Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3985/2014
Urteil v o m 2 6 . Juni 2015 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2014 / N (…).
D-3985/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger aus B._______, Provinz C._______, verliess nach seinen Angaben seinen Heimatstaat am 1. Dezember 2012 und gelangte via die Türkei und ihm unbekannte Länder am 28. Dezember 2012 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 10. Januar 2013 sowie der einlässlichen Anhörung vom 21. August 2013 zu seinen Asylgründen trug der Beschwerdeführer Folgendes vor. B. B.a Im Jahr 2009 habe er sich nach Griechenland begeben, wo er als Schuhmacher gearbeitet habe. Er habe dort einen Ausländerausweis besessen, welche ihm die griechischen Behörden kurz vor seiner Rückreise nach Syrien im Frühjahr 2011 beziehungsweise 2010 wieder entzogen hätten. Er sei dann nach C._______ zurückgekehrt. Dort habe sich die Situation aufgrund des Bürgerkrieges zunehmend verschlechtert. Er und seine Familie hätten in ständiger Angst vor Bombenangriffen und Plünderungen gelebt. Ende 2012 sei das Haus seiner Familie vollständig demoliert worden. Ausserdem hätten sowohl die syrischen Streitkräfte als auch die freie syrische Armee vermehrt junge Männer zwangsrekrutiert. Aufgrund dieser Probleme habe er Syrien verlassen und sich in die Schweiz begeben. Der Grossteil seiner Familie lebe noch immer in der Türkei in einem Flüchtlingslager. B.b Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte sowie sein Dienstbüchlein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2014, welche dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 eröffnet wurde, stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar zu erachten.
D-3985/2014 D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es seien die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei militärische Vorladungen (Aufgebot für militärische Reserve vom 7. April 2014 sowie vom 14. Juni 2014) ein. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2015 erhielt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, innert Frist zur beabsichtigten Motivsubstitution Stellung zu nehmen. F. Mit Eingabe vom 4. März 2015 liess sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht vernehmen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2015 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – im Übrigen auf ihre Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhielt. H. Mit Verfügung vom 31. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. April 2015 eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen. I. Mit Eingabe vom 15. April 2015 legte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ins Recht.
D-3985/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. . 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-3985/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu treffen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Nachteile und Ängste würden ausschliesslich in der Bürgerkriegssituation und den allgemeinen sozialen Lebensbedingungen in den kurdischen Gebieten begründet liegen, welche grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen würden. Gemäss konstanter Praxis würden diese nicht als Asylgründe gelten. Obwohl die Angst des Beschwerdeführers, Opfer von Gewalttaten zu werden, durchaus nachvollziehbar sei, könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass er von einer der Konfliktparteien gezielt anvisiert worden sei. Seine Furcht beruhe deshalb nicht auf einer gezielten Verfolgung durch eine bestimmte Gruppe, sondern auf der Tatsache, dass in einem Bürgerkrieg jede und jeder Opfer einer Gewalttat werden könne. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz seiner Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Ungereimtheiten in den Schilderungen einzugehen. Ebenso könne offen bleiben, ob ihm geglaubt werden könne, dass er von Griechenland aus tatsächlich nach Syrien zurückgekehrt sei. Eine spätere Prüfung bleibe vorbehalten. 3.2 Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es eine Motivsubstitution erwäge und gewährte dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Kurzbefragung vom 10. Januar 2013 zunächst geltend gemacht habe, er habe seit dem Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt, zuvor habe er in C._______ gelebt, wobei er den Umzug nach C._______ nicht habe datieren können (vgl. Akten der Vorinstanz A8/12 S. 4). Im weiteren Verlauf der Kurzbefragung habe er geltend gemacht, sich vom 20. Juli 2007 bis Mai 2011 in Griechenland aufgehalten zu haben (vgl. A8/12 S. 4), und nach mehrmaligen Rückfragen erklärt, nach seiner Rückkehr aus Griechenland sei er zuerst zwei oder drei Tage bei
D-3985/2014 seinen Eltern in B._______, danach zwei bis drei Tage in C._______ und anschliessend wieder bei seinen Eltern in B._______ gewesen zu sein (vgl. A8/12 S. 4). Im Mai 2011 oder Ende April 2011 habe er Griechenland mit Hilfe eines irakischen Schleppers verlassen und die Reise zuerst in einem Auto, dann mit dem Bus, anschliessend mit einem Minibustaxi und zuletzt in einem Auto zurückgelegt (vgl. A8/12 S. 4). Demgegenüber wolle er gemäss seinen Aussagen bei der einlässlichen Anhörung vom 21. August 2013 Griechenland im Jahr 2010 "im 5., 6. oder 7. Monat" verlassen (vgl. A21/8 S. 3 F. 15), die Rückreise von Athen aus im Zug begonnen sowie die Grenze zur Türkei mit Hilfe eines Mannes zu Fuss überquert haben, und anschliessend mit diesem zusammen im Bus über Istanbul an einen Ort an der türkisch-syrischen Grenze gelangt sein, von wo aus er die syrische Grenze illegal übertreten habe. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten habe der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene, wonach er im Jahr 2009 nach Griechenland gereist sei und dort bis im Jahr 2010 gelebt habe, nicht beseitigen können. Auch seine Erklärung, wonach er bei der Anhörung nie davon gesprochen habe, mit dem Zug (aus Athen) gereist zu sein, und es sich hier um ein Missverständnis oder einen Übersetzungsfehler handeln müsse, dürfte nichts zur Klärung beitragen, da sämtliche am Asylverfahren teilnehmenden Personen (folglich auch die den Befragungen und Anhörungen anwesenden Dolmetscher) hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen sowie fachlichen Eignung sorgfältig geprüft und das volle Vertrauen der Behörden geniessen würden. Die teils widersprüchlichen, teils durch Nichtwissen gekennzeichneten Aussagen dürften Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers begründen. Seine Schilderungen zum Reiseweg wirkten sich negativ auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aus (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), und er erwecke mit seinem Aussageverhalten den Eindruck, den Asylbehörden die genaue Reiseroute verheimlichen zu wollen. 3.3 Mit Stellungnahme vom 4. März 2015 bestreitet der Beschwerdeführer, sich widersprochen zu haben. Er habe nach seiner Rückkehr zuerst zwei oder drei Tage bei seinen Eltern in B._______, danach zwei bis drei Tage in C._______ verbracht und sich anschliessend wieder bei seinen Eltern in B._______ aufgehalten. Auch bezüglich des Ausreisezeitpunktes habe er sich nicht widersprochen. So habe er bei der Kurzbefragung erklärt, Griechenland im Mai 2011 oder Ende April 2011 verlassen zu haben, und bei der Anhörung ausgesagt, Griechenland im 5., 6. oder 7. Monat verlassen zu haben. Der 5. Monat entspreche dem Monat Mai, deshalb würden die
D-3985/2014 Vorbringen übereinstimmen und keinen Widerspruch darstellen. Die Aussage, er habe die Rückreise mit dem Zug angetreten, sei zutreffend. Hier habe es ein Missverständnis mit dem Rechtsvertreter gegeben. Insgesamt lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer seinen sehr komplizierten Reiseweg vor seiner Einreise in die Schweiz, plausibel dargelegt habe. Auch könne es bei einer komplizierten Reiseroute eher zu Ungereimtheiten kommen. Hinzukomme, dass der Dolmetscher einen anderen Dialekt als der Beschwerdeführer gesprochen habe, und ihn der Beschwerdeführer aufgefordert habe, lauter und langsamer zu sprechen (vgl. A21/8 F. 1) und dies könnte zu weiteren Verständigungsschwierigkeiten geführt haben. Ausserdem würden die angeführten Widersprüche den Reiseweg lange Zeit vor der Ausreise betreffen. Deren Relevanz für das eigentliche Asylvorbringen (insbesondere die geltend gemachte Wehrpflicht) sei daher von vornherein begrenzt. Die diesbezüglichen Behauptungen seien widerspruchsfrei, in sich schlüssig und liessen sich mit allgemein anerkannten Tatsachen sowie individuellen Beweismitteln stützen. 3.4 Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 hielt das SEM im Zusammenhang mit den auf Beschwerdeebene eingereichten militärischen Vorladungen (Aufgebote für militärische Reserve vom 14. Juni 2013 sowie vom 7. April 2014) fest, dass der Beweiswert der eingereichten Vorladungen als äusserst gering einzustufen sei. Diese Dokumente seien in Syrien erfahrungsgemäss käuflich erwerbbar und könnten leicht gefälscht werden. Die Ausführungen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 4. März 2015 hätten die vorgehaltenen Ungereimtheiten nicht beseitigen können, teilweise hätten sie sogar den Darstellungen in der Beschwerdeschrift widersprochen, wo beispielsweise aufgeführt worden sei, der Beschwerdeführer sei nicht, wie er dies versehentlich in der Erstbefragung vorgebracht habe, im Jahr 2011, sondern zwischen Juni und Juli 2010 nach Syrien zurückgekehrt. In der Stellungnahme vom 4. März 2015 werde dann wiederum darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer Ende April/Anfang Mai 2011 mit Hilfe eines irakischen Schleppers nach Syrien zurückgekehrt sei. Auch bei der Nennung der Transportmittel seien erneut Ungereimtheiten aufgetreten. Dass diese, wie in der Stellungnahme angeführt, auf Missverständnisse zwischen dem Beschwerdeführer und der anwaltlichen Vertretung zurückzuführen seien, während sie vormals mit Übersetzungsschwierigkeiten anlässlich der Befragungen begründet worden seien, könne nicht überzeugen und trage insofern wenig zur Klärung bei. Auch falle auf, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladungen auf den 14. Juni 2013 sowie auf den 7. April 2014 datiert
D-3985/2014 seien. Demnach hätte der Beschwerdeführer bereits vor Ergehen der erstinstanzlichen Verfügung von der veränderten Sachlage Kenntnis gehabt. Weshalb er diese neuen Umstände nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, sei nicht ersichtlich. Vielmehr wäre von einer wirklich verfolgten Person, die von den zuständigen Behörden Schutz erhofft, zu erwarten gewesen, dass diese die Asylbehörden umgehend über die veränderten Zustände informiert hätte. Die Asylbehörden hätten immer wieder die Erfahrung gemacht, dass Asylsuchende sich nach dem Ergehen eines negativen Asylentscheides durch Anpassung ihrer Vorbringen auf Beschwerdeebene verbesserte Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens erhofften. Diese Einschätzung werde auch im vorliegenden Fall als zutreffend erachtet. 3.5 In seiner Replik vom 15. April 2015 beharrte der Beschwerdeführer darauf, Originaldokumente eingereicht zu haben. Er habe seine asylrelevanten Vorbringen (insbesondere die geltend gemachte Wehrpflicht) widerspruchsfrei geschildert und Unstimmigkeiten habe es nur bei der Schilderung seines Reiseweges gegeben. Die beiden Vorladungen habe er erst am 17. Juni 2014, und somit nach dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung erhalten. Der Eingabe lag ein Briefkuvert bei, in welchem er die beiden Dokumente erhalten haben will sowie eine Sendungsverfolgung dieses Einschreibens. 3.6 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
D-3985/2014 Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 3.7 Die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht erfüllt zu erachten. Bereits mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 teilte das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass es eine Motivsubstitution erwäge, wies ihn auf Unstimmigkeiten in seinen Aussagen hin und gewährte ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme (vgl. vorstehend E. 3.2 f.). Mit Vernehmlassung vom 24. März 2015 hielt das SEM zutreffend fest, dass die Unstimmigkeiten durch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. März 2015 nicht beseitigt worden seien, sondern sogar weitere aufgetreten seien (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch die Ausführungen in der Replik vom 15. April 2015 (vgl. vorstehende E. 3.7) sind nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. So kann insbesondere das eingereichte Briefkuvert nicht beweisen, dass damit die fraglichen Vorladungen verschickt worden sind. In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in der bereits erwähnten Vernehmlassung vom 24. März 2015 sowie auf diejenigen des Gerichts in der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 zu verweisen ist. Den Eingaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die erhobenen Bestreitungsvermerke und Behauptungen vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, weshalb von weiteren Beweiserhebungen abgesehen werden kann. 3.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts ändern. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 4.
D-3985/2014 4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen. 6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die einzig in den Punkten 1, 2 und 3 des Dispositivs angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren aufgrund widersprüchlicher Aussagen als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ist mangels Befreiung von den Verfah-
D-3985/2014 renskosten ebenfalls abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3985/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: