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Bundesverwaltungsgericht 10.09.2019 D-4009/2019

10. September 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,046 Wörter·~25 min·6

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) und Datenänderung Zemis; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4009/2019

Urteil v o m 1 0 . September 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Sara Lenherr, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2019.

D-4009/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. April 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. Auf dem von ihr gleichentags ausgefüllten Personalienblatt gab sie an, sie sei am (…) in C._______ (D._______) geboren und ihr Vater heisse E._______. B. Am 7. Mai 2019 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie zu sein. Sie sei am (…) geboren und stamme aus F._______ im Kreis C._______ in der Provinz G._______. Als sie (…) Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben. Geschwister habe sie nicht. Ihren leiblichen Vater kenne sie nicht. Ihren Nachnamen habe sie von ihrem Adoptivvater E._______. Dieser habe in der Nähe gewohnt und sie nach dem Tod ihrer Mutter aufgenommen. Sie sei in dessen Familienbüchlein entsprechend eingetragen worden und sie habe seither bei ihm und seiner Schwester H._______ gelebt. Sie habe ihn "Vater" und seine Schwester "Tante" genannt. Mit etwa (…) Jahren sei sie in die Primarschule in C._______ eingetreten. Im Jahr (…) sei ihr Ziehvater fortgegangen. In der Folge hätten mehrmals chinesische Beamte nach ihm gefragt und sie sei von der Schule verwiesen worden. Von ihrer Tante habe sie erst später erfahren, dass der Ziehvater sich politisch betätigt habe. Nachdem ihre Tante schon recht alt gewesen sei und sich deshalb vermehrt Sorgen um sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Zukunft gemacht habe, sei sie von ihr fortgeschickt worden. Das Ziel sei eine Wiedervereinigung mit ihrem Ziehvater gewesen. Sie habe ihr Dorf deshalb am (…) verlassen. Via I._______ und J._______ sei sie am (…) illegal nach Nepal gelangt. Dort habe sie sich etwa zwei Wochen in einem Kloster aufgehalten. Anfangs (…) sei sie dann mit einigen nepalesischen Nonnen nach Indien weitergereist. Eine der Nonnen habe sie dort einem Mönch übergeben und dieser habe sie nach K._______ gebracht, wo sie fortan in der Nähe eines Klosters gelebt habe. Der Mönch habe sich um sie gekümmert. Sie habe nie einen Reisepass gehabt. Ihre Identitätskarte und das Dokument, mit dem sie sich in der Heimat habe bewegen können ("[…]"), seien ihr vom Schlepper weggenommen worden. Nachdem sie vergeblich versucht habe, von Indien aus ein Visum für die Schweiz zu bekommen, sei sie schliesslich im April 2019 mithilfe eines Schleppers, der

D-4009/2019 für sie einen chinesischen Reisepass mit einem falschen Namen dabeigehabt habe, via Thailand und ein ihr unbekanntes arabisches Land nach Frankreich geflogen und von dort aus mit dem Zug in die Schweiz gelangt (vgl. vorinstanzliche Akten A9). Am 14. Mai 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Familienbüchleins von E._______ zu den Akten, in dem sie mit den genannten Personalien eingetragen sei. C. C.a Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten zur Altersschätzung vom 23. Mai 2019 ein wahrscheinliches Alter der Beschwerdeführerin von 19 Jahren ergeben habe, weshalb es beabsichtige, das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Es gewährte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör. C.b In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2019 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der geplanten Anpassung des Geburtsdatums nicht einverstanden. Ihrem Ziehvater sei der 15. Januar 2002 als Geburtsdatum genannt worden, als er sie zur Pflege aufgenommen habe, und er habe das Geburtsdatum auch so im Familienbüchlein eintragen lassen. C.c In der Folge änderte das SEM das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS auf den (…). D. Am 12. Juni 2019 wurde mit der Beschwerdeführerin ein telefonisches Interview zur Abklärung ihrer Herkunft geführt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, eine sachverständige Person habe das aufgezeichnete Gespräch ausgewertet. In dem vom 11. Juli 2019 datierenden Sprach- und Herkunftsgutachten komme diese zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im Kreis C._______, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert worden sei. Das SEM räumte der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör ein. E. Am 16. Juli 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie brachte dabei im Wesentlichen vor, nach dem Weggang ihres Ziehvaters im Jahr 2013 sei dessen Schwester von Behördenvertretern nach ihrem Bruder befragt und sie (die Beschwerdeführerin)

D-4009/2019 von der Schule verwiesen worden. Im Jahr 2016 habe ihre Tante sie fortgeschickt. Die Tante sei angesichts ihres fortgeschrittenen Alters von damals etwa 70 Jahren um die Zukunft der Beschwerdeführerin besorgt gewesen und habe sie deshalb aufgefordert, zum Ziehvater zu gehen. Sie habe daraufhin C._______ am 10. Dezember 2016 zusammen mit weiteren Personen aus ihrem Heimatort, die im Gegensatz zu ihr "(…)" (Reisepapiere) gehabt hätten und zu einer Pilgerreise aufgebrochen seien, verlassen. Via I._______ und J._______ sei sie nach Nepal und dann nach Indien gelangt. Von dort aus habe sie telefonischen Kontakt zu ihrem Ziehvater aufnehmen können. Ihre Tante lebe nach wie vor in C._______. Bezüglich der weiteren Aussagen wird auf das Protokoll verwiesen (vgl. A35). F. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum Sprach- und Herkunftsgutachten ein. Sie hielt an ihren Aussagen fest, wonach sie bis zu ihrer Ausreise aus China, die im Dezember 2016 erfolgt sei, immer in C._______ gelebt habe. G. Am 26. Juli 2010 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin respektive ihrer Rechtsvertretung den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids. Die Beschwerdeführerin zeigte sich in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 6), wobei es den Vollzug nach China ausschloss (Dispositivziffer 5). Weiter lehnte es eine Erfassung der Personendaten im Sinne der Beschwerdeführerin ab (Dispositivziffer 7) und hielt fest, die Personendaten würden im ZEMIS wie folgt lauten: "A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), alias L._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik)" (Dispositivziffer 8). Abschliessend verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 9).

D-4009/2019 Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht zu genügen. Obwohl sie unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, würden das Ergebnis der Herkunfts- und Sprachanalyse, die fehlenden Identitätspapiere und die unglaubhaft vorgetragenen Fluchtgründe nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Der Auszug aus dem Familienbüchlein sei kein hinreichender Beleg für die geltend gemachte familiäre Verbindung und damit eine Sozialisierung in China. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach etwaigen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin habe die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb als durchführbar zu erachten. Ein Vollzug nach China sei jedoch zur Vermeidung einer drohenden Refoulement-Verletzung auszuschliessen, da bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie die Möglichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlossen werden könne und ihnen in China gegebenenfalls unmenschliche Behandlung drohen würde. Angesichts des Ergebnisses der medizinischen Altersanalyse vom 23. Mai 2019, wonach die Beschwerdeführerin ein wahrscheinliches Alter von (…) aufweise, gelte sie als volljährig. Das Familienbüchlein entfalte nur wenig Beweiskraft und vermöge somit auch nicht die geltend gemachte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen. I. Mit Eingabe vom 8. August 2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der Dispositivziffern 1-4 und 6-8 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Weiter beantragte sie die Berichtigung der im ZEMIS geführten Herkunft "gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik)" auf "China (Volksrepublik)" sowie des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums "(…)" auf "(…)". Eventualiter ersuchte sie um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D-4009/2019 Die Beschwerdeführerin reichte als Indiz für ihre Herkunft die Fotografie eines chinesischsprachigen Schreibens vom 13. März 2008 ein (inklusive Übersetzung), bei dem es sich um die Vereinbarung über ihre Aufnahme als Pflegekind im Alter von (…) Jahren durch ihren Ziehvater handle. Zudem beantragte sie den Beizug des Asyldossiers des Ziehvaters. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 9. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. August 2019 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Soweit mit der Beschwerde die vom SEM verfügte Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und sowie die von ihm angeordnete Wegweisung und deren Vollzug angefochten werden, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4009/2019 1.4 Bezüglich der ZEMIS-Beschwerde ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. EMARK 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zu bejahen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit uneingeschränkter Kognition entscheidet das Bundesverwaltungsgericht vorliegend über die Datenänderung im ZEMIS (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. In Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG sowie Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich

D-4009/2019 gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss von der gesuchstellenden Person nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2019 die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG wegen des subjektiven Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise aus China und als Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziffer 2 der Beschwerdeanträge). Angesichts dieses klar formulierten Beschwerdeantrags und der entsprechenden Begründung der Beschwerde vom 8. August 2019 bilden die Fragen der Asylgewährung und der Wegweisung an sich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, auch wenn in Ziffer 1 der Beschwerdeanträge (Antrag um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung) die Dispositivziffern 2 (Ablehnung Asylgesuch) und 3 (Anordnung Wegweisung) mitgenannt wurden. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft wegen illegalen Verlassens von China erfüllt und sie deshalb antragsgemäss als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. 5.2 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie, welche die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer Rückkehr nach China der oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt

D-4009/2019 würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11, 2009/29 E. 6.2 ff. m.w.H.). In Bezug auf die Frage der Staatsangehörigkeit hat das Gericht festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, und es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit wegfalle. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitze (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8). 5.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Kreis C._______ in der Provinz G._______, wo sie bis im Dezember 2016 immer gelebt und dann illegal aus China ausgereist sei. Das SEM stellte zwar die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin nicht in Frage, hegte aber Zweifel an der vorgetragenen Herkunft. Es gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Sozialisierung in China und die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass dieser Einschätzung nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat zwar keine Identitätspapiere eingereicht, die verbindliche Rückschlüsse auf ihre Identität erlauben würden. In einer Gesamtbetrachtung überwiegen aber die Indizien, die für die Hauptsozialisierung der Beschwerdeführerin in der angegebenen Herkunftsregion und die chinesische Staatsangehörigkeit sprechen. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin gab im vorinstanzlichen Verfahren von Beginn weg an, sie stamme aus dem Kreis C._______ in der Provinz G._______ und habe seit ihrer Geburt am (…) bis zur im (…) erfolgten Ausreise aus China immer dort gelebt. Nach dem Tod der Mutter sei sie im Alter von sechs Jahren von dem in der Nachbarschaft wohnhaften E._______ als Pflegekind aufgenommen worden und habe seither mit ihm und dessen Schwester H._______, respektive nach dem Weggang des Ziehvaters im Jahr (…) nur noch mit dessen Schwester zusammengelebt. 5.4.2 Die Konsultation des Asyldossiers von E._______ (N […]), der am 26. Oktober 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, zeigt durchwegs übereinstimmende Angaben in Bezug auf die Biografie der Beschwerdeführerin: E._______ gab zu Protokoll, er stamme aus C._______

