Abtei lung IV D-3964/2010 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, vertreten durch Katerina Baumann, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-3964/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2009 verliess und auf dem Luftweg via B._______ und (C._______ [Spanien]) am 19. August 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am 28. September 2009 um Asyl nachsuchte, dass er am 30. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur Person und zu den Asylgründen befragt wurde und dabei angab, er sei am (...) 2009 von Militärpersonen festgenommen und bis am (...) 2009 festgehalten worden, dass er während der Haft schwer misshandelt worden sei, zu Beginn vor allem körperlich, dann aber auch psychisch, dass als Grund für die Verhaftung sein Einfluss auf den Ausgang der Präsidentschaftswahlen zu sehen und ihm ein (...) unterstellt worden sei, dass er im Jahr (...) (Regierungsmitglied) gewesen sei und im Jahr (...) mit einer von ihm gegründeten Partei an den (...)wahlen teilgenommen habe, dass seine Freilassung auf internationalen und nationalen Druck hin erfolgt sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der vom Beschwerdeführer mitgeführte Diplomatenpass unter anderem mit einem von Portugal ausgestellten Schengen-Visum (gültig vom 27.01.2009 bis 27.01.2010) versehen war, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit von Portugal oder Spanien und einer Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er erklärte, er habe grosse Zweifel an der Unabhängigkeit der portugiesischen Behörden, insbesondere pflegten die derzeitigen Machthaber seines Heimatstaates enge Beziehungen zu Portugal, D-3964/2010 dass er hinsichtlich Spanien angab, er würde einen entsprechenden Entscheid – wenn auch mit Bedauern – akzeptieren, dass das BFM – gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie das in seinem (Diplomaten-)Pass vermerkte Visum – ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die zuständigen portugiesischen Behörden sandte, welche dem Ersuchen am 16. Dezember 2009 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Mai 2010 – eröffnet am 27. Mai 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Portugal anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei mit einem von Portugal ausgestellten Schengen-Visum in Portugal (recte: in die Schweiz) eingereist, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass Portugal der Übernahme des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2009 zugestimmt habe, D-3964/2010 dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 15. Juni 2010 zu erfolgen habe, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nicht gegen die Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asylverfahrens sprechen würden, da keine Informationen oder Hinweise dafür vorlägen, Asylsuchende würden durch die portugiesischen Behörden nicht angemessen behandelt und Portugal respektiere seine konventionsrechtlichen Verpflichtungen nicht, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Portugal zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Juni 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, eventualiter seien die den Vollzug betreffenden Punkte der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer aus praktischen und humanitären Gründen eine angemessene Frist zur Ausreise anzusetzen und ihm zu gestatten, in ein Land seiner Wahl ausserhalb des Dublin-Schengen-Gebietes zu reisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte und die Vorinstanz sei unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, D-3964/2010 dass auf die Begründung der Begehren – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 3. Juni 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3964/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass für den Fall, dass ein Asylbewerber ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist, es sei denn, das Visum sei in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden; in diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 Dublin-II-VO), dass sich den Akten entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer ein Visum für Portugal, gültig vom 28. Januar 2009 bis 27. Januar 2010, ausgestellt worden ist, D-3964/2010 dass der Beschwerdeführer damit im massgeblichen Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K5 und K17 zu Art. 9), nämlich am 28. September 2009, über ein gültiges Visum, ausgestellt von Portugal, verfügte, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II- VO die portugiesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die portugiesischen Behörden mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 einer Übernahme des Beschwerdeführers – ebenfalls gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO – zustimmten (vgl. A16/1), dass Portugal unter anderem Signatarstaat des des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkrete Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten, dass die auf Beschwerdeebene vorgetragenen allgemeinen Bedenken gegenüber Portugal daran nichts zu ändern vermögen, und insbesondere kein Anlass für die Annahme des Beschwerdeführers besteht, Portugal verhalte sich gegenüber Asylsuchenden aus dem Heimatstaat des Beschwerdeführers (und früheren Kolonie) nicht korrekt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Portugal der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu- D-3964/2010 ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer angesichts seines persönlichen Hintergrundes – unabhängig davon, ob er in Portugal um Asyl nachsuchen wird – zuzumuten ist, eine allfällige Ausreise in einen Staat ausserhalb des Dublin-Schengen-Gebietes von Portugal aus zu organisieren, weshalb sich Weiterungen zum Subeventualantrag erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 3. Juni 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen D-3964/2010 Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3964/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N (...) (per Telefax) - den (...) des Kantons E._______ ad (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 10