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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2018 D-3935/2017

15. Januar 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,872 Wörter·~19 min·6

Zusammenfassung

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3935/2017 lan

Urteil v o m 1 5 . Januar 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).

D-3935/2017 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Aleppo), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April 2015 in Richtung Türkei. In der Folge gelangte er via Griechenland, Italien und Mazedonien nach Serbien. Von dort sowie weiteren, ihm unbekannten Ländern herkommend, reiste er am 12. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein. Tags darauf suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 28. Juli 2015 zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2017 wurde er sodann vom SEM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er und seine Familie hätten ursprünglich in Aleppo gelebt. Er habe dort wegen des Krieges die Schule nicht weiter besuchen können. Aufgrund seines Alters hätte er sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen müssen, aber das habe er nicht gemacht. Wenn er sich das Dienstbüchlein hätte ausstellen lassen, hätte man ihn umgehend zum Militärdienst eingezogen, und das habe er nicht gewollt, weil er dort Menschen umbringen müsste oder selbst getötet würde. Er sei somit Dienstverweigerer und müsse damit rechnen, als Verräter bezeichnet und umgebracht zu werden. Im Frühjahr 2013 sei er wegen der Kriegshandlungen sowie des drohenden Militärdienstes zusammen mit seiner Familie aus Aleppo weggezogen; sie seien ins Dorf B._______ gegangen. Diese Gegend sei von den kurdischen Einheiten kontrolliert worden. Im Sommer 2013 sei dann sein Vater, ein pensionierter Berufssoldat und ehemaliges Mitglied der Baath-Partei, verschwunden, nachdem er öffentlich kritisiert habe, dass es im Dorf an Wasser, Lebensmitteln und Infrastruktur mangle, respektive die Auffassung geäussert habe, dass Kurden ein Recht auf Land hätten. Sie hätten nur sein beschädigtes Auto gefunden. Die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) habe seinem Onkel später ohne nähere Details mitgeteilt, der Vater sei verstorben. Vermutlich sei er vom syrischen Regime umgebracht worden. Da seine Mutter sich um seine Sicherheit gesorgt habe, sei er daraufhin schon im Oktober 2013 erstmals aus Syrien weggegangen. Er habe sich in der Türkei (Istanbul) aufgehalten, sei aber bis zu seiner definitiven Ausreise im April 2015 zwei- bis viermal bei seiner Mutter in Syrien zu Besuch gewesen. Er habe jeweils von ihr Geld bekommen, um sich den Aufenthalt in der Türkei zu

D-3935/2017 finanzieren. Nach seiner definitiven Ausreise seien die Yekîneyên Parastina Gel (YPG) bei seiner Familie vorbeigegangen und hätten verlangt, dass sich eine Person aus der Familie ihnen anschliessen müsse. Sie hätten nach ihm gefragt, aber er sei nicht mehr dort gewesen. Seine Schwester sei schliesslich mitgegangen, aber sie sei später krank geworden und habe daher wieder nach Hause zurückkehren können. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, einer seiner Onkel sei wie sein Vater Berufssoldat gewesen, sei dann aber aus der syrischen Armee desertiert und lebe nun in Dänemark. Zudem sei sein Bruder im Jahr 2015 auf einem Kontrollposten durch die syrischen Behörden festgenommen worden; dies offenbar wegen seines Familiennamens. Er sei einen Monat lang inhaftiert und danach gegen Schmiergeldzahlungen seitens der Verwandten wieder freigelassen worden. Weshalb die Festnahme genau erfolgt sei, wisse er nicht. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten und beantragen, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Juni 2017 seien aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht vom 6. Juli 2017, die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2017 inkl. Zustellcouvert (Kopien), zwei Fotos (Farbkopien), eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 25. Januar 2017 zu Syrien betreffend Reflexverfolgung, eine Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 23. März 2017 („Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion“), zwei Medienberichte