D-4009/2019 und habe mit seiner Schwester H._______, die damals (…) alt gewesen sei, sowie seiner Pflegetochter M._______, die von seiner Nachbarin im Jahr (…) zur Welt gebracht worden sei und die er aufgenommen habe, als sie sechs Jahre alt gewesen sei, zusammengelebt. Das SEM erachtete zwar die von E._______ vorgetragenen Fluchtgründe (Verteilung von Flugblättern im Jahr […]) als unglaubhaft, hegte aber an der tibetischen Ethnie und der Herkunft von E._______ aus der angegebenen Region keine Zweifel. Es stellte dessen Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens des subjektiven Nachfluchtgrunds der illegalen Ausreise aus China fest und nahm ihn mit Verfügung vom 8. September 2015 als Flüchtling vorläufig auf. Im Rahmen eines im Jahr 2017 von E._______ geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (F-5712/2017) betreffend eine von der Schweizer Botschaft in Neu Delhi verweigerte Erteilung eines humanitären Visums zugunsten von L._______, geboren am (…), führte E._______ aus, es handle sich bei der Gesuchstellerin um seine Adoptivtochter; diese halte sich in Neu Delhi auf und werde von einem Mönch betreut, dem er regelmässig Geld für den Kauf von Lebensmitteln für das Kind schicke. Da E._______ einen vom Gericht erhobenen Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F- 5712/2017 vom 28. November 2017 auf die Beschwerde gegen die verweigerte Visumserteilung nicht ein. Die aufgeführten Umstände vermögen die Herkunft der Beschwerdeführerin zwar nicht zweifelsfrei zu belegen, sie bilden indessen ein massgebliches Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Herkunftsangaben. 5.4.3 Das Sprach- und Herkunftsgutachten vom 11. Juli 2019 kommt nicht zu einem eindeutigen Schluss. Es zeigt, dass die Beschwerdeführerin in landeskundlich-kultureller Hinsicht viele Kenntnisse zur angegebenen Herkunftsregion nachweisen konnte. So machte sie zutreffende Angaben zur administrativen Einteilung und Geografie, zu Sehenswürdigkeiten, wichtigen Feiertagen und berühmten Persönlichkeiten, zum Schulwesen oder dem Hausbau. Die Schlussfolgerung der sachverständigen Person, die Beschwerdeführerin sei dennoch "sehr wahrscheinlich" nicht im Kreis C._______ in der Provinz G._______, sondern "sehr wahrscheinlich" in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas hauptsozialisiert worden, beruhte offenbar in erster Linie auf der linguistischen Analyse, gemäss welcher die Sprache der Beschwerdeführerin in den analysierten Bereichen überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von I._______ beziehungsweise der exiltibetischen Koine aufweise, was unerwartet sei.

D-4009/2019 5.4.4 In einer Gesamtwürdigung kommt das Gericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden Verfahren zu hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Herkunftsregion gestellt hat. Zwar ist dem SEM dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei der Kopie des Familienbüchleins nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument handelt. Ebenso wenig vermag die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines Schreibens betreffend die Aufnahme der Beschwerdeführerin durch E._______ als Pflegekind im Jahr (…) ihre Sozialisierung in China eindeutig zu belegen. Die besagten Dokumente sind aber – in Verbindung mit den übereinstimmenden biografischen Angaben von E._______ und der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdeführerin bei dem unbestrittenermassen aus der Region C._______ stammenden E._______ gelebt habe, sowie der im Herkunftsgutachten vom 11. Juli 2019 erhobenen landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin – als Indizien für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Herkunft zu werten. Hinsichtlich der sprachlichen Besonderheiten, welche die Beschwerdeführerin laut der linguistischen Analyse vom 11. Juli 2019 aufweist, darf – wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt – nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin sich nach dem Verlassen der Heimatregion als Jugendliche über zwei Jahre in Nepal und Indien aufgehalten haben dürfte, bevor sie in die Schweiz gelangt ist. Es erscheint zumindest nicht abwegig, dass sich eine Jugendliche schneller an die sprachliche Umgebung gewöhnt und sich anpasst, als eine erwachsene Person. Insgesamt erscheint es aufgrund der Aktenlage überwiegend glaubhaft (Art. 7 AsylG), dass die Beschwerdeführerin einen grossen Teil ihrer Kindheit in der angegebenen Herkunftsregion in China verbracht und diese wenige Jahre vor der Einreise in die Schweiz verlassen hat. Konkrete Hinweise, dass sie als minderjährige Tibeterin während ihres Aufenthalts in Indien die indische Staatsangehörigkeit hätte erwerben können respektive erhalten hätte, liegen nicht vor. Bei der Evaluation ihrer Herkunft hat die Beschwerdeführerin mitgewirkt. Eine Anwendung der Praxis, wonach bei Personen tibetischer Ethnie, die in Verletzung der Mitwirkungspflicht ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8 ff.), erweist sich daher im vorliegenden Fall als nicht gerechtfertigt, zumal auch die Schilderung der Umstände des Verlassens von China, wonach die Schwester von E._______ sich aufgrund ihres Alters Sorgen um die Zukunft der Beschwerdeführerin gemacht und sie deshalb Ende 2016 auf den Weg zum Ziehvater geschickt habe, als glaubhaft zu qualifizieren sind.

