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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2012 D-4002/2011

23. April 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,717 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4002/2011 law/bah

Urteil v o m 2 3 . April 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), Staatenlos, vertreten durch lic. iur. LL.M Tarig Hassan, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2011 / N (…).

D-4002/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss im April 2010 und gelangte am 1. Mai 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b. Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 14. Mai 2010 gab er zu Protokoll, er sei in Syrien seit dem Jahr 2003 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Partei (PDK). Als er am 21. März 2010 von der Nevroz-Feier nach Hause gekommen sei, habe er durch das Fernsehen erfahren, dass in Raqqa drei Personen getötet und acht verletzt worden seien. An einer Parteisitzung vom folgenden Tag seien Flugblätter und Plakate verteilt worden, mit denen sie auf das diktatorische Regime hätten aufmerksam machen sollen. Am 23. März 2010 habe er mit drei Kollegen beim Bahnhof Plakate angebracht, wobei sie von der Polizei bemerkt worden seien. Zwei seiner Kameraden seien festgenommen worden. Sein Vater habe ihn angerufen und ihm gesagt, der politische Sicherheitsdienst habe zuhause nach ihm gesucht; die Festgenommenen hätten seinen Namen preisgegeben. Er habe sich zu einer in C._______ wohnenden Tante begeben, bei der er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Im April 2004 sei er vom politischen Sicherheitsdienst in C._______ inhaftiert und 15 Tage lang festgehalten worden. A.c. Das BFM wandte sich am 17. Mai 2010 an die schweizerische Botschaft in Damaskus (nachfolgend Botschaft) und ersuchte diese um Vornahme von Abklärungen im Heimatland des Beschwerdeführers. A.d. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 6. September 2010 das Ergebnis ihrer Abklärungen. A.e. Am 31. Mai 2011 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, seine Familie sei vor zirka einem Monat von Damaskus nach Hause zurückgekehrt. Am 13. Oktober 2010 hätten sich die syrischen Behörden bei seiner Familie gemeldet und dieser gesagt, er übe seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz weiterhin aus. Falls er diese nicht einstelle, müsse seine Familie mit Konsequenzen rechnen. Nachdem er in D._______ am (…) an einer Kundgebung teilgenommen habe, hätten die Behörden seine Familie erneut aufgesucht. Seitdem er in der Schweiz sei, habe er an sechs oder sieben Demonstrationen teilgenommen. Nachdem er im Jahr 2004 von den syri-

D-4002/2011 schen Behörden einmal für 15 Tage festgehalten worden sei, habe er bis zum Zeitpunkt der Aktion, bei der er Plakate angebracht habe, keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Aufgrund seines Status als Ajanib habe er in Syrien keine Rechte gehabt. Zum Abschluss der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Abklärungen der Botschaft gewährt. Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungen der PDK und diverse Flugblätter zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Da das BFM den Vollzug der Wegweisung als zurzeit unzumutbar erachtete, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen Fotos und Internetberichte (Beilagen 2-8) betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz bei. D. D.a. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2011 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut, unter der Voraussetzung, dass innerhalb angesetzter Frist eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachgereicht werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. D.b. Am 10. August 2011 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 21. Juli 2011 betreffend seine Abhängigkeit von der Sozialhilfe sowie weitere Belege betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten einreichen.

D-4002/2011 E. E.a. Der Instruktionsrichter überwies die Akten am 12. August 2011 zur Vernehmlassung an das BFM. E.b. Das BFM beantragte in seiner – dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 18. August 2011 zur Kenntnisnahme zugestellten – Vernehmlassung vom 16. August 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-4002/2011 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylvorbringen seien insgesamt oberflächlich und vage geblieben. Die Vorkommnisse am Bahnhof von E._______ habe er nicht überzeugend schildern können. Seine Schilderungen seien detailarm und entbehrten jeglicher Realkennzeichen. Auf die Frage, wie er bemerkt habe, dass die Behörden gekommen seien, habe er nur geantwortet, er habe die Stimme eines Kollegen gehört, der gerufen habe, sie sollten wegrennen. Auf wiederholtes Nachfragen habe er nur geantwortet, er habe nach dem Rufen des Kollegen sofort gewusst, dass die Behörden gekommen seien. Er habe ein Restaurant betreten, durch dessen Scheiben er gesehen habe, dass Beamte auf der Strasse vorbei gegangen seien. Diese Aussagen könnten nicht den Eindruck erwecken, dass er das Gesagte tatsächlich erlebt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben betreffend die Verhaftung seiner Parteikollegen gemacht. Bei der Erstbefragung habe er gesagt, er wisse nicht, wer wo von den Polizisten entdeckt worden sei, in der Anhörung habe er vorgebracht, die Freunde seien am Eingang zur Garage gestanden, er selber habe sich in der Mitte der Garage auf der rechten Seite aufgehalten.

D-4002/2011 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Politisch nicht aktive Kurden seien in Syrien nicht verfolgt; die Diskriminierungen, denen Kurden ohne Nationalität ausgesetzt seien, seien für sich allein zu wenig intensiv, als dass sie flüchtlingsrechtlich relevant wären. Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ajanib handle, sei nicht asylerheblich. Hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sein politisches Profil blass erscheine, zumal seine Vorfluchtgründe unglaubhaft seien. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 4.2. In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es könne nicht pauschal angenommen werden, dass der Beschwerdeführer das Erlebte in der facettenreichen Art ausführe, wie es im Allgemeinen zu erwarten wäre. Vielmehr sei seine Glaubwürdigkeit anzunehmen, bis das Gegenteil offensichtlich belegt sei. Er habe die Situation genauso erlebt, wie er sie geschildert habe. Sein Kollege F._______ habe ihn und die anderen Aktivisten auf die Ankunft der Behörden aufmerksam gemacht, worauf sie die Flucht ergriffen hätten. Da er aufgrund seiner Behinderung nicht zu rennen in der Lage sei, habe er sich in einem Restaurant versteckt. Es sei realistisch, dass eine Person, die sich vor jemandem verstecke, nicht in der Lage sei zu verfolgen, was in der Umgebung geschehe. Die von der Vorinstanz erwähnten Widersprüche erschienen konstruiert. Bei genauer Durchsicht der Protokolle seien keine Widersprüche feststellbar. Er habe übereinstimmend angegeben, dass er die Verhaftung seiner Kollegen nicht gesehen habe. Die Aussagen zu den Örtlichkeiten, an denen seine Kollegen und er sich aufgehalten hätten, hätten sich auf den Zeitpunkt bezogen, als die Polizei eingetroffen sei. Die Ausführungen zum Umgang der syrischen Behörden mit der kurdischen Minderheit liessen darauf schliessen, dass die von ihm geschilderten Tatsachen nicht aus der Luft gegriffen, sondern tatsächlich geschehen sind. Der Beschwerdeführer sei auch nach seiner Ankunft in der Schweiz politisch aktiv. Er habe sich dem Schweizer Ableger der PDK angeschlossen und nehme regelmässig an Demonstrationen teil. In der Folge werden sechs Kundgebungen aufgezählt, an denen er zwischen dem 7. Mai 2000 und dem 24. Juni 2011 teilgenommen habe. Über alle Kundgebungen sei auf den einschlägigen Internetseiten der syrischen Opposition berichtet worden, wobei auch die eingereichten Fotografien publiziert worden sei-

D-4002/2011 en. Er sei auch über das soziale Netzwerk Facebook bemüht, gegen das syrische Regime zu kämpfen. So habe er auf seinem Profil verschiedene Kommentare abgegeben, welche mit Internetseiten der Opposition verlinkt seien. Es sei davon auszugehen, dass in der Schweiz ein Netz von Spitzeln existiere, so dass Personen, die im Rahmen von verbotenen Parteien aktiv seien, relativ rasch identifiziert würden. Hinzu komme, dass die syrischen Behörden auch regimekritische Internetforen überwachten. In diesem Zusammenhang wird auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 20. August 2008 verwiesen. Das syrische Regime sei bemüht, exilpolitisch aktive Syrer zu identifizieren. So hätten Botschaftsangestellte in den USA Teilnehmer von friedlichen Demonstrationen fotografiert und gefilmt. Danach seien deren Angehörige in Syrien Repressionen ausgesetzt worden. Davon habe auch der Beschwerdeführer berichtet. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er den syrischen Behörden als Regimegegner bekannt sei. 5. 5.1. Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2. Die Folgen der Beweislosigkeit – die sogenannte Beweislast – hat die asylsuchende Person zu tragen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,

D-4002/2011 S. 135). Die Behörden müssen der asylsuchenden Person demnach nicht nachweisen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, wonach von der Glaubwürdigkeit eines Asylgesuchstellers – und damit von der Glaubhaftigkeit dessen Aussagen – auszugehen sei, bis das Gegenteil belegt sei, ist nicht zutreffend. 5.3. 5.3.1. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen, dass in den Aussagen des Beschwerdeführers Ungereimtheiten bestehen. So hat er bei der Erstbefragung einerseits gesagt, er habe während der Aktion am Bahnhof nur gehört, dass seine Kollegen gerufen hätten, er solle wegrennen (vgl. act. A1/13 S. 6). Bei der gleichen Befragung gab er aber ebenso an, F._______ sei zu ihnen gekommen und habe gesagt, sie sollten wegrennen (vgl. act. A1/13 S. 7). Im Rahmen der Anhörung machte er wiederum geltend, er habe F._______ Stimme gehört, der sie zum Wegrennen aufgefordert habe (vgl. act. A18/14 S. 8). Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er kenne die Nachnamen der drei Kollegen, mit denen er die Plakataktion durchgeführt habe, nicht (vgl. act. A1/13 S. 7). Dies ist durchaus plausibel, sind doch auch die kleinen Zellen von Oppositionsparteien oftmals derart aufgebaut, dass die Parteikollegen keine Kenntnis von der Identität ihrer Mitstreiter haben. Daraus ergibt sich aber auch, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die beiden verhafteten Kollegen, deren Nachnamen er nicht kenne, hätten den Behörden seinen Namen preisgegeben, nicht überzeugt, denn, wenn diese den Behörden nur seinen Vornamen hätten angeben können, wäre es jenen kaum möglich gewesen, seine Familie innerhalb zweier Stunden ausfindig zu machen. Dass die Kollegen seinen Nachnamen, er aber nicht die ihren gekannt hätte, erscheint wenig wahrscheinlich. Angesichts des Hinweises des Beschwerdeführers auf die verschiedenen in Syrien tätigen Sicherheitsbehörden (vgl. act. A18/14 S. 10) erscheint zudem die von ihm beschriebene Aktion als solche nicht nachvollziehbar. Er und seine Kollegen sollen in den Morgenstunden, während derer erfahrungsgemäss viele Leute unterwegs sind, auf einem Bahnhofsgelände regimekritische Plakate angebracht und gar an Passanten verteilt haben. Bekanntlich sind gerade auf Bahnhofsarealen Sicherheitskräfte anwesend, so dass die Entdeckung der Aktivisten zu erwarten gewesen wäre. Wäre die Aktion wie vom Beschwerdeführer beschrieben durchgeführt worden, kann nicht angenommen werden, dass die Partei ihn für eine solche Tätigkeit einsetzen würde. Gemäss seinen Aussagen leidet er seit seiner Kindheit an einer Gehbehinderung, die ihm ein schnelles Fortbewegen, geschweige denn ein Wegrennen verunmögli-

D-4002/2011 chen würde (vgl. act. A1/13 S. 8, A18/14 S. 7). Da die Gefahr der Entdeckung gross und eine Festnahme auch für die Partei mit Risiken verbunden gewesen wäre, ist unrealistisch, dass diese ihn und die Partei beziehungsweise die weiteren Aktivisten einem solchen Risiko ausgesetzt hätte. Es ist aufgrund vorstehender Erwägungen deshalb übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des seine Ausreise auslösenden Vorfalls unglaubhaft sind und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht gesucht wurde. 5.3.2. Diese Einschätzung wird durch die Ergebnisse der Abklärungen der Botschaft gestützt. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des ihm bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung zwar zu bedenken, es sei nicht davon auszugehen, dass die syrischen Behörden wahrheitsgetreu Auskünfte über gesuchte Personen erteilten (vgl. act. A18/14 S. 11). Es bestehen indessen keine konkreten Hinweise, aufgrund derer an der Zuverlässigkeit der Botschaft im Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers vorgenommenen Abklärungen und deren Ergebnissen Zweifel gehegt werden müssten. So konnte die Botschaft im vorliegenden Fall die Angaben des Beschwerdeführers, er sei nicht syrischer Staatsangehöriger, er sei Ajanib, besitze keinen Reisepass und habe Syrien nicht behördlich kontrolliert verlassen, bestätigen. 5.3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Daran vermag auch die von ihm bei der Vorinstanz eingereichte Bestätigung der PDK, wonach er seit 2003 Parteimitglied sei, nichts zu ändern. 5.4. 5.4.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien

D-4002/2011 D-1536/2011 Seite 11 zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, Ziff. 94 ff.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). 5.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass – da er im Rahmen des Asylverfahrens eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem er den Syrien verliess, als regimefeindliche Person im Blickfeld der syrischen Behörden gestanden hat. Daran vermag auch die von ihm geltend gemachte Festnahme im Jahr 2004 nichts zu ändern. 5.4.3. Gemäss den Akten nahm der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz an mehreren regimekritischen Kundgebungen in verschiedenen Städten der Schweiz teil. Als Beweis dafür reichte er mit der Beschwerde und der Eingabe vom 10. August 2011 Ausdrucke von im Internet veröffentlichten Fotos und von ihm verlesene Texte ein, die ihn als einen von vielen Teilnehmern an diesen Kundgebungen zeigen. Der Beschwerdeführer vermochte allerdings kein herausragendes Engagement für die PDK zu belegen. Auch die eingereichten Beweismittel – mithin auch die vom Beschwerdeführer verfassten Facebook-Einträge – lassen nicht auf ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers schliessen, das ihn von der breiten Masse exilpolitisch tätiger Kurden abhebt. Daran ändert auch nichts, dass er an einer der Demonstrationen als eine der verantwortlichen Personen bezeichnet worden sei. Bei realistischer Betrachtung muss indes davon ausgegangen werden, dass Agenten des syrischen Regimes ihre Tätigkeit auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche im Ausland Funktionen wahrnehmen und Aktivitäten entwickeln, die sie als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihrerseits bei der Auswertung zugetragener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden. Insofern ist für die Annahme begründeter Furcht vor Verfolgung infolge exilpolitischer Aktivitäten nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu einem Verhalten in

D-4002/2011 der Öffentlichkeit massgebend, welches aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in Damaskus dar. Ein dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage nicht bescheinigt werden. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten ins Blickfeld syrischer Agenten gerückt oder gar identifiziert und registriert wurde, ist daher unwahrscheinlich. Seine – im Übrigen nicht belegte – Behauptung, seine Familie sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten von den syrischen Sicherheitsbehörden zweimal aufgesucht und bedroht worden, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Im Weiteren lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht nicht anerkannt und es hat das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und

D-4002/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2011 unter der Voraussetzung der Nachreichung einer Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Aussicht gestellt und eine entsprechende Bestätigung eingereicht wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4002/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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