Abtei lung IV D-3995/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Islam Murati, Asylhilfe (..), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3995/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der aus Dohuk (Nordirak) stammende Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sein Heimatland am 22. September 1998 und gelangte über die Türkei, wo er sich über ein halbes Jahr aufhielt, am 13. April 1999 in die Schweiz. Am 21. April 1999 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ; vormals Empfangsstelle) B._______ ein Asylgesuch. Nach einer Kurzbefragung vom gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 16. August 1999 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen geltend, er habe zwischen seinem Wohnort und Mosul Handel betrieben. In Mosul sei er zwei-, dreimal festgenommen worden. Der Abnehmer seiner Waren namens A. habe aber jeweils seine Freilassung erwirken können. Dieser habe ihm auch mehrmals Fragen über den Aufenthaltsort gewisser Leute im Autonomiegebiet gestellt. Möglicherweise habe A. für die irakische Regierung gearbeitet. Am 7. September 1998 sei er (der Beschwerdeführer) durch die KDP am Kontrollpunkt vor Dohuk festgenommen worden. Er sei der Zusammenarbeit mit dem irakischen Geheimdienst bezichtigt worden. Er sei in Dohuk inhaftiert gewesen. Am 15. September 1998 sei ihm zusammen mit anderen Häftlingen die Flucht aus dem Gefängnis geglückt. Er habe sich ins Dorf C._______ begeben. Ein Nachbar aus Dohuk, der in diesem Dorf ein Haus besitze, habe ihm geholfen. In der Folge sei er von seinem Vater und dem Bruder H. aufgesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei er zusammen mit H. (N 369 616) schliesslich ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Schreiben des BFF vom 20. Februar 2003 wurde die zuständige kantonale Behörde ersucht, sich im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 aAsylG zu einer allfälligen schwerwiegenden persönlichen Notlage zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2003 beantragte die kantonale Behörde den Vollzug der Wegweisung. C. Das BFF hörte den Beschwerdeführer am 23. September 2004 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen D-3995/2006 den bereits festgestellten Sachverhalt. Für die diesbezüglichen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 - eröffnet am 25. Januar 2005 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die Aussagen rund um die Vorbereitungen für den Ausbruch aus der Gefängniszelle seien inhaltlich unsubstanziiert. Zudem sei die Beschreibung der Gefängniszelle grundlegend widersprüchlich zu derjenigen seines Bruders H., der als Polizist Dienst in diesem Gefängnis getätigt habe, ausgefallen. Mithin seien Gefängnisaufenthalt und -ausbruch des Beschwerdeführers sowie dessen damit geltend gemachte Gefährdung unglaubhaft. Die Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers müsse daher nicht geprüft werden. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen Gründe entgegen. E. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2005 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Es sei dem Beschwerdeführer ferner die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2005 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. G. Gemäss einer Vollzugs- und Erledigungsmeldung der zuständigen kantonalen Behörde ist der Beschwerdeführer aufgrund der Heirat mit D-3995/2006 einer Frau, welche die derivative Flüchtlingseigenschaft besitzt, seit dem 9. Dezember 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B. H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer unter Fristansetzung angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. I. Mit ans BFM gerichteten Eingabe vom 24. Januar 2008, welche in der Folge ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, ersuchte der Beschwerdeführer um Herausgabe seiner sich bei den Akten befindlichen irakischen Identitätskarte im Original, da ihm die irakische Botschaft ohne diesen Ausweis keinen Pass ausstellen würde. J. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 wurde festgehalten, dass originale Identitätspapiere während hängigem Verfahren einem Betroffenen nicht ausgehändigt werden (Art. 10 AsylG). Ferner wurde ausgeführt, dass die Absicht des Beschwerdeführers bei der irakischen Botschaft vorzusprechen, um einen heimatlichen Pass zu erlangen, kaum mit den noch offenen Beschwerdebegehren (Flüchtlingseigenschaft, Asyl) zu vereinbaren sein dürfte. Aufgrund dieser Sachlage wurde dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, ob er unter diesen Umständen an der Beschwerde festhalten wolle oder diese allenfalls zurückzuziehen gedenke. Der Beschwerdeführer liess die ihm angesetzte Frist unbenutzt verstreichen. K. Mit erneut ans BFM gerichteter Eingabe vom 12. Februar 2008 wiederholte der Beschwerdeführer sein Ersuchen um Herausgabe seiner sich bei den Akten befindlichen irakischen Identitätskarte im Original, zwecks Ausstellung eines Passes durch die irakische Botschaft. D-3995/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). D-3995/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen, kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden und unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung gemachten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.2 An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nichts. Der Argumentation des BFM setzt er keine stichhaltigen Gründe entgegen, die geeignet wären, die ihm vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften oder gar zu beseitigen. Der Beschwerdeführer lässt es im Wesentlichen bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt, und es wird bloss der Einwand erhoben, die Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers sei durch einen nicht existierenden Widerspruch in Abrede gestellt worden, nämlich die Frage, ob es in der Gefängnistoilette "ein Loch oder ein Fenster" gehabt habe. Dieses aufgrund einer Gesamtbetrachtung für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht entscheidrelevante Vorbringen lässt sich den vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zudem nirgends entnehmen. Angesichts dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Gefährdungssituation des Schwierigkeiten vor dem angeblichen Gefängnisaufenthalt von 1998 im kurdischen Autonomiegebiet verneinenden sowie sich politisch nicht betätigenden Beschwerdeführers werden nicht geliefert – erübrigen sich nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit dessen Ansinnen, einen Pass zu erwerben (vgl. Bst. I, J und K hiervor), weitere Erörterungen. D-3995/2006 4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun oder nachzuweisen vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe braucht daher nicht eingegangen zu werden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer am 9. Dezember 2005 eine Aufenthaltsbewilligung. Damit ist die Beschwerde hinsichtlich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos geworden. Was die Anordnung des BFM betreffend die Wegweisung anbelangt, so fällt diese damit ohne weiteres dahin (vgl. EMARK 2000 Nr. 30). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten – soweit sie nicht gegenstandslos geworden – abzuweisen. 7. 7.1 Die Frage der Auferlegung von Verfahrenskosten im Falle der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens bemisst sich aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes, sofern das Verfahren ohne Zutun der Partei gegenstandslos geworden ist (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist das Verfahren hinsichtlich der Frage der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs ohne Zutun des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden, weshalb eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit – d.h. vor dem 9. Dezember 2005, dem Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – vorzunehmen ist. Diese ergibt, dass die Erfolgsaussichten im Vollzugspunkt D-3995/2006 vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit als beträchtlich zu bezeichnen waren, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich reduzierte (hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ist der Beschwerdeführer unterlegen [vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG]) Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Diese sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). 7.2 Aus den vorgenannten Gründen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE) ist dem Beschwerdeführer sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt – unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 400.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-3995/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-zugesprochen, welche ihm durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 9