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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2010 D-3960/2010

7. Juni 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,124 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Volltext

Abtei lung IV D-3960/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juni 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.___________, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3960/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.___________ (Abia State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Juni 2009 verliess und zunächst auf dem Luftweg in die Türkei gelangte, dass er an 7. August 2009 von dort sowie Slowenien und Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste und am 10. August 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._________ unter anderer Identität (D.___________, geb. (...)) ein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass er damals zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, es sei zwischen seinem Heimatdorf und dem Nachbardorf E.__________ zu einem Streit um Land gekommen, dass dabei sein Onkel und seine Mutter getötet und sein kleiner Bruder entführt worden sei, dass ihre Feinde sie beschuldigt hätten, den König von E.__________ umgebracht zu haben, und sie deswegen bei der Polizei angezeigt hätten, dass er daher zusammen mit seinem Vater und seinem anderen Bruder geflohen sei, dass sein Vater später ebenfalls umgebracht worden sei, dass er selber sich in der Folge in Port Harcourt, Enugu, Lagos und Abuja versteckt habe und schliesslich mit Hilfe eines Fremden aus dem Heimatland ausgereist sei, dass er zunächst in Slowenien um Asyl nachgesucht habe, ihm jedoch dort gesagt worden sei, er müsse das Land verlassen, dass das BFM auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. September 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien verfügte, D-3960/2010 dass der Beschwerdeführer in der Folge in Ausschaffungshaft genommen und am 24. September 2009 nach Slowenien ausgeschafft wurde, dass für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2010 erneut von Slowenien und Italien herkommend in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F.___________ ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seiner Rückschaffung nach Slowenien im September 2009 dort zunächst in einem Flüchtlingscamp gelebt, dass er jedoch im Oktober 2009 aus dem Camp geflüchtet sei, weil Slowenien ihn in sein Heimatland habe ausschaffen wollen, dass er sich in der Folge in einem Wald aufgehalten habe und schliesslich Ende Dezember 2009 zu Fuss nach Italien gegangen sei, wo er bis zur erneuten Ausreise in die Schweiz in einem Bahnhof gelebt habe, dass die italienischen Behörden ihn aufgegriffen und aus Italien weggewiesen hätten, dass der Beschwerdeführer für seine Asylgründe im Wesentlichen auf die im ersten Asylgesuch gemachten Angaben verwies, dass er anfügte, ein Onkel habe ihm telefonisch davon abgeraten, nach Nigeria zurückzukehren, da seine Probleme dort weiterhin bestünden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Rückschaffung nach Slowenien oder Italien vorbrachte, er wolle nicht nach Slowenien zurückkehren, da er dort eine Ausschaffung nach Nigeria zu befürchten habe, dass er ausserdem in Slowenien von Homosexuellen bedroht worden sei, D-3960/2010 dass er im Weiteren auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Einwände (allgemein schlechte Lebensbedingungen in Slowenien) verwies, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf einen allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien vorbrachte, dort gebe es keine Arbeit, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten reichte, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. April 2010 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G.___________ zuwies, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Mai 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe laut Datenbank EURODAC am 20. Juli 2009 in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht, dass Slowenien gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei, dass die slowenischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 23. April 2010 zugestimmt hätten und die Rückführung grundsätzlich bis spätestens zum 23. Oktober 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine Rückkehr nach Slowenien geltend gemacht habe, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzutreten sei, D-3960/2010 dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 1. Juni 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde, dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 3. Juni 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung D-3960/2010 beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits in Slowenien ein Asylgesuch gestellt und sich vor seiner ersten Einreise in die Schweiz ungefähr einen Monat lang sowie vor seiner zweiten Einreise in die Schweiz ungefähr vier Monate lang in Slowenien aufgehalten hat, D-3960/2010 dass gemäss Meldung von EURODAC das Asylgesuch in Slowenien am 20. Juli 2009 eingereicht worden ist, dass bei dieser Sachlage Slowenien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass das BFM die slowenischen Behörden am 15. April 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die slowenischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 23. April 2010 zustimmten, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (Slowenien) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, er habe in Slowenien unmenschliche Behandlung zu gewärtigen, sei dort Opfer von rassistischen und sexuellen Übergriffen geworden und müsse befürchten, in sein Heimatland zurückgeschafft zu werden, dass diese Einwände jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rückschaffung nach Slowenien sprechen, dass Slowenien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des D-3960/2010 Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Slowenien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Slowenien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Nigeria zurückschaffen, dass asylsuchenden Personen in Slowenien eine angemessene Infrastruktur zur Verfügung steht, dass sich der Beschwerdeführer bei sicherheitsrelevanten Problemen mit Privatpersonen an die slowenische Polizei wenden könnte, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- VO Gebrauch zu machen, dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzu- D-3960/2010 finden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt nicht zur Anwendung gelangt, dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Slowenien demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 3. Juni 2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abweisung der Beschwerde hinfällig wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3960/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 10

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