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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2010 D-3984/2010

8. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,401 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3984/2010 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juni 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Ägypten, alias B._______, geboren (...), Irak, alias C._______, Ägypten, alias D._______, geboren (...), Irak, alias E._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias F._______, geboren (...), Ägypten, alias G._______, geboren (...), Ägypten, alias H._______, geboren (...), Ägypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3984/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 unter der Identität E._______, geboren am (...) in I._______ (Irak), in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe im Alter von sechs Jahren seinen Onkel nach Libyen begleitet, wo er die nächsten siebzehn Jahre verbracht habe, ohne je wieder in den Irak zurückgekehrt zu sein, dass er im Jahre 2007 Libyen per Schiff Richtung Italien verlassen habe, da er keinen festen Wohnsitz innegehabt und er im Irak über keine Familie mehr verfügt habe, dass er nach einem zirka zwölftägigen Aufenthalt in Italien nach Amsterdam weitergereist sei, wo er sich bis zum 12. April 2009 illegal aufgehalten habe, dass er anschliessend am 14. April 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gereist sei, dass eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson mit dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 eine landeskundlichkulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durchführte, die ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht in einem irakisch- beziehungsweise libyschsprachigen Milieu sozialisiert wurde, sondern eindeutig in einem ägyptischsprachigen Milieu, dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug verfügte, dass diese Verfügung vom 27. November 2009 am 9. Dezember 2009 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2010 unter der Identität F._______, geboren am (...), im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, D-3984/2010 dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ J._______ vom 27. April 2010 im Wesentlichen geltend machte, er heisse A._______ und sei im Dorf K._______ in Ägypten geboren worden, wo er bis im Juli 2007 auch gelebt habe, dass sein Vater wegen einer Erbangelegenheit mit dessen Bruder L._______ zerstritten gewesen sei, wobei Letzterer seinen Vater im April oder Mai 2007 schwer am Kopf verletzt habe, dass L._______ deswegen ins Gefängnis gekommen sei, weshalb er der Beschwerdeführer - und seine Familie von der Familie von L._______ bedroht worden sei, dass L._______ ihn zudem seinerseits wegen versuchter Körperverletzung angezeigt habe, wobei er jedoch vom Gericht in zweiter Instanz freigesprochen worden sei, dass er Ägypten wegen dieser Erbstreitigkeit mit L._______ im Juli 2007 verlassen habe und via Libyen und Italien nach Holland gereist sei, wo er sich illegal aufgehalten habe, dass er dort unter anderem bei einem Ägypter namens M._______ gewohnt habe, der für ihn eine Scheinehe für 12'000.-- Euro habe arrangieren wollen, was er jedoch abgelehnt habe, dass M._______ daraufhin überall erzählt habe, dass er - der Beschwerdeführer - Schwarzarbeiter bei der Polizei angezeigt habe, weshalb ihn viele Leute in Holland hätten beseitigen wollen, dass M._______, der L._______ kenne, ihm zudem gedroht habe, ihn wegen seines illegalen Aufenthalts bei der Polizei anzuzeigen, falls er die 12'000.-- Euro nicht bezahlen würde, dass er deshalb in die Schweiz gereist sei, wo er sein erstes Asyl gesuch gestellt habe, dass er nach der Ablehnung dieses Asylgesuchs am 1. Januar 2010 wieder nach Holland gereist sei, wo er sich bis im April 2010 illegal bei Freunden und Bekannten aufgehalten habe, dass er anschliessend via Italien am 16. April 2010 wieder in die Schweiz eingereist sei, D-3984/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 28. Mai 2010 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asyl gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz verfügte sowie den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen anführte, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erbstreit mit L._______ und die daraus resultierenden Probleme bereits vor dem Zeitpunkt seiner ersten Asyleinreichung bestanden hätten, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, weswegen der Beschwerdeführer jene Gründe nicht bereits anlässlich seiner ersten Gesuchseinreichung beim BFM deponiert habe und sich stattdessen gegenüber den Schweizerischen Asylbehörden als irakischer Staatsangehöriger ausgegeben sowie ganz andere Asylgründe vorgetragen habe, dass der Beschwerdeführer dem auf Vorhalt hin nichts Substanzielles entgegenzuhalten vermocht habe, dass sich daher der begründete Schluss aufdränge, dass es sich bei den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers um ein Sachverhaltskonstrukt handle, weshalb seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien, dass das am 14. April 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem 9. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten zudem keine Hinweise ergeben würden, nach Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Beschwerde vom 2. Juni 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, D-3984/2010 dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass das Urteil im vorliegenden Fall in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be- D-3984/2010 ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein getreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit ein formelles (früheres Asylverfahren) und ein materielles Erfordernis (fehlende Hinweise) enthält, welche im Einzelfall beide gleichzeitig erfüllt sein müssen, dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asyl- D-3984/2010 verfahrens offensichtlich erfüllt ist, zumal mit der Verfügung des BFM vom 27. November 2009 ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt, in welchem implizit vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG ausgegangen wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. S. 5 ff.), dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene flüchtlingsrechtlich bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) festgestellt hat, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 27. April 2010 nicht geltend machte, er habe nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung erlebt, sondern sein zweites Asylgesuch lediglich mit Verfolgungsvorbringen begründete, die sich vor der Einreichung seines ersten Asylgesuchs in der Schweiz ereignet haben, dass zudem übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass diese Vorbringen als konstruiert und damit unglaubhaft erscheinen, zumal nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführer sie nicht bereits anlässlich der Einreichung seines ersten Asylgesuchs vorbrachte, dass sich der Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers keine neuen Argumente entnehmen lassen, welche geeignet wären, diese Einschätzung umzustossen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. April 2010 nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des D-3984/2010 Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen dazulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Ägypten droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer D-3984/2010 Rückkehr schliessen lassen, zumal aufgrund seiner Herkunft davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, dass auch die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Heimatstaat sprechen, zumal aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei um ernsthafte Erkrankungen (vgl. act. B 14/1, B 22/1, B 23/1), die nicht auch im Heimaltland behandelt werden könnten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3984/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 10

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