Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3987/2015
Urteil v o m 1 7 . Februar 2017 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…), ohne Nationalität, palästinensischer Herkunft, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Mai 2015 / N (…).
D-3987/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatenloser palästinensischer Herkunft aus dem Gazastreifen, verliess sein Heimatland im Jahr 2010 und reiste nach Algerien. Am 9. September 2012 verliess er Algerien auf dem Luftweg und gelangte via Paris in die Schweiz. Von Zürich aus reiste er am 14. September 2012 weiter nach Schweden, wo er ein Asylgesuch stellte. Am 27. November 2012 kehrte er in die Schweiz zurück und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2012 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers statt und am 17. Juni 2013 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zuletzt im Quartier (…) gelebt, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Von 2001 bis 2009 sei er in Algerien gewesen, wo er Ingenieurwissenschaften studiert habe. In dieser Zeit habe er über das Internet seine Freundin kennengelernt. Nach Abschluss des Studiums sei er nach Gaza zurückgekehrt, wo er seine Freundin getroffen habe. Diese habe ihn um eine Heirat gebeten. Da er keine Arbeitsstelle gehabt habe, habe er der Hochzeit nicht zustimmen wollen. Später habe er begonnen, für seinen Bruder zu arbeiten. Dieser sei für den Sicherheitsdienst El Wakai tätig gewesen und habe sich in Ägypten aufgehalten. Seine Aufgabe sei es gewesen, Informationen über Angehörige der Hamas herauszufinden und per E-Mail an seinen Bruder weiterzuleiten. Da man auf ihn aufmerksam geworden sei, sei er im Juli 2009 erstmals festgenommen und in (…) inhaftiert worden. Nach fünf Tagen sei er entlassen worden. Im November 2009 sei er erneut eine Woche lang inhaftiert gewesen. Daraufhin habe er mit seinem Bruder weniger Kontakt gehabt. Im Juli 2010 habe er heimlich seine Freundin geheiratet. Nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau habe diese seine Spionagetätigkeit zu Ungunsten der Hamas ihrem Bruder erzählt, welcher ebenfalls ein Mitglied der Hamas sei. Weil er geahnt habe, dass er in Schwierigkeiten stecke, sei er an diesem Tag zu seinem Onkel nach M._______ gegangen. Noch in derselben Nacht seien die Behörden zu ihm nach Hause gegangen und hätten seinen Computer beschlagnahmt. Aus Furcht vor der Hamas habe er am nächsten Tag Gaza verlassen. Aufgrund seines früheren Aufenthaltes in Algerien sei er noch immer im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung gewesen. Mit seinem Reisepass sei er legal über die Grenze nach Algerien
D-3987/2015 gelangt, wo er in einer Firma namens „(…)“ sowie in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet habe. Weil er sich keine Wohnung habe leisten können, habe ihm sein Chef erlaubt, im Lebensmittelladen zu übernachten. Seine Schwierigkeiten hätten sich allerdings in Algerien fortgesetzt. So sei er einmal auf offener Strasse von einem Bekannten seiner Ehefrau zusammengeschlagen worden. Eines Nachts sei der Lebensmittelladen, wo er geschlafen habe, in Brand gesteckt worden. Als „(…)“ ihm ein Visum für eine Ausbildung für die Schweiz angeboten habe, habe er die Möglichkeit wahrgenommen und sich für die Ausreise aus Algerien entschieden. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte sowie eine Kopie seines Reisepasses zu den Akten. Ferner legte er diverse Universitätszertifikate und eine Arbeitsbestätigung ins Recht. C. C.a Mit Verfügung vom 21. Mai 2015, welche dem Beschwerdeführer am 27. Mai 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung dieses Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft darzulegen. Obwohl er im Rahmen der Anhörung eingehend befragt worden sei, habe er seine Ausführungen zu dem von ihm geltend gemachten Sachverhalt nicht angemessen konkretisieren und die wesentlichen Fragen zu seinen zentralen Vorbringen (Verfolgung durch die Hamas und zwei Inhaftierungen) weder ausführlich noch konzise beantworten können (vgl. Akten der Vorinstanz A12/15 F5 ff.). Es sei ihm nicht gelungen, ausführlich darzulegen, welche Informationen über die Hamas er an seinen Bruder weitergeleitet habe. Er habe sich diesbezüglich unsubstantiiert und nur äusserst vage geäussert. Auf Nachfrage hin habe er einzig geantwortet, er habe die Personen verfolgt und so Informationen über sie gesammelt, welche er dann jeweils an seinen Bruder in Ägypten weitergeleitet habe (a.a.O. F42 und F45). Über den Inhalt dieser Informationen habe er dagegen nichts zu berichten gewusst. Weiter habe er ausgeführt, dass der Informationsaustausch immer per E-Mail stattgefunden habe (a.a.O. F48). Dass er dieses heikle Unterfangen per E-Mail abgewickelt haben wolle, erstaune insbesondere angesichts der leichten Überprüfbarkeit des elektronischen Verkehrs. Daher sei zu bezweifeln, dass er Informationen über die Hamas über diesen simplen Weg übermittelt habe und damit ein unbedachtes Risiko eingegangen sei. Auf Vorhalt hin habe
D-3987/2015 er erklärt, die Hamas sei nicht in der Lage gewesen, seinen elektronischen Verkehr zu überprüfen (a.a.O. F49 f.). Diese Erklärung könne nicht überzeugen, mute sie doch etwas gar leichtgläubig an. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass er zwar über ein Jahr lang seinen Bruder mit geheimen Informationen beliefert haben solle, aber nicht habe angeben können, welche konkrete Funktion dieser bei dem Sicherheitsorgan El Wakai – für welches der Beschwerdeführer indirekt ebenfalls tätig gewesen sei – inne gehabt habe (A12/15 F39). Falls er tatsächlich mit seinem Bruder zusammengearbeitet hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und detaillierter darüber zu erzählen gewusst hätte. Folglich seien grundsätzliche Vorbehalte gegenüber seiner Spionagetätigkeit und den angeblichen Problemen mit der Hamas angebracht. An dieser Einschätzung könnten auch die geltend gemachten Festnahmen im Juli und November 2009 nichts ändern, da diese ebenfalls zu bezweifeln seien. So habe er ausgeführt, er sei jeweils festgenommen worden, weil man ihn verdächtigt habe, geheime Informationen weiterzuleiten (vgl. a.a.O. F55). Auf die Frage, woher dieser Verdacht hergerührt habe, habe er indessen ausweichend und nur vage geantwortet. So hätten ihn Angehörige der Hamas verraten (vgl. a.a.O. F56), doch habe er nicht darlegen können, wie diese an die Informationen gelangt seien und weshalb sie ihn als Täter ins Visier genommen hätten. Stattdessen habe er lediglich erklärt, dass ihn Angehörige der Hamas verraten hätten (vgl. a.a.O. F59 f.). Diese ungenaue Antwort bestätige die Zweifel an der Verfolgung durch die Hamas. Auch über seine anschliessende Haft in (…) habe er nur sehr vage zu berichten gewusst. So habe er sämtliche Fragen zu den Haftbedingungen und den Tagesabläufen einsilbig, stereotyp und oberflächlich beantwortet (vgl. a.a.O. F62 – F66). Obwohl er zweimal im selben Gefängnis inhaftiert gewesen sei, habe er nicht darlegen können, wie er diese Zeit erlebt habe. Stattdessen habe er lediglich in knapper Form ausgesagt, er sei mehrmals verhört und misshandelt worden (vgl. a.a.O. F62 f.), wobei seine Erzählung jegliche Realkennzeichen habe vermissen lassen. Insbesondere in Anbetracht der doch prägenden Erlebnisse sei davon auszugehen, dass er über seine damaligen Gefühlslagen, Extremsituationen und Gedankenvorgänge persönlichere und individuellere Aussagen hätte machen können, wenn er tatsächlich in Haft gewesen wäre. Dazu sei er jedoch nicht in der Lage gewesen, sondern habe durch sein Antwortverhalten den Eindruck vermittelt, er habe das Gesagte nicht selbst erlebt. Auch widerspreche es jeder Logik, dass er zweimal in Folge bereits nach wenigen Tagen wieder freigelassen worden sei, obschon er der Spionage verdächtigt worden sei. Hätte ihn die Hamas tatsächlich im geltend gemachten Ausmass bedroht und misshandelt, wäre von einer längeren Haftdauer auszugehen. Dass er demgegenüber nach
