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Bundesverwaltungsgericht 04.02.2008 D-396/2008

4. Februar 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,656 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N 3...

Volltext

Abtei lung IV D-396/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Februar 2008 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-396/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, am 25. Mai 2000 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 25. Mai 2000 in Bezug auf den Beschwerdeführer, dessen Lebensgefährtin und das Kind das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. November 2001 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer sich zusammen mit seiner Familie vorübergehend in seiner Heimat aufhielt und danach in die Schweiz zurückkehrte, um hier am 2. August 2004 beziehungsweise 4. Mai 2004 (Ehefrau) zum zweiten Mal um Asyl zu ersuchen, dass das BFF auf die zweiten Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familie mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und wiederum die Wegweisung und den Vollzug anordnete, dass die ARK die gegen diese Nichteintretensverfügung eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 4. November 2004 abwies, soweit sie auf diese eintrat, dass ein Gesuch des Beschwerdeführers und seiner Familie vom 12. Januar 2005 um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 18. Oktober 2004 mit Verfügung des BFM vom 27. Januar 2005 abgewiesen wurde, dass die ARK auch die gegen die Verfügung vom 27. Januar 2005 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. März 2005 abwies, D-396/2008 dass der Beschwerdeführer und seine Familie am 19. September 2005 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift an das BFM richteten, dass in jenem "Wiedererwägungsgesuch" ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft formuliert und zu dessen Begründung geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer gehe in der Schweiz umfangreichen exilpolitischen Aktivitäten nach, die bei einer Rückkehr nach Syrien mit hoher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach sich zögen, zumal er seit über einem Jahr dem Vorstand einer regimefeindlichen kurdischen Organisation ([...]) mit prägnanten politischen Forderungen angehöre, dass das BFM diese Rechtsschrift als dritte Asylgesuche behandelte, auf diese eintrat und sie mit Verfügung vom 23. September 2005 - bei gleichzeitiger Verneinung der Flüchtlingseigenschaft - abermals ablehnte, dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zusammengefasst ausführte, zwar sei der syrische Geheimdienst auch im Ausland aktiv und sammle gezielt Informationen über dort lebende Landsleute, doch werde exilpolitische Tätigkeit erst wahrgenommen und bei einer Rückkehr nach Syrien geahndet, wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlichkeit erreiche und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen Republik" gerichtet interpretieren lasse, oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende Beteiligung an der kurdischen Exilszene darstelle - Voraussetzungen, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben seien, weil der Beschwerdeführer sich mangels Hinweisen in den Akten im Rahmen des Kulturvereins oder anderweitig nicht in einer Art und Weise exponiert habe, die als - bezogen auf das soeben erläuterte Vorgehen des syrischen Geheimdienstes - heikel einzustufen sei, dass das BFM mit gleicher Verfügung die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und als Ersatz für den als unzumutbar beurteilten Vollzug dem Beschwerdeführer und seiner Familie die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährte, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 7. Oktober 2005 gegenüber dem BFM ausdrücklich seinen Verzicht auf das Erheben einer Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. September 2005 D-396/2008 erklärte und Letztere in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2007 (Eingangsstempel des BFM: 18. Dezember 2007) durch seinen Rechtsvertreter beim BFM eine als "zweites Asylgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichen und darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragen liess, dass er daneben in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf das Erheben eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b AsylG ersuchen liess, dass er zusammen mit der Rechtsschrift Ausdrucke von fünf im Internet ([...] und [...] ) im Zeitraum Mai 2007 bis Oktober 2007 (soweit eruierbar) unter seinem Namen und in zwei Fällen mit seinem Bild veröffentlichten Artikeln, 28 Fotos mit Abbildungen seiner Person als Teilnehmer an Protestkundgebungen in verschiedenen Städten der Schweiz im Zeitraum von März 2007 bis November 2007 sowie eine Bestätigung der (...) ([...]), Sektion in Europa, vom 5. Oktober 2005 betreffend seine Mitgliedschaft bei dieser Partei beziehungsweise seine Sympathie für dieselbe zum Dossier geben liess, dass er als Begründung für das neuerliche Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingeigenschaft im Wesentlichen anführte, die Publikationen im Internet, in denen er unverblümt, direkt und mit Sachverstand als überzeugter Gegner des Regimes und vehementer Befürworter dessen Sturzes Stellung bezogen habe, aber auch die verschiedenen Demonstrationsteilnahmen stellten bislang nicht aktenkundige Tatsachen dar und seien insofern von entscheidender Bedeutung, als derartige Aktivitäten bekanntlich vom syrischen Auslandgeheimdienst beobachtet und registriert würden, weshalb er Gefahr laufe, als exilpolitischer Aktivist mit hohem umstürzlerischem Potential notiert worden zu sein und bei einer Rückkehr Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, dass das BFM die Rechtsschrift vom 17. Dezember 2007 zusammen mit den ihr beigelegten Beweismitteln als neues - viertes - Asylgesuch entgegennahm und mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-bis zum 4. Januar 2008 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei D-396/2008 ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass das BFM zur Begründung der Gebührenvorschusserhebung auf die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs hinwies und hierzu insbesondere festhielt, der Beschwerdeführer habe sich nicht in besonders exponierter Stellung an den verschiedenen Kundgebungen beteiligt, und überdies sei es praktisch unmöglich, seinen äusserst geläufigen Namen eindeutig seiner Person zuzuordnen, weshalb eine Gefährdung wegen der fraglichen Internettexte nahezu ausgeschlossen sei, dass der Beschwerdeführer den eingeforderten Gebührenvorschuss am 3. Januar 2008 in vollem Umfang leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 14. Januar 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch vom 17. Dezember 2007 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, die mit Verfügung vom 23. September 2005 gewährte vorläufige Aufnahme bestätigte und für das Verfahren eine Gebühr von Fr. 1'200.-- erhob, welche sie mit dem am 3. Januar 2008 in dieser Höhe geleisteten Vorschuss verrechnete, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 11. Januar 2008 einreichte und darin zur Hauptsache deren vollumfängliche Aufhebung und die Anweisung der Vorinstanz zum Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingeigenschaft beantragte, dass er im Weiteren um Reduktion der von der Vorinstanz erhobenen Gebühr sowie - in prozessualer Hinsicht - um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 D-396/2008 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass sich die Beschwerde vom 21. Januar 2008 gegen einen solchen Nichteintretensentscheid richtet, weshalb auf das darin gestellte Eventualbegehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen, von vornherein nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 11. Januar 2008 besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 108 Abs. 2 und Art. 52 VwVG), weshalb - unter Vorbehalt der oben stehenden Erwägungen - auf diese einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge- D-396/2008 zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend angesichts der unverändert geltenden, dem BFM bekannten Praxis zu den begrenzten Möglichkeiten eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG abgestützten Nichteintretens auf ein mit subjektiven Nachfluchtgründen substanziiertes Folgeasylgesuch (EMARK 2006 Nr. 20) und der diesbezüglich eindeutigen Aktenlage im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass vorliegend das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Variante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 23. September 2005 offensichtlich erfüllt ist, zumal die gleichzeitige Gewährung der vorläufigen Aufnahme auf diese Frage keinen Einfluss hat (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5b S. 9), dass hingegen ebenso offensichtlich zu Unrecht vom BFM ein Fehlen von Hinweisen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse (materielles Erfordernis) angenommen wurde, dass sich die Relevanz der zwischenzeitlichen Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht nach demselben - weiten - Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 Abs. 1 AsylG bemisst (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), sondern bedeutsam nur Hinweise auf solche Ereignisse sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen, dass mit anderen Worten ein engerer Verfolgungsbegriff angewandt werden muss und auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn eines der Elemente der Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), D-396/2008 dass innerhalb des so gesteckten Rahmens bei der Prüfung des Nichteintretensgrundes von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein gegenüber der Glaubhaftmachung nochmals reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist, dass grundsätzlich, sobald in den Akten Hinweise auf flüchtlingsrechtlich oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes bedeutsame Ereignisse seit dem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon bei erstem Hinsehen festgestellt werden kann, unabhängig von der Tatsache, dass derselben ausländischen Person in der Vergangenheit schon (mindestens) einmal in der Schweiz die Anerkennung als Flüchtling versagt blieb, auf das Asylgesuch einzutreten ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass als Folge der im Vergleich zur Glaubhaftmachung nochmals gelockerten Beweisanforderungen die Möglichkeit, einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu treffen, von vornherein ausser Betracht fällt, wenn subjektive Nachfluchtgründe wie insbesondere exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht werden und dies nicht nur in Form von unbegelegten Parteibehauptungen, sondern anhand von substanziierten Vorbringen und einschlägigem Beweismaterial geschieht (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.11 S. 214 f.), dass vorliegend mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2007 zweifelsohne ein Asylgesuch vorliegt, welches mit einer Qualität begründet und dokumentiert ist, die einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG von vornherein ausschliesst, dass das BFM - nach seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebenda, Ziff. I.1. S. 3) beziehungsweise der Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2007 zu schliessen - die Publikation regimefeindlicher Stellungnahmen mit Namensangabe und Abbildung des Beschwerdeführers im Zeitraum Mai bis Oktober 2007 im Internet sowie auch die Teilnahme an verschiedenen Protestkundgebungen in Schweizer Städten im Verlauf desselben Jahres nicht als auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar erachtete, dass es diesen Sachverhaltsbestandteilen jedoch die Relevanz für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft absprach, ohne immerhin die D-396/2008 Überwachungstätigkeit des syrischen Geheimdienstes im Ausland als Faktum abzustreiten, dass es damit im Ergebnis eine abschliessende Einschätzung der Begründetheit der vom Beschwerdeführer mit Blick auf seine regimekritischen Aktivitäten gehegten Furcht vor Verfolgung vornahm, mithin eine eigentliche materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durchführte, zu welcher es auf der Ebene der Beurteilung der (Nicht-)Eintretensvoraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht befugt gewesen wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 2, Erw. 4.4. und 4.5., S. 17 f.), dass das BFM vielmehr verpflichtet gewesen wäre, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, dass das stattdessen gewählte Vorgehen einer klaren Umgehung von Verfahrensbestimmungen und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt, welche die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung rechtfertigt (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.2. S. 215), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten, die angefochtene Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), dass damit die mit der Beschwerde eingebrachten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses als gegenstandslos zu betrachten sind, dass sich als Folge der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Verpflichtung des BFM, eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen und über die Sache nochmals zu befinden, die Frage einer Ausgewogenheit zwischen dem effektiven Aufwand für den Erlass eines - allein mit fehlenden Verfolgungshinweisen begründeten - Nichteintretensentscheides und der erhobenen Gebühr von Fr. 1'200.-nicht mehr stellt, D-396/2008 dass demzufolge das Begehren, es sei die vom BFM erhobene Gebühr von Fr. 1'200.-- zu reduzieren, als gegenstandslos zu betrachten ist, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 800.-- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-396/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 wird aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Direktionsbereich Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das C._______ des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 11

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