Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3931/2017
Urteil v o m 1 0 . August 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Iran, alle vertreten durch lic. iur. Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2017 / N (…).
D-3931/2017 Sachverhalt: A. Die aus dem Iran stammenden Beschwerdeführenden wiesen sich bei einer Kontrolle am Flughafen H._______ mit ihren Reisepässen inklusive (…) Visa für die Schweiz aus. Die Grenzpolizei verweigerte ihnen jedoch die Einreise, woraufhin sie am 15. Juni 2017 bei der Flughafenpolizei H._______ um Asyl nachsuchten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 verweigerte das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und ordnete ihnen als vorläufigen Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens H._______ zu. C. Am 20. Juni 2017 wurden A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2017 und die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2017 einlässlich zu seinen beziehungsweise ihren Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machten sie dabei geltend, dass sie aus E._______ stammen würden, ursprünglich Schiiten gewesen, aber seit etwa (...) Jahr zum Christentum konvertiert seien. Aufgewachsen seien sie beide zwar in muslimischen, aber nicht sehr religiösen Familien. Während die Beschwerdeführerin Hausfrau gewesen sei, habe der Beschwerdeführer ein (…)geschäft geführt. In jenem Geschäft habe er vor circa (...) Jahren Bekanntschaft mit zwei armenischen Lieferanten gemacht. Sie hätten ihm (...)waren aus (...) geliefert, welche er in seinem Laden auserlesenen Kunden zum Verkauf angeboten habe. Die beiden Armenier seien Christen gewesen und hätten oft mit ihm über ihren Glauben gesprochen. So habe er angefangen, sich für das Christentum zu interessieren, und habe sich eine Bibel gekauft. Zuhause habe er der Beschwerdeführerin davon erzählt und ihr auch die Bibel zum Lesen gegeben. Beide hätten sich daraufhin entschieden, nun dieser Religion zu folgen. Zu einem ersten Vorfall bezüglich ihres christlichen Glaubens sei es (…) 2017 im Geschäft des Beschwerdeführers gekommen. Er habe damals seinen Angestellten F._______ entlassen wollen aufgrund eines Verdachts, dass er Geld aus der Geschäftskasse gestohlen habe, und wegen des schlechten Geschäftsverlaufs. Als er ihm dies mitgeteilt habe, habe ihm letzterer gesagt, er habe eine Tonaufnahme auf seinem Mobiltelefon, welche ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und den zwei armenischen Lieferanten über die christliche
D-3931/2017 Taufe enthalte. F._______ habe damit gedroht, diese Aufnahme zu verbreiten und sowohl dem Geheimdienst Etelaat als auch den Eltern des Beschwerdeführers zu zeigen. Daraufhin hätten sie (die Beschwerdeführenden) Angst bekommen, da die Konversion zum Christentum im Iran verboten sei, und hätten einen Schlepper kontaktiert, um ihre Ausreise zu organisieren. (...) Wochen später habe sich F._______ jedoch beim Beschwerdeführer entschuldigt und darum ersucht, wieder angestellt zu werden. Daraufhin habe ihn der Beschwerdeführer wieder engagiert, mit der Hoffnung, die Aufnahme auf dem Mobiltelefon F._______ löschen zu können. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Die Organisation der Ausreise hätten sie zu jenem Zeitpunkt gestoppt. Zum definitiven fluchtauslösenden Ereignis sei es (…) 2017 gekommen, als sie anlässlich eines Kurzurlaubs in G._______ verweilt hätten, um verschiedene Kirchen zu besichtigen und sich mehr über das Christentum zu informieren. Vor einer Kirche seien sie ins Gespräch mit einer kleinen Gruppe junger Iraner gekommen, welche über die christliche Taufe gesprochen hätten. Sie (die Beschwerdeführenden) hätten sie darauf hingewiesen, dass es im Iran nicht möglich sei, sich taufen zu lassen, und hätten ihnen geraten, einfach von tiefstem Herzen zu glauben. Die Beschwerdeführerin habe angefügt, sie übe ihren Glauben auch so aus. Nach etwa zehn Minuten habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass im Hintergrund zwei weitere Männer gestanden hätten, welche möglicherweise ihr Gespräch mitangehört hätten. Daraufhin seien sie aufgebrochen. Ein wenig später habe die Beschwerdeführerin mit den zwei Kindern im Auto geschlafen, während der Beschwerdeführer eine weitere Kirche angeschaut habe. Dort sei er von den zwei Männern, welche ihm zuvor im Hintergrund bei der Kirche aufgefallen seien, zu dessen Auto gewinkt und aufgefordert worden einzusteigen. Die Männer hätten sich als Sepah- Agenten des Etelaat ausgewiesen und ihm ins Gewissen gesprochen, nicht für das Christentum zu missionieren und am islamischen Glauben festzuhalten. Er habe ein Schreiben unterzeichnen müssen, um dies zu bestätigen, und habe seine Fingerabdrücke abgeben und sich ausweisen müssen. Bevor er habe gehen können, hätten die Agenten ihm gesagt, er sei fortan unter Beobachtung. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer den Schlepper wieder kontaktiert, damit er ihre Ausreise definitiv organisiere. Ausserdem habe F._______ während ihres Kurzurlaubs den Geschäftsnachbarn erzählt, sie (die Beschwerdeführenden) würden gerade eine Kirche suchen, um sich taufen zu lassen. Danach habe sich die Haltung der Geschäftsnachbarn geändert. Sie hätten den Beschwerdeführer nicht mehr gegrüsst und beleidigt gewirkt, dass er sich vom Islam abgewandt habe. Eine Woche vor ihrer Ausreise habe der Beschwerdeführer ausserdem seinen Vater und seinen Bruder über seine Konversion und
D-3931/2017 Ausreisepläne informiert. Insbesondere der Vater sei bestürzt und wütend gewesen, was ihn (den Beschwerdeführer) sehr traurig gestimmt habe. (…) Monate nach dem Vorfall in G._______ seien sie schliesslich aus dem Iran geflohen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe, ihre Identitätskarten, den Führer- und den Armeeausweis des Beschwerdeführers, die Abschlusszeugnisse des Gymnasiums und der Universität der Beschwerdeführerin sowie ihre Reiseunterlagen zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2017 – eröffnet am 5. Juli 2017 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereit des Flughafens H._______ sowie den Vollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Juli 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführenden zwei Berichte der Hilfswerkvertretung sowie die Artikel „Abfall vom Islam bedeutet im Iran für Männer die Todesstrafe“ vom 22. Januar 2017, „19 Human Rights Organizations Call to Protect the Rights of Christians in Iran“ vom 29. November 2016, „Zwei Christen ein halbes Jahr nach der Taufe verhaftet” vom 1. April 2017 und „Iran Human Rights: Iran Court Confirms Five Years Prison Sentence for Christian Convert“ vom 29. März 2017 ins Recht. F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 teilten die Beschwerdeführenden mit, alle Familienmitglieder hätten sich am 12. Juli 2017 in der Flughafen-Kirche entsprechend ihres Glaubens christlich taufen lassen, und reichten Kopien ihrer Taufzeugnisse ein.
