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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2020 D-3954/2020

14. September 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,250 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3954/2020

Urteil v o m 1 4 . September 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2020 / N (…).

D-3954/2020 Sachverhalt: A. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, die vor ihrer Ausreise zuletzt in Asmara gelebt hat, wo sie auch geboren und aufgewachsen war. B. Am 17. März 2012 suchte die Mutter der Beschwerdeführerin (N […]) in der Schweiz um Asyl nach. C. Mit Schreiben vom 20. September 2012 an das Bundesamt für Migration (BFM, heute: SEM) beantragte die Mutter, dass ihren Töchtern, der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester B._______, die sich zu diesem Zeitpunkt in Äthiopien aufhielten, die Einreise zu bewilligen sei, und reichte für beide Asylgesuche ein. D. Mit Verfügung vom 25. Februar 2014 stellte das SEM fest, die Mutter erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling an. E. Am 26. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Schwester B._______ in Addis Abeba angehört (Botschaftsanhörung). Die Beschwerdeführerin machte anlässlich ihrer Anhörung im Wesentlichen geltend, dass sie orthodoxen Glaubens sei und die (…) Klasse im Jahr 2012 abgeschlossen habe. Eritrea habe sie im September 2012 verlassen, da ihre Tante C._______ in den Militärdienst hätte gehen sollen. Sie und ihre Schwester seien mitgegangen, da sie gewusst hätten, dass man sie nach der elften Klasse auch in den Militärdienst einziehen würde. F. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 lehnte das SEM die Einreiseanträge und die Asylgesuche ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-720/2015 vom 18. Dezember 2015 ab.

D-3954/2020 G. Am 24. Februar 2017 reichte die Mutter beim Migrationsamt des Kantons D._______ ein Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester B._______ ein. Mit Entscheid vom 29. November 2017 lehnte das SEM das Gesuch ab. H. Am 22. Januar 2018 suchte die Beschwerdeführerin im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in E._______ um Asyl nach. Am 25. Januar 2018 wurde sie zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 9. Juli 2018 hörte sie das SEM einlässlich zu den Gesuchsgründen an (Anhörung). In der BzP führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Vater, welcher Freiheitskämpfer gewesen sei und mit der Regierung Probleme gehabt habe, ausgereist sei. Nach seiner Ausreise habe ihre Mutter Probleme bekommen. So habe man sie immer wieder nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt, geschlagen und inhaftiert. Dann sei ihre Mutter verschwunden, woraufhin die Behörden ihre Tante befragt und geschlagen hätten. Ihre Tante habe sich immer wieder verstecken müssen. Auch sie und ihre Schwester habe man nach dem Aufenthaltsort der Eltern gefragt und ebenfalls geschlagen. Dies sei zweiwöchentlich bis drei Monate vor ihrer Ausreise geschehen. Ferner sei sie durch einen Mann namens F._______, der ein Sicherheitsbeauftragter ihres Quartiers gewesen sei und ihr seine Liebe gestanden habe, belästigt worden. Er habe sie in der Folge in einem Zeitraum von zwei bis drei Monaten wiederholt zu Hause vergewaltigt. Die letzte Vergewaltigung habe im Mai 2010, ungefähr zwei Jahre vor der Ausreise, stattgefunden. Schliesslich sei sie seit 2004 Angehörige der Pfingstgemeinde und könne ihren Glauben in Eritrea nicht frei leben. Einmal sei sie von Nachbarn beschimpft und mit Steinen beworfen worden. In der Anhörung legte die Beschwerdeführerin sodann dar, dass die Behörden verlangt hätten, dass ihre Tante ins Militär einrücke. Überdies habe ihr F._______ einen Heiratsantrag gemacht, den sie aber abgelehnt habe. Ausserdem habe sie sich nach einer Vergewaltigung durch F._______, etwa sieben oder acht Monate vor ihrer Ausreise, einem Gebetsbruder namens G._______ anvertraut und ihm von der Vergewaltigung erzählt. G._______ habe angeboten, mit F._______ über diese Sache zu sprechen, was sie jedoch abgelehnt habe. G._______ habe F._______ aber dennoch darauf angesprochen, woraufhin er verhaftet worden sei und sich

