Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4005/2023
Urteil v o m 3 . August 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 / N (…).
D-4005/2023 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. August 2018 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz C._______) und sei aufgrund der politischen Vergangenheit ihrer Familie schon früh in den Fokus der türkischen Behörden geraten. Um einer Zwangsheirat zu entgehen und in der Hoffnung, das Gymnasium besuchen und später studieren zu können, sei sie im Jahr 2014 gegen den Willen ihrer Brüder einer Religionslehrerin nach D._______ (Provinz D._______) gefolgt. Die Schule in D._______ habe sich dann aber als Koranschule und nicht als gewöhnliche Schule erwiesen. Die Regeln, insbesondere auch die Kleidervorschriften, seien immer strenger geworden. Nach der Rückkehr von einem Besuch bei ihren Eltern im Sommer 2015 habe sie realisiert, dass sie für den Dschihad rekrutiert werden sollte. Es sei ihr dann aber gelungen, mit Hilfe eines (Halb-)Bruders aus der Schule zu entkommen. Wieder bei ihrer Familie, habe sie eine Koranschule in E._______ (Provinz C._______) besucht. Obwohl diese Schule weniger streng gewesen sei, sei sie im Februar 2018 auch von dort weggeholt worden. Aus Angst, nunmehr zwangsverheiratet oder gar Opfer eines Ehrenmordes zu werden, sei sie nicht in ihr Elternhaus zurückgekehrt, sondern habe sich versteckt, bis sie schliesslich mit der Unterstützung ihrer Mutter und eines anderen Bruders am 25. August 2018 die Türkei auf dem Luftweg habe verlassen können. Seit sie in der Schweiz lebe, nehme sie regelmässig an politischen und kulturellen Veranstaltungen für die kurdische Sache teil.
A.b Mit Verfügung vom 22. April 2020 stellte das SEM fest, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
A.c Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 abgewiesen.
B. Mit als "Neues Asylgesuch" betitelter Eingabe vom 11. April 2023 (Eingang beim SEM: 19. April 2023) ersuchte die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter um Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihr Asylgesuch sei am 12. Januar 2023 abgewiesen worden
D-4005/2023 und sie habe – obwohl sie exilpolitisch aktiv sei – keine Beschwerde eingereicht. Die türkischen Sicherheitskräfte würden aktiv nach ihr suchen. Antiterroreinheiten hätten sich am 28. Januar 2023 zuletzt bei ihren Eltern nach ihr erkundigt, weshalb sie davon ausgehe, dass man ihr eine politisch motivierte Straftat "anhänge". Es sei gut möglich, dass sie aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten in den Fokus des türkischen Geheimdienstes geraten sein könnte und mit der kurdischen Arbeiterpartei PKK in Verbindung gebracht werde. Ihre Familie habe nun eine Rechtsvertretung engagiert, welche herausfinden müsse, worum es genau gehe, und welche ihr entsprechende Informationen und Dokumente senden werde. Sie ersuche daher um Sistierung ihrer Ausschaffung.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie einen Ausdruck eines auf dem Portal der Nachrichtenagentur "(…)" publizierten Artikel, in welchem sie die türkische Regierung kritisiere, zu den Akten.
C. C.a Das SEM wies die zuständige Behörde des Kantons F._______ am 25. April 2023 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen und Vorbereitungshandlungen inklusive Papierbeschaffung zu sistieren. C.b Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 – eröffnet am 15. Juli 2023 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch vom 11. April 2023 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ausserdem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–. D. Die Beschwerdeführerin erhob durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 19. Juli 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies sei ihr zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht zu gewähren. Zur Stützung der in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen liess die Beschwerdeführerin zwei in türkischer Sprache abgefasste Dokumente (angeblich eine Anzeige und ein Unzuständigkeitsbeschluss) in Kopie zu
D-4005/2023 den Akten gegeben; entsprechende Übersetzungen sowie weitere Unterlagen würden nach Erhalt nachgereicht. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – vorbehältlich nachstehender Ausführungen (vgl. E. 4.1) – einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob das SEM gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 11. April 2023 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
D-4005/2023 materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf den Antrag, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren [2]), ist demnach nicht einzugehen.
4.2 Im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5. 5.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3 – 5.5).
5.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1–3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides hielt die Vorinstanz vorab fest, der Sachverhalt müsse bei der Einreichung eines Mehrfachgesuches liquid sein; mithin könne von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet werden, dass sie alle erforderlichen Beweismittel mit der Gesuchseinreichung beibringe, zumal sie durch eine rechtskundige Person vertreten sei. Vorliegend lägen indes keine Beweismittel vor, wonach gegen sie ein Strafverfahren in der Türkei eröffnet worden sei. Auch untermauere die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Besuche der Antiterroreinheiten am 28. Januar 2023 bei ihren Eltern mit keinen Belegen. Sodann lege sie in ihrer Eingabe vom 11. April 2023 auch nicht konkret und ausführlich dar, inwiefern sich ihre exilpolitischen Tätigkeiten seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geändert hätten, sondern verweise pauschal darauf, dass sie in der Schweiz politisch sehr aktiv sei, und untermauere dies lediglich mit einem bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2023 entstandenen Zeitungsartikel vom 17. Februar 2020. Ihre Vorbringen erschöpften sich somit in nicht hinreichend begründeten Parteibehauptungen. Schliesslich sei
D-4005/2023 festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen in ihrem Mehrfachgesuch gegen den Entscheid des SEM vom 22. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht habe und dieses die Beschwerde am 12. Januar 2023 abgewiesen habe.
6.2 In der Beschwerde (vgl. S. 3 f.) werden im Wesentlichen die in der Eingabe vom 11. April 2023 enthaltenen Vorbringen wiederholt. Sodann wird geltend gemacht, der Anwalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz habe festgestellt, dass in G._______ gegen sie ein Strafverfahren wegen Verstosses gegen Art. 7/3 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus sowie gegen Art. 299/1, Art. 301/1 und Art. 217 des türkischen Strafgesetzes eröffnet worden sei und (vermutlich die Akten; Anmerkung des Gerichts) "unzuständigkeitshalber zur Generalstaatsanwaltschaft H._______ gesendet" worden seien, was durch die eingereichte Anzeige belegt werde. Des Weiteren wird gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig und falsch festgestellt (vgl. Beschwerde S. 5).
7. 7.1 Soweit in der Beschwerdeschrift formelle Rügen erhoben werden, sind diese vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen.
7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
D-4005/2023 7.3 Aus den Akten ergeben sich indes keinerlei Hinweise, dass das SEM seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen eines Mehrfachgesuchs nicht ausreichend wahrgenommen hätte. Insbesondere hat es auch dem mit dem Mehrfachgesuch eingereichten, auf dem Portal der Nachrichtenagentur "(…)" publizierten Artikel Beachtung geschenkt und dabei darauf hingewiesen, dieser datiere vom 17. Februar 2020, mithin fast drei Jahre vor Ergehen des Urteils des BVGer vom 12. Januar 2023. Da die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz keine konkreten weiteren Aktivitäten behauptete, geschweige denn belegte, musste sich das SEM auch nicht veranlasst sehen, die Nachreichung allfälliger weiterer Unterlagen abzuwarten. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, vermag keine ungenügende oder unrichtige Abklärung oder Feststellung des Sachverhalts zu begründen. Vielmehr handelt es sich um eine materielle Frage. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, ist das Erfordernis einer (materiell) ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG vorliegend als nicht erfüllt zu erachten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). Wie nachfolgend aufgezeigt, vermag die von der Beschwerdeführerin angeführte Begründung inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist sie als nicht ausreichend im Sinne der erhöhten Anforderungen an die Begründung eines Mehrfachgesuchs zu qualifizieren. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. IV sowie Zusammenfassung oben E. 6.1).
8.2 Das SEM hat in seiner Verfügung dargelegt, weshalb eine Prüfung des als Beilage zur Eingabe vom 11. April 2023 eingereichte, am 17. Februar 2020 auf "(…)" publizierten Artikels nicht in seine Zuständigkeit falle. Dem wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge.
D-4005/2023 8.3 Die beiden zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente sind nicht geeignet, die Schlussfolgerung des SEM, es liege keine genügende Begründung eines Mehrfachgesuchs vor, umzustossen. Bei beiden Dokumenten handelt es sich um blosse Kopien, welche gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts einfach käuflich erworben und/oder manipuliert werden können. Sodann fällt in Bezug auf die Anzeige beim Oberstaatsanwalt G._______ etwa auf, dass diese am gleichen Tag deponiert wurde wie das Mehrfachgesuch beim SEM (11. April 2023), dass die angeblich zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen von Hand angebracht wurden und der darauf vermerkte Link keine Hinweise auf ein bestimmtes "Facebook"-Profil gibt. Hinsichtlich des auf den 27. April 2023 datierten Unzuständigkeits- beziehungsweise Überweisungsbeschluss vom Oberstaatsanwalt G._______ an den Oberstaatsanwalt H._______ (Provinz C._______) ist etwa darauf hinzuweisen, dass als Datum und Ort der angeblich verübten Straftat "2023 C._______/H._______" genannt werden, obwohl die Beschwerdeführerin seit 2018 nicht mehr in der Türkei lebt, und sie selber – entgegen den im fraglichen Dokument enthaltenen Vorwürfen – nie geltend machte, sich in den sozialen Medien geäussert zu haben. Schliesslich ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im zweiten Asylverfahren keine konkreten Angaben zu einem weiteren exilpolitischen Engagement macht, geschweige denn ein solches nachweist. Angesichts der vorstehenden Ausführung besteht keine Veranlassung, die unsubstanziiert in Aussicht gestellte Nachreichung weiterer Beweismittel abzuwarten. 8.4 Nachdem die Beschwerdeführerin den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, ist das SEM zu Recht auf das Mehrfachgesuch vom 11. April 2023 in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4005/2023 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4005/2023 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). An der im Urteil D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 getroffenen Einschätzung zur Zulässigkeit ist weiterhin festzuhalten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen und die Beschwerdeführerin weist ihrerseits keine individuellen Merkmale auf, welche eine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin, C._______, nicht zu den elf vom Erdbeben von Anfang Februar 2023 betroffenen Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug aufgrund dieser Naturkatastrophe zurzeit als generell unzumutbar erachtet wird, gehört. Im Weiteren hat das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin mit Verweis auf das ihre Person betreffende Urteil D- 2682/2020 vom 12. Januar 2023, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich auch der individuellen Situation der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, bejaht. Die entsprechenden Ausführungen (E. 10.3), auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann, erweisen sich weiterhin als gültig, zumal weder dem Mehrfachgesuch vom 11. April 2023 noch der Beschwerde vom 19. Juli 2023 konkrete und glaubhafte Hinweise auf das Bestehen von
D-4005/2023 (neuen, allenfalls auch medizinischen) Wegweisungsvollzugshindernissen entnommen werden können. 10.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mangels Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz besteht keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren. Das entsprechende Begehren (vgl. Beschwerde S. 3 oben) ist daher abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos.
12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben und im Übrigen auch die geltend gemachte Bedürftigkeit nicht durch eine entsprechende Bestätigung belegt wird. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-4005/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni