Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.06.2010 D-3985/2010

7. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,263 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Volltext

Abtei lung IV D-3985/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, alias A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3985/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2006 aus Algerien ausreiste und nach mehrjährigen Aufenthalten in Frankreich, Spanien und den Niederlanden am 23. April 2010 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 11. Mai 2010 im M._______ sowie der direkten Anhörung vom 26. Mai 2010 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei zwar irakischer Staatsangehöriger, doch habe er den Grossteil seines Lebens in Algerien verbracht, dass er den Irak beziehungsweise seine Verwandten väterlicherseits im Jahre 1984 als Kleinkind zusammen mit seinen Eltern besucht habe, dass sein Vater im gleichen Jahr verstorben sei, worauf er zusammen mit seiner Mutter im Hause seines Grossvaters mütterlicherseits in Algerien gelebt habe, dass ihn seine Verwandten nach dem Tod seiner Mutter und seines Grossvaters im Jahre 2001 aufgefordert hätten, das Haus zu verlassen, dass die Frauen seiner Onkel behauptet hätten, er habe ihnen Gold und Geld gestohlen, worauf er sich davon gemacht und zunächst etwa vier Jahre lang in Libyen aufgehalten und gearbeitet habe, dass er danach nach Libyen zurückgekehrt und dort vor seiner Reise nach Europa noch ungefähr ein Jahr geblieben sei, dass er sich ungefähr dreieinhalb Jahre in Frankreich, Spanien und den Niederlanden aufgehalten habe, bevor er am 23. April 2010 unkontrolliert in die Schweiz gelangt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 1. Juni 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, D-3985/2010 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe sich zu seinem irakischen Identitätspapier insofern widersprüchlich geäussert, als er dieses Dokument zunächst als irakische Identitätskarte, anlässlich der Direktanhörung dann aber lediglich als Schülerausweis bezeichnet habe, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte vierjährige Aufenthalt in Libyen den Besitz eines gültigen Reisepasses erforderlich gemacht hätte, weshalb sein Vorbringen, er habe nie einen Reisepass gebraucht, als haltlos einzustufen sei, und im Übrigen in Algerien Ausweispflicht herrsche, dass die unterschiedlichen und wirklichkeitsfremden Vorbringen zu seinen Identitätspapieren sowie das Fehlen jeglichen Bemühens, seine Identität durch rechtsgenügliche, authentische Papiere zu belegen, den Schluss auf die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers zuliessen, solche Ausweisdokumente vorzulegen, dass er weder seinen Ankunftsort in Italien noch eine einzige konkrete Adresse in Frankreich oder Spanien habe nennen können, obwohl er sich in diesen Ländern jeweils ein Jahr aufgehalten haben wolle, dass der Beschwerdeführer unter anderem auch geltend gemacht habe, er habe für die Überfahrt nach Europa 600 französische Francs bezahlt, welcher Umstand indessen auf eine sehr viel frühere Ausreise hindeute, und er sei von Sardinien aus mit dem Zug nach Frankreich gefahren, was mangels Zugsverbindung tatsachenwidrig erscheine, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über seinen Reiseweg daher grundsätzlich als unglaubhaft einzustufen seien und zum Schluss führten, der Beschwerdeführer müsse auf eine andere als die geschilderte Weise in die Schweiz gelangt sein, und sich darüber hinaus der Eindruck aufdränge, er wolle insbesondere nicht offenlegen, mit welchen Reisepapieren er in die Schweiz gereist sei, dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von entsprechenden Dokumenten auch die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, was in casu umso bedeutsamer sei, als angesichts widersprüchlicher Angaben zum Geburtsort sowie zum irakischen Identitätsausweis auch Zweifel an der geltend gemachten irakischen Herkunft bestünden, D-3985/2010 dass demnach keine entschuldbaren Gründe auszumachen seien, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll zugshindernisses nötig seien, dass die festgestellten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs beziehungsweise der Reisemodalitäten grundsätzlich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation eröffneten, dass sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise in die Schweiz in verschiedenen europäischen Ländern über längere Zeit aufgehalten habe, ohne dort ein Asylgesuch zu stellen, was den Schluss zulasse, er habe sich während mehrerer Jahre subjektiv nicht bedroht gefühlt, zumal er sich andernfalls ohne Zweifel sofort bei den zuständigen Asylbehörden gemeldet hätte, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Übergriffen um solche privater Dritter handle, die in casu jedoch nicht asylrelevant seien, weil den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche den Schluss zuliessen, die algerischen Behörden kämen ihren Pflichten nicht nach oder seien ihnen nicht nachgekommen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid und Eintreten auf das Asylgesuch beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3985/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), D-3985/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im M._______ am 11. Mai 2010 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 26. Mai 2010 zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, er sei irakischer Staatsangehöriger, doch habe er sein Leben in Algerien verbracht, D-3985/2010 dass seine Eltern verstorben seien und er weder Brüder noch Schwestern habe, von niemandem unterstützt werde und auf der Strasse nächtigen müsse, weshalb er Algerien verlassen und sich in die Schweiz begeben habe, wo er bleiben wolle, dass er jemanden angefragt habe, sich auf die Suche nach seinen Papieren zu machen, und dieser sie geschickt habe, dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer zwar den Eindruck zu erwecken versucht, er habe sich bereits um die Beschaffung eines Reise- oder Identitäts papiers bemüht, doch entsprechende Bemühungen zum einen nicht nachgewiesen sind, und zum anderen selbst die nachträgliche Abgabe eines Reise- oder Identitätspapiers nichts an der vollendeten Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu ändern vermöchte, weil es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein um die Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass es sich demnach erübrigt, dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung irgendwelcher Papiere anzusetzen, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 26. Mai 2010 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass der Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist, weshalb zur Vermeidung D-3985/2010 von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass – wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – die Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft es nicht erlauben, in casu von einer bestimmten Staatsangehörigkeit und Herkunft auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), D-3985/2010 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3985/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des M._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, M._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 10

D-3985/2010 — Bundesverwaltungsgericht 07.06.2010 D-3985/2010 — Swissrulings