D-3935/2017 zur Situation in Syrien vom 7. Februar respektive 1. März 2017, ein „Conference Room Paper of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic” vom 10. März 2017 sowie ein Schreiben der Rechtsvertretung an die kantonale Behörde mit der Bitte, eine Bestätigung der Fürsorgeabhänigkeit des Beschwerdeführers direkt dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung – unter Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin, Kathrin Oppliger, als amtliche Rechtsbeiständin – wurden unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung des Bedürftigkeitsnachweises gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 11. August 2017 wurde eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes vom 7. August 2017 zu den Akten gereicht. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. August 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Die vormalige Rechtsvertreterin, Kathrin Oppliger, teilte mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 mit, sie verlasse per Ende Oktober 2017 ihre Arbeitsstelle bei der Rechtsvertretung, weshalb sie darum ersuche, dass an ihrer Stelle Frau Vijitha Schniepper-Muthuthamby als Rechtsbeiständin eingesetzt werde. Mit Verfügung vom 2. November 2017 entliess der Instruktionsrichter die bisherige amtliche Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss Vijitha Schniepper-Muthuthamby als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-3935/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-3935/2017 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit dem Verschwinden respektive dem Tod seines Vaters keinen gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Seine diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht asylrelevant. Die erst in der Anhörung geltend gemachte Inhaftierung seines Bruders im Jahr 2015 sei sodann als nachgeschoben zu erachten, da er diese in der Befragung nicht erwähnt habe. Die diesbezüglich geltend gemachte Reflexverfolgung sei daher als unglaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer die angebliche Inhaftierung seines Bruders nicht näher substanziiert habe. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren geltend gemacht, er befürchte einen Einzug ins syrische Militär. Allerdings habe er nicht nachweisen können, dass er von der syrischen Armee als diensttauglich erklärt und tatsächlich einberufen worden sei. Vielmehr habe er sich eigenen Angaben zufolge gar kein Militärbüchlein ausstellen lassen. Folglich seien die Militärbehörden bis zu seiner Ausreise nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn für den Militärdienst zu rekrutieren. Allein der Umstand, dass er befürchte, in Zukunft in den Militärdienst eingezogen zu werden, vermöge praxisgemäss keine asylbeachtliche Verfolgungsfurcht zu begründen. Demzufolge sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und angefügt, die Mutter des Beschwerdeführers befreie sich aktuell mit Schmiergeldzahlungen von der Pflicht, dass mindestens eine Person pro Familie in

D-3935/2017 die kurdische Armee eintreten müsse. Der Bruder des Beschwerdeführers (E._______) sei inzwischen ins syrische Militär eingezogen worden. Entsprechende Nachweise würden nachgereicht. Sodann wird ausgeführt, es sei vorliegend entgegen der Auffassung des SEM durchaus von einer Reflexverfolgung auszugehen. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei dessen Bruder inhaftiert worden. Es sei ihm gesagt worden, er sei wegen seines Nachnamens gesucht worden; der Nachname sei derselbe wie derjenige des Beschwerdeführers, seines Vaters (welcher von Unbekannten getötet worden sei) sowie des Onkels (welcher desertiert sei und als anerkannter Flüchtling in Dänemark lebe). Damit stehe fest, dass die Verfolgungsmassnahmen gezielt gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtet gewesen seien. Der Bruder sei zunächst mittels Schmiergeldzahlungen freigekauft, inzwischen aber in den syrischen Militärdienst eingezogen worden. Wie der Schnellrecherche der SFH zu entnehmen sei, seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen Personen aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit Opfer von zielgerichteter Verfolgung geworden seien. Insbesondere Desertion oder Wehrdienstverweigerung könnten für Familienangehörige Konsequenzen haben. Oftmals würden Familienmitglieder inhaftiert, bis der Deserteur zum Dienst zurückkehre. Männliche Verwandte würden anstelle des Deserteurs in den Militär- oder Reservedienst einberufen. Vorliegend sei die Schwester des Beschwerdeführers an seiner Stelle in die lokalen Verteidigungsmilizen einberufen worden. Somit liege eine Reflexverfolgung im Sinne einer gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung vor. In Bezug auf den Vorhalt des SEM, wonach der Beschwerdeführer die Inhaftierung seines Bruders nachgeschoben habe, wird in der Beschwerde entgegnet, der Beschwerdeführer habe dem Übersetzer von seinem Bruder erzählt, aber dieser habe ihm gesagt, es gehe nur um seine eigenen Asylgründe. Ohnehin sei die Befragung zur Person sehr kurz gewesen, es sei zu den Gesuchsgründen nur eine einzige, allgemein gehaltene Frage gestellt worden. Es sei daher verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht darauf bestanden habe, die seine Angehörigen betreffenden Vorkommnisse zu schildern. Betreffend die vom Beschwerdeführer befürchtete Einberufung in den Militärdienst wird vorgebracht, die allgemeine Wehrpflicht in Syrien sei für die jungen Männer belastend. Sie müssten sich entscheiden, ob sie für das Regime kämpfen oder im Falle der Dienstverweigerung eine Inhaftierung riskieren wollten, oder ob sie aus dem Land fliehen oder sich der bewaffneten Opposition anschliessen wollten. Nach sechs Jahren Krieg seien die syrischen Truppen auf weniger als die Hälfte dezimiert. Die Behörden hätten verschiedene Massnahmen ergriffen, um die entstandenen Lücken zu schliessen (Verhaftung von Deser-

