Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3969/2011
Urteil v o m 2 9 . August 2012 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 / N_______.
D-3969/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat mit seinem Reisepass am 28. Februar 2008 auf dem Luftweg via Jordanien und gelangte am 25. März 2008 über Tunesien und Italien unkontrolliert in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein Asylgesuch stellte. Am 2. April 2008 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 20. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zu seiner Person machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, und stamme aus B._______, Distrikt C._______ (Ostprovinz). B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe in der Ostprovinz an verschiedenen Orten gewohnt und einen Lebensmittelladen und ein Transportgeschäft geführt. Am 2. Januar 2006 habe die Armee fünf Studenten erschossen, denen vorgeworfen worden sei, sie hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. Einen der Getöteten habe er auf Wunsch von dessen Mutter identifiziert. Danach seien weitere Personen, die mit der Sache zu tun gehabt hätten, umgebracht worden. Am 12. April 2006 sei ein Lastwagen des Beschwerdeführers beschädigt worden. An jenem Tag habe man dreimal an sein Haus geklopft. In der Folge sei er mit seinem Bruder nach D._______ gezogen. Dort hätten sie bei einem Onkel gelebt, und er habe weiterhin mit seinem Lastwagen Transporte durchgeführt. Im Jahr 2007 habe er begonnen, in Indien Kleider zu kaufen, die er dann in seiner Heimat weiter verkauft habe. Am 22. Februar 2008 sei der Beschwerdeführer zu Hause von der Polizei festgenommen und auf den Polizeiposten in E._______ gebracht worden. Zuvor sein ein Minister namens F._______ in E._______ ermordet worden. In diesem Zusammenhang sei ein Mann verhaftet worden, der früher für die LTTE Fahrten unternommen habe. Er sei auf einen Eisblock gebunden und befragt worden. Man habe ihn auch wegen seiner Hühnerfarm, die sich auf dem Geländer der LTTE befunden habe, beschuldigt, die LTTE zu unterstützen. Nach drei Tagen sei er gegen Bezahlung von Geld durch seinen Onkel aus Kanada wieder freigekommen. Er habe sich verpflichten müssen, jeden Sonntag auf dem Polizeiposten vorzusprechen. B.b Der Beschwerdeführer reichte als Beleg für die geltend gemachte Identität folgende Unterlagen zu den Akten: Einen Auszug aus dem Ge-
D-3969/2011 burtsregister, einen Ausweis der Sri Lanka Red Cross Society aus dem Jahr 2000, einen Schülerausweis aus dem Jahr 1994 und eine Kopie einer im Jahr 1999 ausgestellten Identitätskarte. C. Mit Verfügung vom 10. Juni 2011 – eröffnet am 14. Juni 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung hielt die Vorinstanz im Einzelnen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei am 22. Februar 2008 von Polizisten verhaftet und für drei Tage festgehalten worden, da man ihn verdächtigt habe, die LTTE unterstützt und mit dem Tod des Parlamentariers F._______ zu tun gehabt zu haben. Nur dank der Bezahlung einer Geldsumme sei er freigekommen. Wenige Tage nach der Verhaftung habe er Sri Lanka auf legalem Weg, unter Vorweisung seines eigenen Reisepasses, verlassen. Er habe zwar erklärt, er sei nur dank der Bezahlung seines Onkels und mit der Auferlegung einer Meldepflicht entlassen worden, und die legale Ausreise sei zudem dem Schlepper zu verdanken. Wäre aber der Beschwerdeführer damals tatsächlich wegen des Verdachts verhaftet worden, an der Ermordung des Parlamentariers beteiligt gewesen zu sein, wäre er nicht so rasch freigelassen worden und er hätte seine Heimat nicht mit seinem eigenen Reisepass verlassen können. Es sei vielmehr daraus zu schliessen, dass sich der Verdacht als unbegründet erwiesen habe. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr aus diesem Grund verfolgt werde. Was den Vorwurf der Unterstützung der LTTE anbelange, so stehe fest, dass er die LTTE nie unterstützt habe. Er sei in keiner Weise politisch aktiv gewesen, sondern habe lediglich gegen Bezahlung Fahrten für Angehörige der LTTE durchgeführt oder in seinem Geschäft in C._______ mit ihnen Handel betrieben, sowie er dies mit anderen Personen auch getan habe. Später, als er in D._______ gelebt habe, habe er sich dort registrieren lassen, sei immer wieder aus Geschäftsgründen nach Indien gereist und habe keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt. Des weiteren habe sich die Situation in Sri Lanka auch betreffend den LTTE seit der Ausreise des Beschwerdeführers markant verändert. Seit der Beendigung des Krieges im Mai 2008 befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen weiteren terroristischen Aktivitäten der LTTE gekommen. Wahllose Festnahmen von Tamilen fänden auch nicht mehr statt. Insgesamt verfüge der Beschwerdeführer nicht
D-3969/2011 über das Profil einer politisch aktiven Person, die verdächtigt werde, selber an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Aufgrund der vorliegenden Akten sei demzufolge nicht davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Ereignisse in den Jahren vor seiner Ausreise gefährdet sei und bei einer Rückkehr mit gezielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne des Asylgesetzes rechnen müsse. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt habe im vorliegenden Fall den Wegweisungsvollzug eines sri-lankischen Staatsbürgers, welcher der tamilischen Ethnie angehöre, in den Norden Sri Lankas angeordnet. Damit sei es von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Auch habe es unterlassen, dies zu begründen, womit die Vorinstanz die Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Aus diesem Grund sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere geltend gemacht, das BFM habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, sich im Sinne des Grundsatzurteiles BVGE 2010/54 mit der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Die eigene Einschätzung des Amtes stütze sich zum einen auf Erkenntnisse der eigenen Vertreter, welche sich angeblich im Rahmen einer Dienstreise nach Sri Lanka ein Bild vor Ort verschafft hätten. Die Vorinstanz mache keinerlei spezifische Angaben zu dieser Reise und es bleibe gänzlich im Dunkeln, wie man zur Einschätzung der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka – insbesondere derjenigen im Norden des Landes – gekommen sei. Unklar sei beispielsweise, wie die Vertreter des BFM auf ihrer Dienstreise in den Besitz von Sondergenehmigungen für die Reise in den Norden gelangt seien. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergebe sich eine Begründungspflicht der Behörden. Ein Entscheid sei nur dann nachvollziehbar und könne nur dann
D-3969/2011 angemessen angefochten werden, wenn die Gründe transparent gemacht würden. Dies gelte auch bei Informationen über Herkunftsländer. Wenn diese nicht offengelegt würden, sei es für die Gesuch stellende Person nicht möglich, diese nachzuvollziehen und zu überprüfen. Wie bei Sachverständigengutachten oder anderen Beweismitteln müssten die verwendeten Herkunftsländerinformationen sowie ihre Würdigung durch die Behörden beziehungsweise das Gericht transparent dargelegt werden. Für einen Fall relevante Herkunftsländerinformationen seien einer der zentralen Punkte, auf die es bei der Prüfung von Asylgesuchen ankomme. Die fehlende Offenlegung stelle einen erheblichen Verfahrensmangel dar. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Vorliegend rechtfertige es sich, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 17. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen. F.b Mit Eingabe vom 17. April 2012 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
D-3969/2011 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe die Begründungspflicht verletzt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Zudem habe das BFM den Sachverhalt nur ungenügend festgestellt. 3. 3.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26- 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STE- PHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
D-3969/2011 [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 3.1.1 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung wird auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen, anderweitigen Quellen werden nicht genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden.
D-3969/2011 3.1.2 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind. 3.1.3 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt, nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt (vgl. BGE 133 I 201 und BGE 132 V 387), und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/14 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/1%20S.15 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/38%20S.7
D-3969/2011 Nr. 38 E. 7.1 S. 265; vom BVGer bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll). 3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. 3.1.5 Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 17. April 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess er sich diesbezüglich vernehmen. Angesichts der ihr gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) 3.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. KÖLZ/HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27
D-3969/2011 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind (siehe nachfolgend E. 5.). Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 6. April 2011 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht, doch vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche im wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz ihrer Vorbringen festhält, die nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf
D-3969/2011 die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Sri Lanka im Rahmen seiner Geschäftsreisen nach Indien mehrmals und mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo (…), dem einzigen internationalen Flughafen Sri Lankas, verlassen (vgl. A1/11 S. 8 F. 18; A16/16 S. 4 F. 15 f.) und ungehindert wieder einreisen konnte (auch nach der Ermordung von F._______ sei er erst zu Hause verhaftet worden (vgl. A16/16 S. 8 F. 73 f.) und er bei der Ausreise aus Sri Lanka am 28. Februar 2008 am Flughafen seinen Reisepass gezeigt haben will (vgl. A16/16 S. 11 F. 126) im sri-lankischen Kontext gegen eine asylrelevante Verfolgung. 5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
D-3969/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3969/2011 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat der Beschwerdeführenden von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S.509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis). Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert beurteilt werden. 7.6 Auch in der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Bereits im Jahr 2009 haben die Sicherheitsbeschränkungen im Trincomalee-District merklich abgenommen und auch die Sicherheitslage in Batticaloa hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärprä-
D-3969/2011 senz aufweist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Die seit dem Jahr 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut und man spricht in diesem Zusammenhang von grossangelegten Entwicklungsprojekten (vgl. a.a.O., mit Hinweis). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich als zumutbar. 7.7 Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus der Ostprovinz. Seit seiner Kindheit hat er immer in C._______ an verschiedenen Adressen gelebt (vgl. Akten der Vorinstanz A1/11 S. 2). Lediglich die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise hat er in D._______ verbracht (vgl. a.a.O.), wo er im Haus eins Onkels mütterlicherseits gelebt habe (vgl. A16/16 S. 6 F. 51 und S. 7 F. 53 ff.). Der Beschwerdeführer hat somit den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka in der Ostprovinz verbracht, wo seine Mutter (vgl. A16/16 S. 3 F. 12) noch heute in G._______ C._______ (C._______ District) lebt. 7.8 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe die Schule mit dem A-Level abgeschlossen (vgl. A1/11 S. 2) und seinen Lebensunterhalt in Sri Lanka mit einem eigenen Lebensmittelladen sowie einem Transportgeschäft verdienst (vgl. a.a.O.). Er habe nicht nur Angehörige in Sri Lanka, sondern auch im Ausland. So lebe sein Bruder in Dubai, seine Schwester in der Schweiz und ein Onkel mütterlicherseits in Kanada (vgl. a.a.O.). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Der Beschwerdeführer hat den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht, wo seinen Angaben zufolge seine Mutter noch immer lebt (vgl. vorstehend E. 7.7). Es ist somit anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen wird, und ihm seine Angehörigen bei der Wiedereingliederung in Sri Lanka gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Seinen eigenen Angaben zufolge kam sein Onkel aus Kanada für die Bezahlung seines Lösegeldes auf (vgl. A1/11 S. 5; A16/16 S. 10 F. 102 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft auf finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Angehörigen vertrauen darf, falls dies erforderlich sein sollte.
D-3969/2011 7.9 Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbegründet ist. Von der Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich deshalb abzusehen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für den Beschwerdeführer letztlich nicht mit erheblichen Nachteilen verbunden war und diese deshalb nicht als schwerwiegend zu beurteilen sind. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109). 12. Unter diesem Umständen ist dem Beschwerdeführer zudem für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
D-3969/2011 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- bemessen ist. (Dispositiv nächste Seite)
D-3969/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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