Urteil vom 16. November 2007 Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richterin Christa Luterbacher, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Gabriela Freihofer A._______, geboren (...), Türkei, Gesuchsteller 1 B._______, geboren (...), Türkei, Gesuchstellerin 2 C._______, geboren (...), Türkei, Gesuchstellerin 3 D._______, geboren (...), Türkei, Gesuchsteller 4 vertreten durch Ali Tüm, Höhenring 25, 8052 Zürich, gegen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), neu: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Gesuchsgegner betreffend Urteil vom 7. Juli 2005 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision) / N Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung IV D-3981/2006 {T 0/2}
2 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller 1 ersuchte erstmals am 12. Oktober 1998 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 17. März 2000 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab. Der Gesuchsteller 1 galt in der Folge seit dem 8. Mai 2000 als verschwunden. Am 10. Oktober 2001 ersuchte der Gesuchsteller 1 zusammen mit den Gesuchstellerinnen 2 und 3 erneut um Asyl in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2003 fest, die Gesuchsteller 1 bis 3 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte das BFF die Wegweisung der Gesuchsteller 1 bis 3 aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung liessen die Gesuchsteller 1 bis 3 mit Eingabe vom 27. März 2003 bei der dafür zuständigen ARK Beschwerde einreichen. Das am 9. September 2003 in der Schweiz geborene Kind D._______ wurde in das Verfahren seiner Eltern einbezogen. Mit Urteil vom 7. Juli 2005 wies die ARK die Beschwerde ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorbringen der Gesuchsteller 1 bis 4 die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. In der Folge setzte das BFM den Gesuchstellern 1 bis 4 Frist bis 8. September 2005 zum Verlassen der Schweiz an. B. Mit Telefaxeingabe vom 21. Juli 2005 an das BFM stellten die Gesuchsteller 1 bis 4 durch ihren Rechtsvertreter folgende Rechtsbegehren: "Auf das vorliegende Wiedererwägungsgesuch sei aufzutreten. Den Gesuchstellern sei Art. 3 und 7 AsylG Asyl zu gewähren. Den Gesuchstellern sei in der Schweiz Aufenthalt zu gewähren, bis das BFM zu einem definitiven Entscheid kommt. Weil E._______ (Sektionchefin bzw. Wissenschaftliche Mitarbeiterin F._______) die (...), s Dossiers bereits kennen, sei das vorliegende Gesuch von ihnen zu behandeln. Dem vorliegenden Gesuch sei die Aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. Die Dossiers unter N , N , N , N seien vom BFM in das vorliegende Verfahren beizuziehen und zusätzliche Dokumente seien zu berücksichtigen. Von einem Vollzug der hängigen Wegweisung sei jedenfalls abzusehen. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen sei zu Lasten der Vorinstanz. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren."
3 Auf die Begründung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Mit Schreiben vom 27. Juli 2005 überwies das BFM in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG die vorerwähnte Eingabe zuständigkeitshalber der ARK zur Behandlung als Revisionsgesuch. D. Mit Eingabe vom 2. August 2005 wurden unter anderem die Kopie eines Berichts des Schulpsychiatrischen Dienstes (...) vom 5. Mai 2004, die Gesuchstellerin 3 betreffend, sowie ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 26. Juli 2005, den Gesuchsteller 1 betreffend, sowie weitere ärztliche Schreiben, nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2005 setzte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Gesuchstellern Frist zur Übersetzung der mit der als Revisionsgesuch entgegengenommenen Eingabe eingereichten fremdsprachigen Beweismittel und stellte fest, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses würde nach Eingang der Übersetzungen befunden. F. Mit Eingabe vom 12. August 2005 wurde die deutsche Übersetzung eines in türkischer Sprache abgefassten Schreibens eines in der Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers 1 nachgereicht. Mit Eingabe vom 14. August 2005 (Poststempel) wurden weitere deutsche Übersetzungen sowie Arztberichte zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2005 