D-3935/2017 teuren und Refraktären, Zwangsrekrutierungen, Zusammenarbeit mit lokalen Milizen). Der Militärdienst sei für alle syrischen Männer ab 18 Jahren obligatorisch, und dessen Dauer sei zurzeit unbegrenzt. In den von den syrischen Behörden kontrollierten Gebieten sei die Gefahr der Zwangsrekrutierung sehr hoch. Wehrdienstpflichtige Männer würden bei Hausdurchsuchungen, an Kontrollposten oder an der Grenze verhaftet und in den Dienst eingezogen. Viele Personen würden nach der Verhaftung verschwinden. Die Argumentation des SEM sei bei dieser Sachlage ein Hohn. Der Beschwerdeführer sei im militärdienstpflichtigen Alter und gesund, weshalb er ohne weiteres für diensttauglich erklärt würde, falls solche Tauglichkeitsprüfungen überhaupt noch vorgenommen würden. Sodann sei festzustellen, dass die gemäss der syrischen Gesetzgebung in Kriegszeiten vorgesehene Bestrafung für Desertion und Refraktion einschlägigen Berichten zufolge willkürlich erfolge und teilweise vom Profil, der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängig sei. Je nachdem drohe bei Wehrdienstverweigerung der sofortige Einzug in den Militärdienst oder Haft und Folter. Aus diesen Gründen liege begründete Furcht vor Verfolgung vor. Die zu befürchtende Strafe sei unverhältnismässig hoch (bis fünf Jahre Haft) und stelle einen absoluten Malus dar, da der Zweck und die Motivation der Strafe weit über die Ahndung kriminellen Unrechts hinausgingen. Die Haftanstalt Saydnaya nördlich von Damaskus sei ein Beleg für die unverhältnismässigen Strafen und unmenschlichen Behandlungen, denen Häftlinge in syrischen Gefängnissen ausgesetzt seien. In der Beschwerde wird sodann auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 zum Thema Wehrdienst in Eritrea sowie auf den der Beschwerde beigelegten Bericht der Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 10. März 2017 verwiesen und geltend gemacht, der vom Beschwerdeführer verweigerte Militärdienst umfasse mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Kriegsverbrechen. Es liege damit eine politische Verfolgung des Beschwerdeführers vor, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm in Syrien die Einberufung zum Militärdienst sowie eine Bestrafung seitens der syrischen Behörden, weil er den Militärdienst bisher verweigert habe. Insoweit, als er grundsätzlich befürchtet, bei einer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Militär rekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass es das legitime

