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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2009 D-3963/2009

25. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,808 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3963/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3963/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 19. Mai 2009 im B._______ sowie anlässlich der am 5. Juni 2009 ebenda gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Igbo und habe sein ganzes Leben in C._______ (D._______, Enugu State) verbracht, dass er während sechs Jahren in C._______ die Schule besucht und danach seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe, dass im Jahre 2007 sein Vater, welcher für die Verehrung des "Alussi" - einer dem Stamm der Igbo heiligen Statue - verantwortlich gewesen sei, verstorben sei, dass der Beschwerdeführer traditionsgemäss ein Jahr nach dem Tod seines Vaters von den Bewohnern von C._______ aufgefordert worden sei, die Aufgabe seiner Vaters zu übernehmen und fortan dem "Alussi" zu dienen, dass diese Aufgabe jedoch mit zahlreichen Pflichten und Einschränkungen verbunden gewesen wäre, weshalb er die Dorfbewohner darum gebeten habe, ihn aus dieser Verantwortung zu befreien und eine andere Person als Diener des "Alussi" zu bestimmen, dass dies jedoch von den Dorfbewohnern mit dem Hinweis, eine andere Person könne erst nach seinem - des Beschwerdeführers - Tod gesucht werden, abgelehnt worden sei, dass am 20. Februar 2009 - während er Feldarbeit verrichtet habe - Dorfbewohner zu ihm nach Hause gegangen seien und sein Elternhaus verwüstet hätten, dass seine Mutter zu ihrer Familie nach D._______ geflüchtet sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge zur Polizei gegangen sei und diese aufgefordert habe, in sein Dorf zu gehen und die Bewohner in D-3963/2009 die Schranken zu weisen und ihn insbesondere von seiner Aufgabe als Diener des "Alussi" zu befreien, dass die Beamten dieses Ersuchen mit der Begründung, dies sei nicht Aufgabe der Polizei, sondern eine Angelegenheit der Dorfbewohner, abgewiesen habe, dass sich der Beschwerdeführer daher an A. O., den "Reverend Pastor" der Pfingstgemeinde von C._______, welcher er sei dem Tod seines Vater angehöre, gewandt habe, dass A. O. ihn bei sich aufgenommen und am 20. März 2009 zu einer Versammlung in ein anderes Dorf gefahren habe, dass während dieser Zeit Dorfbewohner von C._______ auch das Haus des Pastors A. O. verwüstet hätten, dass A. O. daher den Beschwerdeführer zu einem Freund gebracht und ihm geraten habe, dessen Haus einstweilen nicht zu verlassen, dass der Beschwerdeführer am 25. März 2009 von A. O. wieder abgeholt und umgehend mit einem Personenwagen nach Lagos gebracht worden sei, dass A. O. in Lagos mit Leuten verhandelt habe und er - der Beschwerdeführer - am folgenden Tag Nigeria auf einem Schiff habe verlassen können, dass er wenige Wochen später an einem ihm nicht bekannten Ort an Land gegangen, dann in einem Personenwagen zu einem Bahnhof gefahren und schliesslich per Zug am 22. April 2009 in die Schweiz gereist sei, dass er auf seiner ganzen Reise nie kontrolliert worden sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden keine Reiseoder Identitätspapiere zu den Akten reichte und im Weiteren erklärte, er habe nie Papiere besessen oder beantragt, D-3963/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juni 2009 - dem Beschwerdeführer im B._______ gleichentags persönlich eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch vom 22. April 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz entsprechender schriftlicher Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, für seine Aus- und Herreise nichts bezahlt, dazu keine Reisedokumente benutzt zu haben und überdies auch nirgendwo kontrolliert worden zu sein, offensichtlich unglaubhaft und der allgemeinen Erfahrung widersprechend sei, dass seine Reiseangaben - er habe für die Reise von Nigeria in die Schweiz weder das von ihm benutzte Schiff noch irgendwelche Ortschaften nennen können und stattdessen lediglich erklärt, auf der Fahrt geschlafen zu haben - als oberflächlich und stereotyp einzustufen seien, was darauf schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass sodann die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe sich mit der Bitte, mit den Dorfbewohnern zu schimpfen und sie zu veranlassen, ihn aus dem Dienst für "Alussi" zu entlassen, an die Polizei gewandt, es jedoch unterlassen, wegen der erwähnten Vorfälle Anzeige zu erstatten, realitätsfremd und stereotyp wirke, dass des Weiteren die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Wissens über die Verehrung des "Alussi" und der - insbesondere die Ernährung betreffenden - Einschränkungen, die "Alussi"-Diener auf sich nehmen müssten, nicht nur tatsachenfremd, sondern auch widersprüchlich ausgefallen seien, D-3963/2009 dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grössere Stadt problemlos der Gefahr seitens Dritter hätte entziehen können, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 16. Juni 2009 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er sodann sinngemäss um Gewährung