Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3998/2011
Urteil v o m 2 7 . Juli 2012 Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien
A._______, geboren (...), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Juni 2011 / N_______.
D-3998/2011 Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, seinen Heimatstaat am 29. April 2011 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am 3. Mai 2011 illegal in die Schweiz gelangt. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ ein Asylgesuch, wo am 18. Mai 2011 die Kurzbefragung stattfand. Am 7. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson vom BFM direkt angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am (...) an einer von C._______ organisierten Veranstaltung teilgenommen, um den Geburtstag ihres Präsidenten Abdullah Öcalan zu feiern, weil er von Kameraden dazu eingeladen worden sei. Im Fahrzeug seiner Freunde sei er nach D._______ gefahren worden, wo sie sich an der Kundgebung, welche die allererste in seinem Leben gewesen sei, beteiligt hätten. Die Kundgebungsteilnehmer hätten die Freilassung von Öcalan gefordert, wobei es zu Ausschreitungen gekommen sei, weshalb die Polizei eingegriffen habe. Dabei seien zwei Kameraden getötet worden. Er selber habe die Flucht ergreifen können, sei jedoch von Kameras der Polizei aufgenommen worden. Einige festgenommene Kameraden habe man über ihn ausgefragt. Ein Kamerad namens E._______ sei über Nacht von der Polizei festgehalten und danach wieder freigelassen worden. Dieser habe ihm dann berichtet, dass die anderen verhafteten Kameraden mit bis zu (...) Monaten Haft bestraft worden seien. Auch habe E._______ der Polizei auf Nachfrage berichtet, dass er ihn nicht kenne. In der Folge habe er sich nur noch im Dunkeln nach draussen gewagt und sich ansonsten im Elternhaus versteckt. Obwohl er politisch nicht tätig gewesen sei und auch an der erwähnten Demonstration nichts gemacht habe, sondern einfach nur dort gewesen beziehungsweise neben seinen Kameraden gestanden sei, habe er den psychischen Druck nicht mehr ausgehalten und sich zur Ausreise entschlossen. Auch seine Eltern hätten ihm geraten zu fliehen, falls ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen sollte. Er selber wisse jedoch nicht, ob ein solcher Haftbefehl tatsächlich bestehe. Er habe sich einen Pass ausstellen lassen, sei danach aber trotzdem illegal aus seiner Heimat ausgereist. Der Pass sei ihm vom Schlepper bereits bei Antritt der Ausreise in F._______ abgenommen worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-3998/2011 A.b. Mit Entscheid des BFM vom 9. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 – eröffnet am 16. Juni 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erscheine als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin ([...]) vom 15. Juli 2011 (Faxeingang und Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2011 – eröffnet am 26. Juli 2011 – wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er wurde aufgefordert, innert sieben Tagen bezüglich der Anerkennung als Flüchtling einen konkreten Antrag mit rechtsgenüglicher Begründung zu stellen, wobei im Falle ungenutzter Frist lediglich über die Kassation der angefochtenen Verfügung und eventualiter über die Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die vorläufige Aufnahme befunden werde. Weiter wurde er aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung das in Aussicht gestellte Beweismittel (Nennung Beweismittel) in eine Amtssprache des Bundes übersetzt einzureichen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gewährt, innert 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung seine geltend
D-3998/2011 gemachten psychischen Schwierigkeiten zu belegen, wobei bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Sodann wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2011 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm die Anerkennung als Flüchtling zu gewähren. Er wies zudem auf seine Bemühungen hin, das (Nennung Beweismittel) innerhalb der gesetzten Frist von 30 Tagen nachzureichen. F. Mit Telefax-Schreiben vom 26. August 2011 teilte die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, aufgrund eines Fehlers der Administration innerhalb der (...) sei die fristgerechte Eingabe betreffend das in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Beweismittel um einen Tag verspätet aufgegeben worden, und es werde ersucht, die Beweismitteleingabe dennoch zu akzeptieren. G. Mit Eingabe vom 26. August 2011 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer das Original seines Telefax-Schreibens gleichen Datums sowie das in Aussicht gestellte Beweismittel (Nennung Beweismittel) inklusive Übersetzung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 30. September 2011 teilte die damalige Rechtsvertreterin mit, dass sie das Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe, da der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig und ihre Funktion als Vertrauensperson gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG somit hinfällig geworden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
D-3998/2011 gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren durch die Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-3998/2011 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. So seien sie unsubstanziiert, nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die genauen Umstände seiner Teilnahme an der Demonstration sowie seine Flucht detailliert und überzeugend zu schildern. Die diesbezüglichen Aussagen seien auch auf mehrmalige Nachfragen äusserst dürftig und stereotyp geblieben. Dies gelte umso mehr, als er eigenen Angaben zufolge das erste Mal an einer solchen Kundgebung teilgenommen habe. Weiter habe er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht, weshalb genau er von den Behörden hätte gesucht werden sollen. So habe es sich um seine erste Teilnahme an einer Kundgebung gehandelt, an welcher er sich in keiner Art und Weise exponiert habe, zumal er einfach neben Freunden und Kameraden gestanden sei und sich vor dieser Kundgebung nie in irgendeiner Form politisch betätigt habe. Er habe ferner auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb der eine Freund nach nur einer Nacht freigelassen, die anderen Kameraden jedoch zu (...) Monaten Haft verurteilt worden seien. Zudem habe er anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, er habe von Freunden seiner Freunde gehört, dass seine Kameraden (...) Monate in Haft gewesen seien. Auf den Umstand hingewiesen, dass die Kundgebung am (...) stattgefunden habe und sich demzufolge die dabei verhafteten Freunde folglich nicht (...) Monate in Haft hätten befinden können, habe der Beschwerdeführer in nicht überzeugender Weise erklärt, er habe sich falsch ausgedrückt, da er gehört habe, dass diese Freunde für (...) Monate in Haft bleiben müssten. Weiter habe er einerseits erklärt, er habe seinen Pass vor einigen Monaten ausstellen lassen, weil er habe ausreisen wollen, und er befinde sich andererseits schon seit zirka drei Monaten in der Schweiz. Auf den Umstand hingewiesen, dass er sich somit zum Zeitpunkt der geltend gemachten Probleme anlässlich dieser Kundgebung in der Schweiz und nicht in D._______ aufgehalten hätte, habe er lediglich in nicht überzeugender Weise erklärt, er habe sich nach diesem Vorfall vom (...) verstecken müssen und sei dann am 29. April 2011 ausgereist. Zusammenfassend hielten die Vorbringen des
D-3998/2011 Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe wendete der Beschwerdeführer demgegenüber im Wesentlichen ein, bei ihm handle es sich um einen minderjährigen Jungen mit wenig Schulbildung aus einem ärmlichen familiären Umfeld. Während der Anhörung habe er sich in einer grossen Stresssituation befunden. Bei der Beurteilung seiner Aussagen müsse daher auch Rücksicht auf sein Alter und seinen sozialen Hintergrund genommen werden. Diese Umstände habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in keiner Weise berücksichtigt. Weiter sei das BFM gemäss seiner Untersuchungsmaxime verpflichtet, alle relevanten Fakten zu untersuchen und zu berücksichtigen. Der angefochtenen Verfügung seien jedoch keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es die Umstände in der Türkei hinsichtlich der kulturellen Rechte von Kurden abgeklärt habe. So sei es erwiesen, dass es in D._______ mehrfach zu Zusammenstössen zwischen der Polizei und kurdischen Demonstranten gekommen sei. An solchen Demonstrationen seien bereits Kundgebungsteilnehmer erschossen sowie etliche Personen auf unzimperliche Weise in Gewahrsam genommen worden. Hinsichtlich des Vorwurfs, er könne nicht nachvollziehbar den Grund für die behördliche Suche erklären, sei ihm selber nicht verständlich, weshalb er als Kurde für die Teilnahme an den Feierlichkeiten für Öcalan Nachteile erleiden müsse. Er habe nämlich keine Gründe, sich politisch zu betätigen, so sei er einfach Kurde. Öffentlichen Berichten zufolge würden aber in der Türkei auch blosse friedliche Teilnahmen an illegalen Kundgebungen terroristischen Akten gleichgesetzt und entsprechend geahndet. Ob er nun bewusst politisch motiviert oder einfach als Kurde oder als Mitläufer die Kundgebung vom (...) besucht habe, sei in den Augen der türkischen Behörden unwesentlich. Dass er sich die Umstände für seine Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitskräften nicht erklären könne, erscheine in Anbetracht seines Alters, seiner Schulbildung, seiner Sozialisation und der türkischen gesetzlichen Grundlagen als verständlich. Zudem habe er selber keinen Zugang zu Polizei- oder Gerichtsakten, weshalb er keine Erklärungen abzugeben vermöge, wieso man den einen Kameraden nur eine Nacht festgehalten habe und die anderen Kameraden zu einer (...)monatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden seien. Die Argumente der Vorinstanz seien nicht geeignet, Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu ziehen und er habe offensichtlich begründete Furcht vor Verfolgung. Auch wenn er bislang keine behördlichen Schwierigkeiten gehabt habe, sei nicht auszuschlies-