D-3931/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-3931/2017 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zu ihrem Interesse am Christentum nicht zu überzeugen vermöchten. Beide würden aus liberal ausgerichteten Familien stammen und seien nicht religiös aufgezogen worden. In diesem Kontext erstaune, dass sie sich lediglich nach Gesprächen mit zwei armenischen (…)lieferanten respektive nach der Wiedergabe dieser Konversationen stark für den christlichen Glauben interessiert hätten. Darauf angesprochen, hätten sie erklärt, nach diesem ersten Kontakt die Bibel gekauft und gelesen zu haben, was ihr Interesse geweckt habe. Ihnen habe auch die islamische Erziehung nicht gefallen und sie würden sich für ihre Kinder eine andere Erziehung wünschen. Ausserdem würden sie mit dem Herzen spüren, dass die christliche Religion sie besser anspreche als der Islam. Dem Beschwerdeführer sei es seinerseits nicht gelungen zu erklären, weshalb er von einer nicht religiösen zu einer religiösen Person geworden sei, da die angegebenen Gründe oberflächlich und pauschal seien. Dies werde dadurch bestätigt, dass er die christliche Religion nicht konkret ausgelebt habe und er nur spärliche Informationen zum Christentum geben könne, welche zum Teil sogar unkorrekt seien. Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe ebenfalls wenig plausible Angaben zum Christentum gemacht. Zum konkreten Prozess ihres Interesses habe sie lediglich ausgesagt, dass sie das heilige Buch überzeuge und es ihr Trost gespendet habe. Sie habe ausserdem pauschale Aussagen zu Protokoll gegeben und habe den Unterschied zwischen dem Islam und dem Christentum nicht überzeugend beschreiben können. Eine Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers führe zum Schluss, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützen würden. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die zwei armenischen (…)lieferanten, mit welchen er sich über das Christentum und die Taufe unterhalten habe, regelmässig seinen Laden besucht hätten. Von ihnen habe er zudem (...) in seinem Laden zum Verkauf angeboten. Eines
D-3931/2017 seiner Gespräche mit ihnen sei von seinem Angestellten F._______ mit dessen Mobiltelefon aufgenommen worden. Bezüglich dieser Ausführungen erstaune zunächst, dass er in seinem Geschäft illegal (...) verkauft habe. Er habe dies zwar nur in kleinen Mengen getan und nur ausgelesenen Kunden angeboten, trotzdem sei es nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses Risiko eingegangen sei, da der Kauf und Verkauf von (...) für Muslime im Iran verboten sei. Über die Beziehung zu den beiden Armeniern habe er zudem nur oberflächliche Aussagen zu Protokoll gegeben, gestützt auf welche sich nicht erklären lasse, weshalb er sich mit den beiden über Religion unterhalten habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass er in Anwesenheit seines Angestellten Gespräche über Religion und Taufe geführt haben wolle. Er habe zwar ausgesagt, F._______ seit acht Jahren zu kennen und ihm vertraut zu haben. Seine Antwort auf die Frage, wie dieser auf sein Interesse für das Christentum reagiert habe, sei jedoch wenig überzeugend. Denn er habe erklärt, dass F._______ introvertiert gewesen sei und sie keine Diskussionen geführt hätten. Seine Meinung habe den Beschwerdeführer nicht interessiert. In diesem Kontext sei es nicht plausibel, dass er ohne weiteres heikle Themen, wie eine mögliche Konversion zum Christentum, vor F._______ erwähnt habe. Insgesamt würden sich seine Ausführungen bezüglich der Ereignisse im (...)geschäft als unglaubhaft erweisen. Zu dem Ereignis im (…) 2017 mit den zwei Agenten des Etelaats anlässlich von Kirchenbesuchen sei festzustellen, dass sich die Darstellung des Vorfalls durch den Beschwerdeführer als ein stereotypes und nicht plausibles Konstrukt erweise. Er habe insbesondere nur spärliche Informationen zu den besuchten Kirchen wiedergeben können. Ferner könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum mit fremden Personen über die christliche Religion und die Taufe gesprochen hätten. Auf das Risiko angesprochen, habe der Beschwerdeführer gesagt, dass sie sehr spontan mit den jungen Leuten gesprochen hätten. Die Beschwerdeführerin habe dazu erklärt, dass es sich bei den jungen Leuten um moderne und offene Personen gehandelt habe. Diese kurzen Erläuterungen würden jedoch nicht zu erklären vermögen, weshalb sie das Risiko eingegangen seien, sich mit fremden Personen über ihre angebliche Liebe für das Christentum und die Möglichkeiten einer Taufe zu unterhalten. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen erübrige es sich, ihre Aussagen zur angeblichen Aktion der Etelaat- Agenten und zur möglichen Rache F._______ ausführlich zu würdigen. Es falle jedoch auf, dass gemäss ihrer Angaben die iranischen Behörden bis zur Ausreise (…) 2017 nichts gegen sie unternommen hätten. Falls die
