Abtei lung IV D-398/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Januar 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), vertreten durch lic. iur. Marco Albrecht, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-398/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 11. September 1990 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 1. Dezember 1992 das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Januar 1993 mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission vom 15. März 1993 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 30. März 1993 unkontrolliert aus der Schweiz ausreiste, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer – ein Kurde aus Elbistan – am 9. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel summarisch befragt und am 8. Januar 2009 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde und dieser zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab, er sei nach dem Asylverfahren in der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt, dass er im Sommer 2006 die Türkei verlassen habe und nach (...) gereist sei, wo er ein Asylgesuch gestellt habe, dass dieses negativ entschieden worden sei, weshalb er nach (...) gereist sei, wo er erneut um Asyl ersucht habe, dass er in (...) aufgefordert worden sei, zurück nach (...) zu gehen, er jedoch direkt in die Türkei heimgekehrt sei (Winter 2007), wo er sich etwa ein Jahr in (...) aufgehalten habe, dass er als Kurde mehrere Male im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 für einige Tage festgenommen worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2009 – eröffnet am 16. Januar 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf D-398/2009 das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass zudem seine Angaben zu den Ereignissen in der Türkei widersprüchlich und wenig gehaltvoll seien, dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung angegeben habe, er sei in den letzten Jahren immer wieder für zwei bis drei Tage festgenommen worden, letztmals im Jahr 2007 im Zusammenhang mit einem Sprengstoffanschlag, dass er im weiteren Verlauf der Befragung jedoch geltend gemacht habe, er sei letztmals im Jahr 2008 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer an der Bundesanhörung angegeben habe, er sei sowohl im Jahr 2007 zwei Mal je drei Tage als auch im Jahr 2008 ein Mal für eine Woche festgenommen worden und er habe dies nie in den Zusammenhang mit Sprengstoffanschlägen gebracht, dass weiter seine Angaben auf die Fragen nach den Gründen der geltend gemachten Festnahmen unsubstanziiert seien, dass sich der Beschwerdeführer überdies nicht politisch betätigt habe, weshalb kein Motiv für eine Verfolgung bestehe, dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, dass nach Abschluss des letzten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben beziehungsweise das Asylgesuch sei gutzuheissen, dass eventuell die Sache - zur neuen Befragung des Beschwerdeführers und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung - an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, D-398/2009 dass die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz auf anderer gesetzlicher Grundlage zu regeln sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Kosten dieses Verfahrens der Eidgenossenschaft zu überbinden seien und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei, dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass das BFM in seinem gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergangenen Entscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs), dass das BFM es demnach der Form nach abgelehnt hat, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung mithin nicht Gegenstand des Verfahrens bildeten, dass demzufolge die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein können, D-398/2009 dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf die Beschwerde demnach infolge unzulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten ist, soweit die Gutheissung des Asylgesuchs vom 5. Dezember 2008 beantragt wird, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher - soweit die weiteren Anträge betreffend - zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG) und insoweit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be- D-398/2009 gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer unbestritten in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis erfüllt ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 7 ff.), dass sich die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso klar präsentiert, dass hierbei nicht derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), sondern lediglich Hinweisen auf Ereignisse Bedeutung zukommt, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet sind, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18), dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass - wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat - sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Festnahmen im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 als D-398/2009 auch die diesbezüglichen Gründe unsubstanziiert und widersprüchlich sind, dass sich der Beschwerdeführer in keiner Weise politisch engagiert hat, dass praxisgemäss die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, wenn lediglich die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, dass daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügungen zu verweisen ist, dass bei dieser klaren Sachlage der Antrag abzuweisen ist, wonach die Sache zur neuerlichen Befragung des Beschwerdeführers und zur Ergänzung des Sachverhalts sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-398/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen, D-398/2009 dass der ledige Beschwerdeführer während mehreren Jahren als (...) in der Türkei gearbeitet hat (Akte B1 S. 2), dass er zudem auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz in seinem Heimatland zurückgreifen kann, welches ihm seine Reintegration erleichtern wird (Akte A [recte: B] 1 S. 3), dass er überdies in der Schweiz über Verwandte verfügt, welche ihn bei einer Rückkehr zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen können (Akte A [recte: B] 1 S. 3 B10 S. 9 f.), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser jedoch in seiner Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, dass nach Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass vorliegend auch kein Grund besteht, die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb der An- D-398/2009 trag, diese Kosten seien der Eidgenossenschaft zu überbinden, abzuweisen ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario dem Beschwerdeführer keine Parteikosten zugesprochen werden, da er in der Sache vollständig unterlegen ist; der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-398/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Gesuche um Verfahrenskostenerlass und Zusprechung einer Parteientschädigung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 11