D-3998/2011 sen, dass er nun aufgrund seiner Teilnahme an der Demonstration in D._______ mit erheblichen Nachteilen zu rechnen habe. Er sei von seinem Bruder H._______, der in F._______ lebe, informiert worden, dass dort die Polizei (...) aufgehängt habe, worin mit Foto nach seiner Person gesucht werde. Sollte die Beschwerdeinstanz aufgrund seiner Ausführungen wider Erwarten immer noch von der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgehen, werde die Erstellung eines Privatgutachtens durch einen Psychiater beantragt. 4. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage entnommen werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die weiteren Ergänzungen auf Beschwerdeebene und die mit diesen eingereichten Beweismittel vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften. 4.2. Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seiner Aussagen sein Alter und seinen sozialen Hintergrund nicht oder nur in ungenügender Weise berücksichtigt, weshalb sinngemäss die Begründungspflicht verletzt sei. 4.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
D-3998/2011 Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Auf Nachfrage anlässlich der direkten Anhörung beim BFM führte der Beschwerdeführer an, er habe seinen Ausführungen nichts mehr beizufügen, was ihm wichtig sei, und habe alle seine Gründe, die ihn zur Ausreise bewogen hätten, dargelegt, und bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift – so auch anlässlich der Befragung im EVZ Kreuzlingen – die Vollständigkeit und Korrektheit des Protokolles (vgl. act. A11/9, S. 7 f.; act. A3/8, S. 6). Dass der Beschwerdeführer, auch wenn er als Minderjähriger Auskunft zu geben hatte, anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Liefert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen – wie vorliegend – auch auf Nachfragen lediglich stereotype und oberflächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Ferner sind keine Hinweise ersichtlich, welche der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung seiner Aussagen sein Alter und seinen sozialen Hintergrund nicht oder nur in ungenügender Weise berücksichtigt, Substanz verleihen würden. Aus dem angefochtenen Entscheid wird unschwer ersichtlich, dass sich die Vorinstanz der im damaligen Zeitpunkt noch bestehenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers durchaus bewusst war und dementsprechend in die Beurteilung des Asylgesuchs mit einbezog. So hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer sei im Beisein einer Vertrauensperson am 7. Juni 2011 vertieft zu seinen Asylgründen angehört worden, und prüfte überdies im Rahmen des Wegweisungsvollzugs, inwieweit sich der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) berufen könne. Ferner kann aus der nicht expliziten Erwähnung des sozialen
D-3998/2011 Hintergrundes im angefochtenen Entscheid noch keine ungenügende Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz erkannt werden. So wird aus den wenigen Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang lediglich ersichtlich, dass die Familie eigene Felder besessen habe und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und er während neun Jahren die Schule besucht respektive im Widerspruch dazu diese vor zirka (...) Jahren, d.h. etwa als (...)-jähriger, aus eigenem Willen abgebrochen habe (vgl. act. A11/9, S. 3; A3/8, S. 2). Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Türkei, die im Übrigen durch das BFM einer laufenden Überprüfung unterzogen wird, zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf. 4.2.2. Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ausführungen des BFM verdeutlichten auf den ersten Blick, dass deren Argumente kaum respektive nicht geeignet seien, Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu ziehen, und er offensichtlich begründete Furcht vor Verfolgung habe, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. 4.2.3. Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 4.2.4. In materieller Hinsicht weist der Beschwerdeführer zunächst auf sein jugendliches Alter und die Stresssituation anlässlich der Anhörung hin, das bei der Beurteilung seiner Aussagen zu berücksichtigen sei. Diese Vorbringen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. Zunächst ist bezüglich des vorgebrachten jugendlichen Alters im Zeitpunkt der BFM-