D-3954/2020 seither im Gefängnis befinde. Anschliessend habe sie sich für die drei oder vier Monate vor ihrer Ausreise im Gebetshaus versteckt. Zu ihrer Ausreise führte die Beschwerdeführerin an beiden Befragungen aus, dass sie im Februar 2012 mit ihrer Tante C._______, ihrer Schwester B._______ und einer Bekannten namens H._______ mit einem Fahrzeug via Tesseney nach Kassala (Sudan) ausgereist sei. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin zwei sie betreffende Taufurkunden zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 6. Juli 2020 – eröffnet am 13. Juli 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es dagegen als unzumutbar, weshalb es eine vorläufige Aufnahme anordnete. J. Mit Eingabe vom 6. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu konstituieren. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom 28. August 2019, einen Onlineartikel von domradio.de vom 22. Juni 2019 betreffend die Verfolgung von Christen in Eritrea sowie einen Onlineartikel von livenet.ch vom 22. Juni 2019 betreffend die Verhaftung von Christen in Eritrea zu den Akten. K. Mit Schreiben vom 7. August 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3954/2020 L. Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten der Mutter der Beschwerdeführerin (N […]) bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG [vgl. E. 1.3] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschieben Wirkung zu (Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-3954/2020 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Identität eines Gesuchstellers eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen sei. Sie habe dem SEM keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht, welche ihr Alter belegen würden. Die beiden von ihr eingereichten Taufurkunden würden den (…) als ihr Geburtsdatum angeben. In der BzP habe sie jedoch ausgesagt, am (…) geboren zu sein. In der Anhörung wiederum habe sie erklärt, am (…) geboren zu sein. Ihre wahre Identität, vor allem in Bezug auf ihr Alter, bleibe deshalb bis auf weiteres unklar. Diese begründeten Zweifel an ihrer Identität, welche sie im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gegenüber dem SEM offenzulegen habe, schwächten somit ihre allgemeine Glaubwürdigkeit.

D-3954/2020 Sodann habe sie im Rahmen ihres Auslandsgesuches lediglich geltend gemacht, dass man ihre Tante in den Militärdienst habe einziehen wollen und sie sich davor gefürchtet habe, in Zukunft auch in den Militärdienst gehen zu müssen. In der BzP habe sie dann neu vorgebracht, dass man ihre Tante, ihre Schwester und sie regelmässig zum Verbleib der Eltern befragt und auch geschlagen habe. Weiter habe sie in der BzP neu erwähnt, dass sie für zwei bis drei Monate durch den Sicherheitsbeauftragten F._______ Behre in ihrem Quartier vergewaltigt worden sei. In der Anhörung habe sie dann zusätzlich vorgetragen, dass sie sich deswegen einem Gebetsbruder anvertraut habe, woraufhin dieser ihren Peiniger angesprochen habe und verhaftet worden sei. Ebenfalls habe sie in der BzP neu zu Protokoll gegeben, dass sie seit 2004 Angehörige der Pfingstgemeinde sei. Als sie im Rahmen der Anhörung auf das Nachschieben dieser Vorbringen angesprochen worden sei, habe sie im Wesentlichen erwidert, dass sie nicht gewollt habe, dass ihre Mutter von diesen Vorbringen erfahre. Ihre Tante habe ihr dies so aufgetragen. Diese Begründung erscheine jedoch wenig plausibel, da sie im Rahmen von Art. 8 AsylG verpflichtet sei, dem SEM sämtliche Asylgründe darzulegen. Zudem sei insbesondere beim Vorbringen der Reflexverfolgung nicht ersichtlich, wieso sie dies vor ihrer eigenen Mutter verbergen sollte, zumal sie zu diesem Zeitpunkt Eritrea bereits verlassen habe. An dieser Stelle sei festzuhalten, dass das Nachschieben sämtlicher Asylvorbringen deren Glaubhaftigkeit bereits erheblich schwäche. Insofern sie geltend gemacht habe, sie sei von F._______ während ungefähr dreier Monate wiederholt bei ihr zu Hause vergewaltigt worden, sei das Vorbringen in der dargelegten Form als überwiegend unglaubhaft zu erachten. Den Schilderungen seien zwar gewisse Realkennzeichen zu entnehmen und es sei deshalb zumindest nicht auszuschliessen, dass sie vielleicht tatsächlich einmal in ihrem Leben durch einen Mann sexuelle Gewalt erfahren habe. Gleichzeitig gebe es aber auch zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen. So habe sie weder genau sagen können, wann die erste Vergewaltigung stattgefunden habe, noch wie oft sie vergewaltigt worden sei, obwohl die Übergriffe in einem Zeitraum von bloss zwei bis drei Monaten stattgefunden hätten. Auch seien ihre weiteren Antworten, insbesondere zu den weiteren Begegnungen mit F._______, der Verhaftung G._______ und ihrem Verstecken in einem Gebetshaus wenig substantiiert geblieben. Weiter habe sie, nachdem sie bereits das Vorbringen der Vergewaltigung in der BzP nachgeschoben habe, das Gespräch mit G._______, dessen Verhaftung und ihre Flucht in ein Gebetshaus in der Anhörung wiederum nachgeschoben. Das Vorbringen wirke zudem konstruiert und ergebe in zeitlicher Hinsicht keinerlei Sinn: In der BzP habe