D-3987/2015 einigen Tagen trotz des Verrates stets mehr oder weniger unbescholten wieder freigelassen worden sei, erwecke ein gewisses Erstaunen. Dementsprechend seien seine Haftaufenthalte unglaubhaft und es könne nicht geglaubt werden, dass er tatsächlich in Kontakt mit den Behörden gekommen, geschweige denn inhaftiert gewesen sei. Folglich sei davon auszugehen, dass es zu keinen Schwierigkeiten mit seiner Ehefrau und deren Bruder gekommen sei. Diese Einschätzung werde denn auch durch seine diesbezüglich unlogische Erzählweise bestätigt. So sei der Beschwerdeführer noch an dem Tag, an dem ihn seine Ehefrau bei ihrem Bruder angeschwärzt habe, woraufhin sein Computer beschlagnahmt worden sei, bereits zu seinem Onkel geflüchtet. Auf die Frage, weshalb er bereits zu diesem Zeitpunkt, ohne vorgängig über den Verrat unterrichtet worden zu sein, zu seinem Onkel gegangen sei, habe er angegeben, er habe gespürt, dass es zu Schwierigkeiten kommen werde (vgl. a.a.O. F90). Wie er zu dieser Annahme gekommen sei, habe er jedoch nicht erklären können. Seine Aussagen könnten somit erneut nicht überzeugen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er nicht in der Lage gewesen sei, überzeugend darzulegen, dass er in Gaza in asylrelevanter Weise gefährdet sei. Die geltend gemachte Verfolgung durch die Hamas sei deshalb als unglaubhaft zu erachten. Da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, erübrige sich eine Überprüfung der Asylrelevanz. D. D.a Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ihm eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, anlässlich der Anhörung sei die Atmosphäre sehr angespannt gewesen, und der Beschwerdeführer habe dem Befrager nicht vertraut. Dementsprechend sei es ihm beispielsweise schwergefallen, von den erlebten Misshandlungen zu berichten. Trotzdem
D-3987/2015 habe er zahlreiche Details beispielsweise bezüglich der Inhaftierungen erwähnt, doch müsse er nun im Rahmen der Beschwerde noch eine Reihe von Ergänzungen anbringen, die er angesichts atmosphärischer Störungen während der Anhörung damals nicht habe geltend machen können. Stattdessen sei es ihm gerade noch gelungen, knappe Antworten zu geben. Diesen Umstand habe der Befrager zu vertreten, zumal er es unterlassen habe, den Beschwerdeführer detailliert zu seinen Asylvorbringen zu befragen. Stattdessen habe er dem Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Anhörung etliche Fragen zu seiner ausserehelichen Beziehung gestellt. Bei dieser Gelegenheit habe der Befrager zum Teil selber Hypothesen aufgestellt und dem Beschwerdeführer zu verstehen gegeben, seine Vorbringen seien nicht nachvollziehbar. Dementsprechend habe kein Vertrauensverhältnis zum Befrager entstehen können, und in der Folge habe der Beschwerdeführer nicht alle asylrelevanten Vorbringen hinreichend vorbringen können. Ausserdem sei es dadurch zu einer teilweise falschen Sachverhaltsdarstellung durch die Vorinstanz gekommen. Die Vorinstanz habe es nach dem Gesagten unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu berücksichtigen. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt. Dementsprechend sei die Sache an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Durchführung der Anhörung zurückzuweisen. D.c Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung in Kopie, eine Bestätigung des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autonomiebehörde, eine Vorladung vom 15. November 2009, ein Artikel einer amerikanischen Zeitschrift vom 27. Januar 2015, zwei Bestätigungen zweier Regierungsbehörden über die Zerstörung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers, ein Arztbericht vom 1. Juni 2015, ein weiterer vom 10. Juni 2015 sowie eine Verordnung zur Physiotherapie eingereicht. Zudem wurde auf Artikel im Internet verwiesen. D.d Mit Eingabe vom 30. Juni 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung vom 29. Juni 2015 zu den Akten gereicht. E. E.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin so-