D-3998/2011 Anhörung festzustellen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt kurz vor Erreichen der Volljährigkeit stand. Es ist einzuräumen, dass Asylbewerber zwar eine gewisse Nervosität in den für sie zweifellos wichtigen Befragungen empfinden mögen. Die vom BFM festgestellten Ungereimtheiten lassen sich indessen nicht mit einer solchen Nervosität erklären. So hat ein Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstimmend wiedergegeben werden kann. Widersprüche und Ungereimtheiten deuten daraufhin, dass versucht wird, einen asylbegründenden Sachverhalt zu konstruieren, der indessen nicht auf eigenen Erlebnissen beruht, zumal es sich bei den geschilderten Geschehnissen (erstmalige Teilnahme an einer Kundgebung, in deren Verlauf es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Kundgebungsteilnehmern gekommen sei; Flucht des Beschwerdeführers infolge polizeilicher Nachforschungen nach seiner Person) um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Der Hinweis auf die Stresssituation bei der Anhörung vermag die entstandenen Ungereimtheiten auch deshalb nicht plausibel zu erklären, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung dem Protokoll zufolge offensichtlich problemlos in der Lage war, der Anhörung zu folgen und nach der Schilderung seiner Asylgründe in freier Erzählform die weiteren Fragen zu beantworten. Zudem machte er selber während der BFM-Anhörung keinen solchen Vorbehalt geltend. Der Beschwerdeführer führt eine Teilnahme an den Feierlichkeiten zum Geburtstag von Öcalan vom (...) an, wobei er bei diesem Ereignis zwei Kameraden verloren habe und etliche Kameraden verhaftet und zu Gefängnisstrafen verurteilt worden sein sollen. Ausser dem Hinweis, er sei selber schockiert gewesen, was da alles passiert sei, und es sei ihm nach der Flucht psychisch sehr schlecht gegangen, weshalb er sogar zum Arzt gegangen sei, lassen die diesbezüglichen Schilderungen ein persönliches Erleben der Aktion oder eine persönliche Betroffenheit vom Tod der zwei angeblichen Kameraden und der Verhaftung diverser weiterer Kameraden vermissen. Die offenkundig mangelnde Vertiefung lässt lediglich auf ein blosses Nacherzählen allgemein bekannter Tatsachen schliessen (vgl. act. A11/9, S. 4 ff.). Dementsprechend sind – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Vorkommnisse um den Vorfall vom (...) vage, wenig detailliert und teilweise realitätsfremd ausgefallen und enthalten auch kei-
D-3998/2011 ne Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), was jedoch mit Blick auf die geltend gemachten Sachverhaltselemente erwartet werden dürfte. Insbesondere erscheinen die in diesem Zusammenhang angeführten Umstände der Flucht logisch nicht nachvollziehbar, will doch der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kameraden "mitten durch die Menge" geflüchtet sein (vgl. act. A11/9), ein Unterfangen, das angesichts der geschilderten gewaltsamen Auseinandersetzung und des fehlenden Platzes innerhalb der Menschenmenge als kaum durchführbar und daher als nicht glaubhaft zu erachten ist. Ausserdem entspricht es nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht bis zu seiner (...) Wochen späteren Flucht ausschliesslich zu Hause versteckt haben will, ist doch das Risiko, dort von den Sicherheitskräften gesucht und allenfalls aufgespürt zu werden, am grössten. Angesichts seiner Aussage, die Polizisten hätten sich bei seinen verhafteten Kollegen nach ihm erkundigt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Behörden ihn auch zu Hause gesucht hätten. Sein Verhalten im Anschluss an die angebliche Flucht vom Ort der Kundgebung ist daher ebenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist überdies anzuführen, dass der Beschwerdeführer beim BFM vorbrachte, es sei ihm nach der Flucht psychisch sehr schlecht gegangen, und nun auf Beschwerdeebene die Erstellung eines Privatgutachtens durch einen Psychiater beantragt, sollte wider Erwarten noch immer von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen werden. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2011 wurde er unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, seine geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten mit geeigneten Beweismitteln zu belegen. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist jedoch ungenutzt verstreichen und reichte auch bis zum Erlass des vorliegenden Urteils keinerlei medizinische Unterlagen ein, weshalb gestützt auf die derzeitige Aktenlage zu entscheiden ist. Der Beschwerdeführer kann somit weder eine Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszustandes wegen des angeblichen Vorfalls vom (...) nachweisen, noch ist davon auszugehen, die von der Vorinstanz zu Recht gerügten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag seien auf solche gesundheitlichen Probleme zurückzuführen. Diese Einschätzung vermag auch das auf Beschwerdeebene eingereichte (...), gemäss welchem der Beschwerdeführer ein Mitglied der I._______ sei und sich an zahlreichen Taten beteiligt habe, nichts zu än-
D-3998/2011 dern. Zunächst ist hinsichtlich der Form des eingereichten Beweismittels festzustellen, dass dieses lediglich als Kopie vorliegt. Solchen Kopien kann jedoch aufgrund deren leichten Manipulierbarkeit ohnehin nur ein äusserst geringer Beweiswert eingeräumt werden. Weiter lässt ein Foto- Vergleich nicht zweifelsfrei den Schluss zu, dass es sich bei dem im (Nennung Beweismittel) abgebildeten Mann tatsächlich um den Beschwerdeführer handelt. Zudem wird nicht ersichtlich, wer der Aussteller dieser Fahndungsmeldung ist, und auch deren Inhalt steht in krassem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der BFM-Anhörung. Dem Beweismittel kann daher insgesamt keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden und es vermag daher die vorgebrachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nicht als glaubhaft erscheinen zu lassen. 4.2.5. Ferner kann dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach es in den Augen der türkischen Behörden unwesentlich sei, ob er selber bewusst politisch motiviert oder einfach als Kurde oder als Mitläufer die Kundgebung vom (...) besucht habe, und er nun wegen seiner Teilnahme an der Kundgebung begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen habe, nicht gefolgt werden. Zunächst einmal blieb der Beschwerdeführer substanziierte Angaben zum vorgebrachten Engagement schuldig und seine Teilnahme am fluchtauslösenden Ereignis ist angesichts obiger Ausführungen insgesamt als unglaubhaft zu erachten. Doch selbst wenn von der Glaubhaftigkeit einer Kundgebungsteilnahme ausgegangen würde, erschiene sein Engagement insgesamt als geringfügig und klarerweise als nicht exponiert. Angesichts dessen wäre mit Bezug auf Repressionen durch den türkischen Staat wegen der Teilnahme an einer Geburtstagsfeier für Öcalan – welche im Übrigen nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in zahlreichen Städten und Dörfern in der Türkei durchgeführt wurde – eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu verneinen. Der Beschwerdeführer weist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein solches politisches Profil auf, das die türkischen Behörden zu Verfolgungsmassnahmen veranlassen könnte. 4.3. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände, Akten, Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weite-
D-3998/2011 ren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen oder Beweisanordnungen zu treffen, da sie an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21) 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
D-3998/2011 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Dieser Einschätzung steht auch die – nicht weiter belegte – Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht entgegen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände klarerweise auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht
D-3998/2011 für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. Der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist eng auszulegen und bezieht sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität des Ausländers. Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). 6.3.3. Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, er wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im genannten Sinne ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Überdies lässt sich eine andere Einschätzung mit Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht zureichend abstützen. Die im Heimatland durchlaufene Schulbildung und seine Kenntnisse der türkischen Sprache werden dem Beschwerdeführer beim Wiederaufbau einer Existenz in seinem Heimatland zugutekommen. Ferner kann er in der Türkei bei der Reintegration auf die Hilfe seiner dort verbliebenen zahlreichen Familienangehörigen sowie auf die Unterstützung seiner im Ausland lebenden weiteren Familienangehörigen ([...]) – zumindest in finanzieller Hinsicht – rechnen (vgl. act. A3/8, S. 2 f.). Hin-
D-3998/2011 sichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer trotz seiner ihm im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflicht auch nach Einräumung der Gelegenheit zur Beschaffung von Beweismitteln keine aussagekräftigen ärztlichen Unterlagen einreichte, ist nicht davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehendes Ausmass erreicht haben. Zudem verfügt die Türkei nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über ein ausreichendes medizinisches Versorgungsnetz, das selbst schwere psychische Beeinträchtigungen adäquat zu behandeln vermag. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich und zumutbar, im Bedarfsfall eine medizinische Behandlung in seiner Heimat in Anspruch zu nehmen. Es ist bei dieser Sachlage jedenfalls nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-3998/2011 vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend seine Gewinnaussichten als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren. Deshalb ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3998/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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