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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2010 D-3977/2009

12. April 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,039 Wörter·~20 min·2

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3977/2009 law/mah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . April 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A.__________, geboren (...), Irak, vertreten durch lic.iur. Rebecca Moses, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3977/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Kurde aus B.__________ (Provinz Suleimaniya), verliess den Irak gemäss eigenen Aussagen am 3. März 2009 und reiste am 29. April 2009 mit dem Zug von Italien her illegal in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Da er keine Ausweispapiere vorlegte, wurde er dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stunden aufgefordert. B. Am 5. Mai 2009 befragte das BFM den Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Anlässlich der Anhörung vom 11. Mai 2009, die am 26. Mai 2009 fortgesetzt wurde, befragte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe zuhause mit einem Freund namens C._________ Pornofilme angeschaut und mit ihm auch sexuell verkehrt. Eines Tages hätten er, C._________ und D._________, ein Freund von C._________, zu dritt Geschlechtsverkehr gehabt und dies mit seiner Videokamera aufgenommen. Drei bis vier Monate später sei es auf dem Markt zu einem Streit zwischen D._________ und C._________ gekommen. Dabei hätten zwei Personen, die in der Nähe gestanden seien, von dieser Videoaufnahme Kenntnis gekriegt und sich bei ihm gemeldet. Sie hätten von ihm die Herausgabe der Videoaufnahme verlangt und ihm gedroht, ihn andernfalls bei der Asaish oder bei der Polizei zu melden. Er habe sich aber viel mehr davor gefürchtet, dass seine Familie von der Sache erfahren würde, weshalb er das Video übergeben habe. Als er mit anderen Freunden die Rückgabe der Aufnahme von den beiden Personen verlangt habe, sei es zu einem Handgemenge gekommen. Die zwei Personen hätten die Videoaufnahme einem Kommissar namens E.________ übergeben. Drei bis vier Tage später sei seinem Bruder F.__________, der Arzt sei, für ihn (den Beschwerdeführer) in die Praxis eine Vorladung geschickt worden. F.__________ habe vom Kommissar den Grund für die Vorladung seines Bruders (dem Beschwerdeführer) erfahren. Als D-3977/2009 F.__________ nach Hause gekommen sei, sei er von diesem beschimpft, bespuckt und beleidigt worden. F.__________ habe mehrmals bei der Polizei Fragen beantwortet. Nachdem er der Vorladung nicht gefolgt sei, sei eines Tages ein Polizeiauto vor dem Haus vorgefahren. Er habe sich sofort ins Nachbarhaus begeben, bis die Polizei wieder verschwunden. Dann habe er seine Tasche gepackt und sei nach Erbil gegangen, wo er sich ungefähr drei Monate aufgehalten habe, um seine Ausreise vorzubereiten. Nach seiner Ausreise habe der Kommissar seinen Bruder vorgeladen. Gegen eine Geldzahlung stellte der Kommissar das Verfahren schliesslich ein und übergab diesem die Videoaufnahme. Der Mann, der über die Videoaufnahme verfügt und diese später dem Kommissar überreicht habe, sei in G.__________ tot aufgefunden worden. Es sei unklar, ob er Selbstmord begangen habe oder ermordet worden sei. Der Kommissar sei zwischenzeitlich verhaftet worden unter dem Verdacht, die Angelegenheit vor den Behörden verheimlicht, Bestechungsgeld entgegengenommen und allenfalls die Ermordung der betreffenden Personen veranlasst zu haben. C. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juni 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. April 2009 nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2009 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass der Beschwerdeführer den D-3977/2009 Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und übermittelte die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 6. Juli 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juli 2009 Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. G. Am 21. Juli 2009 nahm der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mithin einzutreten. D-3977/2009 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. 4.1 Zur Frage, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann, führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe der Aufforderung vom 29. April 2009 nach Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts- bzw. Reisepapiere innert Frist nicht Folge geleistet. Auf Vorhalt hin habe er anlässlich der Befragung zur Person am 5. Mai 2009 geltend gemacht, er werde nun sofort mit Personen im Irak telefonisch Kontakt aufnehmen und veranlassen, dass ihm seine irakische Identitätskarte in die Schweiz gesendet werde. Er habe jenes Ausweispapier in die Türkei mitgenommen und von dort nach Hause in den Irak gesandt. Eingangs der Bundesanhörung vom 11. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer dann erklärt, dass ihm seine Angehörigen aus dem Irak mitgeteilt hätten, seine Identitätskarte sei noch nicht bei ihnen eingetroffen. Der Beschwerdeführer habe dem BFM des Weiteren versichert, er habe zwischenzeitlich veranlasst, dass ihm sein irakischer Nationalitätenausweis in die Schweiz geschickt werde. Bei den Erklärungen des Beschwerdeführers handle es sich um Schutzbehauptungen. Es sei klar erkennbar, dass er sich gegenüber dem BFM einer Hinhaltetaktik bediene. Dieser Schluss werde erhärtet durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Zureise anlässlich seiner Befragung zur Person am 5. Mai 2009 in zwei unter- D-3977/2009 schiedlichen Versionen geschildert habe. Es dränge sich daher der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- bzw. Identitätspapiere innert Frist bewusst vorent halten habe, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern oder/und einen allfälligen Wegweisungsvollzug aus der Schweiz zu erschweren bzw. zu verhindern. Weitere Indizien dafür seien die Umstände, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem BFM angegeben habe, er kenne seine eigene Handy-Nummer nicht auswendig. Auch vermöge er die Nummer des elterlichen Hauses, in dem er in seiner Heimat gewohnt habe, nicht anzugeben. Es würden demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, dem BFM innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seinen Nationalitätenausweis ins EVZ Kreuzlingen habe schicken lassen. Aramex Kurier habe auf telefonische Anfrage hin bestätigt, dass sie die Postsendung mit der Nummer (...) am 27. Mai 2009 im EVZ Kreuzlingen abgeliefert und ein Herr H.__________ diese entgegengenommen habe. Auf Nachfrage an der Loge habe die Securitas die Annahme der Sendung durch Herrn H.__________ bestätigt. Das Sekretariat des EVZ habe jedoch im Dossier keinen Eintrag zum Erhalt dieser Sendung gehabt. Der Beschwerdeführer habe nicht herausfinden können, was mit dieser Sendung passiert sei, nachdem sie durch die Loge angenommen worden sei. Tatsache sei, dass die Sendung und somit der Nationalitätenausweis am 27. Mai 2009 im EVZ Kreuzlingen eingetroffen sei. Dieser Zeitpunkt sei weit vor dem 12. Juni 2009, dem Datum des Nichteintretensentscheids. Zwar sei das Dokument nicht 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs abgegeben worden. Es sei aber klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Beginn des Asylverfahrens bemüht gewesen sei, rechtsgenügliche Identitätsdokumente beizubringen. So habe er an der Befragung zur Person am 5. Mail 2009 bei der Frage nach den Dokumenten versichert, telefonischen Kontakt in den Irak aufzunehmen. Dies habe er dann auch getan, so dass er an der Bundesanhörung vom 11. Mai 2009 der befragenden Person mitgeteilt habe, dass er sich seinen irakischen Nationalitätenausweis in die Schweiz habe schicken lassen. Das Identitätspapier sei demnach zwar nicht 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs eingereicht worden, es würden aber entschuldbare Gründe dafür vorliegen. Zudem sei der Nationalitätenausweis vor dem Entscheid des BFM eingetroffen. Es liege also keine Papierlosigkeit vor und der D-3977/2009 Nichteintretensentscheid aufgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sei deshalb aufzuheben. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Einreichung der betreffenden Urkunde sei rund 25 Tage nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 48 Stunden erfolgt. Zu einer nachträglichen Einreichung von Ausweispapieren habe sich auch das Bundesverwaltungsgericht verschiedentlich geäussert und zwar im Sinne, dass der Zweck der Aufforderung zur Abgabe von rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapieren innert 48 Stunden darin bestehe, die Gesuchsteller zu motivieren, bereits existierende Papiere abzugeben, die für die Reise in die Schweiz verwendet worden seien. Das heisse, es gehe für die betreffenden Gesuchsteller nicht darum, aus der Heimat Ausweispapiere nachzubeschaffen. Die nachträgliche Einreichung des Nationalitätenausweises sei daher nicht geeignet, die Korrektheit der Erwägungen des BFM im Entscheid vom 12. Juni 2009 in wesentlichen Punkten zu erschüttern. Zudem sei festzustellen, dass die zuständigen zwei Mitarbeiter des BFM erst am 18. Juni 2009 aufgrund einer Suchmail des Sekretariats davon erfahren hätten, dass seitens des Beschwerdeführers bei der Loge eine Sendung eingegangen sei. Bis dato habe sie vom BFM noch nicht gefunden werden können. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, der Ansicht des BFM, wonach es nicht darum gehe, aus der Heimat Ausweispapiere nachzubeschaffen, sei entgegenzuhalten, dass dies nur für Asylsuchende gelten könne, die in der Schweiz im Besitze von echten Papieren seien, nicht aber für Personen, die ohne ihre eigenen Papieren gereist oder denen diese vom Schlepper abgenommen worden sind. Bei dieser zweiten Gruppe gehe es sehr wohl darum, Papiere nachkommen zu lassen. Dazu würden die Asylsuchenden vom BFM in den Anhörungen auch immer wieder aufgefordert. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer an der Befragung zur Person vom 5. Mai 2009 erklärt, dass er bloss bis in die Türkei mit echten Dokumenten gereist sei, die Identitätskarte dann aber nach Hause geschickt habe und der Pass vom Schlepper abgenommen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei dann während der Anhörung die Möglichkeit gegeben worden, die Nummern aus seinem vom BFM eingezogenen Telefonbüchlein abzuschreiben und ihm sei zudem die Adresse des EVZ ausgehändigt worden. In der direkten Bundesanhörung vom 11. Mai 2009 habe der Beschwerdeführer die Behörden darüber informiert, dass er ins Heimatland telefoniert habe und ihm der Nationalitätenausweis geschickt werde. Es handle sich demnach um einen Asylsuchenden, D-3977/2009 der ohne eigene Identitätspapiere in die Schweiz gekommen sei und sich dann mit Beginn des Asylverfahrens bemüht habe, solche bei zubringen. Der Nationalitätenausweis sei am 27. Mai 2009 bei der Loge im EVZ eingegangen, also vor dem Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung des BFM am 12. Juni 2009. Die Sendung könne vom BFM nicht mehr aufgefunden werden. Es dürfe aber nicht sein, dass durch behördeninterne Organisationsprobleme ein Nachteil für den Asylsuchenden entstehe. Das Nichtfinden könne ihm nicht zur Last gelegt werden und dürfe nicht zu einem Nichteintretensentscheid wegen Papierlosigkeit führen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ Kreuzlingen am 29. April 2009 keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben. 5.2 Bei der Befragung im EVZ am 5. Mai 2009 gab der Beschwerdeführer betreffend Besitz von Ausweispapieren an, er habe einen regulären Pass besessen, der noch bis ins Jahr 2016 gültig wäre. Er sei mit diesem Pass mit einem Visum bis in die Türkei gereist. Dort sei ihm der Pass vom Schlepper abgenommen worden. Dieser habe ihm gesagt, er werde den Pass nach Hause schicken, was sich aber als Lüge entpuppt habe. Die Schlepper würden solche Pässe für weitere Personen benutzen. Er habe zudem vor drei Jahren eine Identitätskarte in I._________ ausstellen lassen, die er aber von der Türkei nach Hause geschickt habe. Er sei deshalb ohne Reisedokumente weiter nach Athen gereist. Auf die Frage, warum er der Aufforderung Identitätsdokumente abzugeben, nicht nachgekommen sei, erklärte er, sein Telefonbüchlein sei beim BFM und er kenne die Nummern nicht auswendig. Wenn er die Telefonnummer habe, werde er mit zu Hause Kontakt aufnehmen, damit sie ihm die Identitätskarte schicken würden. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit die Nummern herauszuschreiben und erhielt zugleich die Adresse des EVZ Kreuzlingen (vgl. act. A1/16 S. 6 ff.). Als er anlässlich der Anhörung am 11. Mai 2009 erneut gefragt wurde, ob er Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe noch nichts abzugeben. Er habe bereits telefoniert und erwarte D-3977/2009 seinen Nationalitätenausweis, den man ihm ins EVZ schicken sollte. Er erkundigte sich beim Befrager, ob bereits etwas eingegangen sei, was dieser verneinte. Er fügte an, dass er die Adresse des EVZ mündlich mitgeteilt habe. Seine Identitätskarte, die er von der Türkei aus zurückgeschickt gehabt habe, hätten seine Angehörigen noch nicht erhalten. In den Akten des BFM befindet sich ein Ausdruck einer internen Mail vom 18. Juni 2009 des EVZ Kreuzlingen mit dem Betreff "Gesucht wird ID von N (...)". Die Mail enthält folgenden Inhalt: "Hallo zusammen, wir suchen eine Postsendung mit einer ID vom Gesuchsteller A._________. Hat jemand die Dokumente bei sich eventuell noch zur Übersetzung? Gibt bitte Bescheid. Frau Moses von der Rechtsberatungsstelle hat angerufen." 5.3 5.3.1 Die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist ausgeschlossen, wenn die asylsuchende Person, einerseits glaubhaft darzulegen vermag, dass sie nicht in der Lage ist, Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil sie ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz gereist ist und sie andererseits umgehend und ernsthaft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl. BVGE D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 insb. E. 6). 5.3.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer zur Begründung, weshalb er keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben hat, geltend, sein Pass mit einem Visum für die Türkei sei ihm vom Schlepper abgenommen worden und die Identitätskarte habe er von der Türkei aus nach Hause geschickt, sei dort aber noch nicht angekommen. Der Nationalitätenausweis, den er zu Hause gelassen habe, würden ihm die Angehörigen in die Schweiz schicken. Das BFM ist der Ansicht, dass es sich dabei nur um Schutzbehauptungen handle, was durch den Umstand erhärtet werde, dass der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Versionen seiner Zureise in die Schweiz geschildert habe. Da allgemein bekannt ist, dass die Schlepper ihrer „Kundschaft“ häufig die Reisepapiere abnehmen, ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach ihm der Schlepper seinen Reisepass in der Türkei abgenommen hat, plausibel. Angesichts dieser Praktiken der Schlepper ist es auch nicht realitäts fremd, dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, damit ihm diese nicht auch noch auf der Weiterreise abgenommen wird, nach Hause geschickt hat. Gegen die Darstellung ohne Reise- und D-3977/2009 Identitätspapiere von der Türkei weitergereist zu sein, spricht aber, dass er anlässlich der Befragung im EVZ zunächst jegliche Fragen zur Reiseroute nur rudimentär beantwortete, ohne dabei die durchreisten europäischen Länder zu nennen bzw. kennen zu wollen (vgl. act. A1/16 S. 3). Er räumt jedoch nur wenig später ein, dass ihm Kurden in der Schweiz geraten hätten, anzugeben, sich vor der Einreise in die Schweiz in keinem europäischen Land aufgehalten zu haben. Er wisse, dass die Einreise in die Schweiz, abgesehen vom Luftweg, ohne sich vorgängig in einem europäischen Land aufgehalten zu haben, eigentlich kaum möglich sei, da die Schweiz mitten in Europa liege. Er schilderte sodann noch anlässlich der Befragung im EVZ seinen Reiseweg detailliert mit Angabe der durchreisten Länder. Gemäss dieser Reisebeschreibung ist er legal mit seinem Reisepass und seiner Identitätskarte und einem türkischen Visum aus dem Irak in die Türkei ausgereist, wo er sich rund 20 Tage aufgehalten habe. In der Türkei habe er dem Schlepper seinen Pass abgeben müssen und die Identitätskarte nach Hause geschickt. Mit einem Boot sei er von Izmir auf eine griechische Insel und weiter mit einem Schiff nach Athen gereist. In Athen habe er sich rund 20 Tage in der Wohnung des Schleppers aufgehalten. Er sei von den griechischen Behörden nicht angehalten und es seien von ihm auch keine Fingerabdrücke genommen worden. In einem LKW sei er von Athen via Komunizia [protokollierte Schreibweise, wahrscheinlich Igoumenitsa; Anm. des Gerichts] mit der Fähre nach Italien gelangt, wo er anschliessend mit dem Zug via Milano und Como nach Zürich gereist sei. Auch in Italien sei er von den Behörden nicht angehalten worden und habe keine Fingerabdrücke abgegeben. 5.