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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2009 D-3949/2009

24. Juni 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,257 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Volltext

Abtei lung IV D-3949/2009 law/joc/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Juni 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. A._______, geboren (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juni 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3949/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angabe zufolge ein Staatsangehöriger von Bangladesch, am 6. Mai 2009 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 14. Mai 2009 im EVZ Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 zu den Asylgründen anhörte, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juni 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, dass er mit der Beschwerde ein angeblich von seinem Anwalt in Bangladesch stammendes in Englisch verfasstes Schreiben vom 15. März D-3949/2009 2009 sowie einen in einer weiteren Fremdsprache verfassten angeblich gerichtlichen, als (...) bezeichneten Entscheid einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen D-3949/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass als "Reise- oder Identitätspapiere" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur diejenigen Dokumente gelten, welche die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit „fälschungssicher“ und zweifelsfrei belegen und die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen D-3949/2009 Aufwand ermöglichen, wobei diesen beiden Anforderungen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten genügen (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6), dass demnach die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichte Kopie einer Identitätskarte (vgl. A1 S. 4) nicht genügt, da diese nicht fälschungssicher und damit nicht geeignet ist, den zweifelsfreien Identitätsnachweis zu erbringen, dass es der Beschwerdeführer demnach unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ bzw. in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt des Inhaltes eines Informationsblattes (vgl. act. A3) ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärt, sein Reisepass, den er für den Flug nach D._______ benützt habe, sei beim Schlepper geblieben und das Original seiner Identitätskarte befinde sich zu Hause (vgl. act. A1 S. 3 f., A9 S. 3 ff.), dass entgegen der dahingehenden Ansicht des BFM in der angefochtenen Verfügung die Abgabe eines Identitätspapiers eines Asylsuchenden an einen Schlepper nicht an sich schon als Eigenverschulden der asylsuchenden Person bewertet werden kann, da dieses Verhalten aufgrund der konkreten Umstände und im Gesamtkontext glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG sein und durchaus als entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG qualifiziert werden könnte, dass indessen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib seiner Papiere und zum Reiseweg als widersprüchlich, unsubstanziiert, vage, ausweichend und unrealistisch und damit als nicht glaubhaft erscheinen und dem BFM im Ergebnis daher beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren darzulegen vermag, dass der Beschwerdeführer an der Erstbefragung vorbringt, seinen zirka sechs Monate gültigen Reisepass im Jahr 2009 legal bei den Be- D-3949/2009 hörden beantragt zu haben, wobei er nicht wisse, ob er für eines der Transitländer ein Visum gehabt habe (vgl. act. A1 S. 3 und S. 7), dass er in diametralem Widerspruch dazu während der einlässlichen Anhörung zu Protokoll gibt, im Pass sei ein für D._______ sechs Monate dauerndes Visum eingetragen gewesen, das er zirka drei oder vier Monate vor seiner Ausreise vom 25./26. April 2009 aus Bangladesch beantragt und ihm der Schlepper besorgt habe (vgl. act. A9 S. 5 f.), dass in diesem Zusammenhang nicht realistisch erscheint, dass ein Dritter das Visum für den Beschwerdeführer besorgt haben soll, da es in aller Regel zur Ausstellung eines Visums die persönliche Vorsprache eines Gesuchstellers bedingt, dass der Beschwerdeführer weder weiss, in welcher Stadt er in D._______ mit dem Flugzeug gelandet ist, noch benennen kann, mit welcher Fluggesellschaft er von K._______ nach D._______geflogen ist, auch nicht anzugeben vermag, wo er auf der anschliessenden Weiterfahrt mit dem Auto die Grenze zu L._______ passierte, und nicht im Stande ist, Angaben über die Reiseroute von L._______ in die Schweiz zu machen (vgl. act. A1 S. 7, A9 S. 5), dass er im Weiteren angibt, sich in L._______ ständig in einer Wohnung aufgehalten zu haben (vgl. act. A1 S. 7), was angesichts des von ihm dargelegten mehrtägigen Aufenthaltes dort (vgl. act. A1 S. 8) nicht nur unrealistisch, sondern aufgrund seiner weiteren Aussage, L._______ habe ihm nicht gut gefallen, dort sei es zu kalt gewesen (vgl. act. A1 S. 7), auch als ungereimt erscheint, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer auf seiner Reise eine Kopie seiner Identitätskarte, die er bei der Vorinstanz einreichte, auf sich trug, indessen das Original zu Hause gelassen haben soll, und die von ihm diesbezüglich abgegebene Erklärung, die Identitätskarte würde er zu Hause zwecks Kontrollen benötigen, in keiner Weise einleuchtet (vgl. act. A1 S. 4), dass angesichts des vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgrundes, in seiner Heimat angezeigt und gesucht worden zu sein (vgl. dazu nachfolgend), nicht nachvollziehbar erscheint, dass er mit seinem eigenen Pass problemlos auf dem Luftweg nach D._______ausreiste, D-3949/2009 zumal an internationalen Flughäfen in aller Regel strenge Kontrollen herrschen, dass aufgrund dieser Ausführungen - in Übereinstimmung mit der Folgerung des BFM - davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei mit Ausweisdokumenten, die er den schweizerischen Behörden vorenthält, in die Schweiz gereist, dass es dem Beschwerdeführer, der bis dato keine Papiere nachreichte, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nicht gelingt, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden entschuldbare Gründe glaubhaft darzulegen, da er auf Beschwerdeebene wiederholt vorbringt, der Pass befinde sich beim Schlepper, dem er völlig ausgeliefert gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Kern vorbrachte, während einer Auseinandersetzung zwischen Anhängern der Awami League (AL) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) in einem zirka acht Kilometer von seinem Wohnsitz entfernten Ort seien ein Mitglied der BNP namens M._______ und dessen Schwiegervater ermordet worden, dass Angehörige der AL später gegen Mitglieder der BNP Anzeige erstattet hätten und er, nachdem er gehört habe, dass sich diese auch auf ihn bezogen habe, am 5. oder 6. Februar 2009 zunächst nach K._______ und von dort aus zwei Monate später mit dem Flugzeug nach D._______sowie anschliessend mit dem Auto nach L._______ und schliesslich in die Schweiz geflüchtet sei (vgl. act. A1 S. 5 ff., A9 S. 6 ff.), dass für die weiteren Einzelheiten des zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalts auf die Protokolle der Befragung vom 14. Mai 2009 und der Anhörung vom 26. Mai 2009 und die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf verschiedene Unglaubhaftigkeitsmerkmale in der Gesuchsbegründung des Beschwerdeführers hinweist, D-3949/2009 dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass dabei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer weder Informationen über den Inhalt der angeblichen Falschanzeige, die er bloss vom Hörensagen kennt (vgl. act. A1 S. 5 f., A9 S. 7 ff.), noch konkrete Kenntnisse über die BNP, bei der er immerhin seit mehreren Jahren aktiv Mitglied gewesen sein will, besitzt, dass er nicht einmal in der Lage ist, die genauen Ziele und das Programm der BNP oder das Datum der letzten Parlamentswahlen anzugeben (vgl. act. A1 S. 6, A9 S. 9), dass darüber hinaus festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angab, nebst den beiden Toten habe die erwähnte Auseinandersetzung mit fünf bis sechs Schwerverletzten geendet (vgl. act. A1 S. 5), demgegenüber während der einlässlichen Anhörung die Zahl der Verletzten mit zwei bis drei beziffert (vgl. act. A9 S. 7), dass der Beschwerdeführer einmal darlegt, er sei am 5. oder 6. Februar 2009 und damit noch am selben Tag, als der Überfall in dem Dorf stattgefunden habe, nach K._______ geflüchtet (vgl. act. A1 S. 6), an anderer Stelle jedoch erklärt, die Schlägerei habe am 4. oder 5. Februar 2009 stattgefunden (vgl. act. A9 S. 7), dass aus den Angaben des Beschwerdeführers, das Visum für D._______ sei zirka drei oder vier Monate vor seiner Ausreise vom 25./26. April 2009 durch den Schlepper besorgt worden (vgl. act. A9 S. 5 f.), zu folgern ist, dass er den Entschluss zu seiner Ausreise bereits am 25./26. Dezember 2008 oder am 25./26. Januar 2009 und nicht wie von ihm angegeben erst im Februar 2009 gefasst hat, dass auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift hauptsächlich darauf beschränkt, pauschal auf den von ihm bereits dargelegten Sachverhalt sowie auf allgemeine Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (BVGE 2007/8) zu verweisen, D-3949/2009 dass auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel in Form eines englischen Schreibens seines Anwalts sowie eines in einer weiteren Fremdsprache verfassten angeblich gerichtlichen, als (...) bezeichneten Entscheides nicht geeignet sind, die zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, dass es sich bei genanntem Entscheid lediglich um eine Kopie handelt und dieser damit leicht verfälschbar ist, dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer - der bislang nie einen Anwalt in der Heimat erwähnte - im anwaltlichen Schreiben als O._______ genannt wird, was nicht exakt seinem im schweizerischen Asylverfahren angegebenen Namen A._______ entspricht (vgl. act. A1 S. 1, A2), dass das Schreiben des Anwalts, welches vom 19. März 2009 datiert, bezeichnenderweise keine detaillierten Ausführungen über die vom Beschwerdeführer gelten gemachten Fluchtgründe und Ereignisse vom 4. Februar 2009, die zur Anzeige vom gleichen Tag und seiner Ausreise geführt haben sollen, enthält, dass sich eine - wie vom Beschwerdeführer beantragte - Übersetzung von Amtes wegen des anwaltlichen Schreibens sowie des genannten fremdsprachigen Entscheides erübrigt, da, selbst wenn die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, gegen ihn eingereichte Anzeige tatsächlich erfolgt wäre, dieser Umstand - in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen - als offensichtlich nicht asylrelevant zu erachten wäre, dass es dem Beschwerdeführer - der angab, während des vermeintlichen Tatzeitpunkts zu Hause und damit nicht in die für die Anzeige ursächliche Schlägerei im Nachbarort verwickelt gewesen zu sein (vgl. act. A 1 S. 5) - nämlich möglich und zumutbar wäre, gegen eine solche Falschanzeige und einen in der Folge zu Unrecht ausgestellten Haftbefehl sowie im Übrigen auch gegen allfällige Bedrohungen seitens privater Dritter die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu ergreifen, dass unter diesen Umständen festzuhalten bleibt, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden D-3949/2009 kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung D-3949/2009 im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass - in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen - weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen Beschwerdeführers, der in Bangladesch nebst seiner Mutter über vier Brüder und eine Schwester und damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. act. A1 S. 2 f.), im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass sich der Vollzug der Wegweisung daher nicht als unzumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM bereits Daten an die Behörden von Bangladesch weitergegeben hat, weshalb es sich ebenfalls erübrigt, auf den weiteren - sinngemäss gestellten - Antrag, vor Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs eine bereits erfolgte Datenweitergabe an den Hei- D-3949/2009 matstaat offenzulegen, mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten ist, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-3949/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, eingereichte Beweismittel) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: Seite 13

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