D-3954/2020 sie zu Protokoll gegeben, zuletzt im Mai 2010 durch F._______ vergewaltigt worden zu sein, ungefähr zwei Jahre vor der Ausreise. Auch in der Anhörung habe sie dargelegt, F._______ 2010 kennengelernt zu haben und von ihm während ungefähr dreier Monate vergewaltigt worden zu sein. Sie habe sich sieben oder acht Monate vor ihrer Ausreise (mithin im Juni oder Juli 2011) G._______ anvertraut und sei drei, vier Monate (Oktober oder November 2011) vor der Ausreise (Februar 2012) zum Schutz vor F._______ in einem Gebetshaus untergekommen. Wenn man ihre Angaben aus der BzP als Richtschnur nehme habe sie sich demgemäss, nachdem die Vergewaltigungen im Mai 2010 aufgehört hätten, erst ein gutes Jahr später G._______ anvertraut und sei dann mehrere Monate zu Hause gewesen, bevor sie sich nach der Verhaftung G._______s versteckt habe. Allerdings habe sie in der Anhörung, im Widerspruch zu den zeitlichen Angaben in der BzP, suggeriert, sie habe sich kurz nach einer Vergewaltigung G._______ anvertraut. Das würde jedoch bedeuten, dass sie F._______ ein Jahr gekannt habe, ohne dass etwas passiert sei, was so eindeutig nicht aus ihren Vorbringen hervorgehe. Aber auch in diesem Fall hätten die Vergewaltigungen durch F._______, welche nur zwei bis drei Monate gedauert hätten, bereits vor der Verhaftung G._______ und ihrem angeblichen Untertauchen aufgehört. Schliesslich erscheine es wenig plausibel, dass F._______, der angeblich sehr auf die Diskretion im Hinblick auf die Vergewaltigungen bedacht gewesen sei, sie über eine längere Zeit regelmässig bei ihr zu Hause vergewaltigt habe, wo ihre bettlägerige Grossmutter, ihre Schwester, ihre Cousine und zweitweise ihre Tante gewohnt hätten. Auch mache es wenig Sinn, dass G._______ nach ihrem gemeinsamen ersten Gespräch noch Monate lang damit zugewartet habe, F._______ wegen der Vergewaltigung anzusprechen, wie sie es in der Anhörung dargelegt habe. Das Vorbringen, sie sei nach der Ausreise ihrer Mutter der Pfingstgemeinde beigetreten, sei ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Zunächst habe sie sich in der Botschaftsanhörung explizit als orthodox bezeichnet, obwohl sie damals angeblich schon jahrelang Angehörige der Pfingstkirche gewesen sei. Auch seien die Ausführungen zu ihrem Glauben als nicht besonders substanziiert einzustufen. So habe sie in der Anhörung erstaunlicherweise weder für ihren Beitritt zur Pfingstgemeinde noch für ihre Taufe ein ungefähres Datum nennen können. In der BzP habe sie hingegen zu Protokoll gegeben, im Jahr 2004 der Pfingstgemeinde beigetreten zu sein. Weiter hätten ihre Aussagen zum angeblichen Vorfall, als sie von Nachbarn mit Steinen beworfen worden sei, den Eindruck erweckt, dass sie sich damals nicht der Pfingstgemeinde zugehörig gefühlt habe, da sie von der

D-3954/2020 Pfingstkirche und Pfingstkirchlern wiederholt in der dritten Person ("diese Religion", "diese Leute") gesprochen habe. Auch ihre belanglosen Ausführungen zu den religiösen Inhalten würden wenig überzeugen. Zudem habe sie nicht einmal klar benennen können, wo sie heute in der Schweiz eine Pfingstkirche besuche. Schliesslich sei es auch wenig plausibel, dass sie sich im Kindesalter dazu entschieden habe, die Konfession zu wechseln und danach ihre jüngere Schwester, wie auch die erwachsene Tante für die neue Konfession, welche in Eritrea verboten sei, und deren Anhänger teilweise staatlich verfolgt würden, habe gewinnen können. Abschliessend sei zu erwähnen, dass auch ihre Ausführungen zur illegalen Ausreise als unglaubhaft einzustufen seien. Bei ihrem Auslandsgesuch habe sie angegeben, dass sie erst im September 2012 ausgereist und ab Tesseney in drei Tagen zu Fuss in den Sudan gegangen sei. In ihrem Asylverfahren in der Schweiz habe sie hingegen ausgesagt, sie sei mit einem Personenwagen (BzP) beziehungsweise einem Bus (Anhörung) im Februar 2012 via Tesseney aus Eritrea ausgereist und nur ungefähr zwei Stunden zu Fuss unterwegs gewesen. Schliesslich sei auch die Schilderungen der Ausreise in der Anhörung ziemlich oberflächlich ausgefallen. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe bringt die Beschwerdeführerin unter Wiederholung des Sachverhaltes vor, dass die Vorinstanz zunächst unberücksichtigt lasse, dass ihre Identität mit Urteil des Bezirksgerichtes I._______ vom 28. August 2019 zweifelsfrei festgestellt worden sei. Die Frage ihres korrekten Geburtsdatums sei in diesem Urteil beantwortet worden. Deshalb bestehe tatsächlich kein Zweifel an ihrer Identität und damit auch kein Grund ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Sodann seien ihre Asylgründe nicht als nachgeschoben zu qualifizieren, sondern in vollem Umfang zu berücksichtigen. Der Umstand, dass sie in der BzP nicht in vollem Umfang auf die Gründe für die Flucht eingegangen sei, erkläre sich aus allgemeinen und konkreten persönlichen Gründen, wie sie dies teilweise bereits in der Anhörung erläutert habe. Ihr sei bewusst, dass sie im Rahmen des Asylverfahrens sämtliche Asylgründe darzulegen habe. Dies habe sie auch getan. Dass sie die Gründe in aller Vollständigkeit ihres Asylgesuchs erst bei der BzP und der Anhörung in der Schweiz ausgeführt habe, stehe der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur vollständigen Auskunft nicht entgegen, weshalb die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch nicht geschwächt sei. Ihre vorgebrachten Gründe seien vollständig und ohne Voreinstufung als unglaubhaft zu prüfen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Es sei unbestritten, dass sie unterschiedliche Daten für verschiedene Ge-

D-3954/2020 schehnisse angegeben habe. Dies bedeute allerdings nicht unausweichlich, dass sie bewusst falsche Angaben gemacht habe. So könnten auch diese Unstimmigkeiten in konkreten Zeitpunkten nicht abschliessend für die angebliche Unglaubhaftigkeit ihres Vortrags herangezogen werden. Zum einen sei ihr damals sehr junges Alter und die altersentsprechend unverhältnismässig hohe Belastung durch die Flucht des Vaters und der Mutter sowie die Befragungen und die Gewalt durch die Polizisten zu berücksichtigen. Zu diesen Belastungen sei dann noch das Trauma wiederholter Vergewaltigungen durch den Sicherheitsbeauftragten gekommen. Vor diesem Hintergrund sei erklärbar, dass ihre Erinnerungen zwar konkret und klar seien, so zeige insbesondere ihr Vorbringen der Vergewaltigung auch nach Einschätzung der Vorinstanz zumindest "gewisse Realkennzeichen", aber sich von ihr kaum an fixen Daten festmachen liessen. Daher sei sie auch nicht in der Lage, ganze Abfolgen über Tage, Monate oder Jahre hinweg stringent und logisch wiederzugeben. Ausserdem könne und dürfe ihr als Vergewaltigungsopfer nicht vorgeworfen werden, sie habe nicht "genau" aussagen können, wann und wie oft sie vergewaltigt worden sei. Sodann würde sie diskriminiert und verfolgt, wenn sie als öffentlich bekennendes Mitglied der Pfingstgemeinde nach Eritrea zurückkehren würde. Sie sei seit vielen Jahren gläubiges Mitglied der Pfingstbewegung und praktiziere ihren Glauben privat und öffentlich nach den Regeln dieser Glaubensgemeinschaft. Auch in der Schweiz besuche sie eine Pfingstgemeinde. Angesichts der Intensität ihres Glaubens und ihrer täglichen Glaubensausübung könnten ihre Ausführungen nicht als "belanglos" kritisiert werden. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt, auf den vorliegenden Fall korrekt angewandt und in der angefochtenen Verfügung einlässlich und zutreffend begründet, warum die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu werden sind. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass die Vorinstanz die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.1).

D-3954/2020 Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen und erschöpft sich vielmehr in Erklärungsversuchen und Wiederholungen des bereits bekannten Sachverhalts, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen sollen. Von einer effektiv verfolgten Person darf erwartet werden, dass sie zumindest die wichtigsten Gründe, die sie zum Verlassen ihres Heimatstaates bewogen haben, bereits bei der ersten sich ihr bietenden Gelegenheit nennt. Zwar ist die Glaubhaftigkeit nachgeschobener Vorbringen stets durch eine Gesamtwürdigung im konkreten Einzelfall zu beurteilen und die Tatsache, dass einzelne Aussagen erst im späteren Verlauf des Asylverfahrens vorgebracht werden, machen Vorbringen einer asylsuchenden Person nicht zwingend unglaubhaft (vgl. EMARK 1998/4). Die Beschwerdeführerin hat, wie von der Vorinstanz zu Recht bemerkt, im Rahmen ihres Auslandsgesuchs lediglich geltend gemacht, man habe ihre Tante in den Militärdienst einziehen wollen, wobei sie sich davor gefürchtet habe, in Zukunft ebenfalls in den Militärdienst gehen zu müssen, und ihre Asylgründe anlässlich des nationalen Asylverfahrens im Widerspruch dazu um wesentliche Vorbringen (Befragung zum Verbleib der Eltern beziehungsweise damit einhergehende Schläge, Vergewaltigung durch einen Sicherheitsbeauftragten des Quartiers, Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde) ergänzt. Die im Rahmen des nationalen Asylverfahrens ergänzte Darstellung der Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten, hat die Beschwerdeführerin jedoch im ersten Asyl(beschwerde)verfahren, weder in der Botschaftsanhörung, anlässlich derer sie auf die ihr obliegende Mitwirkungsund Wahrheitspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht der Asylbehörden hingewiesen worden ist und die Richtigkeit respektive Vollständigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt hat (vgl. Beizugsdossier […]), noch während des Beschwerdeverfahrens, auch nur ansatzweise erwähnt, obwohl ihr dazu hinreichend Gelegenheit geboten wurde. Folglich sind diese Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren, zumal sie, wie von der Vorinstanz ebenfalls zu Recht festgestellt, auch nicht stimmig geschildert wurden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es sei ihr "damals sehr junges" Alter zu berücksichtigen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal sie anlässlich der Botschaftsanhörung bereits volljährig war. Die Vorinstanz durfte von ihr vielmehr erwarten, dass sie ihre Asylgründe im Kern kohärent und in zentralen Bereichen hinreichend ausführlich und nachvollziehbar

D-3954/2020 schildert. Es bestanden auch keinerlei Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auszudrücken und Erlebnisse zusammenhängend zu schildern. Eine besondere Eloquenz oder Geschicklichkeit dürfte für das Wiedergeben von tatsächlich erlebten Begebenheiten nicht nötig sein respektive wird bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen nicht vorausgesetzt. Auch der Hinweis in der Beschwerde auf eine angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin vermag die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen nicht plausibel zu erklären, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen eingeschränkt gewesen wäre. Schliesslich ändert das Urteil des Bezirksgerichts I._______ vom 28. August 2019 betreffend Personenstandsfeststellung nichts daran, dass die Beschwerdeführerin unterschiedliche (und von den ihr eingereichten Beweismitteln abweichende) Aussagen zu ihrem Geburtsdatum gemacht hat, weshalb die Vorinstanz ihre allgemeine Glaubwürdigkeit zu Recht angezweifelt hat. 5.2 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea – deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann - ergibt sich ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen, da sie – wie oben dargelegt – keine Vorverfolgung glaubhaft zu machen vermochte. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden Anknüpfungspunkte zu entnehmen.

D-3954/2020 5.3 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Die Vorinstanz hat infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der ausgewiesenen Mittellosigkeit abzuweisen sind.

D-3954/2020 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3954/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Andrea Beeler

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