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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2015 D-3954/2014

29. April 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,719 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3954/2014

Urteil v o m 2 9 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Christa Grünig.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), beide Eritrea; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2014 / N (…).

D-3954/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Januar 2012 mit Verfügung vom 18. September 2013 guthiess, sie als Flüchtling anerkannte und ihr in der Schweiz Asyl gewährte, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familienvereinigung für ihre beiden Enkelkinder B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), stellte, dass sie dabei im Wesentlichen ausführen liess, vor ihrer Ausreise die elterliche Sorge innegehabt zu haben, da der Vater verstorben und die Mutter der beiden Enkelkinder verschollen sei und diese sich nun im Sudan befänden, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2014 – eröffnet am 13. Juni 2014 – die Einreise der Enkelkinder in die Schweiz nicht bewilligte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, weil Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und minderjährige Kinder verweise, Enkelkinder indessen nicht darunter fallen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei den Enkelkindern die Einreise nach Art. 51 AsylG zu erteilen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sei zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass sie im Weiteren beantragte, es seien ihr die Protokolle ihrer Anhörungen zuzustellen, dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, sie habe die Enkelkinder bei ihrer Flucht nicht mitnehmen können, für sie eine Betreuungsmöglichkeit suchen müssen und sie deshalb bei ihrer Tochter zurückgelassen, dass sie vor ihrer Flucht die Mutterrolle für ihre Enkelkinder ausgefüllt habe, nun ihre Mutter sei und durch Flucht von ihnen getrennt worden sei,

D-3954/2014 dass ihr das BFM keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu erklären, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei, und dem Entscheid des BFM im Weiteren die nötige Sorgfalt fehle, weil dieses es unterlassen habe, eine Gefährdung der Enkelkinder abzuklären, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und der Beschwerdeführerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– ansetzte, dass dem Antrag auf Zustellung der Anhörungsprotokolle entsprochen wurde und der Beschwerdeführerin die Anhörungsprotokolle vom 3. April und 21. Juni 2013 sowie das Protokoll der Befragung zur Person vom 31. Januar 2012 in Kopie zugestellt wurden, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine summarische Prüfung der vorliegenden Akten ergebe, dass die Begehren aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt werden dürften, mithin aussichtslos erscheinen würden, dass eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nicht vorliegen dürfte, zumal die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der Befragung zur Person erwähnt habe, die Kinder würden bei ihrer Tochter in Areza leben, nicht argumentativ verwendet habe, und – selbst wenn dies so wäre – dies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betreffen würde, wozu das rechtliche Gehör nicht zu gewähren wäre, dass im Familiennachzugsgesuch vom 11. März 2014 eine eigene Gefährdung der Enkelkinder nicht geltend gemacht worden sei, weshalb das BFM nicht verpflichtet gewesen sein dürfte zu prüfen, ob die beiden Enkelkinder die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllen (vgl. BVGE 2007/19), zumal dies der Prüfung eines Asylgesuchs aus dem Ausland gemäss aArt. 20 Abs. 3 AsylG gleichkäme, was seit dem 29. September 2012 jedoch ausgeschlossen sei (vgl. BBl 2012 5359), dass das BFM zu Recht festgestellt haben dürfte, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung die Anforderungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfülle,

D-3954/2014 dass mit Inkrafttreten der Änderungen vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes am 1. Februar 2014 Art. 51 Abs. 2 AsylG, wonach auch andere nahe Angehörige als die in Abs. 1 genannten ins Familienasyl hätten einbezogen werden können, aufgehoben und Art. 51 Abs. 4 AsylG entsprechend geändert worden sei (vgl. BBl 2010 4455, 2011 7325), dass nunmehr nach Art. 51 Abs. 1 AsylG nur noch Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ins Familienasyl einbezogen werden könnten, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht zutreffen dürfte, da es sich bei der Beschwerdeführerin – entgegen ihren Ausführungen – nicht um die Mutter der Kinder im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG handle, dass bei dieser Sachlage nicht weiter zu prüfen sein dürfte, ob die Beschwerdeführerin mit ihren Enkeln eine Familiengemeinschaft bilde, die durch ihre Flucht getrennt worden sei, dass zusammenfassend die summarische Prüfung der vorliegenden Akten ergebe, dass die Begehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es ungeachtet der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, und das entsprechende Gesuch abzuweisen sei, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beziehungsweise um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, dass der Kostenvorschuss am 7. August 2014 geleistet wurde, dass die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 8. Dezember 2014 und 26. Januar 2015 um Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens ersuchte und ausführte, sie mache sich grosse Sorgen um ihre Enkelkinder, diese seien im D._______ und hätten sich noch nicht als Flüchtlinge registrieren lassen, dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 26. Januar 2015 antwortete und ausführte, das Verfahren werde aufgrund der anstehenden Pendenzen grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge des Beschwerdeeingangs

D-3954/2014 und der internen Prioritätenordnung entschieden, ein genaues Datum könne nicht genannt werden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2015 erneut um ein baldiges Urteil ersuchte, da ihre Kinder allein in E._______ seien, sie immer wieder anrufen und nach einem Entscheid fragen würden und sie sich grosse Sorgen um ihre Kinder mache,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb

D-3954/2014 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 51 Abs. 1 AsylG Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass sich die Erwägungen des BFM nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den Schreiben vom 8. Dezember 2014, 26. Januar 2015 und 27. April 2015 nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern, dass in der Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 einlässlich dargelegt wurde, weshalb die Begehren in der Rechtsmitteleingabe als aussichtslos erscheinen, dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und das BFM demnach das Gesuch um Familienzusammenführung respektive die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 7. August 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-3954/2014 (Dispositiv nächste Seite)

D-3954/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Christa Grünig

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