D-3987/2015 wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 17. Juli 2015 auf. E.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am 13. Juli 2015. E.c Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin ein „Original der Bestätigung des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autonomiebehörde“ über die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers ins Recht. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM ein, bis zum 9. September 2015 eine Vernehmlassung einzureichen und sich bei dieser Gelegenheit namentlich zur Echtheit der „Bestätigung des Sicherheitsdienstes der Palästinensischen Autonomiebehörde“ zu äussern. F.b In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2015 hielt das SEM im Wesentlichen fest, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.c Mit Eingabe vom 21. September 2015 liess der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten reichen. G. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beglaubigung der bereits eingereichten Bestätigung durch das Aussenministerium der Palästinensischen Autonomiebehörde einreichen. Dazu machte er geltend, das Original verfüge somit nicht nur über einen Nassstempel, sondern dessen Echtheit werde zusätzlich durch das Aussenministerium bestätigt. Am 22. Januar 2016 liess der Beschwerdeführer einen Sprechstundenbericht vom 8. Januar 2016 sowie einen Therapieplan zu den Akten reichen.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2017 wurde eine Kostennote eingereicht.
D-3987/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie die Verletzung von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz. Das SEM habe ihn anlässlich der Anhörung vom 17. Juni 2013 nicht detailliert genug befragt. Wegen der bei der Anhörung herrschenden angespannten Atmosphäre habe er sich unwohl gefühlt, nur knappe Antworten gegeben und es sei ihm schwergefallen, von den erlittenen Misshandlungen zu sprechen. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG; zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, Kapitel 12.2, S. 291 - 298). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen
D-3987/2015 für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). 3.3 Das verlässlichste Mittel zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist grundsätzlich die freie, spontane Erzählung. Aus diesem Grund wird die asylsuchende Person zunächst aufgefordert, ihre Gründe in „freier Erzählung“ darzulegen (vgl. Handbuch, a.a.O., Kapitel 7.2.2.3, S. 91 f.). Damit wird ihr die Möglichkeit gewährt, sich frei und spontan zu ihren Fluchtgründen zu äussern. Im Asylverfahren, wie auch in Interviews oder Dialogen in anderen Bereichen, werden zur Gesprächsführung offene und geschlossene Fragen eingesetzt. Da offene Fragen ein breites Spektrum an Antworten ermöglichen, fördern sie im Regelfall die Beziehung zwischen den Gesprächspartnern und sind nicht suggestiv. Das Gegenstück dieser Fragen sind die sogenannten „geschlossenen Fragen“ (vgl. www.wikipedia.org/wiki/Fragentechnik, aufgerufen am 5. Dezember 2016). Bei diesen sind die Antwortmöglichkeiten vorgegeben und sie können eine suggestive Wirkung haben. Deswegen sollten sie möglichst vermieden werden und sind lediglich dann angebracht, wenn beispielsweise die asylsuchende Person Mühe bekundet, frei zu sprechen. 3.4 Bereits diese knappen Ausführungen erhellen, dass der befragenden Person eine grosse Verantwortung obliegt, kann doch die Art und Weise der Befragung allenfalls zu Kommunikationspannen, zu Missverständnissen oder unzutreffenden Schlussfolgerungen führen. Die Fragen sollten einfach und verständlich sein, keine Doppeldeutigkeiten sowie Unterstellungen enthalten und nicht suggestiv sein (vgl. www.wikipedia.org/wiki/Fragentechnik, aufgerufen am 5. Dezember 2016). Ein wichtiger Punkt ist auch, dass die Frage beantwortet werden kann. Der Befragte muss sie verstehen und das Wissen haben, sie beantworten zu können (vgl. a.a.O.). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2015 festgehalten, es könne dem Anhörungsprotokoll nicht entnommen werden, dass der Befrager in einem ungenügenden Masse nachgefragt habe. Aufgrund der unregelmässigen vagen und oberflächlichen Antworten des Beschwerdeführers seien abermalig konkrete Nachfragen gestellt worden. Dem Protokoll sei sodann weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf http://www.wikipedia.org/wiki/Fragentechnik http://www.wikipedia.org/wiki/Fragentechnik http://www.wikipedia.org/wiki/Fragentechnik http://www.wikipedia.org/wiki/Fragentechnik