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer zunächst die durchreisten europäischen Länder vor dem BFM verheimlichte, ist festzuhalten, dass die von ihm schliesslich beschriebene Reiseroute plausibel ist. Zudem ist davon auszugehen, dass diese – insbesondere mit Hilfe von Schleppern – tatsächlich in der von ihm beschriebenen Art und Weise zurückgelegt werden kann, ohne dabei kontrolliert zu werden. Hierfür spricht insbesondere auch, dass er weder in Griechenland noch Italien von den Behörden angehalten und daktyloskopiert worden ist. Aufgrund der geschilderten Reiseroute ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz keine authentischen Reise- oder Identitätspapiere mehr auf sich getragen hat, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs hätte abgeben können. Weiter versicherte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2009 im EVZ, nachdem er die Nummern aus seinem D-3977/2009 vom BFM eingezogenen Telefonbüchlein abschreiben durfte, dass er nach Hause telefonieren und seine Identitätskarte schicken lassen werde. An der Anhörung am 11. Mai 2009 erklärte er, er habe bereits telefoniert und sein Nationalitätenausweis werde ihm in die Schweiz geschickt. Die Identitätskarte, welche er von der Türkei aus nach Hause sandte, hätten seine Angehörigen noch nicht erhalten. Das BFM beurteilte dies als Hinhaltetaktik des Beschwerdeführers gegenüber dem BFM und wertete den Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Handy-Nummer sowie die Telefonnummer der Eltern nicht auswendig kenne, als Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, Reise- und Identitätspapiere abzugeben, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug aus der Schweiz zu erschweren bzw. zu verhindern. Dass diese Vermutungen nicht zutreffen, ergaben Nachforschungen der Rechtsvertreterin. Ihr wurde vom Kurier Aramex sowie von der Securitas bestätigt, dass bereits am 27. Mai 2009 im EVZ Kreuzlingen an der Loge eine Sendung mit der Nummer (...) mit dem Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers abgegeben worden ist. Das BFM bestreitet in der Vernehmlassung den Eingang der Sendung nicht, kann diese jedoch nicht mehr auffinden. Da der Verlust der Sendung den Organisationsstrukturen des BFM und nicht dem Beschwerdeführer anzulasten ist, ist davon auszugehen, dass sich in der Sendung vom 27. Mai 2009 entweder wie vom Beschwerdeführer an der Anhörung angekündigt, sein im Irak zurückgelassener Nationalitätenausweis oder wie in der Suchmail des BFM erwähnt, seine Identitätskarte befand. Er ist somit seiner Verpflichtung, ein Identitätspapier innert angemessener Frist zu beschaffen und damit seine Identität offen zu legen, umgehend nachgekommen. Die Vermutung des BFM, er enthalte den Schweizer Asylbehörden seine Ausweispapiere absichtlich vor, um seine wahre Identität zu verschleiern und versuche dadurch einen allfälligen Wegweisungsvollzug aus der Schweiz zu erschweren bzw. zu verheimlichen, ist damit widerlegt. Der Beschwerdeführer vermag damit glaubhaft zu machen, dass dem Umstand, dass er innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zur Kategorie jener asylsuchenden Personen, deren Verhalten der Gesetzgeber durch einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sanktionieren wollte. 5.3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner glaubhaften Angaben zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und zum Reiseweg sowie des Umstandes, dass er D-3977/2009 beim BFM ein Identitätspapier umgehend nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen. 5.4 Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE D-6069/2008 vom 3. Februar 2010 E. 7.4). Nachdem es dem Beschwerdeführer gelungen ist, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs glaubhaft zu machen, fällt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG somit nicht in Betracht. 6. Damit ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2009 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung von einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 580.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bundesamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3977/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 12. Juni 2009 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 580.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 13

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