setzte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG aus und verwies die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt. H. Am 26. August 2005 liessen die Gesuchsteller einen Schulbericht vom 23. August 2005 sowie einen ärztlichen Bericht vom 18. August 2005 die Gesuchstellerin 3 betreffend nachreichen. Mit Eingabe vom 1. September 2005 wurde ein Arztbericht vom 30. August 2005 eingereicht. Am 23. September 2005 wurde ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik (...) vom 24. August 2005 zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2005 wurde ein Schreiben eines in (...) beauftragten Anwalts an das Regierungspräsidium von (...) mit deutscher Übersetzung eingereicht. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2005 wurden ein Schreiben des Regierungspräsidiums an den türkischen Anwalt vom 10. Oktober 2005 samt deutscher Übersetzung sowie ein Schreiben des psychiatrischen Zentrums (...) vom 17. Oktober 2005 eingereicht. Mit Eingabe vom 10. Februar 2006 liessen die Gesuchsteller drei türkische Dokumente nachreichen, wobei es sich um Dokumente im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung handle. Am 17. März 2006 wurde eine Vorladung mit deutscher Übersetzung nachgereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig zur Behand-
4 lung von Revisionsgesuchen gegen Beschwerdeurteile, welche � wie vorliegend von der ARK gefällt wurden (vgl. BVGE 2007/11). Dabei entscheidet es in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). 1.2 Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). 1.3 Da in casu das BGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 45 VGG e contrario), gelten für den vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG (vgl. BVGE 2007/11). 1.4 Die Gesuchsteller 1 bis 4 rufen sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind strenge Anforderungen zu stellen. Aus der Rechtsschrift muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, weshalb die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen Rechtsmittelgrund anzurufen. Im Revisionsgesuch ist deshalb anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des früheren Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.). Mit einem Revisionsgesuch können nur ganz bestimmte Rügen angebracht werden; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). 2.2 In der Revisionseingabe vom 21. Juli 2005 wird sinngemäss das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) behauptet. In diesem Zusammenhang machen die Gesuchsteller 1 bis 4 im Wesentlichen geltend, dass sie aus dem Dorf (...) (kurdisch: (...)) stammten. Dieses Dorf liege etwa 5 Kilometer westlich vom Dorf ihres Rechtsvertreters. Dieser habe fast alles von den "Familien (...) mitgehört". Fünf Familien von der (...)-Sippe hätten in (...) gelebt: G._______, H._______, I._______ und J._______, mit den jeweiligen Kindern. Mitglieder der Familie (...) hätten sich am kurdischen Nationalkampf beteiligt. Einer von diesen sei K._______ gewesen, der in den Bergen während einer Auseinandersetzung mit den türkischen Sicherheitskräften getötet worden sei. Fast alle Mitglieder der Familie
5 (...) seien wegen K._______ und L._______, die sich auch am Befreiungskampf beteiligt habe, brutal gefoltert und unterdrückt worden. Der Gesuchsteller 1 habe sich am kurdischen Nationalkampf in den Bergen beteiligt, indem er der PKK logistische Hilfe geleistet habe. Die Familie (...) habe seitens der örtlichen Sicherheitskräfte Hausdurchsuchungen, Misshandlungen und Folterungen erleiden müssen. Der Rechtsvertreter habe den Gesuchsteller 1 öfter getroffen. Nach all diesem Druck im Dorf (...) hätten viele Mitglieder der Familie (...) in die grösseren Städte umziehen müssen. Nach einer kurzen Zeit seien die Mitglieder der Familie (...) auch in (...) behelligt worden. Von den anderen Mitgliedern der Familie (...) hätten fünf in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Diese Personen hätten "bis heute" noch keine Referenzschreiben betreffend den Gesuchsteller 1 an das BFM gesandt, weil sie gedacht hätten, als Mitglied der Familie (...) erhalte auch er Asyl. Die eingereichten Schreiben der in Deutschland sowie in der Schweiz anerkannten Flüchtlinge bestätigten denn auch, dass diese Leute nicht einzeln verfolgt worden seien, sondern, dass die Familien fichiert seien. M._______ und N._______ würden bestätigen, dass für die Familie (...) eine Gruppenverfolgung bestehe. Der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte gleichnamige O._______ beschreibe im eingereichten Dokument ausführlich, wie sein Cousin, � der Gesuchsteller", im kurdischen Kampf mitgewirkt habe. Die Beilagen 7 und 8 würden kommentarlos beigelegt: Es handle sich dabei um Cousins des Gesuchstellers 1, die in der Schweiz anerkannte Flüchtlinge seien. Die Schwester des Gesuchstellers 1 sei in Deutschland auch als Flüchtling anerkannt worden. Aus den Beilagen 10 bis 16 seien die als Flüchtlinge anerkannten Cousins des Gesuchstellers 1 ersichtlich. Der Gesuchsteller besitze auch einen in Italien als Flüchtling anerkannten Cousin. 2.3 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise geltend gemachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht werden konnten. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740; GYGI, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431). 2.4 Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
6 früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten (RHINOW/KOLLER/KISS- PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431). Hingegen ist es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). 2.5 Gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG ist indes ein Revisionsgesuch abzuweisen, wenn die Partei die Revisionsgründe bereits im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte. Sowohl neue Tatsachen als auch neue Beweismittel bilden gemäss dieser Bestimmung somit nur dann einen Revisionsgrund, wenn der Gesuchsteller sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht kennen oder beibringen konnte oder sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht hat. 3. 3.1 3.1.1 An die Begründung von ausserordentlichen Rechtsmitteln werden strenge Anforderungen gestellt (vgl. GYGI, a.a.O., S. 198). Die Gesuchsteller 1 bis 4 haben deshalb grundsätzlich zu beweisen, dass sie bei Erfüllung ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten (Geltendmachen von Tatsachen und Einreichen von Beweismitteln) im Beschwerdeverfahren (subjektive Zumutbarkeit) damals aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht in der Lage waren (objektive Unmöglichkeit), die nunmehr "neu entdeckten" Tatsachen und Beweismittel zu kennen beziehungsweise zu beweisen. Die Gesuchsteller 1 bis 4 erbringen indes nicht den Nachweis, dass sie bei zumutbarer Sorgfalt im erstinstanzlichen Verfahren oder im ordentlichen Rechtsmittelverfahren die Bestätigungsschreiben und weitere Dokumente (Kopien von Ausweisen) anerkannter Flüchtlinge weder kannten noch beibringen konnten oder diese aus entschuldbaren Gründen nicht eingereicht hatten (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a und 5b S. 113 f.), zumal sie sich diesbezüglich mit keinem Wort äussern. Die in der Faxeingabe vom 21. Juli 2005 (fünftes Blatt) angeführte Erklärung, wonach die anderen Mitglieder der Familie (...) es nicht für nötig gehalten hätten, bisher "Referenzschreiben" einzureichen, weil sie davon ausgegangen seien, der Gesuchsteller 1 erhalte wegen seiner Familienangehörigkeit ohnehin Asyl, betrifft von vornherein nicht das prozessuale Verhalten der Gesuchsteller 1 bis 4 und ist folglich unbeachtlich. Deshalb ist den vorerwähnten Dokumenten von vornherein jede revisionsrechtliche Neuheit abzusprechen. Somit erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang genannten Vorbringen nicht als neu im revisionsrechtlichen Sinn (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 3.1.2 Des Weiteren wird im Revisionsverfahren ein Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (...) vom 18. August 2005 eingereicht. Darin wird ausgeführt, die Gesuchstellerin 3 befinde sich seit dem 21. April 2005 in kinderpsychiatrischer Untersuchung. Bereits am 1. März 2005 sei sie auf Anraten des Schulpsychologischen Dienstes wegen Verschlechterung des allgemeinen Be-
7 findens angemeldet worden. Sie sei traumatisiert durch frühere Erlebnisse (Angst vor der türkischen Polizei und den Soldaten, da sie ihre Tiere geschlachtet hätten). Es wird auf Revisionsebene jedoch nicht dargetan, weshalb es weder möglich noch zumutbar gewesen sein sollte, die offenbar bereits im ordentlichen Verfahren bestehenden Probleme der Gesuchstellerin 3 damals mindestens zu thematisieren, weshalb dieser Umstand nicht als neu im revisionsrechtlichen Sinne zu bezeichnen ist. 3.1.3 Zudem wird auf Revisionsebene auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters ein Antwortschreiben von Dr. med. P._______, medizinische Beratung und Behandlung, (...), vom 30. August 2005 die Gesuchstellerin 2 betreffend eingereicht. Die Gesuchstellerin 2 befinde sich seit dem 29. September 2004 in psychosozialer Beratung und Behandlung, leide unter Depression mit Schlafstörungen, Müdigkeit, Rücken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Gastroinstestinale, gedrückter Stimmung, vermindertem Konzentrationsvermögen, Interessenlosigkeit und Unruhe. Sie benötige Medikamente und Psychotherapie. Ihr psychischer Gesundheitszustand habe sich seit Eintrittsdatum verschlechtert. Hiezu ist festzuhalten, dass gesundheitliche Probleme der Gesuchstellerin 2 bereits in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wurden. Im Urteil vom 7. Juli 2005 wurde festgehalten, die Gesuchstellerin 2 habe während ihrer Schwangerschaft in der Schweiz unter Komplikationen gelitten, was zu einer Fehlgeburt geführt habe. Im September 2003 habe sie einen Sohn geboren. Weitere gesundheitliche Beschwerden und Probleme seien aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es wird auf Revisionsebene nicht dargetan, weshalb es der Gesuchstellerin 2 nicht möglich gewesen sein sollte, ihre bereits im ordentlichen Verfahren bestehenden, psychischen Probleme darzulegen, weshalb auch dieses Vorbringen als verspätet bezeichnet werden muss. 3.2 Eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 VwVG gebietet jedoch gemäss Praxis die Revision eines rechtskräftigen Urteils trotz an sich verspätet geltend gemachter Vorbringen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7 insb. 7g S. 83 ff.). Dabei genügt es nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 [FK] respektive Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) lediglich behauptet: Er muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 66 Abs. 3 VwVG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von (neuen) Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Diese Voraussetzungen sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, in casu nicht erfüllt.
8 3.2.1 Die ARK ging in ihren Urteilen vom 17. März 2000 und 7. Juli 2005 von der Unglaubhaftigkeit der vom Gesuchsteller 1 geltend gemachten Verfolgung aus. Zwar lässt sich in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Angehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht ausschliessen; die Wahrscheinlichkeit einer solchen Reflexverfolgung erhöhnt sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195). Einige Angehörige der Familie (...) sind ohne Zweifel ins Visier der türkischen Sicherbehörden geraten. Die Gefahr von Reflexverfolgung für den Gesuchsteller 1 wäre vorliegend aber nur dann revisionsrechtlich relevant, wenn er im zuletzt vorausgegangenen ordentlichen Asylverfahren geltend gemacht hätte, wegen seiner Familienangehörigen verfolgt worden zu sein und dieses Vorbringen unbewiesen geblieben wäre. Dem Urteil der ARK vom 7. Juli 2005 sind jedoch solche Vorbringen auch nicht auf Beschwerdeebene zu entnehmen, was die revisionsweise geltend gemachte Reflexverfolgung als unglaubhaft erscheinen lässt. Was die angeblich selbst erlittene Verfolgung betrifft, so sind die eingereichten Schreiben anerkannter Flüchtlinge ihrem Inhalt nach nicht geeignet, eine solche glaubhaft zu machen, da diese lediglich summarisch auf eine angebliche Verfolgung des Gesuchstellers 1 hinweisen, ohne aber auf die im ordentlichen Verfahren festgestellten Widersprüche und Ungereimtheiten im Einzelnen einzugehen und diese überzeugend zu widerlegen. In diesem Zusammenhang genügt es gleichermassen nicht zu behaupten, der Rechtsvertreter habe den Gesuchsteller 1 gekannt, um eine Verfolgung glaubhaft zu belegen, wollte doch der Gesuchsteller 1 im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren wegen der HADEP asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen sein, was er in Widerspruch dazu im Revisionsverfahren mit Aktivitäten für die PKK begründet. Auch den beigezogenen Dossiers kann nichts entnommen werden, was für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung sprechen könnte. Es liegt somit nichts vor, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen liesse, der Gesuchsteller 1 würde in der Türkei behördlich gesucht oder sei in der Vergangenheit verfolgt worden, was ihn zu begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung berechtigen würde. Auch die bestehenden und mit dem Bericht der Schulpsychologischen Dienste (...). vom 18. August 2005 thematisierten Probleme der Gesuchstellerin 3 sind unter diesem Aspekt revisionsrechtlich nicht von Belang, zumal sie auch nicht zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geführt hätten. Weder wird damit eine asylrelevante Verfolgung der Gesuchsteller 1 bis 4 noch eine unmenschliche Behandlung offensichtlich. Dasselbe ist auch in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Gesuchstellerin 2 festzuhalten, zumal diese Probleme � auch bei Bekanntsein im ordentlichen Verfahren � offensichtlich nicht zu einer Gutheissung mindestens bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung geführt hätten. 3.3 Im Verlaufe des Revisionsverfahrens wurden zudem türkische Dokumente zu den Akten gereicht, welche ein türkischer Anwalt besorgt habe und die sich auf ein "geheimes Strafverfahren" beziehen sollten. Dabei handelt es sich gemäss deutschen
9 Übersetzungen einerseits um ein Schreiben des Anwalts der Mutter des Gesuchstellers 1 an das Regierungspräsidium (...) mit der Bitte um Abklärung, ob bezüglich des Gesuchstellers 1 und dessen Bruders Q._______ Haftbefehle existierten oder Verurteilungen in Abwesenheit stattgefunden hätten. Des Weiteren wurde ein Antwortschreiben des Regierungspräsidiums vom 10. Oktober 2005 an den besagten Anwalt eingereicht, wonach gegen den Gesuchsteller 1 und dessen Bruder Q._______ eine Strafuntersuchung eingeleitet worden sei, welche streng geheim geführt werde und deren Akten bei der Generalstaatsanwaltschaft in (...) verlangt werden könnten. Drei türkische Dokumente wurden zudem ohne Übersetzung eingereicht, welchen gemäss Eingabe vom 10. Februar 2006 entnommen werden könne, dass dem Gesuchsteller 1 und dessen Bruder in einem Dokument vorgeworfen werde, an verschiedenen Orten unter verschiedenen Decknamen an Angriffen der PKK teilgenommen zu haben. Im zweiten Dokument gehe es um eine Antwort der Sicherheitsdirektion von (...) an die Sicherheitsdirektion der Provinz (...), wonach die gesuchten Personen in der Provinz (...) mit den Terrorattentaten nicht konfrontiert seien. Im dritten Dokument teile die Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion von (...) mit, dass es "entsprechende Eintragungen" gebe. Schliesslich wurde eine Vorladung auf den Polizeiposten (...) für den 10. Februar 2006 nachgereicht. Hiezu ist festzustellen, dass nicht konkret dargetan wird und sich auch nicht aus den Dokumenten selbst ergibt, inwieweit diese nach Ergehen des Beschwerdeurteils der ARK vom 7. Juli 2005 datierenden Dokumente, welche im Übrigen teilweise nur auszugsweise vom Rechtsvertreter "übersetzt" wurden, die im ordentlichen Asylverfahren als unglaubhaft erachteten Vorbringen der Gesuchsteller belegen, mithin neue erhebliche Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne darstellen sollen. Abgesehen davon wurden die Dokumente - mit Ausnahme der Vorladung - lediglich in Kopie eingereicht, weshalb deren Beweiswert für eine geltend gemachte Verfolgung aufgrund der leichten Manipulierbarkeit von Kopien grundsätzlich als gering zu bezeichnen ist. Sollten die eingereichten türkischen Dokumente allenfalls nach dem 7. Juli 2005 vorgefallene Ereignisse belegen, wäre dies unter dem Gesichtspunkt einer Wiedererwägung im Sinne einer wesentlich veränderten Sachlage von der Vorinstanz zu überprüfen. Die genannten Dokumente sind somit revisionsrechtlich nicht von Belang. 