D-4009/2019 5.5 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus China begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr einer oppositionellen Haltung verdächtigt und aus diesem Grund flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, bleibt ihr die Asylberechtigung verwehrt; eine solche beantragte sie in der Rechtsmitteleingabe vom 8. August 2019 denn auch nicht. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach China im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug der Wegweisung dagegen als unzulässig (Art. 5 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]), und die Beschwerdeführerin ist – wie beantragt – als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 6. 6.1 Des Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin die Berichtigung im ZEMIS eingetragener Personendaten (Geburtsdatum und Herkunftsbezeichnung). Zu dieser Thematik kann vorab auf das Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/3 verwiesen werden. 6.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 6.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).

D-4009/2019 Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 6.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 6.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

D-4009/2019 6.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([…]) korrekt ist. Die Beschwerdeführerin hat wiederum nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum ([…]) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. Dass im Asylverfahren die Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit einer unbegleiteten asylsuchenden Person genügt, ist angesichts der möglichen Rechtsfolgen (etwa höhere Anforderungen an Unterbringung und Betreuung, erschwerte Rückschaffung oder gar Verzicht darauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens) nachvollziehbar. Anders verhält es sich im datenschutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also überwiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Frage des Alters einer im ZEMIS erfassten Person gerade auch für das ausländer- oder asylrechtliche Verfahren stellt (vgl. Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.3), weshalb sich ein ZEMIS-Eintrag auf dieses auswirken kann. 6.7 Die Beschwerdeführerin trug auf dem am 29. April 2019 ausgefüllten Personalienblatt den […] als Geburtsdatum ein (vgl. A1). Bei der Erstbefragung vom 7. Mai 2019 nannte sie wiederum den […] (vgl. A9 S. 3). Das SEM trug den […] entsprechend als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im ZEMIS ein. In der Folge änderte das SEM den Eintrag aufgrund des medizinischen Gutachtens zur Altersschätzung vom 23. Mai 2019 auf den […]. Mittels Gutachten zur Altersschätzung können nicht exakte Geburtsdaten erstellt werden; das ermittelte Alter bewegt sich stets in einer gewissen Bandbreite. Die in der vorliegenden Altersanalyse vom 23. Mai 2019 ermittelte Bandbreite zeigt hinsichtlich der Frage der Voll- respektive Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin kein eindeutiges Bild (vgl. A24 S. 4 [Schlussfolgerungen]: wahrscheinliches Knochenalter von 19 Jahren; Mindestalter von 15.5 Jahren; Feststellung, dass das von der Beschwerdeführerin angegebene Alter von damals (…) weniger wahrscheinlich, aber noch möglich erscheine). Diese Schlussfolgerungen lassen somit durchaus Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung (23. Mai 2019) – wie von ihr angegeben – noch minderjährig war.

D-4009/2019 Aufgrund der Aktenlage und dem zuvor unter E. 5 zur Glaubhaftigkeit der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin Ausgeführten erscheint das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) insgesamt als wahrscheinlicher als das vom SEM nachträglich im ZEMIS eingetragene Datum vom (…). Der Eintrag im ZEMIS ist entsprechend zu berichtigen (Geburtsdatum vom 15. Januar 2002). Unter Verweis auf die Ausführungen unter E. 5 ist auch der Eintrag bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin antragsgemäss von "gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik)" auf "China (Volksrepublik)" anzupassen. 7. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung ist aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen. In Abänderung der Dispositivziffern 4 und 6 der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. Des Weiteren sind die Dispositivziffern 7 und 8 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die im ZEMIS eingetragenen Daten betreffend Geburtsdatum und Herkunft der Beschwerdeführerin entsprechend der Anträge der Beschwerdeführerin zu berichtigen (Geburtsdatum 15. Januar 2002, Herkunft Volksrepublik [China]). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). 10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

D-4009/2019 (Dispositiv nächste Seite)

D-4009/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Die Dispositivziffern 7 und 8 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Daten im ZEMIS betreffend Geburtsdatum und Herkunft der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen zu berichtigen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

D-4009/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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