D-3931/2017 staatlichen Behörden während dieser (…) Monate tatsächlich ein Interesse gehabt hätte, sie zu verfolgen, sei davon auszugehen, dass sie bereits vor ihrer Ausreise aktiv geworden wären. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehe, sie hätten ihre Zugehörigkeit zum Christentum nicht glaubhaft dargelegt. Auch von der anwesenden Hilfswerksvertretung werde bestätigt, dass sie überzeugende Aussagen gemacht hätten. Die Vorinstanz äussere bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Religionszugehörigkeit, da es sich bei ihnen um Personen aus liberal ausgerichteten Familien handle. Ob sie jedoch zu Besuchen von Moscheen oder zu anderen religiösen Handlungen in ihrer Kindheit gezwungen worden seien oder nicht, halte weder für die Glaubhaftigkeit noch für eine etwaige Intensität der Auseinandersetzung mit einer Religion oder dem eigenen Glauben als Kriterium stand. Weder ihre Herkunft noch ihr früheres wenig ausgeprägtes Interesse an Religionen allgemein würden bestritten. Im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz überrasche nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach Gesprächen mit den zwei armenischen Lieferanten stark für das Christentum interessiert habe. So handle es sich bei den Kontakten mit den Beiden nicht nur um oberflächliche Geschäftsverbindungen, sondern um Begegnungen mit zwei christlichen Armeniern, über welche der Beschwerdeführer lange das im Iran allgemein nicht erhältliche beziehungsweise verbotene (...) für seinen Laden bezogen habe. Erst nach langer Zeit habe sich ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, im Rahmen dessen sie sich über das Christentum und den Islam unterhalten hätten. Dieser offene Austausch sei für den Beschwerdeführer von massgeblicher Bedeutung gewesen, da er durch die Beiden christliche Ansprechpartner für seine persönlichen Zweifel und Sorgen gefunden und überdies immer mehr über das Christentum erfahren habe. Gerade dass er aus keiner konservativen islamischen Familie stamme, erlaube es ihm, leichter über seine Gefühle und über die Inhalte des Christentums einen Zugang zu einer für ihn unbekannten Religion zu finden. Daher sei auch der Behauptung, es sei ihm nicht gelungen zu erklären, weshalb er von einer nicht religiösen zu einer religiösen Person geworden sei, nicht zu folgen. Für alle Menschen sei jeglicher Antwortversuch auf diese sehr persönliche Frage mit tiefer Seelenforschung und Offenbarung tiefster Emotionen und Beweggründe verbunden, weshalb viele andere daran scheitern würden. Aus seinen Antworten könne mitnichten auf die mangelnde Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen gefolgert werden. Entsprechend werde auch das von der Vorinstanz angewandte Kriterium, ob sie das Christentum konkret „ausgelebt“ hätten, nicht auf ihre tatsächlichen
D-3931/2017 Ausführungen angewandt. Die Vorinstanz nenne kein einziges Argument, welches für die Annahme dessen spräche. Tatsächlich würden sie ihren Glauben sehr konkret ausleben – in erstere Linie durch das Bibelstudium und Gebete. Es werde nicht bestritten, dass sie nach aussen kein offen erkennbar christliches Leben führen würden. Dies sei jedoch angesichts der aktuellen Verfolgungssituation der Christen im Iran auch nicht verwunderlich, sondern zeuge unter anderem von der Sorge der Eltern für ihre Kinder, die letztendlich unter der Verfolgung der Eltern und dem Verlust ihrer Existenz im Iran am meisten leiden würden. Wie die Rechtsprechung seit einigen Jahren bestätige, sei die Menschenrechtslage im Iran schlecht, insbesondere für Angehörige religiöser Minderheiten. Es gebe keine Hinweise, dass sich dies in nächster Zeit ändern werde. Zwar würden in der iranischen Verfassung gewisse Religionen (darunter das Christentum) als religiöse Minderheiten grundsätzlich anerkannt, was jedoch nichts daran ändere, dass Angehörige religiöser Minderheiten im Iran auf allen Ebenen diskriminiert würden. Die Apostasie sei