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Bundesverwaltungsgericht 31.12.2021 D-3945/2019

31. Dezember 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,901 Wörter·~25 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3945/2019

Urteil v o m 3 1 . Dezember 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019

D-3945/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte erstmals am 19. Januar 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7963/2016 vom 10. April 2019 abgewiesen. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. C. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 (Datum der Eröffnung: 5. Juli 2019) wies das Staatssekretariat dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] sowie teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG) ab, ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Verfahrensgebühr von Fr. 900.–. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 5. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in hauptsächlicher Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Beschwerdeverfahren sei angesichts der damaligen Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende in Sri Lanka zu sistieren. Mit der Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel ein digitaler Datenträger (CD-Rom) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

D-3945/2019 E. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 27. Februar 2020 wurden ein von diesem redigierter "Bericht zur aktuellen Lage" in Sri Lanka und eine diesbezügliche Stellungnahme eingereicht. F. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Juni 2020 wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens abgewiesen. Weiter wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘500.‒ mit Frist bis zum 15. Juli 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Einzahlung vom 15. Juli 2020 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2020 und vom 14. Dezember 2021 gab der Beschwerdeführer – unter Einreichung zweier digitaler Speichermedien mit entsprechenden Dokumenten – weitere Stellungnahmen zu Entwicklungen der politischen Situation in Sri Lanka ab und reichte eine Honorarabrechnung ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-3945/2019 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt. 4.1 Zum einen wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter der Spruchkörper bekanntzugeben. Die zuständige Instruktionsrichterin und der Gerichtsschreiber wurden dem Rechtsvertreter mit der Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 bekannt. Die weiteren Mitglieder des Spruchgremiums wurden erst im Zeitpunkt der Zirkulation bestimmt und werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt. 4.2 Des Weiteren wurde beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vorliegenden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Dabei sei zu bestätigen, dass die Auswahl zufällig getroffen wurde, andernfalls die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben seien. Auch sei Transparenz bezüglich des Algorithmus herzustellen, aufgrund dessen die Zuteilung des Spruchkörpers erfolgte. Diesbezüglich ist zu bestätigen, dass die Spruchkörperzusammensetzung mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems sowie unter Berücksichtigung objektiver Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) generiert wurde. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Der Algorithmus beziehungsweise die Software, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die

D-3945/2019 Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren mitenthaltene Antrag, es sei über den Algorithmus Auskunft zu erteilen, mittels dessen die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen wurde, ist daher abzuweisen. 4.3 Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Sistierung des Verfahrens wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 unter Hinweis auf den seit Einreichung der Beschwerde verstrichenen Zeitraum als unbegründet abgewiesen. 4.4 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zusammenhang einzugehen. 5. Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers werden in Bezug auf das Vorgehen der Vorinstanz verschiedene verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. 5.1 Zunächst wird durch den Rechtsvertreter behauptet (Beschwerdeschrift., S. 13 ff.), das SEM habe das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verletzt. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, in der angefochtenen Verfügung sei der mit dem Mehrfachgesuch vom 12. Juni 2019 geltend gemachte Sachverhalt bewusst auseinandergerissen, in verschiedene Teilsachverhalte zerlegt und unterschiedlichen Verfahrensarten (Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, Revisionsgesuch) zugewiesen worden, um möglichst einfach einen negativen Entscheid fällen zu können. Es ist festzustellen, dass angesichts der betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Frage, ob sich die verschiedenen vorgebrachten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen. Die Rüge ist somit als unbegründet zu bezeichnen. 5.2 Weiter wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 15 f.), der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei zum einen verletzt worden, indem das SEM, obwohl im Mehrfachgesuch vom 12. Juni

D-3945/2019 2019 auf die Problematik von männlichen Opfern sexueller Gewalt hingewiesen worden sei, die Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichts verweigert habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass das Mehrfachgesuch unter anderem damit begründet wurde, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka Opfer sexueller Gewalt seitens von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte gewesen. Eine am 19. September 2018 publizierte Studie habe ergeben, dass die Anwendung sexueller Gewalt gegen inhaftierte Männer tamilischer Ethnie in Sri Lanka eine institutionalisierte Strategie zur Unterdrückung dieser Bevölkerungsgruppe darstelle. Angesichts dessen stelle sich die Frage nach einer entsprechenden Traumatisierung des Beschwerdeführers, und es sei eine vollständige Sachverhaltsabklärung bezüglich seines Gesundheitszustandes durchzuführen. Es sei deshalb beim Universitätsspital B._______ ein entsprechender Arztbericht angefordert worden. Für die Nachreichung desselben werde um Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht. In der angefochtenen Verfügung wurde diesbezüglich ausgeführt, im Rahmen eines Mehrfachgesuchs sei der geltend gemachte Sachverhalt bereits in der Eingabe liquid darzulegen. Angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es sich bei den vorgebrachten psychischen Problemen um eine Langzeittraumatisierung handle, sei davon auszugehen, dass entsprechende medizinische Unterlagen bereits bei der Gesuchseinreichung hätten beigelegt werden können. Der Antrag um Gewährung einer Frist für die Einreichung eines Arztberichts werde daher abgewiesen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist dieses Vorgehen des SEM nicht zu beanstanden. Es ist als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch im fraglichen Zusammenhang lediglich mit einer möglichen psychischen Traumatisierung begründete, dabei aber nicht einmal – und zwar bereits mit der entsprechenden Eingabe vom 12. Juni 2019 – mit einem entsprechenden Beweismittel belegte, dass er sich überhaupt in psychiatrischer Behandlung befand beziehungsweise eine entsprechende Untersuchung zumindest in die Wege geleitet worden war. Angesichts dessen sah sich die Vorinstanz berechtigterweise nicht gehalten, eine Frist zur Nachreichung eines medizinischen Berichts zu gewähren. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch auf Beschwerdeebene bis zum heutigen Zeitpunkt keine Beweismittel eingereicht worden sind, die auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers schliessen lassen könnten (vgl. auch anschliessend, E. 7.3 und 7.5.2).

D-3945/2019 5.3 Der Beschwerdeführer behauptet durch seinen Rechtsvertreter ausserdem (Beschwerdeschrift, S. 16 f.), sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz nicht, wie mit dem Mehrfachgesuch beantragt, eine erneute Anhörung durchgeführt habe. Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend verzichtete das SEM zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Eine andere Einschätzung liesse sich nur unter der Voraussetzung treffen, dass die mit dem Mehrfachgesuch gemachten Vorbringen die Durchführung einer Anhörung als erforderlich erscheinen liessen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, wurde in der betreffenden Eingabe jedoch nichts vorgebracht, woraus sich konkrete Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben könnten, womit auch nicht von der Erforderlichkeit einer Anhörung die Rede sein kann. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. 5.4 In einem weiteren Punkt wird behauptet (Beschwerdeschrift, S. 17 f.), das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei durch die Vorinstanz verletzt worden, weil es angesichts des Umfanges des Mehrfachgesuchs mit über hundert Beilagen zur allgemeinen Ländersituation in Sri Lanka in der angefochtenen Verfügung eine erhöhte Verfahrensgebühr von Fr. 900.– erhoben habe. Es ist in keiner Weise dargelegt oder ersichtlich, inwiefern die erwähnte Kostenauflage einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommen soll. 5.5 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 18 f.) vorgebracht, die am 29. November 2016 erfolgte Anhörung des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren und die Ausfertigung der vorliegend angefochtenen Verfügung seien nicht durch die gleiche sachbearbeitende Person durchgeführt worden. Jedoch sei in einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids durch die gleiche Person durchführen zu lassen. Das SEM wiederum habe in der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Die Konstellation, dass verschiedene Personen für die Anhörung und den Asylentscheid verantwortlich gewesen seien, sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zum Nachteil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden sei. Zunächst ist festzustellen, dass es sich im vorliegenden Fall um zwei verschiedene Verfahren – das erste ordentliche Asylverfahren einerseits, das Verfahren betreffend das Mehrfachgesuch

D-3945/2019 andererseits – handelt, womit die genannte Rüge schon unter diesem Aspekt haltlos ist. Abgesehen davon wird über die blosse Behauptung hinaus weder ausgeführt, inwiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkreter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Auch diese Rüge erweist sich somit als offensichtlich unbegründet. 5.6 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 19 ff.) geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht alle wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt habe. Im Mehrfachgesuch sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer an seinem Körper verschiedene Narben aufweise, die möglicherweise auf in Sri Lanka erlittene Folter zurückgehen würden. Jedoch seien die Körpernarben bei der Begründung des Asylentscheids nicht berücksichtigt worden. Vielmehr habe sich das SEM auf den Standpunkt gestellt, dieses Vorbringen sei im Rahmen eines Revisionsgesuchs vorzubringen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffenderweise davon ausgegangen ist, beim Vorhandensein von Körpernarben, welche auf den Zeitraum vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat zurückgehen, handle es sich um eine Tatsache, die allenfalls revisionsrechtlich geltend zu machen sei. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte auf diesen Aspekt bei der Beurteilung des Asylgesuchs konkret eingehen müssen, kann daher bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht gefolgt werden. 5.7 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 20 ff.) behauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei durch das SEM nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden. Dies gelte für die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als ehemaliges Mitglied dieser Organisation, sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, seine früheren Verhaftungen in Sri Lanka im Zusammenhang mit seinen Verbindungen zu den LTTE, seine Kriegs- und Folternarben sowie seinen Gesundheitszustand. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die Vorbringen, mit welchen der Beschwerdeführer sein Mehrfachgesuch begründete, in keiner Weise geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, ist folglich offensichtlich zu verneinen.

D-3945/2019 5.8 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 24 ff.), das SEM habe es unterlassen, den Hintergrund der Verfolgung des Beschwerdeführers vollständig abzuklären. Auch seien in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers durch das SEM unrichtige Länderinformationen verwendet und überhaupt die massgeblichen Entwicklungen der Situation in Sri Lanka nicht berücksichtigt worden. Weiter habe die Vorinstanz zu den Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise, weder die aktuell geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch die verfügbaren Länderinformationen konsultiert. Des Weiteren würden sich sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht in der jeweiligen Praxis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfasster „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesen Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 5.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). http://links.weblaw.ch/BVGE-2016/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2016/2 http://links.weblaw.ch/BVGE-2016/2

D-3945/2019 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 12. Juni 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Zum einen engagiere er sich in der Schweiz exilpolitisch. So habe er sich am [...] 2019 in B._______ an einer Demonstration beteiligt, und in diesem Zusammenhang sei er in einem Online-Bericht abgebildet worden. Zum anderen weise er an den Füssen, den Beinen und am Gesäss verschiedene sichtbare Narben auf, welche auf in Sri Lanka erlittene Kriegsverletzungen oder Folter zurückgehen würden. Ebenfalls als Folge von Folter leide er unter einer Schädigung des Gehörs. Weiter habe eine am 19. September 2018 publizierte Studie ergeben, dass die Anwendung sexueller Gewalt gegen inhaftierte Männer tamilischer Ethnie in Sri Lanka eine institutionalisierte Strategie zur Unterdrückung dieser Bevölkerungsgruppe darstelle. Angesichts dessen stelle sich die Frage nach einer entsprechenden Traumatisierung des Beschwerdeführers. Schliesslich habe sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen, die sich am Ostersonntag, dem 21. April 2019, ereignet hätten, und aufgrund der weiteren politischen Entwicklungen im Land massiv verschlechtert. Dies gelte insbesondere für spezifische Risikogruppen, zu denen der Beschwerdeführer selbst gehöre. 7.2 Mit Blick auf die Argumentation der Vorinstanz im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter anderem damit begründet wurde, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Engagement sei asylrechtlich nicht relevant. Damit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist (vgl. auch nachfolgend, E. 8.2). 7.3 Im Übrigen machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er erfülle die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG aufgrund sei-

D-3945/2019 ner Narben, der veränderten Situation in seinem Heimatstaat sowie angesichts seines politischen Profils. Bezüglich dieser mit dem zweiten Asylgesuch gemachten Vorbringen erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als offensichtlich zutreffend, aus ihnen sei nicht darauf zu schliessen, dass sich die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 10. April 2019 geändert hätte. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 12. Juni 2019 zwar behauptete, er sei aufgrund der in Sri Lanka erlittenen Folter und sexuellen Gewalt von Langzeittraumatisierung betroffen, und in diesem Zusammenhang die Einreichung eines medizinischen Berichts in Aussicht stellte. Jedoch wurden bis zum heutigen Zeitpunkt keine ärztlichen Zeugnisse oder anderweitige Beweismittel eingereicht, die den Schluss zulassen würden, der Beschwerdeführer leide wegen in seinem Heimatstaat erlebten Verfolgungsmassnahmen – welche bereits im mit Urteil vom 10. April 2019 abgeschlossenen ersten Asylverfahren geltend gemacht worden waren – tatsächlich unter konkreten und schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen. Auf dieser Grundlage kann kein Anlass bestehen, die mit dem Urteil vom 10. April 2019 getroffenen Einschätzungen zur Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in Sri Lanka in Frage zu stellen. Mithin sind keinerlei aus der Person des Beschwerdeführers selbst sich ergebende neue Tatsachen belegt, welche die Einschätzung nahelegen würden, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet. Dies gilt ungeachtet der – somit nicht weiter zu prüfenden – formellen Frage, mit welchem Rechtsmittel (Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, Revisionsgesuch) die betreffenden Vorbringen geltend zu machen und zu beurteilen wären. 7.4 Mit dem neuen Asylgesuch wurde zudem unter Einreichung verschiedener Medien- und sonstiger Berichte auf die allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka Bezug genommen, um daraus den Schluss zu ziehen, diese Veränderungen der allgemeinen Lage würden sich – sinngemäss unter dem Gesichtspunkt objektiver Nachfluchtgründe – auf die persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auswirken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei kein konkreter Bezug zwischen diesen Entwicklungen und dem Beschwerdeführer zu erkennen. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der laufenden Veränderungen der allgemeinen Situation in Sri Lanka, dies auch unter Berücksichtigung der Terroranschläge vom 21. April 2019, reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zu-

D-3945/2019 kunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Auch dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen, dies auch unter Berücksichtigung der Eingaben im Beschwerdeverfahren, mit welchen unter Einreichung zahlreicher Beweismittel auf weitere allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen und deren Auswirkungen auf verschiedene besondere Risikogruppen hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat weder im Rahmen seines Mehrfachgesuchs an das SEM noch im vorliegenden Verfahren konkrete Gründe vorgebracht, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 7.5 Schliesslich werden mit der Beschwerdeschrift (S. 67) im Zusammenhang mit den soeben erwogenen Vorbringen folgende Beweisanträge gestellt. 7.5.1 Zunächst wird beantragt, es sei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers zu den im Mehrfachgesuch vorgebrachten Asylgründen durchzuführen. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und sachlich richtig ermittelt hat. Der Antrag erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 7.5.2 Weiter wird verlangt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Langzeittraumatisierung von Amtes wegen abgeklärt werde. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 5.2 und 7.3), behauptete der Beschwerdeführer schon in seiner Eingabe an das SEM vom 12. Juni 2019, er leide an einer Langzeittraumatisierung, wobei beim Universitätsspital B._______ ein entsprechender Arztbericht angefordert worden sei. Trotz des seither verstrichenen Zeitraums wurde diesbezüglich aber weder ein ärztliches Zeugnis noch sonst ein Beleg eingereicht, woraus hervorgehen würde, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt in medizinischer Behandlung befand oder befindet. Unter diesen Umständen und angesichts der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) besteht keinerlei Anlass für eine amtliche Abklärung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers, und der genannte Antrag ist daher abzuweisen.

D-3945/2019 7.5.3 Schliesslich wird beantragt, dem Beschwerdeführer seien alle Quellen und Beweismittel offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der Situation in Sri Lanka stütze. Vergleichbare Anträge, die sich auf die länderspezifischen Lageanalysen der Vorinstanz beziehen, wurden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in vielen Beschwerdeverfahren gestellt. Durch das Gericht wird er regelmässig darauf hingewiesen (vgl. unter vielen bspw. Urteil D-2429/2018 vom 30. Juli 2021 E. 3.9), dass die betreffenden Lageanalysen öffentlich zugänglich sind, wobei in diesen neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert werden. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Auch dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen. 7.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem zweiten Asylgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend macht, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). 8.3 Mit dem zweiten Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am [...] 2019 in B._______ an einer Demonstration teilgenommen und sei danach in einem Online-Bericht abgebildet worden. In diesem Zusammenhang reichte er verschiedene Photographien und einen Ausdruck aus einem sri-lankischen Online-Medium ein. Darüber hinaus machte er mit

D-3945/2019 dem Mehrfachgesuch keinerlei weitere Angaben zu seinem angeblichen exilpolitischen Engagement zugunsten der LTTE oder einer anderen Organisation. Auch in der Beschwerdeschrift wird ausschliesslich unter Hinweis auf die Kundgebung vom [...] 2019 behauptet, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Sonstige, über die einmalige Beteiligung an der erwähnten Demonstration hinausgehende Aktivitäten werden nicht geltend gemacht. 8.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht offensichtlich kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).

D-3945/2019 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3945/2019 10.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Begleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3945/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

Versand:

D-3945/2019 — Bundesverwaltungsgericht 31.12.2021 D-3945/2019 — Swissrulings