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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2015 D-4004/2015

2. Juli 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,200 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4004/2015

Urteil v o m 2 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, , Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / (...).

D-4004/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung durch das SEM vom 23. März 2015 im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat Sri Lanka am 9. März 2015 unter Benützung seines Reisepasses auf dem Luftweg in Richtung B._______ verlassen, von wo er nach Italien weitergeflogen sei, und habe bei der Einreise in C._______ seinen mit einem entsprechenden Visum versehenen Reisepass vorgewiesen, dass er am 13. März 2015 von Italien auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangt sei, dass das SEM dem Beschwerdeführer ebenfalls am 23. März 2015 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass er diesbezüglich erklärte, er wolle nicht nach Italien, weil sich dort viele D._______ aufhielten und Probleme zwischen diesen und Tamilen bestünden, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten […]), dass das SEM die italienischen Behörden am 13. April 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung zur Übernahmeanfrage nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 22. Juni 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) einen Nichteintretensentscheid fällte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete, verbunden

D-4004/2015 mit der Anordnung, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2015 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass ihm der Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens zu gestatten sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, wobei auf die Auferlegung allfälliger Verfahrenskosten und die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, und er in diesem Zusammenhang eine Fürsorgebestätigung einreichte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, trotz seiner legalen Einreise nach Italien erachte er diesen Staat nicht als zuständig für die Durchführung seines Asylverfahrens, da er dort weder die Absicht geäussert habe, Asyl zu beantragen, noch registriert worden sei, dass er überdies bereits im Jahr (...) bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka um Asyl nachgesucht habe, was ungeachtet der Abschreibung des damaligen Asylgesuchs für die Zuständigkeit der Schweiz spreche, wobei unter diesen Umständen ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuch vorliege, dessen Prüfung durch das SEM und keinesfalls durch die italienischen Behörden zu erfolgen habe, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in Italien eine Überstellung dorthin verantwortungslos und unzumutbar wäre, zumal dieser Staat angesichts der grossen Flüchtlingsströme nicht in der Lage sei, das Wohl und die Grundrechte von asylsuchenden Personen zu gewährleisten, und er schliesslich auch wegen seiner Tätigkeit in Sri Lanka vor Verfolgung durch D._______ in Italien nicht sicher wäre, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,

D-4004/2015 dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen

D-4004/2015 (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung (Art. 8–15) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

D-4004/2015 dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel), dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zuständigkeit Italiens auch mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu negieren vermag, dass, wie bereits erwähnt, die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in Kapitel III der Dublin-III-VO abschliessend geregelt sind, dass bezüglich der Zuständigkeit namentlich Art. 12 Dublin-III-VO an die Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa und Art. 13 Dublin-III-VO an die Einreise und/oder den Aufenthalt anknüpfen, dass die Dublin-III-VO indessen kein Zuständigkeitskriterium enthält, welches auf das Einreichen eines Asylgesuchs aus dem Ausland Bezug nimmt, dass mithin der Beschwerdeführer bereits aus diesem Grund bezüglich der Zuständigkeit aus dem Umstand, dass er im Jahr (...) bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka um Asyl nachgesucht hat, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass in Bezug auf seinen Einwand in der Beschwerde, die Schweiz sei zuständig weil es sich in casu um ein Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuch handle, festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO auch in dieser Hinsicht kein Zuständigkeitskriterium enthält, dass abgesehen davon das Wiedererwägungsgesuch innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet beim Staatssekretariat einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG,

D-4004/2015 dass indessen in casu, selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, dass dieser einen Wiedererwägungsgrund dargelegt hätte, welcher einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würde, zum einen das Formerfordernis der Schriftlichkeit nicht gewahrt worden und zum andern die 30-tägige Frist offensichtlich abgelaufen wäre, weshalb auf ein solches Gesuch nicht einzutreten beziehungsweise dieses formlos abzuschreiben gewesen wäre (Art. 111b Abs. 4 AsylG), dass bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheiden eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen hat, wobei die Nichteintretensgründe nach Art. 31a Absätze 1–3 AsylG Anwendung finden (Art. 111c [Mehrfachgesuche] AsylG), dass das vom Beschwerdeführer am (...) bei der Schweizer Vertretung in Sri Lanka eingereichte Asylgesuch vom BFM am (...) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, dass demnach das vorliegende Asylgesuch vom 13. März 2015 mehr als fünf Jahre nach Abschluss des früheren Asylgesuchs eingereicht worden ist, weshalb es im ordentlichen Verfahren zu behandeln ist, indessen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hatte, wie bereits vorstehend erwähnt keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Dublin- Verfahren darstellt, dass der Beschwerdeführer demzufolge auch mit seinem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,

D-4004/2015 SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systemischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass auch das jüngst in diesem Zusammenhang ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), das sich auf eine Familie mit minderjährigen Kindern bezieht, nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt, dass der EGMR im besagten Urteil vom 4. November 2014 feststellte, dass Überstellungen nach Italien allein aufgrund der dortigen Strukturen und allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften nicht ausgeschlossen seien, aber bei der Überstellung von Kindern darauf geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter angepasst seien, damit daraus keine Situation mit Stress, Angst und traumatisierenden Folgen entstehe, und in solchen Konstellationen von den italienischen Behörden Zusicherungen einzuholen seien, dass die Unterbringung in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder angemessen sei und der Familie das Zusammenleben ermögliche, dass die Schweizer Behörden im Falle des alleinstehenden Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht gehalten waren, vorgängig besondere

D-4004/2015 Garantien von den italienischen Behörden bezüglich der Unterbringung und Betreuung einzuholen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, auf welche in der Beschwerde sinngemäss Bezug genommen wird, nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 (Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5) ist, dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung festhält, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukomme, dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletze, dass in der angefochtenen Verfügung die Aktenlage ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Ermessenspielraum von auf Art. 29a Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gewürdigt wurde, wobei im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungen beziehungsweise der Furcht vor Übergriffen durch D._______ in Italien darauf hingewiesen wurde, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

D-4004/2015 über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig als auch als schutzfähig gelte, weshalb sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, dass mithin in casu von einer Unter- beziehungsweise Überschreitung des dem Staatsekretariat eingeräumten Ermessens keine Rede sein kann, dass in der Rechtsmitteleingabe zudem sinngemäss eine mangelhafte Unterbringung der Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrenden in Italien vorgebracht wird, dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Italien Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden, dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Italien würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011), dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen vermag, dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer die Aufnahme verweigern, den Zugang zum Asylverfahren versperren oder dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten würden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich darüber hinaus – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

D-4004/2015 dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Italien wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die sinngemässen Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (bezüglich Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens) sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-4004/2015 (Dispositiv nächste Seite)

D-4004/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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