im Iran eines der schlimmsten Verbrechen. Zwar könne dazu keine ausdrückliche Regelung im iranischen Strafgesetzbuch gefunden werden, aber aufgrund eines Verweises in der iranischen Verfassung würden die Männer faktisch mit dem Tod und die Frauen mit lebenslanger Haft bestraft, wenn sie nicht wieder zum Islam zurückkehren würden. Überdies könne der Übertritt zum Christentum gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung immer auch als Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm angesehen werden. Gezielt würden vor allem vom Islam zum Christentum konvertierte Christen verfolgt und oftmals zu langen Gefängnisstrafen verurteilt. Dies habe sich insbesondere seit dem Sommer 2016 zugespitzt, wie verschiedenen Berichten und Artikeln entnommen werden könne. Diesen zufolge könne heutzutage sogar bereits die blosse Entscheidung für das Christentum im Iran mit Verfolgung und langjähriger Haftstrafe bedroht sein. Aufgrund all dessen könne ihnen nicht vorgeworfen beziehungsweise als mangelnde Glaubhaftigkeit angelastet werden, dass sie im Iran ihren Glauben in erster Linie zuhause leben würden. Ferner sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit ihrer Ankunft im sicheren Transit des Flughafens H._______ mit dem Priester des Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) bete. Es werde ausserdem bestritten, dass insbesondere der Beschwerdeführer nur spärliche Informationen über das Christentum habe geben können. Er habe in beiden Befragungen ausführlich und ohne Zögern nach seinem Wissensstand als noch relativ neuer Christ geantwortet. Ihm habe es, ne-
D-3931/2017 ben dem Austausch mit den beiden Armeniern, an Lern- und Austauschmöglichkeiten mit anderen Christen sowie eventuell auch an Mut zur umfassenden Auseinandersetzung mit der christlichen Religion mit all ihren Konsequenzen im streng muslimisch geprägten Iran gemangelt. Es verwundere auch nicht, dass er die genauen Unterschiede zwischen den verschiedenen Glaubensrichtungen im Christentum kaum kenne. Es sei ein grosser Schritt, von einem gläubigen Muslim zu einem gläubigen Christen zu werden. Umso mehr stelle der Schritt der Beschwerdeführenden von wenig religiösen Menschen zu gläubigen Christen eine viel komplexere und lebensändernde Entwicklung dar. Werde ausserdem in Betracht gezogen, dass sie ihren Glaubenswechsel in einer streng muslimischen Gesellschaft vollzogen hätten, werde deutlich, dass im Vordergrund ihrer inneren und äusseren Auseinandersetzungen nicht die religionstheoretische Abgrenzung zwischen dem katholischen, reformierten und orthodoxen Christentum stehe. Zu beachten sei überdies, dass der Beschwerdeführer das Gebet „Vater unser“ auswendig habe wiedergeben können, was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe. Dies müsse zumindest als Indiz gewertet werden, dass er in seiner gewählten Religion Halt und Stütze erfahre und sich bemühe, den Gebeten und anderen Handlungen des christlichen Glaubens zu folgen. Zum Vorwurf der Vorinstanz, dass es sich um eine konstruierte Asylbegründung handle, werde auf die Ausführungen der Hilfswerksvertretung verwiesen, welche ausdrücklich darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer sehr detailliert und persönlich vorgetragen habe. Von einer klaren Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne nicht ausgegangen werden. Schliesslich sei es auch stossend, dass die Vorinstanz bemerke, es falle auf, dass sie im Iran bis jetzt nicht verfolgt worden seien. Tatsächlich sei dieser Umstand alleine ihrer Vorsicht zu verdanken. Sie hätten schnell und umsichtig gehandelt, was unter anderem daran erkennbar sei, dass sie nach dem Vorfall bei den Kirchen, aufgrund dessen sie in Gefahr gewesen seien, ohne Umschweife ihre Flucht organisiert hätten. Eine Prüfung der Asylrelevanz ihrer Vorbringen habe die Vorinstanz gänzlich unterlassen, was eine mangelhafte Auseinandersetzung mit ihren Äusserungen sowie mit der heutigen gesellschaftlichen und rechtlichen Situation der Christen im Iran aufzeige. Insbesondere wäre zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Behörden bereits bekannt sei, weshalb sie einem grösseren Risiko, für ihren christlichen Glaubenswandel bestraft zu werden, ausgesetzt seien. 5.
D-3931/2017 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden – ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt. 5.2 5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a).
D-3931/2017 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführenden – im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz – nicht generell als zu wenig glaubhaft. Es ist durchaus möglich, dass die Beschwerdeführenden ein starkes Interesse am christlichen Glauben haben und diesem auch folgen. Dazu ist beispielsweise auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erklärungsprobleme gegenüber ihrer Tochter, welche in der Schule die islamischen Grundsätze lerne, zuhause jedoch mit christlichen Ideen konfrontiert werde, hinzuweisen (vgl. act. A31, F20). Auch dass die Beschwerdeführenden einen Kurzurlaub in G._______ verbrachten, um dort Kirchen zu besuchen und sich weiter über das Christentum zu informieren, kann nicht ausgeschlossen werden und wirkt bestätigend für ihren angeblichen Glaubenswechsel. Allerdings ist anzumerken, dass ihr Wissen über ihre neue Religion sehr gering ist, angesichts des Umstandes, dass sie schon seit zwei Jahren ein reges Interesse am Christentum haben wollen. Auch ihre Motivation zum Religionswechsel ist eher spärlich beschrieben. Dies sind jedoch zwei Elemente, welche für die Glaubhaftmachung einer Konversion essentiell sind (vgl. BERLIT ET AL., Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern [Teil 1], ZAR 2016 S. 281 ff.). Es bestehen ferner erhebliche Zweifel hinsichtlich des vorgebrachten Gesprächs mit einer kleinen Gruppe junger Iraner ausserhalb einer der Kirchen in G._______ und dem darauffolgenden Zwischenfall mit den zwei Agenten des Etelaat. Das öffentliche Besprechen von Themen des christlichen Glaubens und insbesondere der Konversion zum Christentum stellt auch gemäss den Beschwerdeführenden ein grosses Risiko dar, da die iranischen Behörden diesen Themen und dem Wechsel des Glaubens zu einer anderen Religion als dem Islam – insbesondere zum Christentum – sehr kritisch gegenüber eingestellt seien. Dass die Beschwerdeführenden folglich vor einer Kirche in der Öffentlichkeit während zehn Minuten mit ihnen unbekannten Personen über das Christentum und die Taufe diskutiert haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zu den armenischen (...)lieferanten, mit denen der Beschwerdeführer diese Themen ebenfalls ausgiebig besprochen haben will, hatte er zu den Personen vor der Kirche kein Vertrauensverhältnis und er befand sich auch nicht in seinem (...)laden – einem geschlossenen Raum –, sondern draussen in der Öffentlichkeit. Gemäss ihren eigenen Angaben habe es auch einige andere anwesende Leute dort gehabt, weshalb das Risiko, dass ihnen jemand bei ihrem Gespräch zuhörte, erheblich war. Das beschriebene Verhalten der Beschwerdeführenden, welche ansonsten so vorsichtig gewesen seien und ihren Glauben nie öffentlich gezeigt haben wollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Demzufolge ist es auch fraglich, ob die Begegnung mit
D-3931/2017 den Etelaat-Agenten überhaupt stattgefunden hat. Indessen kann die abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden offen gelassen werden, da sie ohnehin – wie nachfolgend ausgeführt – die benötigte Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht erfüllen. 5.3 5.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden führten hauptsächlich zwei Vorbringen an, weshalb sie ihren Heimatstaat hätten verlassen müssen. Erstens machten sie geltend, der Angestellte F._______ des (...)ladens des Beschwerdeführers besitze Tonaufnahmen, auf welchen letzterer mit den armenischen Lieferanten über den christlichen Glauben und die Taufe spreche. Als ihn der Beschwerdeführer entlassen habe, habe F._______ gedroht, die Tonaufnahmen dem Etelaat und den Eltern des Beschwerdeführers zukommen zu lassen. Jedoch habe er dies nicht getan und habe sich zwei Wochen später für sein Verhalten entschuldigt, woraufhin ihn der Beschwerdeführer wieder angestellt habe. In Bezug auf die Tonaufnahmen ist bis anhin gemäss den Akten tatsächlich noch nichts vorgefallen. Da F._______ so schnell nach seiner Drohung wieder zum Beschwerdeführer zurückkehrte, um erneut mit ihm zu arbeiten, scheint bei ihm kein oder ein zu geringes Interesse an der effektiven Weitergabe der Tonaufnahme zu bestehen. Es ist vorstellbar, dass ein Risiko bestand, dass F._______ umgehend nach seiner Entlassung aus Wut die Aufnahme hätte weitergeben wollen. Hingegen tat er das nicht, kehrte zum Beschwerdeführer zurück und entschuldigte sich, weshalb kein erhebliches Risiko mehr zu bestehen scheint. Zweitens machten die Beschwerdeführenden das Ereignis mit den zwei Etelaat-Agenten geltend, welche dem Beschwerdeführer ins Gewissen geredet und ihn zur Unterzeichnung eines Schreibens, dass er nicht für den christlichen Glauben missionieren und sich nicht vom muslimischen Glauben abwenden soll, gezwungen hätten. Selbst wenn von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen wird, erreicht es nicht die asyl-