einer Frist für die Nachreichung von Identitätspapieren ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise D-3963/2009 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), D-3963/2009 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- und Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, zumal der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegenhält, das zu einer anderen Würdigung führen könnte, dass die Vorinstanz vorab zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer habe nicht nur widersprüchliche Angaben zur Erreichbarkeit von Personen, welche ihm bei der Erlangung amtlicher Ausweispapiere für den Nachweis seiner Identität behilflich sein könnten (beziehungsweise bezüglich des telefonischen Kontakts mit seiner Mutter), gemacht, sondern anlässlich der Befragungen auch klar zu erkennen gegeben, dass er nicht beabsichtige, an der Beschaffung rechtsgültiger Identitätspapiere mitzuwirken, D-3963/2009 dass - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - auch nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer für seine Reise von Nigeria bis in die Schweiz nichts bezahlt haben und nirgendwo kontrolliert worden sein soll, dass seine Behauptung, er habe auf der Fahrt geschlafen, weshalb er weder das Schiff, mit dem er von Nigeria nach Europa gereist sei, noch auf der Reise passierte Ortschaften habe nennen können, in der Tat darauf hindeutet, er habe die wahren Umstände zu seinem Reiseweg verheimlichen und auch nicht offenlegen wollen, mit welchen Papieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2), dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, da die entsprechenden Äusserungen - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt wurde - in wesentlichen Punkten (insbesondere was angesichts der Tatsache, dass Vorfälle wie die geschilderten Übergriffe der Dorfbewohner vom nigerianischen Staat sehr wohl geahndet werden - die fehlende Anzeigeerstattung trotz Besuch bei der Polizei betrifft) stereotyp beziehungsweise erfahrungswidrig und auch widersprüchlich sowie nicht den Tatsachen entsprechend (was die Aussagen zum Dienst für "Alussi" betrifft) ausgefallen sind, dass schliesslich auch die knappen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe (nebst Hinweisen auf den anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalt und dem Festhalten am Wahrheitsgehalt desselben die Behauptung, er werde jetzt versuchen, sich ein Ausweispapier zu besorgen, was aber lange - "sechs Monate oder ein Jahr" - dauern könne, sowie der erneute Hinweis, er wolle keinesfalls "Alussi"- beziehungsweise Orakel-Chef sein), nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte und insbesondere auch keine Veranlassung besteht, dem Beschwerdeführer Frist für die Beschaffung von Identitätspapieren zu gewähren, weshalb D-3963/2009 das entsprechende, in der Beschwerdeschrift sinngemäss enthaltene Begehren abzuweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und der Beschwerdeführer in casu weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. A AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, SR 142.20), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-, Herkunfts- oder einem Drittstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria unzumutbar wäre, dass der in den von blutigen Zusammenstössen begleiteten Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 siegreiche Kandidat der Regierungspartei People's Democratic Party (PDP), Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 antrat, der Opposition eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung anbot und die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten Landes als wichtigste Ziele bezeichnete, dass es dennoch auch in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta (zuletzt Mitte Mai 2009) sowie in den Städten Jos (Plateau State) und Bauchi (Bauchi D-3963/2009 State) zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen ist, dass dennoch bezüglich Nigeria - und insbesondere auch bezüglich dem Enugu State, wo der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben sein ganzes Leben verbracht hat - im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei der Rückkehr in seine Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist, zumindest über eine sechsjährige Schulbildung und über Berufserfahrung in der Landwirtschaft sowie über ein verwandtschaftliches Netz im Enugu State (insbesondere Mutter und Grossmutter; vgl. A1 S. 3) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine seine Existenz vernichtende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der dortigen Vertretung allenfalls benötigte neue Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 D-3963/2009 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3963/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch Vermittlung des Transitzentrums Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-3963/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren (...), Nigeria Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-3963/2009, Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 13

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