D-3935/2017 Recht eines Staates ist, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Eine allenfalls drohende Rekrutierung reicht daher für sich allein nicht aus, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sodann ist auf BVGE 2015/3 zu verweisen, worin das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kam, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt keine vergleichbare Konstellation vor. Der Beschwerdeführer stand den Akten zufolge vor seiner Ausreise nicht im Visier der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte und hat insbesondere noch gar keinen Marschbefehl erhalten. Damit hat er bisher offensichtlich keine Dienstverweigerung begangen, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien auch keine mit der Militärdienstpflicht in Zusammenhang stehende Bestrafung oder Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.2 Der Beschwerdeführer befürchtet ferner eine Rekrutierung durch die YPG. Aufgrund der Aktenlage erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Region F._______ durch die YPG zwangsrekrutiert würde, zumal den Akten zufolge zuvor bereits eine Person aus seiner Familie (seine Schwester) eingezogen worden war. Zwar wurde die Schwester später krankheitsbedingt entlassen, jedoch bezahlt seine Mutter inzwischen offenbar eine Ersatzabgabe, um die Familie von der Wehrpflicht zu befreien (vgl. die entsprechenden Ausführungen in Ziff. 12 der Beschwerdebegründung). Im Übrigen stellt gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich keine asylbeachtliche Verfolgung dar, und es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Weigerung ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]).

D-3935/2017 6.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er befürchte eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Verwandten (Vater, Bruder, Onkel). Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge ist sein Onkel aus der syrischen Armee desertiert und lebt nun als Flüchtling in Dänemark. Der Beschwerdeführer war indessen im Zusammenhang mit diesem Onkel vor seiner Ausreise keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Daher erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen der angeblichen Desertion seines Onkels asylbeachtliche Nachteile zu gewärtigen hätte. Der Beschwerdeführer machte ferner auch nicht geltend, er sei im Zusammenhang mit seinem Vater vor der Ausreise von konkreten Verfolgungsmassnahmen betroffen gewesen. Im Übrigen ist festzustellen, dass es aufgrund der Aktenlage keineswegs als gesichert gelten kann, dass der Vater des Beschwerdeführers vom syrischen Regime umgebracht wurde; vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Vermutung des Beschwerdeführers (vgl. A12 S. 7). Jedenfalls können den Akten keine überzeugenden Hinweise darauf entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seines Vaters in Syrien eine asylbeachtliche Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer machte ferner – erst in der Anhörung – geltend, sein Bruder sei im Jahr 2015 einen Monat lang inhaftiert worden. Zum Verhaftungsgrund konnte der Beschwerdeführer nur Mutmassungen anstellen (vgl. A12 S. 9 f.). Unabhängig davon, ob das SEM diese Vorbringen zutreffend als nachgeschoben qualifiziert hat, ist indessen wiederum festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer infolge der angeblich im Jahr 2015 aus unbekannten Gründen erfolgten, vorübergehenden Inhaftierung seines Bruders im Falle seiner Rückkehr nach Syrien mit asylbeachtlicher Verfolgung seitens des syrischen Regimes rechnen müsste. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden weder vor noch nach der Verhaftung seines Bruders konkret gesucht wurde. Der Umstand, dass sein – vormals in Damaskus lebender – Bruder inzwischen zum Militärdienst eingezogen worden sein soll (vgl. Ziff. 13 der Beschwerdebegründung), ist sodann per se ebenfalls nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, weshalb darauf verzichtet werden kann, die diesbezüglich in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Ein-

D-3935/2017 schätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, namentlich die Berichte zur Situation in Syrien, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

D-3935/2017 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 (unter Vorbehalt der – später erfolgten – Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises) gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wurde zudem (ebenfalls unter Vorbehalt der – später erfolgten – Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises) das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde Kathrin Oppliger als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Nachdem diese mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 um Entlassung aus dem Mandat ersucht hatte, wurde mit Verfügung vom 2. November 2017 antragsgemäss neu Vijitha Schniepper-Muthuthamby als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Da die vormalige Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2017 keine Erklärung zur Verwendung des ihr zustehenden amtlichen Honorars abgegeben hat, ist davon auszugehen, dass sie diesen Anspruch an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, für welche auch die aktuelle Rechtsbeiständin tätig ist, überträgt. Somit ist der Rechtsberatungsstelle ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indessen aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. dazu bereits die entsprechenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017, S. 3, sowie Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist demnach der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 800.– zuzusprechen.

D-3935/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau wird zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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