D-3931/2017 rechtlich relevante Intensität einer Verfolgung. Zwar hätten sie ihn angehalten, zu einer unterzeichneten Willenserklärung gezwungen, seine Personalien notiert wie auch seine Fingerabdrücke genommen, jedoch hätten sie ihn danach ohne weiteres gehen lassen. Sie hätten ihm lediglich noch gesagt, er sei von nun an unter Beobachtung, weitere Konsequenzen soll das Ereignis nicht gehabt haben. Da die Beschwerdeführenden erst (…) Monate nach diesem Vorfall ausgereist sind und seit dem Ereignis auch keine weiteren Vorkommnisse, Kontakte oder Drohungen geltend machten, ist das Kriterium für die asylrechtliche Relevanz des Vorfalls der Intensität vorliegend nicht erfüllt. 5.4 Schliesslich vermögen auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. In den Berichten der bei den Anhörungen anwesenden Hilfswerksvertretung steht zwar, dass der Detaillierungsgrad der Ausführungen der Beschwerdeführenden hoch sei und ihre Erzählungen insgesamt plausibel erscheinen würden, jedoch hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers trotzdem nicht nachvollziehbare Punkte bestünden. Insbesondere fragwürdig sei, weshalb er vor F._______ und mit einer Gruppe von fremden Jugendlichen über das Christentum gesprochen habe. Nicht nachvollziehbar sei unter anderem auch, dass er so plötzlich ein Interesse am Christentum habe, obwohl er kein Interesse für Religion gehabt habe. Da die Einschätzung der Glaubhaftigkeit vorliegend offen gelassen wird und die übrigen Ausführungen in den Berichten der Hilfswerksvertretung nicht von einer anderen als der vorangehend ausgeführten Beurteilung der Vorbringen überzeugen, vermögen die Berichte vorliegend nichts zu ändern. 5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, beziehungsweise sind diese nicht relevant. 5.6 5.6.1 Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 machten die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten sich am (…) in der Schweiz taufen lassen. 5.6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
D-3931/2017 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.6.3 In der Eingabe vom 25. Juli 2017 wird nicht geltend gemacht, die in der Schweiz vorgenommene Taufe sei den iranischen Behörden oder dem heimatlichen Umfeld bekannt geworden. Da die diskrete und private Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich möglich ist und die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft vorbrachten, in ihrem Heimatland missionarisch tätig gewesen zu sein (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.3 S. 359 f.), ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das Bestehen von Vor- und Nachfluchtgründen nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit insgesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint, den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und die Asylgesuche abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
D-3931/2017 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
D-3931/2017 §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche diesen als unzumutbar erscheinen liessen. Als begünstigende Faktoren seien zu erwähnen, dass sie in der Heimat ein funktionierendes familiäres und soziales Netz besässen sowie dass sie jung und gesund seien. Zudem würden sie offensichtlich aus der oberen Mittelklasse stammen. Der Beschwerdeführer habe jahrelang ein (...)geschäft betrieben, während sein Vater und seine Brüder noch heute eine (...) leiten würden. Die Beschwerdeführerin habe ein Universitätsstudium in (...) absolviert. Es sei somit davon auszugehen, dass sie sich mühelos wieder in ihrem Heimatland integrieren werden könnten. Schliesslich würden die erwähnten gesundheitlichen Probleme, Nervosität und Unsicherheitsgefühle, einen Aufenthalt in der Schweiz nicht rechtfertigen. 7.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Ferner müssen die Beschwerdeführenden nicht befürchten, im Iran in eine existenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
D-3931/2017 7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über iranische Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen. Die Begehren waren zwar – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtslos zu bezeichnen, allerdings ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht belegt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3931/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: