Abtei lung IV D-3976/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren ..., B._______, geboren ..., C._______, geboren ..., D._______, geboren ..., E._______, geboren ..., Serbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3976/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche der ethnischen Minderheit der Roma angehören – am 29. April 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie vom BFM am 4. Mai 2010 kurz befragt und am 14. Mai 2010 (der Beschwerdeführer) respektive am 19. Mai 2010 (die Beschwerdeführerin) einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden dabei vorbrachten, sie hätten stets in X._______ gelebt (eine Ortschaft nahe der Kleinstadt Y._______, ...[in] der Provinz Vojvodina), wo sie an sich alles gehabt hätten – ein schönes Haus, Möbel und auch eigene Tiere – und wo sie auch über einen gewissen Wohlstand verfügt hätten, da der Beschwerdeführer als selbständiger Viehhändler tätig gewesen sei, dass sie jedoch alles verkauft und aufgegeben hätten, um aus ihrer Heimat auszureisen, da sie – einzig weil sie Roma seien – von den Serben malträtiert worden seien und sie schliesslich im Frühjahr 2010 einen massiven Übergriff von serbischer Seite erlitten hätten, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbrachte, am 15. März 2010 respektive am 15. April 2010 sei er von drei Männern beraubt worden, darunter ein Polizist, wobei die Männer ihm 1000 Euro abgenommen und darüber hinaus noch weiteres Geld von ihm gefordert hätten, dass die drei Männer am folgenden Abend – nachdem er ihnen nicht wie gefordert noch weitere 2000 Euro übergeben habe – in ihr Haus eingedrungen seien, worauf zwei der drei Männer seine Ehefrau vor seinen Augen vergewaltigt hätten, dass auch die Beschwerdeführerin über den Raub von 1000 Euro, den Erlös aus dem Verkauf von Schweinen, und namentlich über die am 16. des Monats erlittene Vergewaltigung berichtete, zu welcher es anlässlich eines Überfalls auf ihr Haus durch drei Männer gekommen sei, dass die Beschwerdeführenden übereinstimmend anfügten, einige Tage nach diesem Ereignis seien Polizisten bei ihnen erschienen und hätten gefragt, ob ein Anlass zur Beschwerde bestehe, was der Beschwerdeführer als klare Drohung aufgefasst habe, D-3976/2010 dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der Ereignisse am 22. April 2010 in ärztliche Behandlung habe begeben müssen, dass sie in der Folge all ihr Hab und Gut und auch ihr Haus verkauft hätten, um mit dem Erlös ihre Ausreise aus Serbien zu finanzieren, dass die Beschwerdeführenden daneben übereinstimmend geltend machten, der Beschwerdeführer habe sich im Frühjahr 2009 auf dem Polizeiposten von Y._______ über die Behandlung seiner Kinder in der Schule beschweren wollen, worauf er dort von den Polizisten misshandelt respektive geohrfeigt und gedemütigt worden sei, dass sie in diesem Zusammenhang vorbrachten, gerade auch ihre Kinder hätten – alleine weil sie Roma seien – unter den Verhältnissen zu leiden gehabt, mithin ihr ältestes Kind in der Schule gequält und massiv benachteiligt worden sei und ihrem mittleren Kind gar der Schulbesuch faktisch verwehrt worden sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Arztzeugnis einreichte, ausgestellt am 22. April 2010 im Krankenhaus von Y._______, worin ihm seit einem Jahr andauernde Angstzustände und Depressionen bescheinigt sowie Medikamente und eine Therapie verschrieben werden, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2010 – eröffnet am gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und zufolge Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass es in diesem Zusammenhang auf das Vorliegen einer Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden verwies und die Vorbringen auch als nicht hinreichend substanziiert erklärte, womit die geltend gemachten Probleme und damit auch die Furcht vor zukünftigen Schwierigkeiten nicht glaubhaft gemacht seien, D-3976/2010 dass es abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden am 2. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten, dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragten, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, und ferner um Erlass der Verfahrenskosten ersuchten, dass sie in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorbrachten, sie würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, mithin sie faktisch aus ihrer Heimat vertrieben worden seien respektive heftigste Übergriffe erlebt hätten und auch ihre Kinder die Schule nicht hätten besuchen dürfen, einzig weil sie Angehörige der Minderheit der Roma seien, dass sie in diesem Zusammenhang auf ihre Gesuchsvorbringen verwiesen, sowie auf die in Serbien herrschenden Verhältnisse, unter welchen die Roma zu leiden hätten, dass sie im Weiteren vorbrachten, sie hätten aufgrund der Ereignisse an körperlichen und psychischen Folgen zu leiden, mithin der Beschwerdeführer regelmässig zum Arzt müsse und auch die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Vergewaltigung dringend medizinischer Behandlung bedürfe, dass die vorinstanzlichen Akten – vorab in Kopie – am 3. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-3976/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeführung legitimiert sind, weshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf ihre frist- und formgerechte Eingabe einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 32 ff. AsylG ist, womit die Beurteilung grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass demzufolge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mittelungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demgegenüber die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzug nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-3976/2010 hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, mithin die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu insbesondere EMARK 2004 Nr. 5 m.w.H.), dass sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit hätten sie und auch ihre Kinder zu leiden gehabt und schliesslich seien sie selbst das Opfer eines massiven Übergriffs geworden, mithin der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin von drei Männern, darunter ein Polizist, überfallen worden seien, wobei zwei der drei Männer die Beschwerdeführerin vor den Augen des Beschwerdeführers vergewaltigt hätten, dass das BFM in seinen Erwägungen – auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – auf das Vorlie- D-3976/2010 gen einer Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten in den Sachverhaltsschilderungen verweist, die Schilderungen darüber hinaus als unsubstanziiert erklärt und von daher schliesst, die Gesuchsvorbringen seien nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe zwar nicht auf die Feststellungen des BFM eingehen, sondern pauschal auf ihre bisherigen Gesuchsvorbringen verweisen, womit sie den vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Mangelhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages nichts konkretes entgegensetzten, dass indes die Anforderungen an einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG aufgrund der vorliegenden Aktenlage als nicht erfüllt zu erkennen sind, dass zwar die Beschwerdeführenden – wie vom BFM grundsätzlich zu Recht erkannt – nicht zu einem in allen wesentlichen Punkten durchgängigen und übereinstimmenden Sachverhaltsvortrag in der Lage waren, womit Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen in verschiedenen Punkten durchaus ihre Berechtigung finden, dass insofern die Beschwerdeführenden namentlich nicht in der Lage waren, das zentrale Vorbringen respektive das angeblich ausreiserelevante Ereignis – der geltend gemachte Überfall unter Beteiligung eines Polizisten und die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin – in zeitlicher Hinsicht zweifelsfrei zu fixieren, mithin sie die geltend gemachte Vergewaltigung zwar übereinstimmend auf den 16. eines Monats datierten, bei der Monatsangabe aber in nicht erklärbarer Weise schwankten (der Beschwerdeführer) oder auch auf Nachfrage hin gar nicht zu einer Monatsangabe in der Lage waren (die Beschwerdeführerin), dabei aber auf dem exakten Tag – der 16. – beharrten (vgl. dazu act. A2 Ziff. 15 [S. 5 unten] und act. A9 Ziff. 46 ff.), dass auf der anderen Seite jedoch festzustellen ist, dass die Detail schilderungen der Beschwerdeführenden zur geltend gemachten Vergewaltigung durch drei Männer, worunter ein Polizist, eine durchaus erhebliche Dichte aufweisen und namentlich auch eine schwere persönliche Betroffenheit erkennen lassen, womit sich ein tatsächliches Erleben keineswegs ohne weiteres ausschliessen lässt, dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zwar in verschiedenen Punkten – wie vom D-3976/2010 BFM zu Recht erkannt – Ungereimtheiten aufweisen, die Vorbringen jedoch andererseits auch durchaus stimmige und insgesamt schlüssi ge Elemente aufweisen, dass die Beschwerdeführenden etwa durchaus plausibel über die Probleme ihrer Kinder in der Schule und den in diesem Zusammenhang weitgehend hilflosen Versuchen der Beschwerdeführenden berichten konnten (bspw. über ihre Überlegungen, für die Kinder einen Privatlehrer zu engagieren, da der 13-jährige Sohn erst in der dritten Klasse eingeschult und der 8-jährige Sohn ganz vom Schulbesuch ausgeschlossen worden sei), wie auch über den gescheiterten Versuch des Beschwerdeführers, im Frühjahr 2009 wegen der Probleme seiner Kinder bei der Polizei vorstellig zu werden, dass im Weiteren aufgrund der Akten als durchaus nachvollziehbar er scheint, dass die Beschwerdeführenden – welche aus einer ländlichen und von starker Bevölkerungsabwanderung geprägten Gebiet unmittelbar an der ungarischen Grenze stammen – gerade in sozialer Hinsicht die Aufmerksamkeit der serbischen Umgebung auf sich lenkten respektive ein gewisser Neid entstand, da sie es dank der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Viehhändler zu einem gewissen Wohlstand gebracht hatten, mithin etwa die Beschwerdeführerin nach ihrer Heirat nicht mehr arbeiten musste, da ihr Mann reich gewesen sei, dass schliesslich insbesondere zur geltend gemachten Vergewaltigung in den beiden Sachverhaltsvorträgen Übereinstimmungen auch zu Detailfragen auffallen, deren Beurteilung eine eingehende Abwägung der Glaubhaftigkeit bedingen, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Sachverhaltsschil derungen der Beschwerdeführenden zwar durchaus gewisse Mängel und Ungereimtheiten aufweisen, ihre Vorbringen insgesamt jedoch nicht als offenkundig unglaubhaft bezeichnet werden können, dass ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nur klaren Fällen vorbehalten ist, in welchen sich – wie vorstehend erwähnt – die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen bereits auf den ersten Blick ergibt, dass diese Voraussetzungen im Falle der Beschwerdeführenden nicht erfüllt ist, mithin aufgrund der Akten – unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – das Vor- D-3976/2010 liegen einer Verfolgungssituation nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, sondern es diesbezüglich einer vertieften Prüfung und namentlich auch weiterer Abklärungen bedarf, dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG aufzuheben ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) D-3976/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 wird aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums ... (Einschreiben) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum ... (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 10