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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2019 D-3957/2017

19. Juni 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,088 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3957/2017

Urteil v o m 1 9 . Juni 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien C._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Jan Frutig, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…) Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017.

D-3957/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte (ohne Einreichung von Identitätsdokumenten) am 26. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er am 28. Juli 2015 für den weiteren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen, wo am 29. Juli 2015 die MIDES–Personalienaufnahme und am 12. August 2015 im Beisein der Rechtsvertretung eine Erstbefragung stattfand. Dabei wies die Rechtsvertretung auf eine mögliche Traumatisierung des Beschwerdeführers aufgrund der gewaltsamen Erlebnisse während der Haft in Libyen hin (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 7). C. Mit Eingabe vom 24. September 2015 hielt die Rechtsvertretung fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Berichts von Vice News während der Haft in Libyen von seinen Erlebnissen berichtet habe (….). Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse in Libyen handle es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst verletzliche Person. D. Am 5. November 2015 wurde der Beschwerdeführer, ebenfalls im Beisein seiner Rechtsvertretung, gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Entscheid vom 10. November 2015 wurde sein Asylgesuch zur Weiterbehandlung ins erweiterte Verfahren zugewiesen und am 27. April 2017 fand eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers statt. F. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im November 2014 einer militärischen Vorladung nicht Folge geleistet zu haben. In der Folge hätten ihn die Behörden dreimal zuhause aufgesucht, das erste Mal während seiner Abwesenheit, das zweite Mal habe er flüchten können, und nach dem dritten Mal Ende Dezember 2014 habe er sich zur Ausreise entschlossen. Über den Sudan sei er nach Libyen gelangt, wo er von Angehörigen des IS (Islamischer Staat)

D-3957/2017 entführt worden sei. Nach gelungener Flucht hätten ihn die libyschen Behörden festgenommen. Nach fünf Wochen Haft, bei der er auch Misshandlungen erlitten habe, sei er gegen Bezahlung freigelassen worden und in der Folge mit einem Schlepper auf dem Seeweg nach Italien gelangt, von wo er schliesslich in die Schweiz weitergereist sei. G. Mit Entscheid vom 12. Juni 2017 (Eröffnung am 14. Juni 2017) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2015 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und bezeichnete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 14. Juli 2017 focht der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern vier und fünf (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit aArt. 110a AsylG gutgeheissen und antragsgemäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG beigeordnet. Der Rechtsvertreter wurde zur Einreichung einer Vollmacht aufgefordert. J. Dieser Aufforderung kam der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 2. August 2017 nach. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote eingereicht. K. In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

D-3957/2017 L. Nach gewährter Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer mit Replik seines Rechtsvertreters vom 5. Juni 2019 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Es wurde ein ärztlicher Bericht des Psychiatriezentrums Clienia Wetzikon vom 26. April 2019 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesveraltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-3957/2017 3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern vier und fünf der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juni 2017). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist praxisgemäss auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer drei) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-3957/2017 5.2 Infolge der auf den Vollzugspunkt beschränkten Anfechtung ist die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, in Rechtskraft erwachsen. Das Non-refoulement-Prinzip im Sinne der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen ist daher nicht tangiert. 5.3 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig, eventualiter als unzumutbar anzusehen. 5.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4). 5.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgestellt, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). 5.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

D-3957/2017 6.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 6.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer nachweislich in Libyen Opfer von schwerer Gewalt geworden und deswegen vermutungsweise schwer traumatisiert sei. Während der Haft in Libyen sei er von einem Reporter von Vice News besucht worden und habe über seine Erlebnisse berichtet (vgl. A22). Aus dem beiliegenden ärztlichen Bericht vom 19. Januar 2016 gehe unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer wegen des erlebten Traumas im Hinblick auf seine psychische Stabilisierung ein besonderes Unterbringungs- und Betreuungssetting benötige. Aufgrund der Gesamtumstände – insbesondere der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers wegen der Erlebnisse in Libyen – ergebe sich, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea in individueller Hinsicht nicht zumutbar sei. In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass der Beschwerdeführer zwar schon im Laufe des Asylverfahrens vorgebracht habe, wegen der Erlebnisse traumatisiert zu sein. Allerdings habe er anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2017 auch unmissverständlich zur Protokoll gegeben, in der Schweiz nur zweimal zur Therapie gegangen zu sein, weil sich seine Lage verbessert habe und er «daher lieber selber zu sich schauen wolle». Bei dieser Sachlage überzeuge die Argumentation in

D-3957/2017 der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer wegen des erlebten Traumas im Hinblick auf seine psychische Stabilisierung ein besonderes Unterbringungs- und Betreuungssetting benötige, nicht. Dies umso mehr, als der eingereichte ärztliche Bericht vom 19. Januar 2016 weniger aktuell sei als die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2017. Daher sei der ärztliche Bericht vom 19. Januar 2016 nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gelangen. 6.5 Mit Replik vom 5. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter einen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums Clienia Wetzikon vom 26. April 2019 ein, worin festgehalten wird, dass Symptome einer PTBS (Posttraumatischen Belastungsstörung) wie Intrusionen, Alpträume und Reizbarkeit sowie einer depressiven Verstimmung (ohne suizidale Tendenzen) vorhanden seien. Der Rechtsvertreter machte unter Bezugnahme der Vernehmlassung des SEM geltend, allein aus der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2017, wonach sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, könne nicht geschlossen werden, dass er damals tatsächlich auch genesen gewesen sei. Seine psychische Verfassung habe sich in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert. Gegenüber der Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer seinen psychischen Zustand als sehr schlecht beschrieben, wobei er vermehrt von Suizidgedanken heimgesucht werde. Ein weiterer Termin für eine vertiefte Abklärung sei für den 8. Mai 2019 geplant gewesen, habe aber mangels Dolmetscher nicht stattfinden können. Aufgrund der aktuellen gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers sei mit Blick auf den drohenden Einzug in den militärischen Dienst und der nicht ausreichend vorhandenen psychiatrischen Versorgung in Eritrea der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar. 6.6 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. April 2017 seine psychische Verfassung nach zwei psychiatrischen Sitzungen als verbessert bezeichnete und er eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung nicht als notwendig erachtete. In der Folge fanden denn auch zwei Jahre lang keine psychiatrischen Sitzungen statt, was die Einschätzung einer offensichtlichen Verbesserung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers stützt. Im ärztlichen Bericht vom 26. April 2019 wird nun festgehalten, dass Symptome einer PTBS (Posttraumatischen Belastungsstörung) wie Intrusionen, Alpträume und Reizbarkeit sowie einer depressiven Verstimmung (ohne suizidale Tendenzen) vorhanden seien. In der Replik wird geltend gemacht, dass sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit erheblich

D-3957/2017 verschlechtert habe und der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertretung suizidale Gedanken geäussert habe. Diese Behauptung findet keine Stütze im ärztlichen Bericht vom 26. April 2019, steht vielmehr im Widerspruch zu der dortigen ausdrücklichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer zwar von Traurigkeit, aber nicht von Selbstmordgedanken gesprochen habe. Es entsteht der Eindruck, dass die psychische Verfassung des Beschwerdeführers, welche offenbar zwei Jahre nicht prekär gewesen war, im Hinblick auf den drohenden Wegweisungsvollzug von der Rechtsvertretung überzeichnet dargestellt wird. Auch der von der Rechtsvertretung angegebene Grund, wonach eine weitere psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden habe, da kein Dolmetscher habe organisiert werden können, lässt nicht auf eine akut prekäre psychische Verfassung des Beschwerdeführers schliessen. Aus dem ärztlichen Bericht vom 26. April 2019 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart instabil sei, dass für ihn in Eritrea keine Behandlungsmöglichkeiten bestünden, zumal die psychisch belastenden Erlebnisse (welche im ärztlichen Bericht vom 26. April 2019 teils abweichend von den aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers unzutreffend wiedergegeben werden) nicht im Heimatstaat des Beschwerdeführers begründet, sondern Folge der prekären Situation für Asylsuchende in Libyen sind. Bei dieser Sachlage erscheint der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea unter dem Gesichtspunkt seiner gesundheitlichen Situation als zumutbar. Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit einem breiten Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen (Mutter, Geschwister) handelt, der über die Möglichkeit verfügt, seine vormalige Tätigkeit als Strassenverkäufer und Aushilfe der Mutter wiederaufzunehmen und damit seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten zu können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.7 Betreffend die Frage der Möglichkeit des Vollzugs ist darauf hinzuweisen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3957/2017 6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und der Rechtsvertreter eingesetzt. Die Kostennote vom 31. Juli 2017 von Fr. 800.– ist als angemessen zu erachten und wird um den geringen Vertretungsaufwand, welcher im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinzugekommen ist (Einreichung Replikschrift) auf insgesamt Fr. 950.– erhöht. Somit ist dem Rechtsvertreter ein Honorar von Fr. 950.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3957/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 950.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

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