiner (…) durch den Polizeibeamten, woran er fast verblutet wäre. Auch dass er grundlos sieben Tage lang festgehalten und nur aufgrund der Notwendigkeit seiner Hospitalisierung wieder freigelassen worden sei, habe diese nicht als hinreichenden Fluchtgrund beurteilt. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der begründeten Furcht vor Verfolgung nach dem Erhalt der Drohnachricht aus Libyen geflohen. Der Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers sei einzig seine kritische Haltung gegenüber Haftar gewesen, welcher er in F._______, H._______ und auch K._______ treu geblieben sei. Vor diesem Hintergrund bestehe eine Kausalität zwischen der Verfolgung und dem Fluchtmotiv. Weiter würden die Beschwerdeführenden in Folge der ernsthaften Nachteile der Verfolgung, dem "Nichtschutz des Heimatstaates" und der Aktualität der Verfolgung auch eine begründete Furcht vor Verfolgung haben. Sie seien nicht nur Kriegs- und Bürgerkriegsopfer, sondern auch Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes, da ihre Risiken und Einschränkungen viel gravierender seien als die der gesamten Bevölkerung Libyens. Sodann wurde der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht gezielt verfolgt worden sei, entgegengehalten, dass er sich in F._______, H._______ und in K._______ jeweils den Anti-Haftar-Gruppen angeschlossen und Haftar offen kritisiert habe. An die Gruppe in K._______ seien Drohnachrichten und Telefonate verschickt worden. Ohnehin sei dieses Problem mit der an den Beschwerdeführer gerichteten Morddrohung, für welche er einen Beweis habe, obsolet geworden. 5.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, handle es sich bei den von ihr aufgezählten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht nur um „zwei kleine“ Widersprüche, sondern um mehrere unvereinbare Aussagen zu zentralen Punkten der Asylvorbringen. Sodann werde in der Beschwerde – ungeachtet der weiterhin strittigen Frage, ob aus seinen Aussagen anlässlich der BzP hervorgehe, dass am (…) 2017 auf ihn geschossen worden sei – davon gesprochen, dass am (…) 2017 ein Attentat auf den Beschwerdeführer verübt worden sei, was jedoch nicht mit der Angabe, dass er nur bis zum (…) 2017 in H._______ gelebt habe, vereinbar sei. Schliesslich laufe der angebliche Übersetzungsfehler des Satzes „mi hanno sparato“ in die Leere und im BzP-Protokoll seien keinerlei Hinweise
D-4011/2020 auf Verständigungsschwierigkeiten enthalten; vielmehr habe der Beschwerdeführer zu Beginn und am Ende der Befragung auf entsprechende Nachfragen geantwortet, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. 5.4 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Replik, der Beschwerdeführer könne sich nicht daran erinnern, anlässlich der BzP ein konkretes Datum bezüglich des Mordversuches an ihm genannt zu haben. Dieser Vorfall habe sich – wie er während der Anhörung zu Protokoll gegeben habe – am (…) 2017 ereignet. Weiter habe er anlässlich der Anhörung detailliert und überzeugend geschildert, dass man aus einem fahrenden Auto auf ihn geschossen habe, als er neben seinem parkierten Auto gestanden habe. Gebe man beim Google-Übersetzungstool „sie haben auf mich geschossen während der Fahrt“ ein, werde dies mit „mi hanno sparato“ übersetzt, was mit der Version des Beschwerdeführers übereinstimme. Bezüglich der Qualität der Übersetzung sei es psychologisch unschwer zu verstehen, dass Flüchtlinge sich nicht als erstes über die Übersetzung beklagen und sofort ihre Mitwirkungsrechte und Ansprüche geltend machen würden. Zudem könnten sie diese nicht selber beurteilen, sondern müssten sich blind darauf verlassen, dass die Rückübersetzung korrekt vorgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls das Kerngeschehen konstant und widerspruchsfrei geschildert, was auch mit objektiven Beweismitteln belegt worden sei. 6. 6.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage gelangt das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Ergebnis, dass die geschilderten Fluchtgründe der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche oder die Flüchtlingseigenschaft begründende Relevanz zu entfalten vermögen. Für Einzelheiten wird auf die entsprechenden, ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung (vgl. dort, E. II sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) verwiesen, welchen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. In Ergänzung und Präzisierung ist Folgendes festzuhalten: 6.2 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der BzP zu Protokoll, ihr Ehemann sei ins Visier der Milizen Haftars geraten, weil er an die Rechtsstaatlichkeit, Gerechtigkeit und Gleichheit des Staates geglaubt habe (vgl. SEM-Akte A, Ziff. 7.01). In der Anhörung erklärte sie, ihr Mann sei Aktivist gewesen bei der Organisation „(…)“, habe sich an Demonstrationen
D-4011/2020 gegen Khalifa Haftar beteiligt und mit anderen Leuten über seine Ansichten gesprochen (vgl. SEM-Akte A78, F19). Auch der Beschwerdeführer machte geltend, aufgrund seines politischen Engagements in Libyen flüchtlingsrechtlich verfolgt worden zu sein. In der Anhörung führte er hierzu zunächst aus, er habe nach der Rückkehr von General Khalifa Haftar nach Libyen den Leuten öffentlich erzählt, wie die Realität aussehe und was er erwarte (vgl. SEM-Akte A72, F39). Auf entsprechende Nachfrage, wie sein politisches Engagement nach der Zeit des Sturzes von Muammar al-Gaddafi ausgesehen habe, erklärte er, er sei damals eigentlich nicht politisch aktiv gewesen. Er habe sich jedoch auf humanitärer Ebene engagiert und mit den beiden Wohlfahrtsvereinen „(…)“ und „(…)“ zusammengearbeitet (vgl. SEM-Akte A72, F55 ff.). Nachdem Haftar am (…) 2014 im TV-Sender (…) erschienen sei, habe er dann allerdings als Privatperson mit den Personen aus seinem Quartier über ihn gesprochen (vgl. SEM-Akte A65 ff.). Ungeachtet seines Engagements für Menschenrechtsorganisationen weist der Beschwerdeführer damit kein exponiertes politisches Profil auf, welches geeignet wäre, eine besondere Aufmerksamkeit der Milizen Haftars zu erwecken. Soweit erstmals in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, dass er sich sowohl in F._______, H._______ als auch in K._______ Anti- Haftar-Gruppen angeschlossen habe, sind diese Vorbringen als nachgeschoben zu qualifizieren, zumal nicht ausgeführt wird, warum es ihm nicht hätte möglich sein sollen, diese im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Angesichts des – wenn überhaupt nur – niederschwelligen politischen Profils ist es nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Truppen Haftars über mehrere Jahre hinweg ein Interesse an ihm gehabt haben sollen. 6.3 Sodann ist der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen, dass es sich bei der Niederbrennung seines Hauses (…) 2015 zwar zweifellos um ein tragisches Ereignis handelte, der Vorfall jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach im Kontext der zu diesem Zeitpunkt bewaffneten Auseinandersetzungen in F._______ stattfand, weshalb der Beschwerdeführer keine gezielt gegen ihn persönlich gerichteten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten kann. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass auch noch andere Häuser in der näheren Umgebung in Brand gesetzt worden seien (vgl. SEM-Akte A72, F78). Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge vor der Zerstörung seines Hauses weder persönlichen Kontakt noch Probleme mit den Anhängern von Haftar gehabt (vgl. SEM-Akte A72, F73). Bei der Angabe, die Milizgruppe der Plünderer und Brandstifter habe militärische Uniformen getragen, handelt es sich mithin um eine blosse Ver-
D-4011/2020 mutung, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt zu Hause befanden und sie dies lediglich vom Hörensagen durch einen Nachbarn erfahren haben (vgl. SEM- Akte A72, F41). Zudem liegt dieses Ereignis bereits zu lange zurück, um von einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu der (…) 2017 erfolgten Ausreise ausgehen zu können. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind daher zu bestätigen. 6.4 In Bezug auf die vorgebrachte Festnahme nach einer Autokontrolle im (…) 2016 ist ebenfalls davon auszugehen, dass diese im Kontext der damaligen allgemeinen Situation stattfand. So wurde der Beschwerdeführer ohne Auflagen und Bedingungen wieder aus der Haft entlassen. Weiter hat er direkt im Zusammenhang mit diesem Vorfall auch keine anhaltenden Konsequenzen im Sinne von behördlichen Behelligungen geltend gemacht. Bei der ihm angeblich während seiner Inhaftierung wegen seiner kritischen Aussagen zu Haftar zugefügten (…) handelt es sich unbestrittenermassen um einen schweren Übergriff und um eine Verletzung der körperlichen Integrität des Beschwerdeführers. Gestützt auf die als Beweismittel eingereichten Fotokopien seiner verletzten (…) erscheint es zwar durchaus möglich, dass diese von Misshandlungen stammten. Die Fotokopien selbst sind jedoch nicht geeignet, die konkret behaupteten Vorbringen zu untermauern, da aus ihnen weder der Ort und der Zeitpunkt der Aufnahmen noch die konkreten Umstände des Zustandekommens der Verletzungen ersichtlich sind. Die Wunden könnten ebenso eine andere Ursache haben. Da der Übergriff im Zeitpunkt der Ausreise bereits knapp (…) Jahre zurücklag, kann dieser für sich gesehen ohnehin nicht mehr als fluchtauslösendes Ereignis betrachtet werden. Diesem Vorbringen mangelt es daher ebenfalls am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang, weshalb die Asylrelevanz verneint werden muss. 6.5 Weiter sind die Aussagen der Beschwerdeführenden – wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt wurde und nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. E. 6.5.2 und 6.5.3) – widersprüchlich ausgefallen. 6.5.1 Soweit die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang wiederholt vorbrachte, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mangelhaft übersetzt worden seien, ist vorab festzuhalten, dass den Befragungsprotokollen keine Missverständnisse zu entnehmen sind, die auf eine mangelhafte Übersetzung zurückzuführen wären. Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich der BzP zweimal, den Dolmetscher, welcher seine Antworten vom Arabischen ins Italienische – und nicht wie
D-4011/2020 in der Beschwerde behauptet vom Arabischen ins Tunesische und erst dann ins Italienische – übersetzte, sehr gut zu verstehen (vgl. SEM- Akte A18, Bst. b und h sowie Ziff. 9.02). Auch den Dolmetscher in der Anhörung verstand er offenbar gut (vgl. SEM-Akte A72, F 1). Bezeichnenderweise sah sich auch die während der Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung (HWV) nicht zu Beobachtungen, Anmerkungen oder Einwänden in Bezug auf Übersetzungsprobleme veranlasst (vgl. SEM-Akte A72, Unterschriftenblatt der HWV gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG). Zudem bestätigte er nach den Rückübersetzungen jeweils unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung vollständig und korrekt seien und seinen Ausführungen entsprechen würden (vgl. SEM-Akten A18, S. 10 und A72, S. 25). Nach Durchsicht der Protokolle sind ausserdem keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten oder unpräzise und unvollständige Übersetzungen festzustellen, so dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde in den Akten keine Grundlage findet. Entgegen den Vermutungen der HWV (vgl. SEM-Akte A72) lässt ferner sein Aussageverhalten in der Anhörung, welche während dem Ramadan und unter Anwendung Corona bedingter Einschränkungen stattfand, nicht erkennen, dass er der Befragung nicht hätte folgen können. Die Anhörung dauerte mit sieben Stunden und 25 Minuten tatsächlich relativ lang. Dem Anhörungsprotokoll sind jedoch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer mit der Zeit irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen bemerkbar gemacht hätten oder er gegen Ende der Anhörung nicht mehr in der Lage gewesen wäre, dieser problemlos zu folgen. Das Anhörungsprotokoll vermittelt an keiner Stelle den Eindruck, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Konzentration aufzubringen. Zudem wurde die Anhörung durch sieben Pausen von insgesamt einer Stunde und 55 Minuten unterbrochen. Weiter wurden seine Antworten auch im letzten Teil der Anhörung, welcher nach einer Pause um 15:25 Uhr begann und bis zur letzten Pause um 16:25 Uhr dauerte, wobei ab 16:00 Uhr die Rückübersetzung erfolgte, nicht weniger ausführlich. Dabei gab er nie an, dass er sich unwohl gefühlt habe oder aufgrund des von ihm eingehaltenen Ramadan nicht in der Lage gewesen sei, die Befragung fortzusetzen. Der Beschwerdeführer erhielt denn auch Gelegenheit, seine Asylgründe in offener Erzählform darzulegen, welche durch anschliessende wiederholte Nachfragen vertieft wurden (vgl. SEM-Akte A72, F 36 ff.). Soweit er dabei wiederholt vom Befrager unterbrochen wurde, bezogen sich diese Unterbrechungen jedoch alle auf Ausschweifungen, denen nicht zu entnehmen ist, dass sie neue Sachverhaltselemente in den Fluchtgründen betroffen hätten (vgl. SEM-Akte A72, F36, F41, F71 und F82). Alsdann gab er am Ende der Anhörung zwar zu Protokoll, er hätte detaillierter über seine Asylgründe
D-4011/2020 sprechen können, bestätigte aber die Frage, ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wichtig erachte (vgl. SEM-Akte A72, F158–160 und F161). Bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, wonach die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des Erlebten beeinträchtigt gewesen sei, was auch allfällige widersprüchliche Aussagen erkläre, ist schliesslich festzustellen, dass sich dem Befragungsprotokoll keine Hinweise darauf entnehmen lassen, wonach er im Zeitpunkt der Anhörung in einem Ausmass psychisch belastet gewesen wäre, welches es ihm verunmöglicht hätte, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. Weder die befragende Person noch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende HWV äusserten entsprechende Beobachtungen. Im Übrigen wurden für die behaupteten psychischen Probleme keine Belege eingereicht. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte gegenüber den Dolmetschern und den Protokollen als unbegründet. Es besteht damit kein Zweifel an der Verwertbarkeit der Inhalte der Befragungsprotokolle und das SEM durfte auf die protokollierten Aussagen abstellen. Der Beschwerdeführer muss sich folglich auf seine Aussagen an der BzP und der Anhörung sowie daraus allenfalls resultierenden Unstimmigkeiten behaften lassen. 6.5.2 In der Anhörung machte der Beschwerdeführer bezüglich des gegen ihn gerichteten Mordversuchs geltend, als er am (…) 2017 nach dem Abendgebet die Moschee in J._______ verlassen habe, sei auf ihn geschossen worden. Er sei zum Glück nicht getroffen worden, sondern nur sein Auto, neben welchem er damals gestanden habe (vgl. SEM-Akte A72, F44 und F107–119). Anlässlich der BzP erklärte er, dass in H._______, wo er bis am (…) 2017 gelebt habe, etwas Schlimmes passiert sei („Sono andato dove vivevo a M._______ fino al […] 2017 quando è accaduta una cosa gravissima. “; vgl. SEM-Akte A18, Ziff. 7.02). Auf Nachfrage, was denn für eine schlimme Sache passiert sei, gab er zu Protokoll, „mi hanno sparato mentre guidavo“ (vgl. SEM-Akte A18, Ziff. 7.02). Die deutsche Übersetzung des SEM, dass auf ihn geschossen worden sei, als er gefahren sei, ist nicht zu bemängeln. Ob auch die auf Beschwerdeebene vorgeschlagene Version, wonach die Aussage des Beschwerdeführers „mi hanno sparato mentre guidavo“ gemäss Google-Übersetzungstool auf Deutsch mit „sie haben auf mich geschossen während der Fahrt“ übersetzt werden könnte, womit sie mit seiner in der Anhörung vorgetragenen Version übereinstimme, erweist sich nicht als relevant, denn die Ehefrau schilderte den Vorfall in ihrer Anhörung wie folgt: Eines Tages, als ihr Ehemann aus der Moschee im Quartier J._______ gekommen sei, habe eine Gruppe
