Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3951/2026
Urteil v o m 3 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihr Kind, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, Türkei, beide vertreten durch Manuel Bodenmann, Rechtsanwalt, Gilomen & Brigger Rechtsanwälte, (…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2026.
D-3951/2026 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (Beschwerdeführer) suchten am 29. April 2026 in der Schweiz um Asyl nach. B. Sie wurde am 18. Mai 2026 zu den Asylgründen angehört und führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, sie habe seit der Geburt des Beschwerdeführers unter häuslicher Gewalt ihres Ehemannes, von dem sie seit drei Jahren getrennt lebe, gelitten. Ende 2023 habe sie aufgrund sexueller Gewalt und Übergriffe auf den Beschwerdeführer mit Hilfe einer Anwältin Anzeige erstattet. Der Ehemann sei ein einflussreicher Mann und das Gericht habe ihn lediglich zu einer Strafe von 60 Euro verurteilt. Die Drohungen – zusätzlich durch den Schwager – hätten zugenommen, aber sie habe aus Furcht, ihr Ehemann könnte den türkischen Behörden ihre früheren politischen Tätigkeiten preisgeben, keine Anzeige mehr erstattet. Im Übrigen würden ethnische Kurden psychische und physische Gewalt durch den Staat erleiden. Am 26. April 2026 seien sie, die Beschwerdeführenden, illegal aus der Türkei aus- und drei Tage später in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Ankunft habe sie, die Beschwerdeführerin, mit Hilfe eines Anwalts in der Türkei die Scheidung eingereicht. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihrem Ehemann ums Leben gebracht und/oder aufgrund ihrer politischen Aktivitäten inhaftiert zu werden. Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden einen Führerausweis und ihre Identitätsausweise im Original und zur Stützung ihrer Vorbringen diverse Beweismittel (BM; BM 4 bis 21) ein. C. Die damalige Rechtsvertretung nahm mit Eingabe vom 27. Mai 2026 zum Entscheidentwurf vom 26. Mai 2026 Stellung. D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 28. Mai 2026 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Die Beschwerdeführenden erhoben durch die rubrizierte Rechtsvertretung
D-3951/2026 mit Eingabe vom 4. Juni 2026 (Datum Postaufgabe) gegen den Entscheid des SEM vom 28. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Akteneinsicht mit Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lag unter anderem ein E-Mail-Auszug der Vorinstanz vom 3. Juni 2026 (Gewährung Akteneinsicht) bei. F. Mit Schreiben vom 5. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 19. Juni 2026 auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein und wies die Gesuche um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und einer damit verbundenen Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-3951/2026 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Begründung der Beschwerde (Ziff. 33 ff.; Ziff. 61) werden formelle Rügen erhoben. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich frauenspezifischer Verfolgung, häuslicher Gewalt, Zumutbarkeit behördlichen Schutzersuchens und innerstaatlicher Fluchtalternativen falsch sowie betreffend Glaubhaftigkeit der Vorbringen und Kindeswohl nicht und / oder unvollständig festgestellt beziehungsweise gewürdigt. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Aus nachstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Vorinstanz – entgegen der Beschwerde – den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung gelangt, als von den Beschwerdeführenden verlangt, spricht nicht für eine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund des Gesamtergebnisses konnte sie auf weitere Abklärungen verzichten.
D-3951/2026 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
5.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Es handle sich bei der beschriebenen häuslichen Gewalt um Übergriffe Dritter. Der türkische Staat verfüge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und Justizorgane und sei damit willens und fähig, seine Staatsbürger – insbesondere im familiären Kontext auch Frauen – vor gewaltsamen Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Es liege aber ausserhalb der Möglichkeiten eines jeden Staates, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern und ein absoluter Schutz vor Verfolgung privater Dritter sei in asylrechtlicher Hinsicht nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Ehemann Anzeige erstattet und einen Fernhaltebeschluss beantragt. Die türkischen
D-3951/2026 Behörden hätten die Anzeige entgegengenommen und den Ehemann verurteilt, womit sie ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähigkeit aufgezeigt hätten. Zwar sei die Urteilsverkündung aufgeschoben und der Ehemann von der Anklage unter einem Bewährungsprinzip freigesprochen worden, es würden aber keine Hinweise darauf vorliegen, die türkischen Behörden hätten der Beschwerdeführerin willentlich oder aufgrund der angeblich einflussreichen Position des Ehemannes oder aus einem asylbeachtlichen Motiv keine Schutzmassnahmen gewährt beziehungsweise gewähren wollen. Ein Schutzersuchen sei ihr im Übrigen auch bei anderen Stellen in der Türkei möglich und zumutbar. Die eingereichten Beweismittel würden die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden unterstreichen. Der Hinderungsgrund für eine weitere Anzeige, der Ehemann könnte Informationen über ihre früheren politischen Aktivitäten an die Behörden verraten, sei nicht überzeugend. Der Ehemann habe weder im Rahmen der ersten Anzeige noch zu einem späteren Zeitpunkt Informationen an die türkischen Behörden weitergegeben. Zudem verfüge weder die Familie noch die Beschwerdeführerin über ein geschärftes politisches Profil, nachdem sie sieben bis acht Mal (letztmals im Jahr 2015) an Anlässen der Gülen-Bewegung teilgenommen und ihr Vater die PKK letztmals im Jahr 2013 mit Nahrungsmitteln und Beherbergung unterstützt habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein. Die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, beziehungsweise vor künftigen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erweise sich objektiv als unbegründet. Die Vorbringen hinsichtlich ihrer Ethnie, in ihrer Kindheit sei die Schule geschlossen und ihr Dorf bombardiert worden, würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der ethnischen Minderheiten in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Aufgrund der insgesamt fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen könne auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitsmerkmale verzichtet werden. Weder die Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf noch die eingereichten Beweismittel oder vorgebrachten Tatsachen vermöchten eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen. 6.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen in Wiederholung der bisherigen Vorbringen eingewandt, die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich einer frauenspezifischen Verfolgung der Beschwerdeführerin sei – angesichts der wiederholten Gewalt, der Drohungen und Einschüchterungen durch den Ehemann – falsch. Es handle sich nicht um einen gewöhnlichen
D-3951/2026 innerfamiliären Konflikt, sondern die Beschwerdeführerin sei Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung, die wegen ihres Emanzipationsversuchs (Erstattung einer Anzeige) mit verstärkten Übergriffen eskaliert sei. Die fehlende erneute Anzeigeerstattung könne angesichts der Natur der häuslichen Gewalt (privat, schwer zu dokumentieren) nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Vorliegend sei massgebend, ob die türkischen Behörden die Gewaltspirale mit ihren Massnahmen wirksam und nachhaltig durchbrochen hätten. Die Schutzmassnahme sei zeitlich befristet gewesen und die Situation habe sich danach verschärft (Übergriffe auf der Strasse und am Arbeitsplatz). Gemäss der internationalen Erkenntnislage bestünden beim Schutz von Gewalt betroffenen Frauen erhebliche Defizite, zumal die Türkei 2021 aus der Istanbul-Konvention [Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011; SR 0.311.35]) ausgetreten sei. Das Versagen staatlicher Behörden beim Schutz vor häuslicher Gewalt könne eine Verletzung von Art. 2, 3 und 14 EMRK darstellen. Das Subsidiaritätsprinzip verlange keine aussichtslose oder gefährliche Wiederholung von Schutzersuchen. Die Beschwerdeführenden hätten sich der Gefahr durch einen aktiven Ortswechsel innerhalb der Türkei nicht entziehen können, da der Ehemann sie in Gaziantep (Januar 2025) und Ankara (August 2025) innert weniger Tagen gefunden und die Beschwerdeführerin telefonisch mit dem Tod bedroht habe, sollte sie nicht innert 24 Stunden zurückkehren. Ein Leben in einem dauernden Versteck sei keine innerstaatliche Schutzalternative, sondern die Fortsetzung eines unerträglichen psychischen Drucks. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. In der Beschwerde wird nichts vorgetragen, was eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte. Um Wiederholungen zu vermeiden kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen (E.) der angefochtenen Verfügung sowie auf vorstehende E. 6.1 verwiesen werden.
7.2 In der Rechtsmitteleingabe werden hauptsächlich die Gewalterlebnisse der Beschwerdeführenden durch den Ehemann beziehungsweise Vater detailliert wiederholt und eine genügende Wirksamkeit des behördlichen Schutzes in der Türkei bestritten. Damit gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, eine frauenspezifische Verfolgung der Beschwerdeführerin oder die vorgebrachte individuelle Unzumutbarkeit eines Schutzersuchens bei den türkischen Behörden zu begründen oder die Vermutung des Schutzwillens und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden umzustossen.
D-3951/2026 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäussert (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 ff., m.w.H.; aktuell statt vieler Urteil des BVGer E-4650/2025 vom 11. Mai 2026 E. 6, m.w..H.). Die Türkei hat kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum Ehrenmord) unternommen (vgl. dazu Referenzurteil E-1948/2018 E. 5.2.2 ff.). Auch in Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei seit dem Putschversuch von 2016 und dem Austritt aus der Istanbul-Konvention 2021 vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der türkischen Behörden nicht grundlegend in Frage zustellen. Vielmehr ist zu bestätigen, dass die Betroffenen sich in der Regel – und wie von der Beschwerdeführerin getan – mit ihrem Schutzanliegen an die staatlichen Institutionen wenden können (vgl. Urteile des BVGer E-6377/2023 vom 8. April 2025 E. 6.2; D-4911/2024 vom 23. September 2024 E. 6.3; E-4702/2024 vom 13. September 2024 E. 6.3; D- 4659/2024 vom 11. September 2024 E. 6.2; je m.w.H). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die Anzeigeerstattung der Beschwerdeführerin sei von den türkischen Behörden erschwert worden oder die Beschwerdeführerin habe danach asylrechtlich relevante Nachteile erlitten. Solche hat sie auch nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat sich bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise unbestrittenermassen nur ein einziges Mal an die türkischen Behörden gewandt. Die Behauptung, ein weiteres Schutzersuchen sei von vornherein aussichtslos, vermag nicht zu überzeugen, nachdem die Behörden gegen den Täter vorgegangen sind. Vielmehr hat sie ihnen gar keine Gelegenheit zur Demonstration weitergehender Schutzmassnahmen gegeben. Vor diesem Hintergrund sind die Hypothesen und blossen Behauptungen zur Wirksamkeit türkischer Schutzmassnahmen bei allfälligen weiteren Übergriffen, hinsichtlich Kindeswohls und eines Umzugs der Beschwerdeführenden beziehungsweise zu innerstaatlichen Fluchtalternativen, unbehelflich und es erübrigen sich weitere Erwägungen dazu (vgl. hierzu vorstehend E. 5.2). Entgegen der Beschwerde ist den Beschwerdeführenden ein erneutes Schutzersuchen möglich und zumutbar. Es ist weder aus den Akten noch aus den Angaben der Beschwerdeführerin ein politisches Profil ersichtlich und der Ehemann hat trotz bereits erfolgter Anzeige keine damit im Zusammenhang stehenden Informationen an die Behörden preisgegeben. Die Beschwerdeführerin hatte gemäss eigenen Angaben nie Probleme mit den Behörden (A22/20 F40). Vor diesem
D-3951/2026 Hintergrund hat sie nicht alles ihr Zumutbare und Mögliche unternommen, um sich und ihren Sohn vor den Übergriffen Dritter zu schützen. In Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel kann vorliegend mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden allfälligen weiteren (innerfamiliären) Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wären. Es ist weder auf eine objektiv begründete Furcht vor den Behörden noch auf einen konkreten Einfluss des Ehemannes auf die Wirksamkeit des staatlichen Schutzes zu schliessen. Insgesamt vermag sie den Verzicht auf die weitere Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur nicht nachvollziehbar zu erklären und die Wirksamkeit von Schutzmassnahmen nicht zu entkräften. Die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes sind auch in Berücksichtigung der vorgebrachten Drohungen und Übergriffe sowie der Situation der Kurden in der Türkei (vgl. hierzu auch die allgemeine Lage unter E. 10.3.2) im Zeitpunkt der Ausreise am 26. April 2026 nicht erfüllt (vgl. zum unerträglichen psychischen Druck BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; statt vieler Urteil des BVGer D-4718/2025 E.6.2.2 vom 16. Juli 2025). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung begründet erscheinen zu lassen und aus den Beweismitteln ist insgesamt nichts zu Gunsten der Beschwerdeführenden abzuleiten. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3951/2026 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung (Non-Refoulement) im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden – weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.2.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-3951/2026 9.2 9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
9.2.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Folglich ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; statt vieler Urteil des BVGer E-6369/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.2 m.w.H.).
9.2.3 Die Beschwerdeführerin hatte in der Türkei keine finanziellen Probleme und verfügt über eine gute Ausbildung (Universitätsabschluss) sowie mehrjährige Berufserfahrung (unter anderem als Qualitätskontrollverantwortliche und Verkaufsberaterin). Die Beschwerdeführenden haben zahlreiche Verwandte im Heimatstaat, mit denen sie in gutem Kontakt stehen. Es ist davon auszugehen, sie könnten nötigenfalls auf ihre Unterstützung zählen (A22/29 F30 ff., F54 ff., F73 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, sie würden bei einer Rückkehr in die Türkei in eine wirtschaftliche oder finanzielle Notlage geraten. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu verneinen ist (vorstehend E. 7) kann die Frage einer Wohnsitzalternative offengelassen werden.
9.2.4 Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben gesund und aus früher erlittenem psychischen Stress im Heimatstaat (A22/20 F9 ff.) ist kein Wegweisungsvollzugshindernis abzuleiten. Eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychologische Behandlung ist – sofern notwendig – in der Türkei verfügbar und das türkische Gesundheitssystem weist grundsätzlich einen europäischen Standard auf (vgl. Urteil des BVGer D-6886/2024 vom 14. November 2024 E. 9.3.4 m.w.H.).
9.2.5 Der zwölfjährige Beschwerdeführer hält sich erst seit rund zwei Monaten in der Schweiz auf, weshalb offensichtlich nicht von einer hiesigen Verwurzelung auszugehen ist, und er wird mit seiner Mutter gemeinsam in die Türkei zurückkehren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin
D-3951/2026 – entgegen der Beschwerde – auch mit Blick auf das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK vertretbar. 9.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der am 29. Juni 2026 geleistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten in derselben Höhe zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3951/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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