D-3987/2015 diese expliziten Nachfragen konstant unsubstantiierte und vage Äusserungen von sich gegeben habe. Es seien ihm demnach genügend Gelegenheiten gegeben worden, ausführlich über seine Probleme berichten zu können. 3.5 Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass sich die Aufgaben der mit der Durchführung der Anhörung betrauten Person nicht nur mit dem Stellen von Fragen erschöpfen. Sie nimmt vielmehr auch eine Aufsichtsrolle wahr und trägt eine grosse Verantwortung im jeweiligen Verfahren. Wie alle am Asylverfahren beteiligten Personen, hat sie sich überdies neutral zu verhalten, zumal es sehr wichtig ist, dass die asylsuchende Person Vertrauen fassen und ihre Asylgründe offen darlegen kann. 3.6 Demgegenüber drängt sich aufgrund des Anhörungsprotokolls der Eindruck auf, die befragende Person habe gegenüber dem Beschwerdeführer nicht das erforderliche Mass an Geduld, Respekt und Neutralität aufgebracht. Anlass zu Kritik gibt vorliegend namentlich der hostile und despektierliche Befragungsstil, der, wie nachstehend aufgezeigt wird, das ganze Anhörungsprotokoll durchzieht und sich durch belehrende Äusserungen und Werturteile charakterisiert; problematisch in diesem Zusammenhang erscheint namentlich die Frage 32, darüber hinaus aber auch weitere, nämlich die Fragen 19, 20, 22, 23, 27, 28, 29, 49, 51, 52, 61, 95, 99, 109, 129. Ein solcher Befragungsstil ist grundsätzlich nicht geeignet, ein vertrauensvolles Klima zu schaffen, welches für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich ist. Dementsprechend erscheint die Rüge in der Beschwerde, die Atmosphäre anlässlich der Anhörung sei gespannt gewesen und habe es dem Beschwerdeführer erschwert, seine asylrelevanten Vorbringen hinreichend einzubringen, durchaus begründet. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer durch den Befragungsstil verunsichert wurde und sich in der Folge nicht mehr frei äussern konnte. Derlei wäre aber Voraussetzung für eine rechtsgenügliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts wie auch für die Wahrung des rechtlichen Gehörs. Das SEM hat nach dem Gesagten den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 3.7 Es kann nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen
D-3987/2015 unterbleiben. Ausserdem kann das Bundesverwaltungsgericht nicht als einzige Instanz die Flüchtlingseigenschaft prüfen, da ihm diesbezüglich unter den gegebenen Umständen gar keine Überprüfungsbefugnis zukommen würde. Die fehlende Entscheidreife kann zudem vom Bundesverwaltungsgericht nicht mit einem vertretbaren Aufwand hergestellt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es angesichts der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und mangelnden Begründung durch das SEM auch nicht möglich, sich aus der von ihm vorgenommenen Einschätzung ein Bild über die Entscheidung zu machen und diese zu überprüfen. 4. Die angefochtene Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde folglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen in der Beschwerde. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 13. Juli 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wurde am 31. Januar 2017 eine Kostennote eingereicht. Darin wird ein Aufwand von Fr. 2‘862.20 ausgewiesen, was als angemessen erscheint. Dieser Betrag ist ihm durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3987/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 21. Mai 2015 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Der am 13. Juli 2015 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zurückerstattet. 5. Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2‘862.20 zu entrichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Versand: Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter