Abtei lung IV D-399/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Iran, (Adresse), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-399/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 10. Januar 2007 auf dem Landweg in Richtung Türkei verliess, von wo aus er nach einem 13-tägigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder am 29. Januar 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 30. Januar 2007 in (Ort) um Asyl nachsuchte, am 15. Februar 2007 im dortigen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) zum ersten Mal befragt und am 20. März 2007 durch die zuständige Behörde des Kantons (Name), welchem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen worden war, zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Azeri mit letztem Wohnsitz in (Ort) und hätte seit langer Zeit Probleme mit der Familie seiner Ehefrau gehabt, da jene gegen die Heirat gewesen sei, dass seine Ehefrau nach der Hochzeit wiederholt von ihrem Bruder geschlagen worden sei, wenn sie bei ihrer Familie zu Hause gewesen sei, dass es seinem Schwiegervater immer wieder gelungen sei, die Streitigkeiten zu schlichten, diese jedoch mit dessen Tod Anfang des Jahres 2006 eskaliert und zwei Schwäger zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, wo sie derart auf ihn eingeschlagen hätten, dass sein Nasenbein gebrochen sei, dass der Beschwerdeführer deswegen Anzeige bei der Polizei erstattet, diese jedoch nichts unternommen habe, da die Schwäger für die Pasdaran gearbeitet hätten, dass die Familie der Ehefrau der Beschwerdeführerin weiterhin Druck auf diese ausgeübt habe und erst mit deren Verbleib beim Beschwerdeführer einverstanden gewesen sei, als sie auf ihr Erbe verzichtet habe, D-399/2008 dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Folge schwanger geworden sei und wegen eines Herzleidens notfallmässig habe hospitalisiert werden müssen, jedoch noch in der Ambulanz auf dem Weg ins Spital verstorben sei, dass es dem Beschwerdeführer wegen der Feindseligkeiten mit ihrer Familie sogar verwehrt gewesen sei, an der Beerdigung teilzunehmen, dass seine Schwägerin beim Abholen der persönlichen Effekten der Verstorbenen auch gleich seine Identitätskarte mitgenommen und ihm bei dieser Gelegenheit mitgeteilt habe, sein Schwager führe etwas gegen ihn im Schild, um ihn schwer zu belasten und auf legale Weise umzubringen, dass er deshalb seinen Heimatstaat in Richtung Schweiz verlassen habe, dass er keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte, sondern einzig Kopien des Shenasnameh (Identitätskarte) und eines Militärausweises, dass der Beschwerdeführer, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, am 30. Januar 2007 schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. A3/2), dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass es sich bei dem in Kopie zu den Akten gereichten Shenasnameh nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] handle, D-399/2008 dass im Übrigen fraglich sei, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Kopie der Identitätskarte gelangt sei, zumal seine Behauptung, er habe bereits vor dem unerwarteten Tod der Ehefrau Kopien des Dokuments besessen, im Gesamtkontext und vor dem Hintergrund des Ablaufs der Anhörung als Anpassungsversuch des Sachverhalts an die Vorhaltungen in der Befragungssituation erscheine, dass zudem seine bisherigen Bemühungen für die Beschaffung eines rechtsgenüglichen Dokuments nicht plausibel erscheinten, zumal er die Möglichkeit der Beschaffung seiner bei der Schwiegermutter befindlichen Identitätskarte nicht grundsätzlich bestreite, dass er das Scheitern seiner diesbezüglichen Bemühungen auch mit der Unkenntnis einer seinem Bruder im Iran anzugebenden Zustelladresse in der Schweiz erklärt habe, indem ihm seine eigene hiesige Aufenthaltsadresse nicht bekannt gewesen sei und er auch nicht daran gedacht habe, in dieser Sache Dritte wie zum Beispiel die Caritas um Hilfe anzugehen, dass solche Erklärungsversuche als wenig plausible Ausflüchte des Beschwerdeführers zu qualifizieren seien, dass mithin keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in hohem Mass unsubstanziiert und realitätsfremd seien und seine angebliche Gefährdungssituation konstruiert erscheinen liessen, dass weder die Heirat des Beschwerdeführers noch der Tod der Ehefrau durch einschlägige Dokumente belegt sei, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage sei, den Todestag seiner Ehefrau zu nennen, dass angesichts des Vorbringens, der Beschwerdeführer und seine verstorbene Ehefrau stammten aus zwei verfeindeten Clans, welche gegen die Heirat gewesen seien, und des spezifischen kulturellen Kontextes, in welchem die beteiligten Familien wesentlichen Einfluss auf die Verheiratung ihrer Kinder nehmen würden, eine Heirat der beiden Partner wohl gar nicht erst zustande gekommen wäre, D-399/2008 dass schliesslich nach dem vor dem Eintritt des natürlichen Todes der Ehefrau erfolgten Erbverzicht gegenüber ihrer Familie keine plausiblen Motive für die angeblich geplanten Rachemassnahmen der Schwäger auszumachen seien, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Anhörung im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht habe festgestellt werden können und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht unter Beilage einer Fürsorgebestätigung die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2008 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), D-399/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-399/2008 dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass sich sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer sinngemässen Wiederholung der bisherigen Vorbringen erschöpft, dass darin zusätzlich ausgeführt wird, obwohl Fotokopien nicht fälschungssicher seien, dürfe daraus nicht zwingend geschlossen werden, die zu den Akten gereichte Kopie des Shenasnameh vermöchte die Identität des Beschwerdeführers nicht zu belegen, umso weniger, als es den Asylbehörden ohne Weiteres möglich sei, mittels Abklärungen den Inhalt des Dokuments zu überprüfen, dass es dem Beschwerdeführer erst seit etwa einem Monat wieder möglich sei, mit seinen Eltern in Kontakt zu stehen, da seine Familie vorher ohne telefonische Verbindung auf dem Land gelebt habe, dass er sie um Zustellung von Identitätspapieren und weiteren Beweismitteln (Fotos seiner Ehefrau etc.) gebeten habe, welche nun unterwegs seien und er unverzüglich nach Erhalt einreichen werde, dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich erweisen, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nur dann einzutreten ist, wenn die asylsuchende Person ihre Identität mit- D-399/2008 tels Reise- oder Identitätspapieren nachgewiesen hat, folglich auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn Dokumente abgegeben werden, welche bloss geeignet sind, die Identität glaubhaft zu machen (vgl. dazu im Einzelnen BVGE 2007/7 E. 4-6), dass die Kopien der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente - so auch die vom Bundesamt nicht erwähnten Abschriften eines Militärausweises - den Anforderungen von Art. 1 Bstn. b und c AsylV 1 an ein Reise- oder Identitätspapier nicht genügt, dass aufgrund der erwähnten Beweislastregelung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wonach es der asylsuchenden Person obliegt, den Identitätsnachweis mittels rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere zu erbringen, die Durchführung anderweitiger Abklärungen zur Identitätsfeststellung durch die Asylbehörden ausser Betracht fällt, dass im Zusammenhang mit der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Nachreichung von Identitätspapieren auf eine Fristansetzung zu verzichten ist, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die folgenden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Ausweisbeschaffung zum Thema haben, dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass die im Zusammenhang mit der Identitätsfrage abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind, und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaubhaft zu machen, D-399/2008 dass an dieser Einschätzung auch die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, dass namentlich allein die allfällige Nachreichung von Fotos nicht geeignet wäre, die Heirat des Beschwerdeführers und den Tod der Ehefrau rechtsgenüglich darzutun, während die übrigen Beweismittel in lediglich pauschaler Weise in Aussicht gestellt wurden, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-399/2008 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer dort ein familiäres Beziehungsnetz besitzt, dass er eigenen Angaben zufolge nach sechsjährigem Besuch der Schule im Landwirtschaftsbetrieb der Familie und gelegentlich als Schuhmacher in (Ort) erwerbstätig war, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle D-399/2008 oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-399/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (vorab per Telefax; Ref.-Nr. N_______) - (kantonale Behörde) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12