3.4 Der Gesuchsteller 1 hatte am 13. Juli 2005 in suizidaler Absicht Tabletten eingenommen. Aus diesem Grund wurde er notfallmässig ins Kantonsspital (...) eingeliefert, anschliessend trat er in die Psychiatrische Klinik (...) über. Dort war er vom 14. Juli 2005 bis zum 26. Juli 2005 und vom 16. August 2005 bis zum 24. August 2005 hospitalisiert. Nach dem Austrittsbericht vom 24. August 2005 wurden dem Gesuchsteller "Anpassungsstörung Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F.43.32)" und "Probleme in Verbindung mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.0)" attestiert. Gemäss Bericht des Psychiatrischen Zentrums (...) vom 17. Oktober 2005 sei der Gesuchsteller 1 depressiv und im Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren suizidal. Der geltend gemachte Gesundheitszustand des Gesuchstellers 1 aufgrund seiner angeblich erlittenen Folterungen bildete bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Am 11. April 2003 wurde dem Gesuchsteller 1 Frist
10 gesetzt zur Einreichung von Arztberichten, ohne dass jedoch ein entsprechender Bericht mit Hinweisen auf psychische Probleme aufgrund erlittener Folter eingegangen wäre. Die damals in der Folge eingereichten Arztberichte bezogen sich auf somatische Leiden. Im Urteil der ARK vom 7. Juli 2005 wurde daraufhin festgehalten, der Gesuchsteller 1 habe zwar gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit den im Heimatland erlittenen Nachteilen geltend gemacht. Er habe aber auch seinem Arzt gegenüber nie von einer Traumatisierung gesprochen, sondern ihn wegen physischer Probleme aufgesucht. Weiter wurde im besagten Urteil ausgeführt, die Protokolle würden in keiner Weise den Eindruck erwecken, der Gesuchsteller 1 sei aufgrund psychischer Barrieren nicht in der Lage gewesen, offen über das Erlebte zu sprechen (vgl. Urteil der ARK, S. 11 f.). Mit den nun auf Revisionsebene eingereichten, alle nach dem Beschwerdeurteil vom 7. Juli 2005 datierenden ärztlichen Berichten wird die angeblich erlittene Folterung in der Türkei auch nicht belegt, zumal � umso mehr nach dem oben Gesagten - einerseits nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein sollte, allfällige Arztberichte seinen psychischen Gesundheitszustand betreffend, welcher das Ergebnis von Folter im Heimatland darstellen solle, im ordentlichen Verfahren einzureichen. Andererseits ist festzuhalten, dass die festgestellten psychischen Probleme im Arztbericht vom 17. Oktober 2005 zwar auf frühere Erlebnisse (angebliche Folterungen) zurückgeführt werden, wo von Albträumen aus der Zeit im türkischen Gefängnis die Rede ist, psychische Probleme jedoch auch völlig andere Ursachen als die geltend gemachten haben können. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Arztberichte auf eine nicht im Revisionsverfahren, sondern vom BFM in einem Wiedererwägungsverfahren unter dem Aspekt des Vorliegens einer wesentlich veränderten Sachlage zu würdigende psychische Reaktion des Gesuchstellers 1 auf den endgültigen negativen Entscheid zu schliessen, zumal sich dessen psychischer Zustand offenbar erst nach Erhalt des negativen Entscheids massiv und hin zur Suizidalität verschlechterte. 4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Gesuchstellern nicht gelingt, einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG darzutun; andere Revisionsgründe werden nicht angerufen. Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen. Hingegen sind die Akten zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Erwägungen 3.3 und 3.4 an das BFM zu überweisen. 5. Der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos, da auf die Erhebung eines solchen verzichtet wurde. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist gutzuheissen, weil das Revisionsgesuch - wie sich aus den Erwägungen ergibt � nicht von vornherein aussichtslos erschien und aufgrund der Akten von der Bedürftigkeit der Gesuchsteller 1 bis 4 auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2VwVG). Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
11 (Dispositiv nächste Seite)
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Akten werden zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch im Sinne der Erwägungen 3.3 und 3.4 an das BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zur Erlass einer entsprechenden Verfügung des BFM ausgesetzt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Rechtsvertreter der Gesuchsteller 1 bis 4 (eingeschrieben) - der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ) - (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer