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Bundesverwaltungsgericht 14.09.2015 D-3936/2014

14. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,027 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3936/2014/wiv

Urteil v o m 1 4 . September 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Tibet), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2014 / N (…).

D-3936/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben gemäss am 21. Juni 2013 in die Schweiz und ersuchte gleichentags um Asyl nach. B. Am 24. Juli 2013 wurde er zu seiner Person und summarisch zu seinem Reiseweg sowie den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 18. Juni 2014 fand die eingehende Anhörung zu seinen Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Bezirk C._______, Präfektur Ganzi, Provinz Sechuan in Tibet (Volksrepublik China). Er habe nie eine Schule besucht sondern sei im Alter von sieben respektive acht Jahren in das Kloster D._______nahe des Dorfes eingetreten, wo er bis zu seiner Ausreise als Mönch gelebt habe und für Gebetsrezitationen zuständig gewesen sei. Der Bruder seines Vaters sei zugleich sein Lama mit Namen E._______ gewesen. Von seinen Reisen habe dieser Fotos vom Dalai Lama mitgebracht und auch ihm, dem Beschwerdeführer, ein Bild des Dalai Lamas geschenkt. Ende November 2012 seien während der Wintergebetszeremonie fünf Sicherheitsbeamte in das Kloster eingedrungen. Nachdem sie seinen Lama ausfindig gemacht hätten, sei dieser geschlagen worden. Er selbst habe es nicht mit ansehen können, dass man den Lama geschlagen habe, weshalb er versucht habe, diesen zu schützen. Jedoch hätten die Sicherheitskräfte daraufhin auch ihn geschlagen. In der Folge sei es unter den über einhundert Anwesenden zu Tumulten gekommen. Seine Eltern, welche der Wintergebetszeremonie auch beigewohnt hätten, hätten ihn schliesslich aus der Menge wegführen können und in Sicherheit gebracht. Den Lama hätten die Sicherheitskräfte festgenommen. Aufgrund dieses Vorkommnisses habe er Angst vor weiteren Behelligungen seitens der chinesischen Sicherheitsbehörden gehabt und sich zur Flucht entschlossen. Nachdem er sich drei Tage in den Bergen versteckt habe, sei er – organisiert durch seine Eltern – mit Hilfe eines Schleppers über Lhasa nach Nepal und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz geflohen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. Er gab an, keinen Reisepass besessen zu haben und seine Identitätskarte auf Geheiss des Schleppers vernichtet zu haben.

D-3936/2014 C. Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 – eröffnet am 26. Juni 2014 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. D. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 22. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 13. August 2014 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet

D-3936/2014 auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-3936/2014 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer angegebene Herkunft sei zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer habe kaum etwas über seine angebliche Herkunftsregion und die dortigen Gepflogenheiten zu sagen gewusst. Auch auf Nachfrage hin habe er seine Aussagen nicht vertiefen können und sich in Widersprüche verstrickt. Sofern er denn Angaben gemacht habe, seien diese unzutreffend, so auch seine Aussagen im Zusammenhang mit der Frage nach dem Besitz und Verbleib der Identitätskarte. Der Beschwerdeführer spreche überdies kaum Chinesisch, was für einen chinesischen Staatsangehörigen höchst unwahrscheinlich sei. Er habe sodann weder die Telefonvorwahl noch das Autokennzeichen der Region angeben können. Auch seien ihm Ortsnamen nicht in der chinesischen Sprache geläufig gewesen. Soweit er dieses Unwissen damit begründe, dass er immer im Kloster gelebt habe und Nomade sei, könne dies nicht geglaubt werden und müsse als Ausrede taxiert werden. Insbesondere als Mönch hätte er sich gewisse Kenntnisse aneignen müssen. Schliesslich mangle es den Schilderungen des Klosteralltages an Substanz und auch die geltend gemachten Asylgründe würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Das Vorbringen sei vielmehr sehr widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Die Widersprüche habe der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt hin nicht zufriedenstellend erklären oder gar lösen können. Die Schilderung der Ausreiseumstände sei ebenfalls äusserst knapp ausgefallen und habe jegliche Anzeichen persönlicher Erfahrung vermisse lassen. Insbesondere sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu seiner Reiseroute per Flugzeug von Nepal in die Schweiz habe machen können. Da es dem Beschwerdeführer mithin nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nie in der Volksrepublik China sondern vielmehr in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, welche durch eine Flucht tibetischer Volkszugehöriger aus China begründet werden könnten, sei daher vorliegend zu verneinen. Durch die Verheimlichung bzw. Verschleierung der Herkunft habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse sowie die Abklärung des effektiven Status in Indien und Nepal unmöglich seien. Die Folgen dieser Mitwirkungspflichtverletzung habe der Beschwerdeführer insofern zu tragen, als davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe im Sinne

D-3936/2014 von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Es obliege dem Beschwerdeführer sodann, sich die für die Rückkehr benötigten Reisepapiere zu beschaffen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweise. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, dass er aus der von ihm angegebenen Ortschaft in Tibet stamme und auch seine Asylgründe wahrheitsgetreu seien. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Asylgründe einen falschen Massstab angesetzt. 5. 5.1 Mit Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht sich zur Frage geäussert, unter welchen Voraussetzungen ein bei tibetischen Asylsuchenden, deren Herkunft aus der Volksrepublik China in Zweifel gezogen wird, im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführter Test zum Länder- und Alltagswissen den Anforderungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht genügt (a.a.O., insb. E. 5.2). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht entsprechende Mindeststandards festgelegt Es hat zugleich festgehalten, dass von der Anwendung der entsprechenden Kriterien jene Fälle ausgenommen sind, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (a.a.O., E. 5.2.3.1). 5.2 Ein solcher Fall ist vorliegend offensichtlich gegeben. Die Aussagen des Beschwerdeführers welche er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörungen zu seiner Identität und Herkunft sowie zu seinen Asylgründen getätigt hat, lassen – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – jegliche Substanz vermissen. 5.2.1 Zwar hat der Beschwerdeführer das Heimatdorf, aus welchem er angeblich stammt, geographisch in die Gemeinde, den Bezirk und die Provinz eingeordnet (act. A 16 S. 2 F 6). Auf entsprechende Frage hin wusste er jedoch weder die chinesische Bezeichnung dieses Dorfes, noch konnte er die Telefonvorwahl oder das entsprechende Autokennzeichen seiner angeblichen Heimatregion nennen (act. A 16 S. 2, F 8, F 13). Sofern der Beschwerdeführer angibt, dieses Unwissen rühre daher, dass er seit seinem

D-3936/2014 siebten beziehungsweise achten Lebensjahr im Kloster gelebt habe, vermag dies nicht zu überzeugen, war er doch nach eigenem Bekunden zuständig für Gebetsrezitationen mit Gläubigen ausserhalb des Klosters, welche er in den jeweiligen Dörfern besucht haben will (act. A 16 S. 3 F 21). Er war zudem zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus dem Heimatstaat bereits im Erwachsenenalter, weshalb es unglaubhaft erscheint, dass ihm die Telefonvorwahl und das Autokennzeichen seines Heimatortes unbekannt geblieben sein soll. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Region nicht gelebt hat. 5.2.2 Dieser Schluss wird auch durch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Klosteralltag bestätigt, welche sich ebenfalls als substanzlos erweisen (act A 16 S. 4 F 26 - F 30). Die Antworten des Beschwerdeführers auf ihm gestellte Fragen zum Alltag enthalten keine realen Kennzeichen, die darauf schliessen lassen könnten, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag tatsächlich in einem Kloster verbracht hat. So konnte er sich weder über die von ihm erlebten Vor- oder Nachteile des Klosterlebens äussern. Ebenso war es ihm nicht möglich, die seit seinem Eintritt ins Kloster erfolgten Veränderungen im Kloster selbst zu nennen (act. A 16 S. 4 F 27 - F 30). Abwegig erscheint sodann auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage nach dem Namen des leitenden Abtes im Kloster, wonach das Kloster unter keiner Leitung gestanden habe (act. A 16 S. 4 F 25). 5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte im Asylverfahren keine Identitätsdokumente ein. Seine Angaben zum Besitz einer Identitätskarte sind widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen zunächst an, im Heimatstaat keine Identitätsdokumente besessen zu haben (act. A 16 S. 4 F 34). Erst auf Vorhalt der zuständigen Sachbearbeiterin, wonach er in der Befragung zur Person angegeben habe, ein solches Identitätsdokument besessen zu haben, räumte er ein, dass er sich im Alter von 18 Jahren eine Identitätskarte habe ausstellen lassen (act. A 16 S. 4 F 35). Der Beschwerdeführer war überdies weder in der Lage, das Prozedere der Ausstellung zu schildern noch vermochte er die ausstellende Behörde anzugeben (act. A 16 S. 5 F 36 - F 45). 5.2.4 Die Vorinstanz hat sodann ebenfalls zutreffend festgestellt, dass auch die Schilderungen der Ausreiseumstände äusserst knapp ausgefallen sind und jegliche Anzeichen persönlicher Erfahrung vermissen lassen. Insbesondere vermochte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zu seiner Reiseroute zu machen.

D-3936/2014 5.2.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist daher vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist, vor seiner Ankunft in der Schweiz aber nicht im Tibet sozialisiert wurde sondern vielmehr in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. An der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in willentlicher Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) versucht, die Asylbehörden über seine Herkunft und Identität zu täuschen, ändern auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts, da lediglich pauschal an der angegebenen Herkunft festgehalten wird, ohne näher auf die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten wesentlichen Widersprüche und den Substanzmangel näher einzugehen oder diese sogar zu entkräften. 5.3 Den geltend gemachten Vorfluchtgründen, welche im Übrigen ebenfalls weder kohärent noch detailliert sind, ist damit jegliche Grundlage entzogen und auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, welche durch eine Flucht tibetischer Volkszugehöriger aus China begründet werden könnten, ist daher vorliegend zu verneinen. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5.5 Aufgrund der offensichtlichen Unplausibilität der geltend gemachten Herkunft aus Tibet waren für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens keine weiteren fachlichen Abklärungen notwendig, weshalb es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob der von der Vorinstanz durchgeführte Alltagswissenstest im Falle des Beschwerdeführers den im genannten Urteil E-3361/2014 formulierten Anforderungen genügt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.

D-3936/2014 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.1.2 Im Hinblick auf das Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, Wegweisungshindernisse sind zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihm nach Art. 8 AsylG obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht im Hinblick auf seine Herkunft, seine Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachgekommen ist. Es kann diesbezüglich auch auf die Erwägungen der Vorinstanz und im Übrigen auf BVGE 2014/12 E. 6 verwiesen werden. 7.3 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug – mit dem zutreffend vermerkten Vorbehalt auf China – zu Recht als zulässig, zumutbar

D-3936/2014 und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3936/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

Versand:

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