D-4011/2020 aus einem Auto auf ihn geschossen, während er selber in seinem Auto gesessen habe und gefahren sei (vgl. SEM-Akte A78, F35). Damit ergeben sich in Bezug auf den Ablauf des Mordversuches zumindest Ungereimtheiten zwischen den Aussagen der Beschwerdeführenden. Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar zuzustimmen, dass er anlässlich der BzP hinsichtlich des Attentats kein konkretes Datum nannte. Indem er jedoch angab, nur bis am (…) 2017 in H._______ gelebt und sich anschliessend bis zu seiner Ausreise in K._______ aufgehalten zu haben, sind seine Angaben nicht mit denjenigen in der Anhörung vereinbar, wonach er einige Tage nach dem Anschlag am (…) 2017 nach K._______ gegangen sei (vgl. SEM- Akte A72, F44). Ferner machte er in der BzP geltend, Milizen Haftars hätten auf ihn geschossen (vgl. SEM-Akte A18, Ziff. 7.02), wohingegen er in der Anhörung auf entsprechende Nachfrage angab, leider nicht zu wissen, wer auf ihn geschossen habe (vgl. SEM-Akte A72, F110). Im späteren Verlauf der Anhörung wird schliesslich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich selber nicht darüber im Klaren war, ob gezielt oder nur zufällig auf ihn geschossen worden sei (vgl. SEM-Akte A72, F119). Folglich vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass Anhänger Haftars ihn gezielt zu töten versuchten. 6.5.3 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen bestehen ebenfalls Unstimmigkeiten. Der Beschwerdeführer gab in der BzP zu Protokoll, dass er in K._______ durch Telefonanrufe und SMS-Nachrichten bedroht worden sei (vgl. SEM-Akte A18, Ziff. 7.02). Wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, sprach er dabei sowohl bei den Telefonanrufen als auch den SMS-Nachrichten im Plural. Die Textnachricht von L._______ erwähnte er hingegen nicht. Erst in der Anhörung machte er geltend, von diesem am (…) 2017 mittels einer SMS-Nachricht bedroht worden zu sein (vgl. SEM-Akte A72, F44 und F129 ff.). Auf Nachfragen des befragenden Sachbearbeiters verneinte er zunächst, weitere Drohungen per Telefon oder SMS erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte A72, F126 und F128). Als er von der HWV darauf hingewiesen wurde, dass er anlässlich der BzP gesagt habe, in K._______ mehrere Telefonanrufe und Nachrichten empfangen zu haben, führte er aus, er sei nicht persönlich bedroht worden, sondern die telefonischen Drohungen, welche unter anderem beim Gremium der Flüchtlinge aus F._______ eingegangen seien, hätten sich kollektiv an alle aus F._______ stammenden Personen gerichtet (vgl. SEM-Akte A72, F133–136). Durch diese inkonsistenten Aussagen entstehen erste Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Die Beschwerdeführerin machte in der Anhörung ihrerseits geltend, ihr Ehemann habe am (…) 2017 per SMS eine Drohnachricht von N._______ bekommen (vgl. SEM-
D-4011/2020 Akte A78, F35), womit sich weitere Zweifel ergeben. Erst als sie darauf angesprochen wurde, dass ihr Mann ausgesagt habe, den Drohbrief am (…) 2017 per Handy erhalten zu haben, korrigierte sie ihre Aussage und meinte, es sei der (…) 2017 gewesen (vgl. SEM-Akte A78, F48). Darüber hinaus ergeben sich auch aus den eingereichten Beweismitteln Unklarheiten bezüglich Anzahl und Zeitpunkt des Erhalts der Drohanrufe und Drohnachrichten. So wurde im Schreiben des Ältestenrates von F._______ festgehalten, der Beschwerdeführer sei mehrmals von einer unbekannten Telefonnummer mit dem Tod bedroht worden (vgl. SEM-Akte A77 [Beweismittelcouvert], Dokument Nr. 12). Dem Bericht der Organisation „Human Rights Solidarity“ vom (…) 2017 betreffend „The Case of Mr. A._______“ ist dagegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem gescheiterten Mordanschlag am (…) 2017 mehrere Drohnachrichten per Telefon erhalten habe (vgl. SEM-Akten A21, A23 und A25). Infolge der dargelegten Widersprüche sind die angeblichen Drohanrufe und Drohnachrichten als unglaubhaft einzustufen. 6.6 Bei den Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach der Bruder des Beschwerdeführers respektive der Schwager der Beschwerdeführerin im (…) 2017 von Anhängern Haftars oder einer salafistischen Gruppe entführt worden sei, handelt es sich lediglich um Mutmassungen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt bereits aus Libyen ausgereist waren (vgl. SEM-Akten A72, F17 f. und A78, F50). Zudem wurden hierzu weder Beweismittel zu den Akten gegeben noch ergänzende sachdienliche Angaben gemacht. Überdies ist nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die geltend gemachte Entführung mit den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden stehen soll. 6.7 Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen nichts an dieser Einschätzung zu ändern. In Übersteinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II, Ziff. 2) ist insbesondere festzuhalten, dass das Schreiben des Ältestenrates aus F._______ den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweist. Weiter vermag er auch aus dem Bericht der Organisation „Human Rights Solidarity“ vom (…) 2017 betreffend „The Case of Mr. A._______“ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sich dieser überwiegend mit der allgemeinen Lage in Libyen auseinandersetzt und zudem – wie vorstehend erörtert – im Widerspruch zu Vorbringen des Beschwerdeführers steht. Der Screenshot der SMS-Drohnachricht ist ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachte Bedrohung durch L._______ glaubhaft zu machen. Der Urheber der angeblich empfangenen Droh-SMS kann vom Gericht nicht identifiziert werden, es könnte sich dabei ohne weiteres auch
D-4011/2020 um eine aus Gefälligkeit verfasste Nachricht von einer dem Beschwerdeführer nahestehenden Person handeln. Aus demselben Grund läuft auch der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach das SEM den Verfasser der Drohnachricht während der Anhörung mit dem Telefon des Beschwerdeführers hätte anrufen können, ins Leere. Weiter sind die zahlreichen eingereichten Beweismittel zur allgemeinen Lage nicht geeignet, die vorgebrachte Verfolgungssituation zu belegen, da diese keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen. Aus den übrigen Beweismitteln ergeben sich ebenfalls keine unmittelbaren Zusammenhänge zu den geltend gemachten Asylvorbringen. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Libyen beziehungswiese heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene respektive die eingereichten Beweismittel (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. C und J) nichts zu ändern, weshalb nicht mehr näher darauf einzugehen ist. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 24. August 2020 das Gesuch um Gewährung der un-
D-4011/2020 entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 21. September 2020 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte mit Replikeingabe vom 2. Oktober 2020 eine Kostennote zu den Akten. Dabei bezifferte sie ihren Vertretungsaufwand mit insgesamt 13.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– und machte Spesen (für Kopien und Porti) von Fr. 75.20 geltend. Der ausgewiesene Arbeitsaufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich als angemessen, wobei die Urteilsbesprechung künftigen Aufwand darstellt, welcher nicht zu entschädigen ist. Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung – wie in Zwischenverfügung vom 21. September 2020 angekündigt – bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern zudem einen maximalen Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Für das Beschwerdeverfahren ist der amtlich beigeordneten Rechtsvertreterin somit zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'221.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4011/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Anna Nielsen, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'221.55 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Kathrin Rohrer
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