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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 D-4000/2014

6. Mai 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,523 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4000/2014

Urteil v o m 6 . M a i 2015 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin, advokaturbüro kernstrasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).

D-4000/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Februar 2012 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Er wurde am 13. Februar 2012 zu seiner Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 21. Oktober 2013 statt. C. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er in Syrien regelmässig an Demonstrationen teilgenommen habe. (…) 2011 habe er Demonstranten in seinem Restaurant Zuflucht gewährt und anlässlich der Stürmung der Lokalität sei sein Geschäftspartner verhaftet worden, welcher den Beschwerdeführer anschliessend verraten habe. Zudem sei er zum Militärdienst aufgeboten worden. D. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Februar 2014 unter Anordnung der Wegweisung ab, schob den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. E. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1342/2014 vom 15. April 2014 hinsichtlich der Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2 und 3 (Asyl- und Wegweisungspunkt) gutgeheissen und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 (Eröffnung am 16. Juni 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, dass diese wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde.

D-4000/2014 G. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 16. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen, welche am 28. Juli 2014 eingereicht wurde. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 wurde Rechtsanwältin Géraldine Walker als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2014 hielt das BFM an seinen bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. August 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 7. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Marschbefehls zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-

D-4000/2014 fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-4000/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei. Er habe Leute zu Demonstrationen aufgestachelt und Protestkundgebungen unterstützt, indem er etwa Parolen auf Stoff geschrieben habe. In B._______ habe er ein Restaurant geführt. (…) 2011 hätten sich Demonstranten im Restaurant verschanzt. Dieses sei jedoch durch die Polizei gestürmt worden und sein Geschäftspartner sei festgenommen worden. Er nehme an, dass dieser ihn bei den Behörden verraten habe. Er habe sich anschliessend für etwa 15 Tage in B._______ versteckt und sei dann nach C._______ gegangen, wo er sein Leben normal weitergeführt habe und an Demonstrationen teilgenommen habe. (…) 2011 sei er aufgefordert worden, in den Militärdienst einzurücken. Hier in der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv und nehme an Demonstrationen teil. Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Fotos, welche seine Demonstrationsteilnahmen in Syrien und in der Schweiz dokumentieren würden, eine Passkopie sowie kopierte Auszüge aus einem syrischen Dienstbüchlein ein. 4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Schilderung der Stürmung des Restaurants nicht logisch sei, zumal zu erwarten wäre, dass die Behörden bei dieser Gelegenheit nicht nur seinen Geschäftspartner, sondern auch ihn verhaftet hätten, wäre er denn im Visier der Behörden gestanden. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wieso er sich, nachdem sein Geschäftspartner festgenommen worden sei und ihn angeblich verraten habe, unbehelligt habe zuhause aufhalten können, da zu erwarten wäre, dass man ihn dort gesucht hätte. Hinsichtlich der militärischen Einberufung wären verbindliche terminliche Anweisungen zu erwarten, was im Falle des Beschwerdeführers nicht geschehen sei. Überdies habe er angegeben, die Nichtbefolgung des Marschbefehls habe keine Folgen nach sich gezogen, was ebenfalls unwahrscheinlich sei. Es wäre ferner zu erwarten, die Einberufung erfolge schriftlich, und der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, eine bloss mündliche Vorladung sei nicht üblich. Seine Ausführungen seien somit nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft. Schliesslich lägen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer

D-4000/2014 tatsächlich behördlich gesucht werde. Seine diesbezüglichen Befürchtungen seien reine Mutmassungen, zumal er erklärt habe, er gehe davon aus, gesucht zu werden. Hinsichtlich der Einberufung habe er nicht anzugeben vermocht, von welcher Behörde diese Einberufung erfolgt sei, was aufgrund mangelnder Substanziiertheit unglaubhaft sei. Die Vorbringen würden daher Art. 7 AsylG nicht standhalten, woran auch die eingereichten Fotos von Demonstrationen nichts zu ändern vermöchten. 4.3 Diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, der Beschwerdeführer habe in der BzP erklärt, dass bei der Stürmung des Restaurants sämtliche Anwesenden, die keine Arbeitskleidung getragen hätten, festgenommen worden seien, so auch sein Geschäftspartner, der an diesem Tag in ziviler Kleidung im Restaurant gewesen sei. Auch in der Anhörung habe er bei Frage 33 den Vorfall detailliert geschildert. Der Beschwerdeführer wie auch sein Geschäftspartner hätten bereits in der Vergangenheit die Demonstranten unterstützt. Anlässlich der Befragungen der Demonstrationsteilnehmer sowie des Geschäftspartners durch die Polizei hätten diese die Tätigkeiten des Beschwerdeführers preisgegeben. Dies sei jedoch erst nach der Stürmung des Restaurants geschehen, so dass die Polizei damals noch keinen Grund für eine Festnahme des Beschwerdeführers gehabt habe. Das BFM habe zu Unrecht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich zuhause in B._______ versteckt. Vielmehr habe er sich nicht in seinem eigenen Haus aufgehalten. Auch in C._______ habe er sich nicht bei seinen nahen Verwandten, sondern bei seinem Onkel aufgehalten. Die Bestätigung seiner Befürchtung, gesucht zu werden, habe er erhalten, als ihm seine Eltern mitgeteilt hätten, ihnen sei mündlich eröffnet worden, dass der Beschwerdeführer einzurücken habe. Solche Marschbefehle seien ein gängiger Vorwand, der Leute habhaft zu werden. Ob tatsächlich eine Einberufung erfolgt sei oder ob es sich vielmehr um eine behördliche List handle, um den Beschwerdeführer festzunehmen, sei unklar, da eine Einberufung an seine Wohnadresse in B._______ gesendet worden wäre. An dieser Adresse sei er jedoch seit dem Zwischenfall im Restaurant nicht mehr gewesen. Der Beschwerdeführer werde in Syrien gesucht, sei es wegen der Nichtbefolgung des Marschbefehls oder wegen der Unterstützung der Demonstranten. Dass er die behördliche Suche nicht persönlich erlebt habe und nur Auskunft vom Hörensagen geben könne, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Mit Eingabe vom 7. November 2014 wurde schliesslich eine Kopie eines Marschbefehls nachgereicht.

D-4000/2014 4.4 Das BFM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.6.1 m.w.H., als Referenzurteil publiziert). Aufgrund der eingereichten Fotoaufnahmen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, in C._______ an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen zu haben, für glaubhaft zu erachten. Ebenfalls als glaubhaft zu erachten ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in B._______ Demonstrationsteilnehmenden in seinem Restaurant einen Zufluchtsort geboten habe respektive, dass das Restaurant als Zufluchts- und Vorbereitungsort genutzt wurde. Gleiches gilt für die Erstürmung des Restaurants anlässlich einer Freitagsdemonstration, obwohl diesbezüglich zu bemerken ist, dass das angegebene Datum (…) nicht zutreffend sein kann, zumal es sich dabei um einen Sonntag und nicht um einen Freitag handelte. Dieser Ungereimtheit ist jedoch kein derart grosses Gewicht beizumessen, als dass sie die Glaubhaftigkeitsmomente in den Schilderungen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermöchte. So wurden die im Restaurant vorgenommenen Vorbereitungshandlungen der Demonstration, die eigentliche Erstürmung sowie die Festnahme des Geschäftspartners vom Be-

D-4000/2014 schwerdeführer in der BzP sowie der Anhörung übereinstimmend und substanziiert zu Protokoll gebracht. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wieso der Geschäftspartner, nicht aber er selbst festgenommen worden sei, ist plausibel, während der Einwand in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf das Gegenargument in der Beschwerdeschrift nicht überzeugt. In Anbetracht der Demonstrationsteilnahmen sowie der Vorkommnisse im vom Beschwerdeführer geführten Restaurant kann nicht ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden ihn als Regimegegner betrachten. 4.5 Vor dem aktuellen länderspezifischen Hintergrund, wonach die syrischen Behörden brutal und rücksichtslos gegen (vermeintliche) Regimegegner vorgehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, als Referenzurteil publiziert), sind diese Fluchtgründe geeignet, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist unter Verweis auf Erwägung 5.9 des soeben zitierten Urteils zu verneinen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Ob das zweite Kernvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des militärischen Aufgebots glaubhaft ist, kann an dieser Stelle offenbleiben. Ebenso erübrigt sich eine Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14

D-4000/2014 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeschrift inhaltlich nahezu identisch mit derjenigen des Verfahrens D-1342/2014 ist. Der Aufwand für Letztere wurde mit der im Kassationsentscheid D-1342/2014 vom 15. April 2014 zugesprochenen Parteientschädigung bereits abgegolten und ist somit im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu entschädigen. Gestützt auf diese Überlegungen und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Honoraranspruch der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4000/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

D-4000/2014 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2015 D-4000/2014 — Swissrulings